opencaselaw.ch

BK.2011.25

Bundesstrafgericht · 2012-04-13 · Deutsch CH

Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO).

Sachverhalt

A. Am 10. März 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Personen, unter anderem wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) und der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) (vgl. act. 1.1, Beilage 0). Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 dehnte die Bun- desanwaltschaft die Ermittlungen in persönlicher Hinsicht auf A. aus wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (act. 6.1). Am 22. De- zember 2010 dehnte die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ge- gen A. in sachlicher Hinsicht auf den Tatbestand der Geldwäscherei aus (act. 6.3).

B. Am 20. April und am 26. Mai 2011 wurde A. durch die Bundesanwaltschaft einvernommen (act. 1.1, Beilagen 13 und 15). Mit Verfügung vom 24. No- vember 2011 stellte die Bundesanwaltschaft danach das Verfahren gegen A. bezüglich des Vorwurfs der passiven Bestechung fremder Amtsträger ein, da Art. 322septies StGB zum vermeintlichen Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war. Sie sprach ihm dabei weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (act. 1.1, Beilage 0).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 5. Dezember 2011 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache an die Bundesan- waltschaft zurückzuweisen, damit ihm eine angemessene Entschädigung zugesprochen werde (act. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2012 beantragt die Bundesan- waltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 6). In seiner Replik vom 23. Januar 2012 hält A. vollum- fänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 8). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 24. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 3 -

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. 1, S. 15). In Hinblick darauf und auf die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangene Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung ist er ohne weiteres zur Beschwerde be- rechtigt (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.17 vom

14. März 2012, E. 1.2). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirt- schaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sie gestützt auf Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO den Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädi- gung von Amtes wegen geprüft habe. Sie verzichtete dabei bewusst dar- auf, ihn aufzufordern, allfällige Ansprüche zu beziffern und zu belegen, da ihm offensichtlich keinerlei Nachteil aus der Verfahrenseröffnung wegen

- 4 -

Art. 322septies StGB entstanden sei. Nach dem Dafürhalten der Beschwer- degegnerin handelt es sich bei Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO um eine Kann- Vorschrift, welche keine Pflicht beinhaltet, in jedem Fall vorgängig eine Stellungnahme des Beschuldigten zu eventuellen Entschädigungsansprü- chen einzuholen (act. 6, S. 2).

Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die Strafuntersuchung seit der zweiten Ausdehnungsverfügung vom 22. Dezember 2010 materiell nur noch wegen Geldwäscherei geführt wurde. Dies sei dem Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einvernahme klar kommuniziert worden. Auch vermu- tet die Beschwerdegegnerin, dass dem Beschwerdeführer erst ab dem

E. 2.3 Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin vermögen nicht zu überzeugen. Selbst bei einer nur teilweisen Einstellung des Strafverfahrens besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Entschädigung, der gesondert zu prüfen ist (SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 429 StPO N. 4). Die Behörde ist zu dieser Prüfung der Entschädigungsfrage verpflichtet. Wird die beschuldigte Person nicht aufgefordert, ihre Ansprüche zu bezif- fern und wird die Entschädigung allein von der Behörde in Ausübung ihres Ermessens festgesetzt, so wird das rechtliche Gehör der beschuldigten Person verletzt (WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 31; MIZEL/RÉTORNAZ, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 56 ad art. 429 CPP).

Die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei klar kommuniziert worden, dass das Strafverfahren ab dem 22. Dezember 2012 materiell nur noch wegen Geldwäscherei geführt worden sei, findet in den Akten keine Stütze. Zwar wird in beiden Vorladungen zur Einvernahme nur Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis StGB Ziff. 2 aufgeführt (act. 1.1, Beilagen 7 und 14), und aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass dem Beschuldigten mündlich mitgeteilt wurde, es bestehe der Verdacht, er habe sich der Geldwäscherei - mit Vortat der Bestechung - schuldig gemacht (act. 1.1, Beilage 13, S. 4, und Beilage 15, S. 3). Jedoch wird zuvor, als Teil der Sachverhaltselemente, der Erhalt von Bestechungszahlungen ausdrücklich erwähnt. Zudem teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei beiden Einvernahmen zu Beginn mit, es laufe gegen ihn eine Untersuchung sowohl wegen des Verdachts der Geldwäscherei als auch der Bestechung

- 5 -

fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB (act. 1.1, Beilage 13, S. 3, und Beilage 15, S. 2). Im Begleitbrief zur zweiten Vorladung wurde dies dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ebenfalls so kommuniziert (act. 1.1, Beilage 14). Von einer klaren Kommunikation kann hier also nicht die Rede sein. Da die Vollmacht des Rechtsanwaltes des Beschwerdefüh- rers auf den 10. Dezember 2010 datiert ist (act. 8.1), entspricht es ebenfalls nicht den Akten zu behaupten, dem Beschwerdeführer seien vermutlich erst ab Februar 2011 Aufwendungen im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren entstanden.

E. 2.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie über die Entschädigungs- frage alleine in Ausübung ihres Ermessens befand und sich darauf be- schränkte zu behaupten, dem Beschwerdeführer sei durch die Untersu- chung wegen des Verdachts auf Bestechung fremder Amtsträger, trotz ih- rer widersprüchlichen Kommunikation, kein Nachteil entstanden. Die Be- schwerde ist daher gut zu heissen.

3.

3.1 Heisst die Beschwerdekammer die Beschwerde gut, so fällt sie gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rück.

3.2 Da im vorliegenden Fall das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bei der Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 429 StPO verletzt wurde und die Entschädigungsfrage daher nicht ordentlich geprüft wurde, ist die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. November 2011 in diesem Punkt (Ziff. 2 des Dispositivs) aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1526). Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist in diesem Fall nicht möglich (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 348 f.).

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 und 428 Abs. 4 StPO). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem ob- siegenden Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

- 6 -

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit seiner letzten Ein- gabe keine Kostennote einreichte, wird die Entschädigung vorliegend er- messensweise auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen; keine MwSt.) festgesetzt (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).

- 7 -

E. 7 Februar 2011 die ersten Aufwendungen entstanden seien, da sein Rechtsanwalt ihr die Vollmacht erst dann zustellte. In Anbetracht dieser Tatsachen seien die Aufwendungen des Beschwerdeführers erst nach Er- ledigung des Verfahrens wegen Geldwäscherei zu thematisieren (act. 6, S. 3 ff.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Novem- ber 2011 wird, soweit sie die Entschädigung betrifft, aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu entrichten (inkl. Auslagen; keine MwSt.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. April 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Maître Bénédict Fontanet,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstel- lung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2011.25

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 10. März 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Personen, unter anderem wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) und der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) (vgl. act. 1.1, Beilage 0). Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 dehnte die Bun- desanwaltschaft die Ermittlungen in persönlicher Hinsicht auf A. aus wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (act. 6.1). Am 22. De- zember 2010 dehnte die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ge- gen A. in sachlicher Hinsicht auf den Tatbestand der Geldwäscherei aus (act. 6.3).

B. Am 20. April und am 26. Mai 2011 wurde A. durch die Bundesanwaltschaft einvernommen (act. 1.1, Beilagen 13 und 15). Mit Verfügung vom 24. No- vember 2011 stellte die Bundesanwaltschaft danach das Verfahren gegen A. bezüglich des Vorwurfs der passiven Bestechung fremder Amtsträger ein, da Art. 322septies StGB zum vermeintlichen Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war. Sie sprach ihm dabei weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (act. 1.1, Beilage 0).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 5. Dezember 2011 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache an die Bundesan- waltschaft zurückzuweisen, damit ihm eine angemessene Entschädigung zugesprochen werde (act. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2012 beantragt die Bundesan- waltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 6). In seiner Replik vom 23. Januar 2012 hält A. vollum- fänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 8). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 24. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. 1, S. 15). In Hinblick darauf und auf die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangene Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung ist er ohne weiteres zur Beschwerde be- rechtigt (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.17 vom

14. März 2012, E. 1.2). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirt- schaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sie gestützt auf Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO den Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädi- gung von Amtes wegen geprüft habe. Sie verzichtete dabei bewusst dar- auf, ihn aufzufordern, allfällige Ansprüche zu beziffern und zu belegen, da ihm offensichtlich keinerlei Nachteil aus der Verfahrenseröffnung wegen

- 4 -

Art. 322septies StGB entstanden sei. Nach dem Dafürhalten der Beschwer- degegnerin handelt es sich bei Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO um eine Kann- Vorschrift, welche keine Pflicht beinhaltet, in jedem Fall vorgängig eine Stellungnahme des Beschuldigten zu eventuellen Entschädigungsansprü- chen einzuholen (act. 6, S. 2).

Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die Strafuntersuchung seit der zweiten Ausdehnungsverfügung vom 22. Dezember 2010 materiell nur noch wegen Geldwäscherei geführt wurde. Dies sei dem Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einvernahme klar kommuniziert worden. Auch vermu- tet die Beschwerdegegnerin, dass dem Beschwerdeführer erst ab dem

7. Februar 2011 die ersten Aufwendungen entstanden seien, da sein Rechtsanwalt ihr die Vollmacht erst dann zustellte. In Anbetracht dieser Tatsachen seien die Aufwendungen des Beschwerdeführers erst nach Er- ledigung des Verfahrens wegen Geldwäscherei zu thematisieren (act. 6, S. 3 ff.).

2.3 Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin vermögen nicht zu überzeugen. Selbst bei einer nur teilweisen Einstellung des Strafverfahrens besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Entschädigung, der gesondert zu prüfen ist (SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 429 StPO N. 4). Die Behörde ist zu dieser Prüfung der Entschädigungsfrage verpflichtet. Wird die beschuldigte Person nicht aufgefordert, ihre Ansprüche zu bezif- fern und wird die Entschädigung allein von der Behörde in Ausübung ihres Ermessens festgesetzt, so wird das rechtliche Gehör der beschuldigten Person verletzt (WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 31; MIZEL/RÉTORNAZ, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 56 ad art. 429 CPP).

Die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei klar kommuniziert worden, dass das Strafverfahren ab dem 22. Dezember 2012 materiell nur noch wegen Geldwäscherei geführt worden sei, findet in den Akten keine Stütze. Zwar wird in beiden Vorladungen zur Einvernahme nur Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis StGB Ziff. 2 aufgeführt (act. 1.1, Beilagen 7 und 14), und aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass dem Beschuldigten mündlich mitgeteilt wurde, es bestehe der Verdacht, er habe sich der Geldwäscherei - mit Vortat der Bestechung - schuldig gemacht (act. 1.1, Beilage 13, S. 4, und Beilage 15, S. 3). Jedoch wird zuvor, als Teil der Sachverhaltselemente, der Erhalt von Bestechungszahlungen ausdrücklich erwähnt. Zudem teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei beiden Einvernahmen zu Beginn mit, es laufe gegen ihn eine Untersuchung sowohl wegen des Verdachts der Geldwäscherei als auch der Bestechung

- 5 -

fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB (act. 1.1, Beilage 13, S. 3, und Beilage 15, S. 2). Im Begleitbrief zur zweiten Vorladung wurde dies dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ebenfalls so kommuniziert (act. 1.1, Beilage 14). Von einer klaren Kommunikation kann hier also nicht die Rede sein. Da die Vollmacht des Rechtsanwaltes des Beschwerdefüh- rers auf den 10. Dezember 2010 datiert ist (act. 8.1), entspricht es ebenfalls nicht den Akten zu behaupten, dem Beschwerdeführer seien vermutlich erst ab Februar 2011 Aufwendungen im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren entstanden.

2.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie über die Entschädigungs- frage alleine in Ausübung ihres Ermessens befand und sich darauf be- schränkte zu behaupten, dem Beschwerdeführer sei durch die Untersu- chung wegen des Verdachts auf Bestechung fremder Amtsträger, trotz ih- rer widersprüchlichen Kommunikation, kein Nachteil entstanden. Die Be- schwerde ist daher gut zu heissen.

3.

3.1 Heisst die Beschwerdekammer die Beschwerde gut, so fällt sie gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rück.

3.2 Da im vorliegenden Fall das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bei der Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 429 StPO verletzt wurde und die Entschädigungsfrage daher nicht ordentlich geprüft wurde, ist die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. November 2011 in diesem Punkt (Ziff. 2 des Dispositivs) aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1526). Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist in diesem Fall nicht möglich (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 348 f.).

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 und 428 Abs. 4 StPO). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem ob- siegenden Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

- 6 -

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit seiner letzten Ein- gabe keine Kostennote einreichte, wird die Entschädigung vorliegend er- messensweise auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen; keine MwSt.) festgesetzt (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).

- 7 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Novem- ber 2011 wird, soweit sie die Entschädigung betrifft, aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu entrichten (inkl. Auslagen; keine MwSt.).

Bellinzona, 13. April 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Maître Bénédict Fontanet - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.