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BK.2005.18

Bundesstrafgericht · 2005-12-01 · Deutsch CH

Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)

Sachverhalt

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete am 11. Oktober 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen des Ver- dachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz sowie der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 stellte die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen A. ein und nahm die Kosten auf die Bundes- kasse (BA/EAII/5/02/ 0176, Rubrik 22).

B. A. gelangte mit Eingabe seines Verteidigers vom 3. August 2005 an die Bundesanwaltschaft mit dem Antrag, es sei ihm für entstandene Verteidi- gungskosten eine Entschädigung von Fr. 11'607.50 (inkl. MwSt.) sowie ei- ne angemessene Entschädigung für die Ausarbeitung des Entschädi- gungsbegehrens auszurichten (act. 1).

Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2005 leitete die Bundesanwaltschaft diese Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter mit dem Antrag, A. sei auf der Basis eines Zeitaufwands für seine Verteidi- gung von pauschal 20 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.-- (inkl. MwSt.) eine angemessene Entschädigung auszurichten (act. 2).

Mit Replik vom 26. Oktober 2005 hielt A. grundsätzlich an seinem Entschä- digungsbegehren fest, modifizierte den Betrag jedoch auf total Fr. 12'098.-- (Honorar des Verteidigers Fr. 10'500.-- exkl. MwSt.; Auslagen Fr. 800.-- inkl. MwSt.), basierend auf einem Stundenaufwand von 29 Stunden für die Verteidigung und 6 Stunden für das Entschädigungsverfahren, beides zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- zuzüglich MwSt. (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstel- lung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungs- handlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldig- ten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent- standen sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten er- weisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1).

E. 2 Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Verweigerung der Entschädigung darf jedoch keine verdeckte Verdachts- strafe sein, indem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck vermit- telt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 564 N. 17 f.).

Die Gesuchsgegnerin hielt in der Einstellungsverfügung fest, es dränge sich „im Ergebnis mehr als nur auf“, das Ermittlungsverfahren einzustellen, und nahm die Kosten auf die Bundeskasse, da der Beschuldigte das Ver- fahren nicht im Sinne von Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP rechtswidrig und schuldhaft veranlasst (oder erschwert) habe. Die Voraussetzungen, bei de- ren Vorliegen einem Beschuldigten ausnahmsweise Kosten auferlegt wer- den können, entsprechen grundsätzlich denjenigen, welche in der Regel zur Verweigerung einer Entschädigung führen. Nachdem keine Anhalts- punkte ersichtlich sind, wonach dem Gesuchsteller ein prozessuales Ver- schulden im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP vorzuwerfen wäre, besteht kein Anlass zur Verweigerung einer Entschädigung. Dies wird denn auch von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten.

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E. 3 Vorliegend war der Beizug eines Verteidigers für das Ermittlungsverfahren schon angesichts der Schwere der Tatvorwürfe gerechtfertigt, was von der Gesuchsgegnerin nicht in Frage gestellt wird. Zu prüfen ist somit einzig der nach den Umständen gebotene Verteidigungsaufwand. Der Gesuchsteller macht einen Zeitaufwand seines Verteidigers von 29 Stunden geltend. Die Gesuchsgegnerin erachtet dagegen pauschal 20 Stunden als angemessen.

E. 3.1 Der Gesuchsteller führt aus, dass er bis kurz vor seiner Einvernahme durch die Gesuchsgegnerin in Ecuador geweilt habe, was die Kommunikation mit seinem Verteidiger kompliziert und aufwändig gestaltet habe; das schlage sich im Leistungsverzeichnis des Verteidigers nieder. Aus diesem ergibt sich, dass der Gesuchsteller – sowohl vor als auch nach der Einvernahme vom 19. Mai 2005 – vorwiegend per E-Mail mit seinem Verteidiger kommu- nizierte. Es ist indes nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwie- fern dies im Verhältnis zu einer permanenten Anwesenheit in der Schweiz einen grösseren Aufwand des Verteidigers bedingt hätte. Hinsichtlich der Schwierigkeit des Falles ist darauf hinzuweisen, dass die Akten des Ermitt- lungsverfahrens nicht besonders umfangreich sind (1 Bundesordner Hauptakten, 1 kleiner Ordner TK-Gesprächsprotokolle), die Einvernahme des Gesuchstellers keinen komplexen Sachverhalt zum Gegenstand hatte und vom Verteidiger keine schwierigen Rechtsfragen zu prüfen waren.

Im Einzelnen ist zum geltend gemachten Aufwand Folgendes festzuhalten: Der Gesuchsteller wurde mit Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 8. No- vember 2004 betreffend Mitteilung einer Überwachungsmassnahme ge- mäss Art. 10 BÜPF über das laufende Ermittlungsverfahren orientiert. In diesem Zusammenhang ersuchte der Verteidiger am 16. November 2004 um Einsicht in die Verfahrensakten zwecks allfälliger Beschwerdeführung; eine solche unterliess der Gesuchsteller offenbar aus Kostengründen. Die Bemühungen des Verteidigers gemäss Honorarnote Nr. 1 (act. 1.1) für die Monate November/Dezember 2004 können im Umfang von 8 Stunden als notwendig erachtet werden (Aktenstudium, Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde, Korrespondenz mit Klient, Eingaben an Gesuchsgegne- rin). Im Februar 2005 wurde als wesentlicher Verfahrensschritt der Termin für die Einvernahme des Gesuchstellers festgelegt. Der damit verbundene Aufwand des Verteidigers kann mit 2 Stunden veranschlagt werden (Hono- rarnote Nr. 2; act. 1.2). Für Vorbereitung und Teilnahme an der Einvernah- me vom 19. Mai 2005 erachtet die Gesuchsgegnerin 7 Stunden als erfor- derlich. Unter Einschluss von Nachbereitungsarbeiten (Lagebeurteilung, Besprechung des weiteren Vorgehens) sowie der Auswertung der Einstel- lungsverfügung können für den Zeitraum Mai/Juni 2005 gemäss Honorar- note Nr. 3 (act. 1.3) 10 Stunden als erforderlich bezeichnet werden. Das ergibt einen entschädigungsberechtigten Aufwand von total 20 Stunden.

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E. 3.2 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts- entschädigung, weshalb es als sachgerecht erscheint, zur Bemessung des Honorars das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) anzuwenden, wie dies auch im Verwaltungsstrafverfahren gehandhabt wird (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berücksichtigung der zwar schwer wie- genden Vorwürfe, der aber nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Untersuchung erscheint ein Stundenansatz von 220 Fran- ken (exkl. MwSt.) als angemessen (vgl. Entscheide des Bundesstrafge- richts BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 und BK.2005.12 vom 7. Juli 2005). Von den gemäss Honorarnoten Nr. 1-3 geltend gemachten Auslagen von Fr. 676.10 sind Fr. 500.-- zu entschädigen, da Kosten von Fr. 247.-- für Fo- tokopien (wofür gemäss Art. 4 Abs. 1 des erwähnten Reglements 50 Rap- pen pro Seite berechnet werden können) angesichts des eher bescheide- nen Umfangs der Verfahrensakten als übersetzt erscheinen.

Das ergibt eine Entschädigung von total Fr. 5'272.40 (Honorar 20 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 4'400.--, Auslagen Fr. 500.--, MwSt. Fr. 372.40).

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem rund zur Hälfte unterliegenden Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- aufzuerlegen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 3 OG; Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- teilweise zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 250.-- ist dem Gesuchsteller von der Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten.

E. 4.2 Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 3 OG). Der Gesuchsteller macht einen Zeitaufwand seines Rechtsvertreters von 6 Stunden geltend; angemessen erscheint ein Aufwand von 4 Stunden, wo- bei hier ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zur Anwendung gelangt. Die (re- duzierte) Entschädigung ist somit auf Fr. 450.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ent- schädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin wird ver- pflichtet, den Gesuchsteller für das eingestellte gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren mit total Fr. 5'272.40 zu entschädigen.
  2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- teilweise verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse erstattet dem Gesuchsteller den Restbetrag von Fr. 250.-- zurück.
  3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor Bundes- strafgericht mit Fr. 450.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. Dezember 2005 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Schütz,

Gesuchsteller

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2005.18

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete am 11. Oktober 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen des Ver- dachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz sowie der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 stellte die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen A. ein und nahm die Kosten auf die Bundes- kasse (BA/EAII/5/02/ 0176, Rubrik 22).

B. A. gelangte mit Eingabe seines Verteidigers vom 3. August 2005 an die Bundesanwaltschaft mit dem Antrag, es sei ihm für entstandene Verteidi- gungskosten eine Entschädigung von Fr. 11'607.50 (inkl. MwSt.) sowie ei- ne angemessene Entschädigung für die Ausarbeitung des Entschädi- gungsbegehrens auszurichten (act. 1).

Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2005 leitete die Bundesanwaltschaft diese Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter mit dem Antrag, A. sei auf der Basis eines Zeitaufwands für seine Verteidi- gung von pauschal 20 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.-- (inkl. MwSt.) eine angemessene Entschädigung auszurichten (act. 2).

Mit Replik vom 26. Oktober 2005 hielt A. grundsätzlich an seinem Entschä- digungsbegehren fest, modifizierte den Betrag jedoch auf total Fr. 12'098.-- (Honorar des Verteidigers Fr. 10'500.-- exkl. MwSt.; Auslagen Fr. 800.-- inkl. MwSt.), basierend auf einem Stundenaufwand von 29 Stunden für die Verteidigung und 6 Stunden für das Entschädigungsverfahren, beides zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- zuzüglich MwSt. (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstel- lung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungs- handlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldig- ten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent- standen sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten er- weisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1).

2. Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Verweigerung der Entschädigung darf jedoch keine verdeckte Verdachts- strafe sein, indem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck vermit- telt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 564 N. 17 f.).

Die Gesuchsgegnerin hielt in der Einstellungsverfügung fest, es dränge sich „im Ergebnis mehr als nur auf“, das Ermittlungsverfahren einzustellen, und nahm die Kosten auf die Bundeskasse, da der Beschuldigte das Ver- fahren nicht im Sinne von Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP rechtswidrig und schuldhaft veranlasst (oder erschwert) habe. Die Voraussetzungen, bei de- ren Vorliegen einem Beschuldigten ausnahmsweise Kosten auferlegt wer- den können, entsprechen grundsätzlich denjenigen, welche in der Regel zur Verweigerung einer Entschädigung führen. Nachdem keine Anhalts- punkte ersichtlich sind, wonach dem Gesuchsteller ein prozessuales Ver- schulden im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP vorzuwerfen wäre, besteht kein Anlass zur Verweigerung einer Entschädigung. Dies wird denn auch von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten.

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3. Vorliegend war der Beizug eines Verteidigers für das Ermittlungsverfahren schon angesichts der Schwere der Tatvorwürfe gerechtfertigt, was von der Gesuchsgegnerin nicht in Frage gestellt wird. Zu prüfen ist somit einzig der nach den Umständen gebotene Verteidigungsaufwand. Der Gesuchsteller macht einen Zeitaufwand seines Verteidigers von 29 Stunden geltend. Die Gesuchsgegnerin erachtet dagegen pauschal 20 Stunden als angemessen.

3.1 Der Gesuchsteller führt aus, dass er bis kurz vor seiner Einvernahme durch die Gesuchsgegnerin in Ecuador geweilt habe, was die Kommunikation mit seinem Verteidiger kompliziert und aufwändig gestaltet habe; das schlage sich im Leistungsverzeichnis des Verteidigers nieder. Aus diesem ergibt sich, dass der Gesuchsteller – sowohl vor als auch nach der Einvernahme vom 19. Mai 2005 – vorwiegend per E-Mail mit seinem Verteidiger kommu- nizierte. Es ist indes nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwie- fern dies im Verhältnis zu einer permanenten Anwesenheit in der Schweiz einen grösseren Aufwand des Verteidigers bedingt hätte. Hinsichtlich der Schwierigkeit des Falles ist darauf hinzuweisen, dass die Akten des Ermitt- lungsverfahrens nicht besonders umfangreich sind (1 Bundesordner Hauptakten, 1 kleiner Ordner TK-Gesprächsprotokolle), die Einvernahme des Gesuchstellers keinen komplexen Sachverhalt zum Gegenstand hatte und vom Verteidiger keine schwierigen Rechtsfragen zu prüfen waren.

Im Einzelnen ist zum geltend gemachten Aufwand Folgendes festzuhalten: Der Gesuchsteller wurde mit Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 8. No- vember 2004 betreffend Mitteilung einer Überwachungsmassnahme ge- mäss Art. 10 BÜPF über das laufende Ermittlungsverfahren orientiert. In diesem Zusammenhang ersuchte der Verteidiger am 16. November 2004 um Einsicht in die Verfahrensakten zwecks allfälliger Beschwerdeführung; eine solche unterliess der Gesuchsteller offenbar aus Kostengründen. Die Bemühungen des Verteidigers gemäss Honorarnote Nr. 1 (act. 1.1) für die Monate November/Dezember 2004 können im Umfang von 8 Stunden als notwendig erachtet werden (Aktenstudium, Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde, Korrespondenz mit Klient, Eingaben an Gesuchsgegne- rin). Im Februar 2005 wurde als wesentlicher Verfahrensschritt der Termin für die Einvernahme des Gesuchstellers festgelegt. Der damit verbundene Aufwand des Verteidigers kann mit 2 Stunden veranschlagt werden (Hono- rarnote Nr. 2; act. 1.2). Für Vorbereitung und Teilnahme an der Einvernah- me vom 19. Mai 2005 erachtet die Gesuchsgegnerin 7 Stunden als erfor- derlich. Unter Einschluss von Nachbereitungsarbeiten (Lagebeurteilung, Besprechung des weiteren Vorgehens) sowie der Auswertung der Einstel- lungsverfügung können für den Zeitraum Mai/Juni 2005 gemäss Honorar- note Nr. 3 (act. 1.3) 10 Stunden als erforderlich bezeichnet werden. Das ergibt einen entschädigungsberechtigten Aufwand von total 20 Stunden.

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3.2 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts- entschädigung, weshalb es als sachgerecht erscheint, zur Bemessung des Honorars das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) anzuwenden, wie dies auch im Verwaltungsstrafverfahren gehandhabt wird (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berücksichtigung der zwar schwer wie- genden Vorwürfe, der aber nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Untersuchung erscheint ein Stundenansatz von 220 Fran- ken (exkl. MwSt.) als angemessen (vgl. Entscheide des Bundesstrafge- richts BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 und BK.2005.12 vom 7. Juli 2005). Von den gemäss Honorarnoten Nr. 1-3 geltend gemachten Auslagen von Fr. 676.10 sind Fr. 500.-- zu entschädigen, da Kosten von Fr. 247.-- für Fo- tokopien (wofür gemäss Art. 4 Abs. 1 des erwähnten Reglements 50 Rap- pen pro Seite berechnet werden können) angesichts des eher bescheide- nen Umfangs der Verfahrensakten als übersetzt erscheinen.

Das ergibt eine Entschädigung von total Fr. 5'272.40 (Honorar 20 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 4'400.--, Auslagen Fr. 500.--, MwSt. Fr. 372.40).

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem rund zur Hälfte unterliegenden Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- aufzuerlegen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 3 OG; Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- teilweise zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 250.-- ist dem Gesuchsteller von der Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten. 4.2 Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 3 OG). Der Gesuchsteller macht einen Zeitaufwand seines Rechtsvertreters von 6 Stunden geltend; angemessen erscheint ein Aufwand von 4 Stunden, wo- bei hier ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zur Anwendung gelangt. Die (re- duzierte) Entschädigung ist somit auf Fr. 450.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ent- schädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin wird ver- pflichtet, den Gesuchsteller für das eingestellte gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren mit total Fr. 5'272.40 zu entschädigen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- teilweise verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse erstattet dem Gesuchsteller den Restbetrag von Fr. 250.-- zurück.

3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor Bundes- strafgericht mit Fr. 450.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 7. Dezember 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alfred Schütz, - Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.