Entschädigung (Art. 99 Abs. 1 VStrR)
Sachverhalt
A. Gestützt auf eine Anzeige der Schweizerischen Luftwaffe eröffnete das Bundesamt für Zivilluftfahrt (nachfolgend „BAZL“) gegen A. ein Verwal- tungsstrafverfahren. Darin wurde ihm vorgeworfen, am 24. Januar 2007 an- lässlich eines Fluges von Z. nach Y. gegen flugsicherheitsrelevante Nor- men verstossen zu haben (act. 1.5). Unter Beizug eines Verteidigers nahm der Beschuldigte zu den vorgebrachten Vorwürfen Stellung (act. 1.7, 1.10 und 1.14). Das BAZL stellte daraufhin das Verfahren am 18. März 2008 ein, verweigerte aber die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Ziffer 3 der Verfügung, act. 1.1).
B. Gegen diesen Entscheid gelangte A. mit Beschwerde vom 9. April 2008 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wegen willkürlicher Anwendung von Art. 99 VStrR aufzuheben und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bundes (act. 1).
Das BAZL beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2008 die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der Regelung der Parteikos- ten (Ziffer 3 der Verfügung) und die Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz zur Festsetzung der zu erstattenden Parteikosten; eventualiter sei ei- ne ins Ermessen des Bundesstrafgerichts zu stellende Parteientschädi- gung festzusetzen (act. 8).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid der Verwaltung über Entschädigungsbegehren kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 100 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
- 3 -
1.2 Der Beschwerdeführer führt Beschwerde gegen den Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 18. März 2008, mit welchem diese die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu seinen Gunsten verweigerte. Der Beschwer- deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Be- schwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur we- gen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, aus- zurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig er- schwert oder verlängert hat (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts gehören zu den „anderen Nachteilen“ auch die notwendigen Kosten des Verteidigers. Bezüglich der Notwendigkeit darf hierbei kein allzu strenger Massstab angewendet werden. Notwendig sind die Kosten für die Verteidigung, wenn der Beizug eines Verteidigers, im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme, zulässig war und die dadurch entstan- denen Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als gebo- ten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2a-c m.w.H.).
2.2 Im vorliegenden Fall wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2008 eingestellt. Gründe für die vollständige oder teilweise Verweigerung einer Entschädigung i. S. von Art. 99 Abs. 1 VStrR liegen keine vor und werden auch nicht geltend ge- macht. Weder hat der Beschwerdeführer das Verfahren schuldhaft verur- sacht, noch kann ihm vorgeworfen werden, es mutwillig erschwert oder ver- längert zu haben.
Die Beschwerdegegnerin verweigerte dem Beschwerdeführer zunächst je- doch die Ausrichtung einer Parteientschädigung mit der Begründung, dass auf Grund der Einfachheit des Sachverhaltes, der geringfügigen, auf dem Spiel stehenden Interessen und dem Umstand, dass keine komplizierten ju- ristischen Fragen Gegenstand der Abklärungen darstellten, eine juristische Vertretung nicht notwendig gewesen sei. In ihrer Beschwerdeantwort kam sie jedoch zum Schluss, dass diese Argumentation nicht unproblematisch sei. Dies ist zutreffend. Folgt man der Rechtsprechung des Bundesgerich-
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tes zu Art. 99 Abs. 1 VStrR, so sind dem Beschwerdeführer im vorliegen- den Verfahren die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Der Bei- zug eines Verteidigers war vorliegend bei Eröffnung des Verwaltungsstraf- verfahrens gegen den Beschwerdeführer zulässig. Art. 32 Abs. 1 VStrR be- stimmt, dass der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidi- ger bestellen kann. Zum andern entstanden dem Beschwerdeführer Kosten für seine Verteidigung unmittelbar aus dem Verfahren und sie wurden durch Vorkehren verursacht, die zur sorgfältigen Wahrung seiner Interes- sen erforderlich waren. Dem Beschwerdeführer durfte nicht zugemutet werden, sich im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren alleine und ohne professionelle Unterstützung zu verteidigen, auch wenn nur ein einfacher Sachverhalt abgeklärt wurde und keine komplizierten juristischen Fragen Gegenstand des Verfahrens bildeten.
3.
3.1 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer für seine notwendi- gen Verteidigungskosten zu entschädigen ist. Da die erforderlichen Ent- scheidgrundlagen vorliegen, befindet die I. Beschwerdekammer über die Höhe der auszurichtenden Entschädigung.
Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) sind ledig- lich unnötige oder übersetzte Kosten bei der Festsetzung der Entschädi- gung nicht zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass für Anwaltskosten eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten ist, welche den tat- sächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles entspricht. Nicht zu entschädigen sind insbesondere überflüssige, rechtsmissbräuchliche oder übermässige Aufwendungen (BGE 115 IV 156 E. 2d). Der Verordnung vom
25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs- strafverfahren können keine Tarifsätze entnommen werden. Es erscheint deshalb als sachgerecht, zur Bemessung des Honorars des Verteidigers das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht (nachfolgend: „Entschädigungsregle- ment“, SR 173.711.31) anzuwenden (TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Dieses sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor.
3.2 Der Verteidiger des Beschwerdeführers macht einen Zeitaufwand von 9 Stunden geltend (act. 1). Zusätzlich beansprucht er Spesenersatz in der Höhe von Fr. 33.--. Dieser Aufwand ist weder unnötig noch übersetzt, son-
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dern entspricht den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vor- liegenden Falles.
Da der Anwalt des Beschwerdeführers keinen Stundenansatz aufführt, geht die I. Beschwerdekammer in Anbetracht der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- aus. Infolgedessen ist dem Beschwerdeführer eine Entschädi- gung von Fr. 1’980.-- für die anwaltlichen Bemühungen, sowie Fr. 33.-- für die ausgewiesenen Barauslagen zu entrichten. Somit ergibt sich ein Ent- schädigungsanspruch des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 2’166.-- (Fr. 2'013.-- zzgl. 7,6 % MwSt., ausmachend Fr. 153.--).
4.
4.1 Nach Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der I. Beschwerdekammer nach den Artikeln 62 ff. BGG. Da- nach werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Bund dürfen jedoch in der Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Die Beschwerdegegnerin wird somit nicht kostenpflichtig. Der vom Be- schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’500.-- ist diesem zu- rückzuerstatten.
4.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren vor der I. Beschwerdekammer wurde bei der Festlegung der Entschädigung nach Art. 99 Abs. 1 VStrR noch nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- auszurichten (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 2 BGG und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gegen den Entscheid der Verwaltung über Entschädigungsbegehren kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 100 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
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E. 1.2 Der Beschwerdeführer führt Beschwerde gegen den Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 18. März 2008, mit welchem diese die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu seinen Gunsten verweigerte. Der Beschwer- deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Be- schwerde ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur we- gen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, aus- zurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig er- schwert oder verlängert hat (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts gehören zu den „anderen Nachteilen“ auch die notwendigen Kosten des Verteidigers. Bezüglich der Notwendigkeit darf hierbei kein allzu strenger Massstab angewendet werden. Notwendig sind die Kosten für die Verteidigung, wenn der Beizug eines Verteidigers, im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme, zulässig war und die dadurch entstan- denen Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als gebo- ten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2a-c m.w.H.).
E. 2.2 Im vorliegenden Fall wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2008 eingestellt. Gründe für die vollständige oder teilweise Verweigerung einer Entschädigung i. S. von Art. 99 Abs. 1 VStrR liegen keine vor und werden auch nicht geltend ge- macht. Weder hat der Beschwerdeführer das Verfahren schuldhaft verur- sacht, noch kann ihm vorgeworfen werden, es mutwillig erschwert oder ver- längert zu haben.
Die Beschwerdegegnerin verweigerte dem Beschwerdeführer zunächst je- doch die Ausrichtung einer Parteientschädigung mit der Begründung, dass auf Grund der Einfachheit des Sachverhaltes, der geringfügigen, auf dem Spiel stehenden Interessen und dem Umstand, dass keine komplizierten ju- ristischen Fragen Gegenstand der Abklärungen darstellten, eine juristische Vertretung nicht notwendig gewesen sei. In ihrer Beschwerdeantwort kam sie jedoch zum Schluss, dass diese Argumentation nicht unproblematisch sei. Dies ist zutreffend. Folgt man der Rechtsprechung des Bundesgerich-
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tes zu Art. 99 Abs. 1 VStrR, so sind dem Beschwerdeführer im vorliegen- den Verfahren die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Der Bei- zug eines Verteidigers war vorliegend bei Eröffnung des Verwaltungsstraf- verfahrens gegen den Beschwerdeführer zulässig. Art. 32 Abs. 1 VStrR be- stimmt, dass der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidi- ger bestellen kann. Zum andern entstanden dem Beschwerdeführer Kosten für seine Verteidigung unmittelbar aus dem Verfahren und sie wurden durch Vorkehren verursacht, die zur sorgfältigen Wahrung seiner Interes- sen erforderlich waren. Dem Beschwerdeführer durfte nicht zugemutet werden, sich im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren alleine und ohne professionelle Unterstützung zu verteidigen, auch wenn nur ein einfacher Sachverhalt abgeklärt wurde und keine komplizierten juristischen Fragen Gegenstand des Verfahrens bildeten.
E. 3.1 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer für seine notwendi- gen Verteidigungskosten zu entschädigen ist. Da die erforderlichen Ent- scheidgrundlagen vorliegen, befindet die I. Beschwerdekammer über die Höhe der auszurichtenden Entschädigung.
Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) sind ledig- lich unnötige oder übersetzte Kosten bei der Festsetzung der Entschädi- gung nicht zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass für Anwaltskosten eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten ist, welche den tat- sächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles entspricht. Nicht zu entschädigen sind insbesondere überflüssige, rechtsmissbräuchliche oder übermässige Aufwendungen (BGE 115 IV 156 E. 2d). Der Verordnung vom
25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs- strafverfahren können keine Tarifsätze entnommen werden. Es erscheint deshalb als sachgerecht, zur Bemessung des Honorars des Verteidigers das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht (nachfolgend: „Entschädigungsregle- ment“, SR 173.711.31) anzuwenden (TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Dieses sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor.
E. 3.2 Der Verteidiger des Beschwerdeführers macht einen Zeitaufwand von 9 Stunden geltend (act. 1). Zusätzlich beansprucht er Spesenersatz in der Höhe von Fr. 33.--. Dieser Aufwand ist weder unnötig noch übersetzt, son-
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dern entspricht den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vor- liegenden Falles.
Da der Anwalt des Beschwerdeführers keinen Stundenansatz aufführt, geht die I. Beschwerdekammer in Anbetracht der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- aus. Infolgedessen ist dem Beschwerdeführer eine Entschädi- gung von Fr. 1’980.-- für die anwaltlichen Bemühungen, sowie Fr. 33.-- für die ausgewiesenen Barauslagen zu entrichten. Somit ergibt sich ein Ent- schädigungsanspruch des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 2’166.-- (Fr. 2'013.-- zzgl. 7,6 % MwSt., ausmachend Fr. 153.--).
E. 4.1 Nach Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der I. Beschwerdekammer nach den Artikeln 62 ff. BGG. Da- nach werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Bund dürfen jedoch in der Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Die Beschwerdegegnerin wird somit nicht kostenpflichtig. Der vom Be- schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’500.-- ist diesem zu- rückzuerstatten.
E. 4.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren vor der I. Beschwerdekammer wurde bei der Festlegung der Entschädigung nach Art. 99 Abs. 1 VStrR noch nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- auszurichten (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 2 BGG und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2008 aufgehoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2’166.-- (inkl. MwSt.) für das eingestellte Verwaltungsstrafverfahren zu entrichten.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1’500.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuer- statten.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. Oktober 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Joos, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR ZIVILLUFTFAHRT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung (Art. 99 Abs. 1 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2008.4
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf eine Anzeige der Schweizerischen Luftwaffe eröffnete das Bundesamt für Zivilluftfahrt (nachfolgend „BAZL“) gegen A. ein Verwal- tungsstrafverfahren. Darin wurde ihm vorgeworfen, am 24. Januar 2007 an- lässlich eines Fluges von Z. nach Y. gegen flugsicherheitsrelevante Nor- men verstossen zu haben (act. 1.5). Unter Beizug eines Verteidigers nahm der Beschuldigte zu den vorgebrachten Vorwürfen Stellung (act. 1.7, 1.10 und 1.14). Das BAZL stellte daraufhin das Verfahren am 18. März 2008 ein, verweigerte aber die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Ziffer 3 der Verfügung, act. 1.1).
B. Gegen diesen Entscheid gelangte A. mit Beschwerde vom 9. April 2008 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wegen willkürlicher Anwendung von Art. 99 VStrR aufzuheben und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bundes (act. 1).
Das BAZL beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2008 die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der Regelung der Parteikos- ten (Ziffer 3 der Verfügung) und die Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz zur Festsetzung der zu erstattenden Parteikosten; eventualiter sei ei- ne ins Ermessen des Bundesstrafgerichts zu stellende Parteientschädi- gung festzusetzen (act. 8).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid der Verwaltung über Entschädigungsbegehren kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 100 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
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1.2 Der Beschwerdeführer führt Beschwerde gegen den Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 18. März 2008, mit welchem diese die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu seinen Gunsten verweigerte. Der Beschwer- deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Be- schwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur we- gen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, aus- zurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig er- schwert oder verlängert hat (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts gehören zu den „anderen Nachteilen“ auch die notwendigen Kosten des Verteidigers. Bezüglich der Notwendigkeit darf hierbei kein allzu strenger Massstab angewendet werden. Notwendig sind die Kosten für die Verteidigung, wenn der Beizug eines Verteidigers, im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme, zulässig war und die dadurch entstan- denen Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als gebo- ten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2a-c m.w.H.).
2.2 Im vorliegenden Fall wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2008 eingestellt. Gründe für die vollständige oder teilweise Verweigerung einer Entschädigung i. S. von Art. 99 Abs. 1 VStrR liegen keine vor und werden auch nicht geltend ge- macht. Weder hat der Beschwerdeführer das Verfahren schuldhaft verur- sacht, noch kann ihm vorgeworfen werden, es mutwillig erschwert oder ver- längert zu haben.
Die Beschwerdegegnerin verweigerte dem Beschwerdeführer zunächst je- doch die Ausrichtung einer Parteientschädigung mit der Begründung, dass auf Grund der Einfachheit des Sachverhaltes, der geringfügigen, auf dem Spiel stehenden Interessen und dem Umstand, dass keine komplizierten ju- ristischen Fragen Gegenstand der Abklärungen darstellten, eine juristische Vertretung nicht notwendig gewesen sei. In ihrer Beschwerdeantwort kam sie jedoch zum Schluss, dass diese Argumentation nicht unproblematisch sei. Dies ist zutreffend. Folgt man der Rechtsprechung des Bundesgerich-
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tes zu Art. 99 Abs. 1 VStrR, so sind dem Beschwerdeführer im vorliegen- den Verfahren die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Der Bei- zug eines Verteidigers war vorliegend bei Eröffnung des Verwaltungsstraf- verfahrens gegen den Beschwerdeführer zulässig. Art. 32 Abs. 1 VStrR be- stimmt, dass der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidi- ger bestellen kann. Zum andern entstanden dem Beschwerdeführer Kosten für seine Verteidigung unmittelbar aus dem Verfahren und sie wurden durch Vorkehren verursacht, die zur sorgfältigen Wahrung seiner Interes- sen erforderlich waren. Dem Beschwerdeführer durfte nicht zugemutet werden, sich im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren alleine und ohne professionelle Unterstützung zu verteidigen, auch wenn nur ein einfacher Sachverhalt abgeklärt wurde und keine komplizierten juristischen Fragen Gegenstand des Verfahrens bildeten.
3.
3.1 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer für seine notwendi- gen Verteidigungskosten zu entschädigen ist. Da die erforderlichen Ent- scheidgrundlagen vorliegen, befindet die I. Beschwerdekammer über die Höhe der auszurichtenden Entschädigung.
Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) sind ledig- lich unnötige oder übersetzte Kosten bei der Festsetzung der Entschädi- gung nicht zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass für Anwaltskosten eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten ist, welche den tat- sächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles entspricht. Nicht zu entschädigen sind insbesondere überflüssige, rechtsmissbräuchliche oder übermässige Aufwendungen (BGE 115 IV 156 E. 2d). Der Verordnung vom
25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs- strafverfahren können keine Tarifsätze entnommen werden. Es erscheint deshalb als sachgerecht, zur Bemessung des Honorars des Verteidigers das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht (nachfolgend: „Entschädigungsregle- ment“, SR 173.711.31) anzuwenden (TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Dieses sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor.
3.2 Der Verteidiger des Beschwerdeführers macht einen Zeitaufwand von 9 Stunden geltend (act. 1). Zusätzlich beansprucht er Spesenersatz in der Höhe von Fr. 33.--. Dieser Aufwand ist weder unnötig noch übersetzt, son-
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dern entspricht den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vor- liegenden Falles.
Da der Anwalt des Beschwerdeführers keinen Stundenansatz aufführt, geht die I. Beschwerdekammer in Anbetracht der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- aus. Infolgedessen ist dem Beschwerdeführer eine Entschädi- gung von Fr. 1’980.-- für die anwaltlichen Bemühungen, sowie Fr. 33.-- für die ausgewiesenen Barauslagen zu entrichten. Somit ergibt sich ein Ent- schädigungsanspruch des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 2’166.-- (Fr. 2'013.-- zzgl. 7,6 % MwSt., ausmachend Fr. 153.--).
4.
4.1 Nach Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der I. Beschwerdekammer nach den Artikeln 62 ff. BGG. Da- nach werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Bund dürfen jedoch in der Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Die Beschwerdegegnerin wird somit nicht kostenpflichtig. Der vom Be- schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’500.-- ist diesem zu- rückzuerstatten.
4.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren vor der I. Beschwerdekammer wurde bei der Festlegung der Entschädigung nach Art. 99 Abs. 1 VStrR noch nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- auszurichten (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 2 BGG und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2008 aufgehoben.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2’166.-- (inkl. MwSt.) für das eingestellte Verwaltungsstrafverfahren zu entrichten.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1’500.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuer- statten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 7. Oktober 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans Joos - Bundesamt für Zivilluftfahrt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.