aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
Dispositiv
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gutgeheissen und der Be- schwerde vom 17. Februar 2009 wird die aufschiebende Wirkung erteilt.
- Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden mit der Hauptsache verlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 19. Februar 2009 Präsident der I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Alex Staub i. V. des Präsidenten, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BP.2009.14 (Hauptverfahren: BB.2009.18)
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Der Präsident der I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- die Bundesanwaltschaft gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsver- fahren wegen Verdachts der Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB), der Erpressung (Art. 156 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) führt;
- anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2009 der Verteidiger von A. unter Hinweis auf die Möglichkeit einer zusätzlichen Gefährdung den An- trag stellte, es sei in Anbetracht des hängigen Asylgesuchs in der Schweiz von einer Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden abzusehen und es seien die notwendigen Abklärungen via Botschaft (in analoger Vorge- hensweise wie beim Bundesamt für Migration) zu tätigen;
- die Bundesanwaltschaft diesen Antrag mit Verfügung vom 16. Februar 2009 abwies, soweit darauf eingetreten werden könne (BB.2009.18, act. 1.1);
- A. gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. Februar 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und mitunter um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte (act. 1).
Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die aufschiebende Wirkung von der I. Beschwerdekammer oder ihrem Prä- sidenten angeordnet werden kann (Art. 218 BStP);
- die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hat, dass der Vollzug der angefochtenen Verfügung gehemmt wird (BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zü- rich 1978, S. 87);
- es sich beim vorliegenden Anfechtungsobjekt um die Verfügung der Bun- desanwaltschaft vom 16. Februar 2009 (BB.2009.18, act. 1.1) handelt, so- dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung schliesslich die Kontakt- aufnahme der Bundesanwaltschaft mit den türkischen Behörden im Rah- men eines Rechtshilfeverfahrens vorläufig hemmen würde;
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- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270) und der Vollzug der angefochtenen Ver- fügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Unter- suchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, a.a.O., S. 87);
- der Gesuchsteller sein Gesuch um aufschiebende Wirkung damit begrün- det, dass er in seinem erstinstanzlich hängigen Asylverfahren bereits eine politisch motivierte Verfolgung durch den türkischen Staat geltend gemacht habe und aufgrund eines Rechtshilfeersuchens an die türkischen Justizbe- hörden diese sogar davon ausgehen könnten, er sei ein Mitglied der PKK, was eine zusätzliche Gefährdung im Sinne von Folter und weiteren un- menschlichen Behandlungsmethoden für ihn wie auch für seine Familien- angehörigen in der Türkei zur Folge hätte (act. 1, S. 4/5);
- die Gesuchsgegnerin bereits in der angefochtenen Verfügung bekundet, die Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden sei zwingend notwendig zur Klärung des rechtsrelevanten Sachverhaltes, da das Vorleben sowie Erkenntnisse zu allfälligen weiteren, strafrechtlich relevanten Vorfällen im Zusammenhang mit dem Gesuchsteller nicht auf andere Weise erhältlich gemacht werden könnten, sowie zwecks Erhalt gerichtsverwertbaren Be- weismaterials (BB.2009.18, act. 1.1, S. 2);
- die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Kontaktaufnah- me mit den türkischen Justizbehörden mittels Rechtshilfeersuchen und damit der Informationsaustausch im Falle der Gutheissung der Beschwerde im Hauptverfahren einen schwerwiegenden, nicht wieder gut zu machen- den Nachteil für den Gesuchsteller bedeuten könnte;
- durch die Suspensivwirkung die Einholung der gewünschten Informationen bzw. des Beweismaterials nicht gefährdet oder vereitelt wird, zumal im Fal- le der Abweisung der Beschwerde im Hauptverfahren noch später ein Rechtshilfeersuchen gestellt werden kann;
- das Gesuch um aufschiebende Wirkung demnach gutzuheissen ist, womit der Vollzug der angefochtenen Verfügung bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Beschwerdeverfahrens gehemmt wird;
- die Kosten der vorliegenden Verfügung bei der Hauptsache bleiben;
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und erkennt:
1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gutgeheissen und der Be- schwerde vom 17. Februar 2009 wird die aufschiebende Wirkung erteilt.
2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden mit der Hauptsache verlegt.
Bellinzona, 20. Februar 2009
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.