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BK_H 125A/04

Bundesstrafgericht · 2004-09-22 · Deutsch CH

Haftbeschwerde (Art. 52 Abs 2 BStP)

Sachverhalt

A. A.______ befindet sich wegen des Verdachts der Beteiligung an illegalem Drogenhandel seit dem 14. November 2003 in Untersuchungshaft. Mit Ein- gabe vom 17. August 2004 stellt er beim Eidgenössischen Untersuchungs- richteramt (nachstehend „URA“) ein Gesuch um Haftentlassung. Das URA stellte das Haftentlassungsgesuch per Fax der Bundesanwaltschaft (nach- stehend „BA“) zu. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.

B. Mit Fax-Eingabe vom 1. September 2004 erhob A.______ bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde wegen Rechtsver- zögerung und beantragte seine unverzügliche Haftentlassung; eventualiter sei das URA anzuweisen, sein Haftentlassungsgesuch unverzüglich zu entscheiden (Eingang der Beschwerdeschrift am 2. September 2004). Die Beschwerde wurde dem URA gleichentags zur Vernehmlassung zugestellt.

C. Mit Entscheid vom 3. September 2004 wies die zuständige Untersuchungs- richterin des URA das Haftentlassungsgesuch vom 17. August 2004 ab. In ihrer Vernehmlassung vom selben Tag teilte sie der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit, welche Ermittlungshandlungen zwischen dem

18. August und dem 2. September 2004 vorgenommen worden waren. Zur Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs verwies sie auf den begründeten Entscheid vom 3. September 2004 und stellte in der Beilage der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts diverse Aktenstücke zu (Fotodokumen- tation, Haftakten, Einvernahme- und Konfrontationseinvernahmeprotokolle).

D. Mit Fax-Eingabe vom 9. September 2004 führte A.______ Beschwerde ge- gen die Ablehnung seines Haftentlassungsgesuchs durch das URA und beantragte seine sofortige Haftentlassung.

E. Die Beschwerde wurde gleichentags dem URA zur Vernehmlassung, und der BA zur Beschwerdeantwort zugestellt, unter Ansetzung einer Frist bis zum 15. September 2004. A.______ wurde ausserdem aufgefordert, eine allfällige Replik zu den Eingaben des URA und der BA bis am 20. Septem- ber 2004 einzureichen oder nach deren Eingang umgehend mitzuteilen, wenn er auf eine Replik verzichte.

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F. Mit Fax-Eingabe von Freitag, dem 10. September 2004 um 17.26 Uhr ver- langte der zuständige Staatsanwalt des Bundes bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die umgehende Übermittlung des Haftentlas- sungsgesuchs vom 17. August 2004 und des Haftentscheides des URA, da er über diese Aktenstücke nicht verfüge.

G. Am 15. September 2004 nahm der Referent der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit der BA Kontakt auf, um die verlangten Akten zu of- ferieren, falls diese noch benötigt würden. Die BA teilte mit, die Beschwer- deantwort sei bereits verfasst worden und sie bedürfe keiner zusätzlichen Akten. Die darauf verfasste Aktennotiz stellte der Referent der BA gleichen- tags per Fax zu (BK act. 9.1).

H. Mit Vernehmlassungen vom 15. September 2004 beantragten die BA und das URA die Abweisung der Haftbeschwerde.

I. Mit Replik vom 16. September 2004 hält A.______ an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in ihren Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersu- chungsrichter oder Bundesanwalt kann gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist gemäss Art. 217 BStP innert fünf Tagen nach Kennt- nisnahme der ablehnenden Verfügung einzureichen. Mit der Eingabe vom

9. September 2004 ist die Beschwerdefrist gewahrt. Der Beschwerdeführer als Inhaftierter ist beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.

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E. 2 Aufgrund der Vorgeschichte des vorliegenden Verfahrens drängt es sich auf, vor der materiellen Prüfung der Haftbeschwerde auf die prozessualen Vorbringen der Parteien einzugehen. Soweit eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs überhaupt geltend gemacht werden könnte und vorläge, wäre sie jedenfalls geheilt. Während die BA vorbringt, sie habe sich nicht ordent- lich als Partei konstituieren können (E. 2.1), rügt der Beschwerdeführer in seiner Replik den Umstand, dass sich die BA zu seiner Beschwerde über- haupt – und dies an Stelle des URA – äussere (E. 2.2.). 2.1.1 Der Bundesstrafprozessordnung sind nur wenige ausdrückliche gesetzliche Anordnungen zu entnehmen, ob und wie die das URA die BA im Untersu- chungsverfahren als Partei zu beteiligen hat. So bestimmt das Gesetz etwa, dass dem Bundesanwalt das Recht zur Akteneinsicht zustehe (Art. 116 Satz 1 BStP) oder dass das URA dem Bundesanwalt gestatten könne, bei der Einvernahme des Beschuldigten anwesend zu sein (Art. 118 Satz 1 BStP). Dass das URA die BA zur Vernehmlassung zu laden hat, be- vor es über ein Haftentlassungsgesuch entscheidet, bestimmt das Gesetz nicht ausdrücklich. Soweit sich eine Beschwerde eines Betroffenen gegen eine Anordnung des URA richtet, schreibt das Gesetz ausdrücklich allein vor, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das URA zur Stellungnahme einzuladen hat (Art. 219 BStP). Die Übergangsbestimmun- gen des Strafgerichtsgesetzes sehen zwar ein Rechtsmittel gegen Ent- scheide der Beschwerdekammer vor, soweit es um die Anordnung oder Bestätigung von Zwangsmassnahmen geht. Das Gesetz schweigt sich aber zur Frage aus, ob dieses Rechtsmittel auch der BA zusteht (Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. lit. b SGG). Allein gestützt auf Art. 34 BStP und auf allgemeine Rechtsgrundsätze hat das Bundesgericht erkannt, dass der BA dieselbe Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zukomme wie dem vom Strafverfahren betroffenen Angeschuldigten (Entscheid des Bundesgerichts 1A.139/2004 vom 22. Juni 2004). Damit steht fest – wenigstens bis zum In- krafttreten der vereinheitlichten eidgenössischen Strafprozessordnung bzw. des neuen Bundesgerichtsgesetzes, wie das Bundesgericht anmerkt – , dass die BA im Untersuchungsverfahren als Partei gleich zu behandeln ist wie die Person, gegen die sich das Untersuchungsverfahren richtet. Es ist im Folgenden deshalb zu prüfen, wie die Parteistellung der BA unter den rechtlichen Vorgaben des Bundesgerichtsentscheides und im Sinne einer praktikablen Lösung und in Übereinstimmung mit dem – gerade für Haftsa- chen – geltenden Beschleunigungsgebot konkret auszugestalten ist. 2.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die BA grundsätzlich berechtigt ist, sich zu Haftentlassungsgesuchen u.ä., die beim URA anhängig gemacht worden sind, vernehmen zu lassen und Antrag zu stellen. Eine Frist dafür ist im

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Gesetz nicht vorgesehen, doch ergibt sich aus der Natur der Sache, dass eine Stellungnahme schnellstmöglich zu erfolgen hat. 2.1.3 Eine gewisse Einschränkung könnte dieser Grundsatz jedoch insoweit er- fahren, als gemäss der beim Bundesgericht geübten Praxis eine Gegenpar- tei nur begrüsst wird, wenn ein Entscheid zu deren Lasten überhaupt ins Auge gefasst wird. Im vorliegenden Verfahren hat das URA das Haftentlas- sungsgesuch abgewiesen, weshalb es möglicherweise auf die Zustellung des Gesuchs an die BA verzichten durfte. Gegen diese Lösung, und damit für die zwingende Zustellung des Haftentlassungsgesuchs an die BA spricht jedoch folgende Überlegung: Das Bundesgericht entscheidet im All- gemeinen nur über Rechtsfragen; Sachverhalte können im bundesgerichtli- chen Verfahren grundsätzlich nicht, und, wenn überhaupt, nur unter dem Blickwinkel der Willkür zur Diskussion gestellt werden. Diese Grundsätze müssen wohl auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht ge- mäss BStP gelten. So könnte sich die BA auf den Standpunkt stellen, sie könne möglicherweise, und sie wolle andere und weitere materielle Gründe geltend machen, als das URA seinem Entscheid zu Grunde zu legen beab- sichtige. Im Sinne einer der zeitlichen Dringlichkeit bei Haftsachen ange- messenen Lösung sollte jedoch erwogen werden, ob auf die Einholung ei- ner Vernehmlassung bei der BA nicht verzichtet werden kann, wenn die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs für das URA ohnehin feststeht, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die BA eher befähigt sein sollte, die Gründe zu erkennen, die einer Haftentlassung entgegenstehen als das URA. Die Frage kann vorliegend indessen offen bleiben. 2.1.4 In casu hatte die BA – entgegen ihren eigenen Angaben – Kenntnis des Haftentlassungsgesuchs des heutigen Beschwerdeführers. Wie aus Beila- ge 7 der Beschwerdeantwort des URA (BK act. 11.7) hervorgeht, kündigte dieses das Haftentlassungsgesuch vom 17. August 2004 bei der BA am

23. August 2004 telefonisch an und übermittelte die Eingabe gleichentags per Fax. Die BA liess sich in der Folge bis zum Entscheid des URA vom

E. 2.2 Aus dem Gesagten ergibt sich aber andererseits auch, dass die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die BA nicht berechtigt sei, sich zur Be- schwerde vernehmen zu lassen, unbegründet ist. Nachdem das Bundesge- richt erkannt hat, dass der BA im Untersuchungsverfahren volle Parteistel- lung zukommt, kann am Recht der BA zur Vernehmlassung nicht gezweifelt werden. Dies würde auch gelten, wenn das URA seinerseits auf eine Stel- lungnahme verzichten würde, was vorliegend, wie der Beschwerdeführer zur Zeit der Abfassung seiner Replik noch nicht wissen konnte, nicht der Fall ist. Die BA kann sich in jedem Fall aus eigenem Recht und nicht als Stellvertreterin des URA vernehmen lassen. Offen bleiben kann, ob eine Stellungnahme der BA überhaupt noch angezeigt sein kann, wenn diese Behörde darauf verzichtete, sich zum Haftentlassungsgesuch zu äussern, wenn sie also, mit anderen Worten, erst im Beschwerdeverfahren ihre Par- teirechte in Anspruch nehmen will, obwohl sie durch den angefochtenen Entscheid gar nicht beschwert ist.

E. 3 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht, und zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann muss die Untersu- chungshaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.

E. 4 Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts sind zwei Tatkomplexe zu unter- scheiden: der eine betrifft den Transport von ca. 800 g Kokain von Z.______ nach Y.______ am 13. bzw. am 14. November 2003 (E. 4.1), der andere betrifft den mehrfachen Verkauf von insgesamt ca. einem halben Kilogramm Kokain an B.______ in der zweiten Jahreshälfte 2002 (E. 4.2).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seinen Stiefvater, der 800 g Kokain mitführte, von Z.______ nach Y.______ chauffiert zu haben, er gibt jedoch an, dass sein Tatbeitrag höchstens als fahrlässig, nicht aber als vorsätzlich zu qualifizieren sei, weil er nicht genau gewusst habe, welchem Zweck die Fahrt gedient habe. Dagegen gehen sowohl das URA wie auch die Bun- desanwaltschaft davon aus, dass der Drogentransport mit Wissen des Be- schwerdeführers durchgeführt wurde. Die gesamten Tatumstände lassen das Verhalten des Beschwerdeführers wenigstens als eventualvorsätzlich erscheinen, zumal es sehr unwahrscheinlich ist, dass er sich bei seinem Stiefvater nicht nach dem Zweck der Fahrt erkundigt hat. Schwerer aber wiegt, dass er auf Vorhalt der Bundesanwaltschaft die Aussagen von zwei bzw. drei Tatbeteiligten in Deutschland, die Endabnehmer des Kokains,

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bestätigte, an den Vorbereitungsgesprächen für das Geschäft beteiligt ge- wesen zu sein (Konfrontationseinvernahme des Beschwerdeführers und dessen Stiefvaters vom 3. Juni 2004, S. 7f.). Da er bei der Vorbereitung des Geschäfts involviert war, erscheint es als völlig unplausibel, dass er bei der Abwicklung des Geschäfts dabei war, ohne zu wissen, worum es ging. Soweit er in seiner Beschwerdereplik geltend macht, die entsprechenden Aussagen der Tatbeteiligten in Deutschland seien ihm nicht bekannt, wes- halb nicht auf diese abgestellt werden dürfe, ist er nicht zu hören: Er hat den ihm in jener Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft zusammen- gefassten Inhalt, wie sein Stiefvater auch, als richtig bestätigt. Vor diesem Hintergrund erscheinen die diversen, sich teilweise gegenseitig ausschlies- senden oder in sich widersprüchlichen Aussagen der drei in Z.______ an- wesenden Personen (der Beschwerdeführer, dessen Stiefvater und der Lie- ferant), soweit daraus hervorgeht, dass er über den Zweck der Fahrt nach Z.______ nicht im Bild gewesen sei, als unglaubwürdig. Als weiteres Indiz kommt der Umstand hinzu, dass der Lieferant des Kokains den Beschwer- deführer im Anschluss an die Tat mehrfach telefonisch zu erreichen ver- suchte. Zusammenfassend ist vom dringenden Tatverdacht hinsichtlich eines vorsätzlich begangenen qualifizierten Drogendelikts ohne weiteres auszugehen. Damit würde es sich erübrigen, den dringenden Tatverdacht für den zwei- ten Tatkomplex zu prüfen, da der erste Tatkomplex die Aufrechterhaltung der Haft bereits rechtfertigen würde, wenn einer der besonderen Haftgrün- de vorläge. Der Vollständigkeit halber sei auch der zweite Tatkomplex ge- prüft.

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der zweiten Jahreshälfte 2002 zu mehreren Malen insgesamt ca. ein halbes Kilogramm Kokain an B.______ verkauft zu haben. Er bringt vor, dass die Aussagen des ihn be- lastenden B.______ widersprüchlich und unklar seien, weshalb sie nicht verwertet werden dürfen. B.______ verwechsle den Beschwerdeführer mit dessen Bruder. Dem kann nicht beigepflichtet werden: Die Aussagen von B.______ vom 27. Februar 2004 (BK act. 5.4) sind klar und eindeutig. Er identifizierte die beiden Brüder je einzeln und gab in allen Einzelheiten an, von welchem der beiden er in welchem Zeitraum und an welchem Ort wie viel Kokain gekauft hat, und er machte Angaben zum Wohnort der beiden (EV S. 5-7). Die einzige Verwechslung, die ihm unterlief, die falsche Zuord- nung der Ehefrau und von deren Fahrzeug zu einem der Brüder, korrigierte er aus eigenem Antrieb und ohne danach gefragt worden zu sein (EV S. 6). Dass B.______ seine Aussagen anlässlich der Konfrontation mit dem Be- schwerdeführer zurückzog bzw. nicht bestätigen wollte, lassen die erste,

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detaillierte Aussage nicht ohne weiteres als falsch erscheinen. Der drin- gende Tatverdacht ist auch insofern gegeben.

E. 5 Das URA begründet die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs insbe- sondere mit der Fluchtgefahr. Die Bundesanwaltschaft stellt sich auf den gleichen Standpunkt. Der Beschwerdeführer erachtet den Haftgrund der Fluchtgefahr als nicht gegeben, weil er in der Schweiz verwurzelt und im Übrigen bereit sei, seinen Pass abzugeben und sich regelmässig bei einer Behörde zu melden, um der allfällig angenommenen Fluchtgefahr zu be- gegnen.

E. 6 Gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP darf gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl erlassen – oder bestehende Haft fortgesetzt – werden, wenn (neben dem dringenden Tatverdacht) die Voraussetzung des dringenden Fluchtver- dachts vorliegt. Dieser kann nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere an- genommen werden, wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird, oder wenn er sich über seine Person nicht auswei- sen kann oder in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Diese Aufzählung im Gesetzestext ist einerseits nicht abschliessend, andererseits begründen die darin genannten Umstände (z.B. die mit Zuchthaus bedrohte Strafe) für sich allein nicht zwingend eine ausreichende Fluchtgefahr. Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsan- gehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Feh- lens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Be- deutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlich- keit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen.

Vorliegend ist von einem Tatverdacht für ein vorsätzliches qualifiziertes Drogendelikt im Umfang von ca. 800 Gramm bzw. 1,3 Kilogramm Kokain auszugehen. Trotz offenbar fehlender Vorstrafe ist im Falle einer Verurtei- lung eine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren im Bereich des Möglichen. Der 27-jährige Beschwerdeführer ist als domini- kanischer Staatsangehöriger zwar nicht ohne Bezug zur Schweiz, zumal seine Ehefrau als auch seine Mutter in der Schweiz wohnen. Seine berufli- che Integration ist jedoch zweifelhaft. Es ist deshalb zu befürchten, dass er sich im Falle einer Haftentlassung, wie sein in der Schweiz gleichermassen integrierter Bruder, dem Verfahren und dem Vollzug einer Reststrafe von gegebenenfalls mehr als einem Jahr entziehen und in sein Heimatland aus-

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reisen würde (soweit er geltend macht, er wisse nichts von der Flucht sei- nes Bruders, ist er auf seine eigene Aussage anlässlich der Einvernahme vom 1. Juni 2004, S. 15 hinzuweisen, wo er angibt, von seiner Mutter erfah- ren zu haben, dass ein Bruder in die Heimat ausgereist sei). Es ist unter diesen Umständen von einer vorläufig noch bestehenden Fluchtgefahr auszugehen, wobei anzumerken ist, dass diese Fluchtgefahr in dem Masse abnimmt, als sich die Dauer der Untersuchungshaft dem zu erwartenden Strafmass nähert.

E. 7 Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit seit rund zehn Monaten in Un- tersuchungshaft. Unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeits- grundsatzes ist diese Haftdauer nicht zu beanstanden, und zwar weder im Hinblick auf die mutmassliche Dauer der Strafe im Falle einer Verurteilung, noch hinsichtlich des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr.

Die Beschwerde ist damit im Hauptantrag abzuweisen. Im – nicht formell gestellten – Eventualantrag auf Entlassung gegen Sicherheitsleistung wäre die Beschwerde insofern abzuweisen, als zurzeit noch Kollusionsgefahr besteht. Nach Beseitigung derselben wird die Behörde die Frage einer Ent- lassung gegen angemessene Sicherheit neu zu prüfen haben. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer unbenommen, einen Antrag auf vorzeitigen Strafantritt zu stellen. Dieser Antrag wäre von der verfahrensleitenden Be- hörde gutzuheissen, wenn keine Kollusionsgefahr mehr bestünde oder wenn durch besondere Vorkehren für den vorzeitigen Strafvollzug die Kol- lusionsgefahr ausgeschlossen werden könnte.

E. 8 Über die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. September 2004 ist in einem separaten Entscheid zu befinden (BK_H 125/04/b).

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Der amtliche Verteidiger hat seine Aufwendungen im Rahmen seiner definitiven Kostennote (bei Einstel- lung oder im Gerichtsverfahren) geltend zu machen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. September 2004 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Keller und Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber Vacalli Parteien

A.______, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Heusser

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Th. Wyser, Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Gegenstand

Haftbeschwerde (Art. 52 Abs 2 BStP)

B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer BK_H 125/04/a

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Sachverhalt: A. A.______ befindet sich wegen des Verdachts der Beteiligung an illegalem Drogenhandel seit dem 14. November 2003 in Untersuchungshaft. Mit Ein- gabe vom 17. August 2004 stellt er beim Eidgenössischen Untersuchungs- richteramt (nachstehend „URA“) ein Gesuch um Haftentlassung. Das URA stellte das Haftentlassungsgesuch per Fax der Bundesanwaltschaft (nach- stehend „BA“) zu. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.

B. Mit Fax-Eingabe vom 1. September 2004 erhob A.______ bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde wegen Rechtsver- zögerung und beantragte seine unverzügliche Haftentlassung; eventualiter sei das URA anzuweisen, sein Haftentlassungsgesuch unverzüglich zu entscheiden (Eingang der Beschwerdeschrift am 2. September 2004). Die Beschwerde wurde dem URA gleichentags zur Vernehmlassung zugestellt.

C. Mit Entscheid vom 3. September 2004 wies die zuständige Untersuchungs- richterin des URA das Haftentlassungsgesuch vom 17. August 2004 ab. In ihrer Vernehmlassung vom selben Tag teilte sie der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit, welche Ermittlungshandlungen zwischen dem

18. August und dem 2. September 2004 vorgenommen worden waren. Zur Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs verwies sie auf den begründeten Entscheid vom 3. September 2004 und stellte in der Beilage der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts diverse Aktenstücke zu (Fotodokumen- tation, Haftakten, Einvernahme- und Konfrontationseinvernahmeprotokolle).

D. Mit Fax-Eingabe vom 9. September 2004 führte A.______ Beschwerde ge- gen die Ablehnung seines Haftentlassungsgesuchs durch das URA und beantragte seine sofortige Haftentlassung.

E. Die Beschwerde wurde gleichentags dem URA zur Vernehmlassung, und der BA zur Beschwerdeantwort zugestellt, unter Ansetzung einer Frist bis zum 15. September 2004. A.______ wurde ausserdem aufgefordert, eine allfällige Replik zu den Eingaben des URA und der BA bis am 20. Septem- ber 2004 einzureichen oder nach deren Eingang umgehend mitzuteilen, wenn er auf eine Replik verzichte.

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F. Mit Fax-Eingabe von Freitag, dem 10. September 2004 um 17.26 Uhr ver- langte der zuständige Staatsanwalt des Bundes bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die umgehende Übermittlung des Haftentlas- sungsgesuchs vom 17. August 2004 und des Haftentscheides des URA, da er über diese Aktenstücke nicht verfüge.

G. Am 15. September 2004 nahm der Referent der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit der BA Kontakt auf, um die verlangten Akten zu of- ferieren, falls diese noch benötigt würden. Die BA teilte mit, die Beschwer- deantwort sei bereits verfasst worden und sie bedürfe keiner zusätzlichen Akten. Die darauf verfasste Aktennotiz stellte der Referent der BA gleichen- tags per Fax zu (BK act. 9.1).

H. Mit Vernehmlassungen vom 15. September 2004 beantragten die BA und das URA die Abweisung der Haftbeschwerde.

I. Mit Replik vom 16. September 2004 hält A.______ an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in ihren Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersu- chungsrichter oder Bundesanwalt kann gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist gemäss Art. 217 BStP innert fünf Tagen nach Kennt- nisnahme der ablehnenden Verfügung einzureichen. Mit der Eingabe vom

9. September 2004 ist die Beschwerdefrist gewahrt. Der Beschwerdeführer als Inhaftierter ist beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.

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2. Aufgrund der Vorgeschichte des vorliegenden Verfahrens drängt es sich auf, vor der materiellen Prüfung der Haftbeschwerde auf die prozessualen Vorbringen der Parteien einzugehen. Soweit eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs überhaupt geltend gemacht werden könnte und vorläge, wäre sie jedenfalls geheilt. Während die BA vorbringt, sie habe sich nicht ordent- lich als Partei konstituieren können (E. 2.1), rügt der Beschwerdeführer in seiner Replik den Umstand, dass sich die BA zu seiner Beschwerde über- haupt – und dies an Stelle des URA – äussere (E. 2.2.). 2.1.1 Der Bundesstrafprozessordnung sind nur wenige ausdrückliche gesetzliche Anordnungen zu entnehmen, ob und wie die das URA die BA im Untersu- chungsverfahren als Partei zu beteiligen hat. So bestimmt das Gesetz etwa, dass dem Bundesanwalt das Recht zur Akteneinsicht zustehe (Art. 116 Satz 1 BStP) oder dass das URA dem Bundesanwalt gestatten könne, bei der Einvernahme des Beschuldigten anwesend zu sein (Art. 118 Satz 1 BStP). Dass das URA die BA zur Vernehmlassung zu laden hat, be- vor es über ein Haftentlassungsgesuch entscheidet, bestimmt das Gesetz nicht ausdrücklich. Soweit sich eine Beschwerde eines Betroffenen gegen eine Anordnung des URA richtet, schreibt das Gesetz ausdrücklich allein vor, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das URA zur Stellungnahme einzuladen hat (Art. 219 BStP). Die Übergangsbestimmun- gen des Strafgerichtsgesetzes sehen zwar ein Rechtsmittel gegen Ent- scheide der Beschwerdekammer vor, soweit es um die Anordnung oder Bestätigung von Zwangsmassnahmen geht. Das Gesetz schweigt sich aber zur Frage aus, ob dieses Rechtsmittel auch der BA zusteht (Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. lit. b SGG). Allein gestützt auf Art. 34 BStP und auf allgemeine Rechtsgrundsätze hat das Bundesgericht erkannt, dass der BA dieselbe Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zukomme wie dem vom Strafverfahren betroffenen Angeschuldigten (Entscheid des Bundesgerichts 1A.139/2004 vom 22. Juni 2004). Damit steht fest – wenigstens bis zum In- krafttreten der vereinheitlichten eidgenössischen Strafprozessordnung bzw. des neuen Bundesgerichtsgesetzes, wie das Bundesgericht anmerkt – , dass die BA im Untersuchungsverfahren als Partei gleich zu behandeln ist wie die Person, gegen die sich das Untersuchungsverfahren richtet. Es ist im Folgenden deshalb zu prüfen, wie die Parteistellung der BA unter den rechtlichen Vorgaben des Bundesgerichtsentscheides und im Sinne einer praktikablen Lösung und in Übereinstimmung mit dem – gerade für Haftsa- chen – geltenden Beschleunigungsgebot konkret auszugestalten ist. 2.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die BA grundsätzlich berechtigt ist, sich zu Haftentlassungsgesuchen u.ä., die beim URA anhängig gemacht worden sind, vernehmen zu lassen und Antrag zu stellen. Eine Frist dafür ist im

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Gesetz nicht vorgesehen, doch ergibt sich aus der Natur der Sache, dass eine Stellungnahme schnellstmöglich zu erfolgen hat. 2.1.3 Eine gewisse Einschränkung könnte dieser Grundsatz jedoch insoweit er- fahren, als gemäss der beim Bundesgericht geübten Praxis eine Gegenpar- tei nur begrüsst wird, wenn ein Entscheid zu deren Lasten überhaupt ins Auge gefasst wird. Im vorliegenden Verfahren hat das URA das Haftentlas- sungsgesuch abgewiesen, weshalb es möglicherweise auf die Zustellung des Gesuchs an die BA verzichten durfte. Gegen diese Lösung, und damit für die zwingende Zustellung des Haftentlassungsgesuchs an die BA spricht jedoch folgende Überlegung: Das Bundesgericht entscheidet im All- gemeinen nur über Rechtsfragen; Sachverhalte können im bundesgerichtli- chen Verfahren grundsätzlich nicht, und, wenn überhaupt, nur unter dem Blickwinkel der Willkür zur Diskussion gestellt werden. Diese Grundsätze müssen wohl auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht ge- mäss BStP gelten. So könnte sich die BA auf den Standpunkt stellen, sie könne möglicherweise, und sie wolle andere und weitere materielle Gründe geltend machen, als das URA seinem Entscheid zu Grunde zu legen beab- sichtige. Im Sinne einer der zeitlichen Dringlichkeit bei Haftsachen ange- messenen Lösung sollte jedoch erwogen werden, ob auf die Einholung ei- ner Vernehmlassung bei der BA nicht verzichtet werden kann, wenn die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs für das URA ohnehin feststeht, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die BA eher befähigt sein sollte, die Gründe zu erkennen, die einer Haftentlassung entgegenstehen als das URA. Die Frage kann vorliegend indessen offen bleiben. 2.1.4 In casu hatte die BA – entgegen ihren eigenen Angaben – Kenntnis des Haftentlassungsgesuchs des heutigen Beschwerdeführers. Wie aus Beila- ge 7 der Beschwerdeantwort des URA (BK act. 11.7) hervorgeht, kündigte dieses das Haftentlassungsgesuch vom 17. August 2004 bei der BA am

23. August 2004 telefonisch an und übermittelte die Eingabe gleichentags per Fax. Die BA liess sich in der Folge bis zum Entscheid des URA vom

3. September 2004 – also während elf Tagen – nicht vernehmen. Damit hat die BA in Anbetracht der gemäss der Natur der Sache geforderten Beför- derlichkeit konkludent auf eine Stellungnahme verzichtet. Auch wenn ihr das Gesuch, soweit sich dies aus den schriftlichen Verfahrensunterlagen ergibt, nicht formell und unter Fristansetzung zur Vernehmlassung zuge- stellt wurde, waren die Parteirechte der BA offensichtlich gewahrt, da es ihr freigestanden hätte, sich rechtzeitig vernehmen zu lassen. Für den Fort- gang des Verfahrens ist daraus Folgendes abzuleiten: 2.1.5 Anfechtungsobjekt einer Beschwerde ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid. Eine Beschwerde wird vom Beschwerdeführer in dessen Kennt-

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nis und gegen diesen Entscheid gerichtet. Damit aber ist auch das Thema einer möglichen Beschwerdeantwort der Gegenpartei begrenzt. Noven sind in Beschwerdeverfahren deshalb grundsätzlich unzulässig. Dies gilt unbe- dingt, wenn es sich, wie vorliegend, um unechte Noven handelt insoweit, als die Gegenpartei bereits vor Erlass der beschwerdefähigen und später tatsächlich angefochtenen Verfügung vom neu vorgebrachten Umstand Kenntnis hatte, aber darauf verzichtete, diesen mit ihrer Vernehmlassung vorzubringen. Insoweit die BA in ihrer Beschwerdeantwort weitere Umstän- de geltend macht, die gegen die Aufhebung der Haft sprechen, ist sie des- halb nicht zu hören. In den praktisch wohl seltenen Ausnahmefällen, in wel- chen die vom URA der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs zu Grun- de gelegten Haftgründe einer gerichtlichen Überprüfung nicht Stand halten, die BA aber zusätzliche Haftgründe geltend machen würde, welche die Haft als gerechtfertigt erscheinen liessen, hätte die BA nach Gutheissung einer Haftbeschwerde durch die Beschwerdekammer mit den neu geltend ge- machten Gründen die Haft neu anzuordnen. Wollte man anders entschei- den, würde sich ein Haftprüfungsverfahren zu sehr in die Länge ziehen, weil nach jedem neuen Vorbringen der Gegenpartei der Beschwerdeführer in Gewährung seines Gehörsanspruchs wiederum neu zur Vernehmlas- sung zu laden wäre und umgekehrt (vorliegend reichte der Beschwerdefüh- rer mit seiner Gesuchsreplik neue Beweismittel ein). Ein solches Vorgehen wäre mit der zeitlichen Dringlichkeit eines Haftbeschwerdeverfahrens nicht vereinbar. 2.1.6 Zwar hätte das URA seinen Haftentscheid vom 3. September 2004 der BA als Partei zur Kenntnis zustellen müssen; da die BA sich zum Haftentlas- sungsgesuch jedoch nicht hatte vernehmen lassen und das URA das Ge- such im Übrigen im Sinne der BA abwies, wiegt diese Unterlassung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensrechte jedenfalls leicht, zumal die BA den Entscheid mit Beschwerde gar nicht hätte anfechten können, weil sie nicht beschwert war. Im Übrigen ist nicht recht verständlich, weshalb die BA darauf bestand, dass ihr die Akten vom Bundesstrafgericht zur Verfü- gung gestellt werden und sie sich nicht an die im selben Gebäude unterge- brachte verfügende Behörde wandte, welche ihr die vollständigen Akten am

13. September 2004 – wenn auch möglicherweise zu anderen Zwecken als zur Vorbereitung der Beschwerdeantwort – zur Einsichtnahme offerierte. Nicht anders verhält es sich mit der Reaktion der BA auf die Kontaktauf- nahme durch den Referenten des Bundesstrafgerichts, welcher seine Be- reitschaft, sowohl das Haftentlassungsgesuch als auch den Entscheid des URA zu übermitteln, telefonisch mitteilte und auch bereit gewesen wäre, die Frist zur Stellungnahme zu erstrecken. Auf die Vorbringen der BA, sie sei in ihren Parteirechten verletzt worden, ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen.

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2.2 Aus dem Gesagten ergibt sich aber andererseits auch, dass die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die BA nicht berechtigt sei, sich zur Be- schwerde vernehmen zu lassen, unbegründet ist. Nachdem das Bundesge- richt erkannt hat, dass der BA im Untersuchungsverfahren volle Parteistel- lung zukommt, kann am Recht der BA zur Vernehmlassung nicht gezweifelt werden. Dies würde auch gelten, wenn das URA seinerseits auf eine Stel- lungnahme verzichten würde, was vorliegend, wie der Beschwerdeführer zur Zeit der Abfassung seiner Replik noch nicht wissen konnte, nicht der Fall ist. Die BA kann sich in jedem Fall aus eigenem Recht und nicht als Stellvertreterin des URA vernehmen lassen. Offen bleiben kann, ob eine Stellungnahme der BA überhaupt noch angezeigt sein kann, wenn diese Behörde darauf verzichtete, sich zum Haftentlassungsgesuch zu äussern, wenn sie also, mit anderen Worten, erst im Beschwerdeverfahren ihre Par- teirechte in Anspruch nehmen will, obwohl sie durch den angefochtenen Entscheid gar nicht beschwert ist.

3. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht, und zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann muss die Untersu- chungshaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.

4. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts sind zwei Tatkomplexe zu unter- scheiden: der eine betrifft den Transport von ca. 800 g Kokain von Z.______ nach Y.______ am 13. bzw. am 14. November 2003 (E. 4.1), der andere betrifft den mehrfachen Verkauf von insgesamt ca. einem halben Kilogramm Kokain an B.______ in der zweiten Jahreshälfte 2002 (E. 4.2). 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seinen Stiefvater, der 800 g Kokain mitführte, von Z.______ nach Y.______ chauffiert zu haben, er gibt jedoch an, dass sein Tatbeitrag höchstens als fahrlässig, nicht aber als vorsätzlich zu qualifizieren sei, weil er nicht genau gewusst habe, welchem Zweck die Fahrt gedient habe. Dagegen gehen sowohl das URA wie auch die Bun- desanwaltschaft davon aus, dass der Drogentransport mit Wissen des Be- schwerdeführers durchgeführt wurde. Die gesamten Tatumstände lassen das Verhalten des Beschwerdeführers wenigstens als eventualvorsätzlich erscheinen, zumal es sehr unwahrscheinlich ist, dass er sich bei seinem Stiefvater nicht nach dem Zweck der Fahrt erkundigt hat. Schwerer aber wiegt, dass er auf Vorhalt der Bundesanwaltschaft die Aussagen von zwei bzw. drei Tatbeteiligten in Deutschland, die Endabnehmer des Kokains,

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bestätigte, an den Vorbereitungsgesprächen für das Geschäft beteiligt ge- wesen zu sein (Konfrontationseinvernahme des Beschwerdeführers und dessen Stiefvaters vom 3. Juni 2004, S. 7f.). Da er bei der Vorbereitung des Geschäfts involviert war, erscheint es als völlig unplausibel, dass er bei der Abwicklung des Geschäfts dabei war, ohne zu wissen, worum es ging. Soweit er in seiner Beschwerdereplik geltend macht, die entsprechenden Aussagen der Tatbeteiligten in Deutschland seien ihm nicht bekannt, wes- halb nicht auf diese abgestellt werden dürfe, ist er nicht zu hören: Er hat den ihm in jener Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft zusammen- gefassten Inhalt, wie sein Stiefvater auch, als richtig bestätigt. Vor diesem Hintergrund erscheinen die diversen, sich teilweise gegenseitig ausschlies- senden oder in sich widersprüchlichen Aussagen der drei in Z.______ an- wesenden Personen (der Beschwerdeführer, dessen Stiefvater und der Lie- ferant), soweit daraus hervorgeht, dass er über den Zweck der Fahrt nach Z.______ nicht im Bild gewesen sei, als unglaubwürdig. Als weiteres Indiz kommt der Umstand hinzu, dass der Lieferant des Kokains den Beschwer- deführer im Anschluss an die Tat mehrfach telefonisch zu erreichen ver- suchte. Zusammenfassend ist vom dringenden Tatverdacht hinsichtlich eines vorsätzlich begangenen qualifizierten Drogendelikts ohne weiteres auszugehen. Damit würde es sich erübrigen, den dringenden Tatverdacht für den zwei- ten Tatkomplex zu prüfen, da der erste Tatkomplex die Aufrechterhaltung der Haft bereits rechtfertigen würde, wenn einer der besonderen Haftgrün- de vorläge. Der Vollständigkeit halber sei auch der zweite Tatkomplex ge- prüft. 4.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der zweiten Jahreshälfte 2002 zu mehreren Malen insgesamt ca. ein halbes Kilogramm Kokain an B.______ verkauft zu haben. Er bringt vor, dass die Aussagen des ihn be- lastenden B.______ widersprüchlich und unklar seien, weshalb sie nicht verwertet werden dürfen. B.______ verwechsle den Beschwerdeführer mit dessen Bruder. Dem kann nicht beigepflichtet werden: Die Aussagen von B.______ vom 27. Februar 2004 (BK act. 5.4) sind klar und eindeutig. Er identifizierte die beiden Brüder je einzeln und gab in allen Einzelheiten an, von welchem der beiden er in welchem Zeitraum und an welchem Ort wie viel Kokain gekauft hat, und er machte Angaben zum Wohnort der beiden (EV S. 5-7). Die einzige Verwechslung, die ihm unterlief, die falsche Zuord- nung der Ehefrau und von deren Fahrzeug zu einem der Brüder, korrigierte er aus eigenem Antrieb und ohne danach gefragt worden zu sein (EV S. 6). Dass B.______ seine Aussagen anlässlich der Konfrontation mit dem Be- schwerdeführer zurückzog bzw. nicht bestätigen wollte, lassen die erste,

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detaillierte Aussage nicht ohne weiteres als falsch erscheinen. Der drin- gende Tatverdacht ist auch insofern gegeben.

5. Das URA begründet die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs insbe- sondere mit der Fluchtgefahr. Die Bundesanwaltschaft stellt sich auf den gleichen Standpunkt. Der Beschwerdeführer erachtet den Haftgrund der Fluchtgefahr als nicht gegeben, weil er in der Schweiz verwurzelt und im Übrigen bereit sei, seinen Pass abzugeben und sich regelmässig bei einer Behörde zu melden, um der allfällig angenommenen Fluchtgefahr zu be- gegnen.

6. Gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP darf gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl erlassen – oder bestehende Haft fortgesetzt – werden, wenn (neben dem dringenden Tatverdacht) die Voraussetzung des dringenden Fluchtver- dachts vorliegt. Dieser kann nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere an- genommen werden, wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird, oder wenn er sich über seine Person nicht auswei- sen kann oder in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Diese Aufzählung im Gesetzestext ist einerseits nicht abschliessend, andererseits begründen die darin genannten Umstände (z.B. die mit Zuchthaus bedrohte Strafe) für sich allein nicht zwingend eine ausreichende Fluchtgefahr. Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsan- gehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Feh- lens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Be- deutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlich- keit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen.

Vorliegend ist von einem Tatverdacht für ein vorsätzliches qualifiziertes Drogendelikt im Umfang von ca. 800 Gramm bzw. 1,3 Kilogramm Kokain auszugehen. Trotz offenbar fehlender Vorstrafe ist im Falle einer Verurtei- lung eine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren im Bereich des Möglichen. Der 27-jährige Beschwerdeführer ist als domini- kanischer Staatsangehöriger zwar nicht ohne Bezug zur Schweiz, zumal seine Ehefrau als auch seine Mutter in der Schweiz wohnen. Seine berufli- che Integration ist jedoch zweifelhaft. Es ist deshalb zu befürchten, dass er sich im Falle einer Haftentlassung, wie sein in der Schweiz gleichermassen integrierter Bruder, dem Verfahren und dem Vollzug einer Reststrafe von gegebenenfalls mehr als einem Jahr entziehen und in sein Heimatland aus-

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reisen würde (soweit er geltend macht, er wisse nichts von der Flucht sei- nes Bruders, ist er auf seine eigene Aussage anlässlich der Einvernahme vom 1. Juni 2004, S. 15 hinzuweisen, wo er angibt, von seiner Mutter erfah- ren zu haben, dass ein Bruder in die Heimat ausgereist sei). Es ist unter diesen Umständen von einer vorläufig noch bestehenden Fluchtgefahr auszugehen, wobei anzumerken ist, dass diese Fluchtgefahr in dem Masse abnimmt, als sich die Dauer der Untersuchungshaft dem zu erwartenden Strafmass nähert.

7. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit seit rund zehn Monaten in Un- tersuchungshaft. Unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeits- grundsatzes ist diese Haftdauer nicht zu beanstanden, und zwar weder im Hinblick auf die mutmassliche Dauer der Strafe im Falle einer Verurteilung, noch hinsichtlich des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr.

Die Beschwerde ist damit im Hauptantrag abzuweisen. Im – nicht formell gestellten – Eventualantrag auf Entlassung gegen Sicherheitsleistung wäre die Beschwerde insofern abzuweisen, als zurzeit noch Kollusionsgefahr besteht. Nach Beseitigung derselben wird die Behörde die Frage einer Ent- lassung gegen angemessene Sicherheit neu zu prüfen haben. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer unbenommen, einen Antrag auf vorzeitigen Strafantritt zu stellen. Dieser Antrag wäre von der verfahrensleitenden Be- hörde gutzuheissen, wenn keine Kollusionsgefahr mehr bestünde oder wenn durch besondere Vorkehren für den vorzeitigen Strafvollzug die Kol- lusionsgefahr ausgeschlossen werden könnte.

8. Über die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. September 2004 ist in einem separaten Entscheid zu befinden (BK_H 125/04/b).

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Der amtliche Verteidiger hat seine Aufwendungen im Rahmen seiner definitiven Kostennote (bei Einstel- lung oder im Gerichtsverfahren) geltend zu machen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Entscheid ausgefertigt am 23. September 2004

Zustellung an Rechtsanwalt Pierre Heusser Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Th. Wyser

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.