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BP.2009.41

Bundesstrafgericht · 2009-08-27 · Deutsch CH

Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 25. August 2009 (act. 1) reicht A. gegen die Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 18. August 2009 Beschwerde in dem Sinne ein, als er Einsicht auch in denjenigen Teil der Akten beantragt, welcher gemäss der angefochtenen Verfügung abgedeckt bzw. den Beschuldigten nicht geöffnet wird.

B. A. beantragt in seiner Eingabe die Erteilung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne, als die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist bis zum 31. Oktober 2009 zum Stellen von Beweisanträgen und zur Nennung möglicher Experten bis zum Vorliegen eines Beschwerdeentscheides aus- zusetzen und dannzumal neu Frist anzusetzen sei.

Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Gewährung des Suspensiveffektes hängt in der Regel von den konkre- ten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ab (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270). Der Vollzug der angefochtenen Verfü- gung darf nicht aufgeschoben werden, wenn damit der Zweck der Untersu- chung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Ankla- gekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfah- ren], Diss. Zürich 1978, S. 87)

2. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass den Beschuldigten sämtliche Akten geöffnet werden, soweit diese nicht Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin enthalten. Für diesen – wohl überwiegenden – Teil der Akten ist die Fristansetzung gemäss der angefochtenen Verfügung unprob- lematisch.

3. Die Beweisführung betreffend die Verletzung von Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnissen ist naturgemäss schwierig, steht doch dabei das Ge- heimhaltungsinteresse des Geschädigten dem Akteneinsichtsrecht des Be- schuldigten und dem Prinzip der Öffentlichkeit des Strafverfahrens diamet- ral entgegen. Eine Möglichkeit, diesen Interessen bei der Beweisführung angemessen Rechnung zu tragen ist die Zuhilfenahme eines Experten als

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Gerichtssachverständigen, der zur Geheimhaltung verpflichtet ist, soweit er nicht mündliche oder schriftliche Aussagen zuhanden des Gerichts abgibt.

4. Es ist davon auszugehen, dass der wissenschaftlich-technische Bereich, in welchem sich die von der Privatklägerin behauptete Geheimnisverletzung abspielte, in den Akten, welche gemäss der angefochtenen Verfügung sämtlichen Parteien zur Einsicht offen stehen, genügend spezifiziert ist, damit aufgrund dieser Akten allein ein entsprechender Sachverständiger benannt werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, wie es der Ge- suchsteller implizit behauptet, so wird das Beweisverfahren zu modifizieren bzw. zu erweitern sein.

5. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte bis zum Schluss des Beweisverfah- rens Beweismassnahmen beantragen kann (Art. 157 Abs. 2 BStP), dieser also keinen Rechtsverlust erleidet, wenn er der Aufforderung zur Beweis- eingabe etc. des Untersuchungsrichters gemäss der angefochtenen Verfü- gung keine Folge leistet.

6. Die Kosten der vorliegenden Verfügung bleiben bei der Hauptsache.

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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Gewährung des Suspensiveffektes hängt in der Regel von den konkre- ten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ab (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270). Der Vollzug der angefochtenen Verfü- gung darf nicht aufgeschoben werden, wenn damit der Zweck der Untersu- chung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Ankla- gekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfah- ren], Diss. Zürich 1978, S. 87)

E. 2 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass den Beschuldigten sämtliche Akten geöffnet werden, soweit diese nicht Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin enthalten. Für diesen – wohl überwiegenden – Teil der Akten ist die Fristansetzung gemäss der angefochtenen Verfügung unprob- lematisch.

E. 3 Die Beweisführung betreffend die Verletzung von Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnissen ist naturgemäss schwierig, steht doch dabei das Ge- heimhaltungsinteresse des Geschädigten dem Akteneinsichtsrecht des Be- schuldigten und dem Prinzip der Öffentlichkeit des Strafverfahrens diamet- ral entgegen. Eine Möglichkeit, diesen Interessen bei der Beweisführung angemessen Rechnung zu tragen ist die Zuhilfenahme eines Experten als

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Gerichtssachverständigen, der zur Geheimhaltung verpflichtet ist, soweit er nicht mündliche oder schriftliche Aussagen zuhanden des Gerichts abgibt.

E. 4 Es ist davon auszugehen, dass der wissenschaftlich-technische Bereich, in welchem sich die von der Privatklägerin behauptete Geheimnisverletzung abspielte, in den Akten, welche gemäss der angefochtenen Verfügung sämtlichen Parteien zur Einsicht offen stehen, genügend spezifiziert ist, damit aufgrund dieser Akten allein ein entsprechender Sachverständiger benannt werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, wie es der Ge- suchsteller implizit behauptet, so wird das Beweisverfahren zu modifizieren bzw. zu erweitern sein.

E. 5 Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte bis zum Schluss des Beweisverfah- rens Beweismassnahmen beantragen kann (Art. 157 Abs. 2 BStP), dieser also keinen Rechtsverlust erleidet, wenn er der Aufforderung zur Beweis- eingabe etc. des Untersuchungsrichters gemäss der angefochtenen Verfü- gung keine Folge leistet.

E. 6 Die Kosten der vorliegenden Verfügung bleiben bei der Hauptsache.

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Dispositiv
  1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden mit der Hauptsache ver- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 27. August 2009 Präsident der I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, Gesuchsteller

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger, Gesuchsgegnerinnen

Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BP.2009.41 (Hauptverfahren: BB.2009.73)

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Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 25. August 2009 (act. 1) reicht A. gegen die Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 18. August 2009 Beschwerde in dem Sinne ein, als er Einsicht auch in denjenigen Teil der Akten beantragt, welcher gemäss der angefochtenen Verfügung abgedeckt bzw. den Beschuldigten nicht geöffnet wird.

B. A. beantragt in seiner Eingabe die Erteilung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne, als die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist bis zum 31. Oktober 2009 zum Stellen von Beweisanträgen und zur Nennung möglicher Experten bis zum Vorliegen eines Beschwerdeentscheides aus- zusetzen und dannzumal neu Frist anzusetzen sei.

Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Gewährung des Suspensiveffektes hängt in der Regel von den konkre- ten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ab (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270). Der Vollzug der angefochtenen Verfü- gung darf nicht aufgeschoben werden, wenn damit der Zweck der Untersu- chung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Ankla- gekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfah- ren], Diss. Zürich 1978, S. 87)

2. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass den Beschuldigten sämtliche Akten geöffnet werden, soweit diese nicht Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin enthalten. Für diesen – wohl überwiegenden – Teil der Akten ist die Fristansetzung gemäss der angefochtenen Verfügung unprob- lematisch.

3. Die Beweisführung betreffend die Verletzung von Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnissen ist naturgemäss schwierig, steht doch dabei das Ge- heimhaltungsinteresse des Geschädigten dem Akteneinsichtsrecht des Be- schuldigten und dem Prinzip der Öffentlichkeit des Strafverfahrens diamet- ral entgegen. Eine Möglichkeit, diesen Interessen bei der Beweisführung angemessen Rechnung zu tragen ist die Zuhilfenahme eines Experten als

- 3 -

Gerichtssachverständigen, der zur Geheimhaltung verpflichtet ist, soweit er nicht mündliche oder schriftliche Aussagen zuhanden des Gerichts abgibt.

4. Es ist davon auszugehen, dass der wissenschaftlich-technische Bereich, in welchem sich die von der Privatklägerin behauptete Geheimnisverletzung abspielte, in den Akten, welche gemäss der angefochtenen Verfügung sämtlichen Parteien zur Einsicht offen stehen, genügend spezifiziert ist, damit aufgrund dieser Akten allein ein entsprechender Sachverständiger benannt werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, wie es der Ge- suchsteller implizit behauptet, so wird das Beweisverfahren zu modifizieren bzw. zu erweitern sein.

5. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte bis zum Schluss des Beweisverfah- rens Beweismassnahmen beantragen kann (Art. 157 Abs. 2 BStP), dieser also keinen Rechtsverlust erleidet, wenn er der Aufforderung zur Beweis- eingabe etc. des Untersuchungsrichters gemäss der angefochtenen Verfü- gung keine Folge leistet.

6. Die Kosten der vorliegenden Verfügung bleiben bei der Hauptsache.

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Demnach erkennt der Präsident der I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.

2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden mit der Hauptsache ver- legt.

Bellinzona, 27. August 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Pius Fryberg - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Walter Hagger - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.