opencaselaw.ch

BK.2011.16

Bundesstrafgericht · 2012-04-17 · Deutsch CH

Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO).

Sachverhalt

A. Im Rahmen des von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) gegen A. geführten Ermittlungsverfahren wurde am 5. März 2008 bei A. der PW Mer- cedes Benz S350 beschlagnahmt, welchen sie am 1. August 2004 zuerst geleast und danach zu Eigentum erworben hatte (act. 1.2 und act. 1.3). Im Hinblick auf eine vorzeitige Verwertung beauftragte die BA die Bundeskri- minalpolizei (nachfolgend „BKP“) die aktuellen Werte des Fahrzeuges ab- zuklären. Dabei wurde für den Mercedes Benz S350 nach den Eurotax- Werten ein Eintausch-Preis von Fr. 34'553.-- und ein Verkaufspreis von Fr. 41'026.-- berechnet (act. 7.5). A. wurde von der BA mit Schreiben vom

17. November 2008 über die beabsichtigte vorzeitige Verwertung des Fahrzeuges zur Vermeidung von Standschäden und Lagerkosten orientiert (act. 7.1), worauf A. mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 um Freigabe des Fahrzeuges ersuchte und die vorzeitige Verwertung ablehnte (act. 7.2). Am 3. Februar 2009 verfügte die BA die vorzeitige Verwertung des Fahr- zeuges, welche nach Möglichkeit über eine Versteigerung zu erfolgen ha- be, und beauftragte die BKP mit der Verwertung (act. 7.3). Daraufhin wurde das Fahrzeug an eine Garage für den Betrag von Fr. 25'000.-- verkauft (act. 1.2, S. 2).

B. Mit Verfügung vom 12. November 2010 stellte die BA das Verfahren gegen A. ein (act. 18.1). A. beantragte mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 die Zusprechung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 16'026.-- zuzüg- lich 5% Zins seit 29. Oktober 2010 aufgrund der Differenz zwischen dem Verkaufserlös von Fr. 25'000.-- und dem gemäss A. tatsächlichem Wert des Fahrzeuges in Höhe von Fr. 41'026.-- (act. 20). Diesen Entschädi- gungsanspruch lehnte die BA mit Verfügung vom 25. Juli 2011 ab (act. 1.2).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 4. August 2011 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt (act. 1):

„1. Die Verfügung betreffend Entschädigung und Genugtuung vom 25. Juli 2011 sei bezüg- lich dem Entschädigungsanspruch aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung von CHF 16'026.-- zuzüglich 5% Zins seit 29. Oktober 2010 zuzuspre- chen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Bundesanwaltschaft zu- rückzuweisen.

2. Alles unter o/e Kostenfolge.“

- 3 -

Die BA schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. August 2011 auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). A. hält in ihrer Beschwerde- replik an ihren gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 14). Die BA bestätigt in ihrer Beschwerdeduplik vom 26. September 2011 ebenfalls an ihren gestellten Anträgen festzuhalten (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au- gust 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Verfügung vom 12. November 2010 eingestellt, wobei über die Ausrichtung einer Ent- schädigung und Genugtuung nicht entschieden wurde (act. 18.1). Das am

E. 2 Dezember 2010 gestellte Entschädigungsgesuch wurde von der BA mit Verfügung vom 25. Juli 2011 entschieden (act. 1.2). Die Beschwerdeführe- rin ist als vormals beschuldigte Person durch diese Verfügung in dem Sin- ne beschwert, als dadurch die Entschädigung auf einen Betrag festgelegt wurde, welcher unter dem von ihr geforderten Betrag liegt. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

- 4 -

E. 2.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt wird, von Amtes wegen eine Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte (lit. a), eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Ein- bussen aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren (lit. b) und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Ver- hältnisse (lit. c) auszurichten. Die Strafbehörde kann die beschuldigte Per- son auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

E. 2.2 Bei den Ansprüchen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für Entschädigungen der wirtschaftlichen Einbussen, die aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörden verursacht wurden. Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbussen sind die zivilrechtli- chen Regeln anzuwenden, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzu- rechnen sind (vgl. zum Ganzen WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 23 ff. m.w.H.; siehe auch GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 6; SCHMID, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1813 ff.; MINI, Co- dice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 6 ad art. 429 CPP). Die Entschädigung kann unter den in Art. 430 Abs. 1 StPO genannten Voraussetzungen herabgesetzt oder verweigert werden.

E. 2.3 Das Bestehen eines wesentlichen materiellen Schadens hat der Staat von Amtes wegen zu prüfen (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechtrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1819; DERS., Strafprozessrecht,

E. 2.4 Schaden ist jede unfreiwillige und damit ungewollte Vermögenseinbusse, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (REY, a.a.O., N. 151 ff. m.w.H.). Wer Schadenersatz gelten machen will, hat den Scha- den zu beweisen, wobei dieser Beweis nicht nur eine substantiierte Scha- densberechnung, sondern auch einen Nachweis der Legitimation und den Beweis des adäquaten Kausalzusammenhags zwischen schädigender Ur- sache und Schaden umfasst (SCHNYDER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Ba- sel 2007, Art. 42 OR N. 1).

E. 2.5 Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, die Berechnung des Schadens durch die Beschwerdegegnerin sei nicht richtig erfolgt. Sie beansprucht, sie müsse so gestellt werden, wie wenn nie ein Strafverfahren gegen sie statt- gefunden habe uns sie demzufolge einen Anspruch auf den tatsächlichen Wert ihres Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Beschlagnahme habe. Dies ent- spräche dem tatsächlich festgestellten Eurotax-Wert (vgl. act. 7.5) des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Beschlagnahme, resp. zumindest dem Ver- kehrswert des Fahrzeuges zuzüglich Zinsen ab dem 2. Dezember 2010. Der Wert des Fahrzeuges sei zudem durch keinerlei Faktoren beeinträch- tigt worden. Dies auch nicht durch die von der Beschwerdegegnerin vorge- brachten und fotographisch festgehaltenen Schäden im Bereich der Fel- gen, der Stossstange oder der Frontschürze. Überdies habe das Fahrzeug eine Sonderausstattung von Fr. 26'500.-- ausgewiesen. Weiter hätten auch keine Servicearbeiten angestanden, welche den Wert des Fahrzeuges be- einträchtigt hätten (act. 1.5).

E. 2.6 Vorab ist zur festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich ei- ne behauptete Wertdifferenz zwischen Auto und Verkaufserlös als Schaden geltend macht, also eine Verminderung der Aktiven. Zur Frage, ob der Be- schwerdeführerin auch deswegen ein Schaden entstanden sein könnte, weil sie das Auto ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht mehr nutzen konnte, bringt sie nichts vor. Entsprechend ist diese Frage nicht zu prüfen.

E. 2.7 Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin unter diesen Umstän- den einen relevanten Schaden im Sinne der Verminderung der Aktiven auch erlitten hätte, wenn ihr das Auto kurz nach dem 12. November 2010 wieder zurückgegeben worden wäre. Diese Frage ist zu verneinen, denn

- 6 -

der Wertverlust des Autos zwischen dem Zeitpunkt der Beschlagnahme und dem Zeitpunkt der Rückgabe wäre in dieser Zeitspanne offensichtlich auch ohne Beschlagnahme eingetreten. Der Wertverlust während dieser Zeit wäre ohne Beschlagnahme sogar noch höher ausgefallen, weil sich der Kilometerstand erhöht hätte. Damit kann ein allfälliger Schaden nur in der Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag in Höhe von Fr. 25'000.-- und dem hypothetischen Wert des Autos am 12. November 2010 bestehen, sofern dieser letztere Wert höher war. Im Prinzip behauptet die Beschwer- deführerin auch nicht einen Schaden aufgrund der Beschlagnahme an sich, sondern einen solchen aufgrund der Versilberung des Fahrzeuges.

E. 2.8 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die vorzeitige Verwertung stets einen Notverkauf darstelle, bei welchem nie ein marktgerechter Ver- kaufserlös erzielt werde und erzielt werden könne (act. 1 S. 5). Für das Bundesgericht entspricht es einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass bei der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verwertung von Autos regelmäs- sig tiefere Erlöse als die Eurotax-Werte erzielt werden (Urteil des Bundes- gerichts 5A_280/2009 vom 29. Mai 2009). Damit wird der Eurotax-Wert zwar nicht zum Marktwert erklärt aber impliziert, dass sich mit einer zwangsvollstreckungsrechtliche Verwertung der Marktpreis regelmässig nicht erzielen lässt. Der entscheidende Unterschied zwischen einem Zwangsvollstreckungsverfahren und der Versilberung eines strafprozessual beschlagnahmten Gegenstandes liegt indessen darin, dass die Versilbe- rung im ersten Falle vorgeschrieben ist, auch wenn in der Regel ein Wert- verlust gegenüber Marktwerten daraus resultiert. Bei der strafprozessualen Beschlagnahme rechtfertigt sich die Versilberung nur um Wertverluste auf- zuhalten und um Kosten zu sparen, wobei der zweite Aspekt für den Be- schuldigten nur dann relevant ist, wenn er die Kosten letztlich tragen muss. So gesehen hat die Versilberung von beschlagnahmten Gegenständen (vor allem solchen mit gewissen Lagerkosten) immer das Potenzial, dem davon Betroffenen entweder zu nützen oder zu schaden, je nach Ausgang des Verfahrens. Naturgemäss kann dies erst in der Retrospektive beurteilt wer- den. Es empfiehlt sich daher auch für die Staatsanwaltschaft, sämtliche Möglichkeiten zur Risikominderung auszuschöpfen. Ob es zwingend ist, dem Betroffenen die Gelegenheit zu geben den für die vorzeitige Verwer- tung vorgesehene Gegenstand selber zu erwerben, wie dies die Weisun- gen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vorsehen (Ziff. 11.11.6.6), kann offen bleiben.

E. 2.9 Ob die BKP ein Verfahren durchführte, dass einem Zwangsvollstreckungs- verfahren gleichzusetzen ist, oder aber ein solches, welches aller Voraus- sicht nach den Marktpreis einspielte, bleibt unklar. Offenbar wurde dieses,

- 7 -

mit Ausnahme einer vorgängigen Eurotax-Bewertung, nicht dokumentiert. Die fast drei Jahre nach der Verwertung erstellte Aktennotiz (Telefonnotiz) der Bundesanwaltschaft vom 23. August 2011 vermag daran nichts zu än- dern. Selbst wenn sie als Beweismittel verwertbar wäre, ist sie derart all- gemein gehalten, dass daraus nichts Konkretes abgeleitet werden kann. Namentlich erscheint darin keine einzige Preisangabe. Damit kann aber nicht gesagt werden, es sei ein Prozedere gewählt worden, bei dem mit Si- cherheit der Marktpreis erzielt worden sei, falls es ein solches überhaupt geben sollte. Wäre anzunehmen gewesen, die BKP habe im Oktober 2008 den Marktpreis erzielt, wäre auch anzunehmen, dass dieser über dem rele- vanten Marktpreis vom November 2010 lag. So liegen indessen weder für den einen noch für den anderen Zeitpunkt, mit Ausnahme der Bewertung vom 28. Oktober 2008, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt, brauch- bare Informationen zum Marktwert vor.

E. 2.10 Somit stellt sich die Frage, ob dieser Zustand von der Beschwerdeführerin in dem Sinne zu tragen sei, als ihr vorgeworfen werden kann, sie hätte ihr Schadenersatzbegehren ungenügend substantiiert. Dies ist indessen abzu- lehnen. Letztlich macht die Beschwerdeführerin nur eine Wertdifferenz gel- tend und keine von ihr zu substantiierenden Einnahmen und Ausgaben. Die Wertdifferenz ergibt sich zudem aus Unterlagen der BKP. Weitere Substan- tiierungen und Beweise sind aus diesem Grund nicht erforderlich, vorlie- gend aber auch nicht vorhanden. Angesichts der Tatsache, dass auch Be- wertungen immer nur Schätzungen sind, rechtfertigt sich, die für die Scha- densberechnung massgebende Wertdifferenz aus diesen Unterlagen abzu- leiten, ohne eine nochmalige Bewertung per November 2010 vorzuneh- men. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist, ist bei ihr als Pri- vatperson jedoch nur der tiefere Eurotax-Wert (vgl. act. 7.5, S. 2) massge- bend, vorliegend also Fr. 34'553.--. Der höhere Eurotax-Wert findet nur für den Verkauf durch eine Autogarage Anwendung.

E. 2.11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Be- schwerdeführerin hat gemäss obigen Ausführungen Anspruch auf eine Ent- schädigung von Fr. 9'553.-- (Fr. 34'553.-- minus erzielter Verkaufserlös von Fr. 25'000.--) plus Zins zu 5% seit dem 13. November 2010.

- 8 -

3.

3.1 Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf Fr. 1'500.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der lediglich teilweise obsiegenden Beschwerde- führerin 40% dieser Kosten, ausmachend Fr. 600.--, zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 8; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 428 StPO N. 1). Im Umfange des Obsiegens der Be- schwerdeführerin werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen (Art. 423 Abs. 1 StPO; vgl. auch die Botschaft, BBl 2006 S. 1328; DOMEISEN, a.a.O.; GRIESSER, a.a.O.; Art. 428 StPO N. 4; SCHMID, Handbuch, N. 1777). Der Beschwerdeführerin ist somit der Betrag von Fr. 900.-- zurückzuerstatten.

3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine redu- zierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und allfällig geschuldete MwSt.; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR) zu entrichten.

- 9 -

E. 4 Aufl., Zürich 2008, N. 198 ff.). Die Beweislast verbleibt demzufolge bei der beschuldigten Person, den Staat trifft dabei jedoch eine Beweispflicht (WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an

- 5 -

unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfah- ren, Diss. Zürich 1998, S. 170 f.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von Fr. 9'553.-- plus Zins zu 5% seit dem 13. November 2010 zu entrichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- zur Bezahlung auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Beschwerdeführerin ist der Be- trag von Fr. 900.-- zurückzuerstatten.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. April 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der beschuldigten Person bei Frei- spruch oder bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2011.16

- 2 -

Sachverhalt:

A. Im Rahmen des von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) gegen A. geführten Ermittlungsverfahren wurde am 5. März 2008 bei A. der PW Mer- cedes Benz S350 beschlagnahmt, welchen sie am 1. August 2004 zuerst geleast und danach zu Eigentum erworben hatte (act. 1.2 und act. 1.3). Im Hinblick auf eine vorzeitige Verwertung beauftragte die BA die Bundeskri- minalpolizei (nachfolgend „BKP“) die aktuellen Werte des Fahrzeuges ab- zuklären. Dabei wurde für den Mercedes Benz S350 nach den Eurotax- Werten ein Eintausch-Preis von Fr. 34'553.-- und ein Verkaufspreis von Fr. 41'026.-- berechnet (act. 7.5). A. wurde von der BA mit Schreiben vom

17. November 2008 über die beabsichtigte vorzeitige Verwertung des Fahrzeuges zur Vermeidung von Standschäden und Lagerkosten orientiert (act. 7.1), worauf A. mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 um Freigabe des Fahrzeuges ersuchte und die vorzeitige Verwertung ablehnte (act. 7.2). Am 3. Februar 2009 verfügte die BA die vorzeitige Verwertung des Fahr- zeuges, welche nach Möglichkeit über eine Versteigerung zu erfolgen ha- be, und beauftragte die BKP mit der Verwertung (act. 7.3). Daraufhin wurde das Fahrzeug an eine Garage für den Betrag von Fr. 25'000.-- verkauft (act. 1.2, S. 2).

B. Mit Verfügung vom 12. November 2010 stellte die BA das Verfahren gegen A. ein (act. 18.1). A. beantragte mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 die Zusprechung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 16'026.-- zuzüg- lich 5% Zins seit 29. Oktober 2010 aufgrund der Differenz zwischen dem Verkaufserlös von Fr. 25'000.-- und dem gemäss A. tatsächlichem Wert des Fahrzeuges in Höhe von Fr. 41'026.-- (act. 20). Diesen Entschädi- gungsanspruch lehnte die BA mit Verfügung vom 25. Juli 2011 ab (act. 1.2).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 4. August 2011 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt (act. 1):

„1. Die Verfügung betreffend Entschädigung und Genugtuung vom 25. Juli 2011 sei bezüg- lich dem Entschädigungsanspruch aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung von CHF 16'026.-- zuzüglich 5% Zins seit 29. Oktober 2010 zuzuspre- chen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Bundesanwaltschaft zu- rückzuweisen.

2. Alles unter o/e Kostenfolge.“

- 3 -

Die BA schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. August 2011 auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). A. hält in ihrer Beschwerde- replik an ihren gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 14). Die BA bestätigt in ihrer Beschwerdeduplik vom 26. September 2011 ebenfalls an ihren gestellten Anträgen festzuhalten (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au- gust 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Verfügung vom 12. November 2010 eingestellt, wobei über die Ausrichtung einer Ent- schädigung und Genugtuung nicht entschieden wurde (act. 18.1). Das am

2. Dezember 2010 gestellte Entschädigungsgesuch wurde von der BA mit Verfügung vom 25. Juli 2011 entschieden (act. 1.2). Die Beschwerdeführe- rin ist als vormals beschuldigte Person durch diese Verfügung in dem Sin- ne beschwert, als dadurch die Entschädigung auf einen Betrag festgelegt wurde, welcher unter dem von ihr geforderten Betrag liegt. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

- 4 -

2.

2.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt wird, von Amtes wegen eine Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte (lit. a), eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Ein- bussen aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren (lit. b) und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Ver- hältnisse (lit. c) auszurichten. Die Strafbehörde kann die beschuldigte Per- son auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

2.2 Bei den Ansprüchen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für Entschädigungen der wirtschaftlichen Einbussen, die aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörden verursacht wurden. Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbussen sind die zivilrechtli- chen Regeln anzuwenden, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzu- rechnen sind (vgl. zum Ganzen WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 23 ff. m.w.H.; siehe auch GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 6; SCHMID, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1813 ff.; MINI, Co- dice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 6 ad art. 429 CPP). Die Entschädigung kann unter den in Art. 430 Abs. 1 StPO genannten Voraussetzungen herabgesetzt oder verweigert werden.

2.3 Das Bestehen eines wesentlichen materiellen Schadens hat der Staat von Amtes wegen zu prüfen (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechtrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1819; DERS., Strafprozessrecht,

4. Aufl., Zürich 2004, N. 1218). Die beschuldigte Person kann hingegen aufgefordert werden, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Da die zivilrechtlichen Regeln zur Anwendung gelangen, hat der Geschädigte dabei den Schaden nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen resp. dessen Existenz und dessen ziffernmässige Höhe zu belegen (Art. 42 Abs. 1 OR i. V. m. Art. 8 ZGB; SCHMID, a.a.O., Zü- rich/St. Gallen 2009, N. 1803; REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht,

4. Aufl., Zürich 2008, N. 198 ff.). Die Beweislast verbleibt demzufolge bei der beschuldigten Person, den Staat trifft dabei jedoch eine Beweispflicht (WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an

- 5 -

unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfah- ren, Diss. Zürich 1998, S. 170 f.).

2.4 Schaden ist jede unfreiwillige und damit ungewollte Vermögenseinbusse, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (REY, a.a.O., N. 151 ff. m.w.H.). Wer Schadenersatz gelten machen will, hat den Scha- den zu beweisen, wobei dieser Beweis nicht nur eine substantiierte Scha- densberechnung, sondern auch einen Nachweis der Legitimation und den Beweis des adäquaten Kausalzusammenhags zwischen schädigender Ur- sache und Schaden umfasst (SCHNYDER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Ba- sel 2007, Art. 42 OR N. 1).

2.5 Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, die Berechnung des Schadens durch die Beschwerdegegnerin sei nicht richtig erfolgt. Sie beansprucht, sie müsse so gestellt werden, wie wenn nie ein Strafverfahren gegen sie statt- gefunden habe uns sie demzufolge einen Anspruch auf den tatsächlichen Wert ihres Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Beschlagnahme habe. Dies ent- spräche dem tatsächlich festgestellten Eurotax-Wert (vgl. act. 7.5) des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Beschlagnahme, resp. zumindest dem Ver- kehrswert des Fahrzeuges zuzüglich Zinsen ab dem 2. Dezember 2010. Der Wert des Fahrzeuges sei zudem durch keinerlei Faktoren beeinträch- tigt worden. Dies auch nicht durch die von der Beschwerdegegnerin vorge- brachten und fotographisch festgehaltenen Schäden im Bereich der Fel- gen, der Stossstange oder der Frontschürze. Überdies habe das Fahrzeug eine Sonderausstattung von Fr. 26'500.-- ausgewiesen. Weiter hätten auch keine Servicearbeiten angestanden, welche den Wert des Fahrzeuges be- einträchtigt hätten (act. 1.5).

2.6 Vorab ist zur festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich ei- ne behauptete Wertdifferenz zwischen Auto und Verkaufserlös als Schaden geltend macht, also eine Verminderung der Aktiven. Zur Frage, ob der Be- schwerdeführerin auch deswegen ein Schaden entstanden sein könnte, weil sie das Auto ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht mehr nutzen konnte, bringt sie nichts vor. Entsprechend ist diese Frage nicht zu prüfen.

2.7 Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin unter diesen Umstän- den einen relevanten Schaden im Sinne der Verminderung der Aktiven auch erlitten hätte, wenn ihr das Auto kurz nach dem 12. November 2010 wieder zurückgegeben worden wäre. Diese Frage ist zu verneinen, denn

- 6 -

der Wertverlust des Autos zwischen dem Zeitpunkt der Beschlagnahme und dem Zeitpunkt der Rückgabe wäre in dieser Zeitspanne offensichtlich auch ohne Beschlagnahme eingetreten. Der Wertverlust während dieser Zeit wäre ohne Beschlagnahme sogar noch höher ausgefallen, weil sich der Kilometerstand erhöht hätte. Damit kann ein allfälliger Schaden nur in der Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag in Höhe von Fr. 25'000.-- und dem hypothetischen Wert des Autos am 12. November 2010 bestehen, sofern dieser letztere Wert höher war. Im Prinzip behauptet die Beschwer- deführerin auch nicht einen Schaden aufgrund der Beschlagnahme an sich, sondern einen solchen aufgrund der Versilberung des Fahrzeuges.

2.8 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die vorzeitige Verwertung stets einen Notverkauf darstelle, bei welchem nie ein marktgerechter Ver- kaufserlös erzielt werde und erzielt werden könne (act. 1 S. 5). Für das Bundesgericht entspricht es einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass bei der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verwertung von Autos regelmäs- sig tiefere Erlöse als die Eurotax-Werte erzielt werden (Urteil des Bundes- gerichts 5A_280/2009 vom 29. Mai 2009). Damit wird der Eurotax-Wert zwar nicht zum Marktwert erklärt aber impliziert, dass sich mit einer zwangsvollstreckungsrechtliche Verwertung der Marktpreis regelmässig nicht erzielen lässt. Der entscheidende Unterschied zwischen einem Zwangsvollstreckungsverfahren und der Versilberung eines strafprozessual beschlagnahmten Gegenstandes liegt indessen darin, dass die Versilbe- rung im ersten Falle vorgeschrieben ist, auch wenn in der Regel ein Wert- verlust gegenüber Marktwerten daraus resultiert. Bei der strafprozessualen Beschlagnahme rechtfertigt sich die Versilberung nur um Wertverluste auf- zuhalten und um Kosten zu sparen, wobei der zweite Aspekt für den Be- schuldigten nur dann relevant ist, wenn er die Kosten letztlich tragen muss. So gesehen hat die Versilberung von beschlagnahmten Gegenständen (vor allem solchen mit gewissen Lagerkosten) immer das Potenzial, dem davon Betroffenen entweder zu nützen oder zu schaden, je nach Ausgang des Verfahrens. Naturgemäss kann dies erst in der Retrospektive beurteilt wer- den. Es empfiehlt sich daher auch für die Staatsanwaltschaft, sämtliche Möglichkeiten zur Risikominderung auszuschöpfen. Ob es zwingend ist, dem Betroffenen die Gelegenheit zu geben den für die vorzeitige Verwer- tung vorgesehene Gegenstand selber zu erwerben, wie dies die Weisun- gen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vorsehen (Ziff. 11.11.6.6), kann offen bleiben.

2.9 Ob die BKP ein Verfahren durchführte, dass einem Zwangsvollstreckungs- verfahren gleichzusetzen ist, oder aber ein solches, welches aller Voraus- sicht nach den Marktpreis einspielte, bleibt unklar. Offenbar wurde dieses,

- 7 -

mit Ausnahme einer vorgängigen Eurotax-Bewertung, nicht dokumentiert. Die fast drei Jahre nach der Verwertung erstellte Aktennotiz (Telefonnotiz) der Bundesanwaltschaft vom 23. August 2011 vermag daran nichts zu än- dern. Selbst wenn sie als Beweismittel verwertbar wäre, ist sie derart all- gemein gehalten, dass daraus nichts Konkretes abgeleitet werden kann. Namentlich erscheint darin keine einzige Preisangabe. Damit kann aber nicht gesagt werden, es sei ein Prozedere gewählt worden, bei dem mit Si- cherheit der Marktpreis erzielt worden sei, falls es ein solches überhaupt geben sollte. Wäre anzunehmen gewesen, die BKP habe im Oktober 2008 den Marktpreis erzielt, wäre auch anzunehmen, dass dieser über dem rele- vanten Marktpreis vom November 2010 lag. So liegen indessen weder für den einen noch für den anderen Zeitpunkt, mit Ausnahme der Bewertung vom 28. Oktober 2008, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt, brauch- bare Informationen zum Marktwert vor.

2.10 Somit stellt sich die Frage, ob dieser Zustand von der Beschwerdeführerin in dem Sinne zu tragen sei, als ihr vorgeworfen werden kann, sie hätte ihr Schadenersatzbegehren ungenügend substantiiert. Dies ist indessen abzu- lehnen. Letztlich macht die Beschwerdeführerin nur eine Wertdifferenz gel- tend und keine von ihr zu substantiierenden Einnahmen und Ausgaben. Die Wertdifferenz ergibt sich zudem aus Unterlagen der BKP. Weitere Substan- tiierungen und Beweise sind aus diesem Grund nicht erforderlich, vorlie- gend aber auch nicht vorhanden. Angesichts der Tatsache, dass auch Be- wertungen immer nur Schätzungen sind, rechtfertigt sich, die für die Scha- densberechnung massgebende Wertdifferenz aus diesen Unterlagen abzu- leiten, ohne eine nochmalige Bewertung per November 2010 vorzuneh- men. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist, ist bei ihr als Pri- vatperson jedoch nur der tiefere Eurotax-Wert (vgl. act. 7.5, S. 2) massge- bend, vorliegend also Fr. 34'553.--. Der höhere Eurotax-Wert findet nur für den Verkauf durch eine Autogarage Anwendung.

2.11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Be- schwerdeführerin hat gemäss obigen Ausführungen Anspruch auf eine Ent- schädigung von Fr. 9'553.-- (Fr. 34'553.-- minus erzielter Verkaufserlös von Fr. 25'000.--) plus Zins zu 5% seit dem 13. November 2010.

- 8 -

3.

3.1 Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf Fr. 1'500.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der lediglich teilweise obsiegenden Beschwerde- führerin 40% dieser Kosten, ausmachend Fr. 600.--, zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 8; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 428 StPO N. 1). Im Umfange des Obsiegens der Be- schwerdeführerin werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen (Art. 423 Abs. 1 StPO; vgl. auch die Botschaft, BBl 2006 S. 1328; DOMEISEN, a.a.O.; GRIESSER, a.a.O.; Art. 428 StPO N. 4; SCHMID, Handbuch, N. 1777). Der Beschwerdeführerin ist somit der Betrag von Fr. 900.-- zurückzuerstatten.

3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine redu- zierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und allfällig geschuldete MwSt.; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR) zu entrichten.

- 9 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von Fr. 9'553.-- plus Zins zu 5% seit dem 13. November 2010 zu entrichten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- zur Bezahlung auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Beschwerdeführerin ist der Be- trag von Fr. 900.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 18. April 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Christoph Dumartheray, - Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.