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BH.2026.1

Bundesstrafgericht · 2026-04-20 · Deutsch CH

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO)

Sachverhalt

A. Im Herbst 2024 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnum- mer SV.24.0681 (heute: SV.24.0681) eine Strafuntersuchung gegen B., C., D., E. und A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdeführer») wegen versuch- ten Diebstahls (Art. 139 i.V.m. Art. 22 StGB), versuchter Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. Art. 22 StGB), versuchter Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 i.V.m. Art. 22 StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen (Art. 226 StGB) sowie Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz (Art. 52 RMG). Die Beschuldigten werden verdächtig, sich in der Zeit vom

11. bis 13. Dezember 2024 in der Schweiz aufgehalten zu haben, um ge- meinsam im Raum Interlaken alle notwendigen Vorkehrungen für eine Geld- ausgabeautomatensprengung zu treffen. Zu diesem Zweck hätten die Be- schuldigten Sprengstoff in die Schweiz eingeführt und daraus mehrere Sprengladungen hergestellt (vgl. Haftverlängerungsgesuch der Bundesan- waltschaft vom 6. März 2026, Beilage 1 zur Beschwerdeantwort).

B. Am 13. Dezember 2024 wurden B., D., C. und A. von der Kantonspolizei Bern festgenommen (vgl. Amtsbericht der Kantonspolizei Bern vom 15. Ja- nuar 2025, Beilage 2 zum Haftverlängerungsgesuch vom 7. März 2025 = Beilage 5 zur Beschwerdeantwort). Das Kantonale Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Bern (nachfolgend «Zwangsmassnahmengericht») ver- setzte A. am 17. Dezember 2024 gestützt auf einen entsprechenden Antrag der Bundesanwaltschaft vom 15. Dezember 2024 in Untersuchungshaft (vgl. Beilagen 2 und 3 zur Beschwerdeantwort). Die dagegen von A. erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2024.15 vom 21. Januar 2025 ab (Beilage 11 zur Beschwer- deantwort).

C. In der Folge verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft auf entsprechende Ersuchen der Bundesanwaltschaft mit Ent- scheiden vom 18. März, 12. Juni und 16. September 2025 jeweils um drei Monate (Beilagen 6, 8 und 10 zur Beschwerdeantwort). Die gegen den Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2025 erho- bene Beschwerde A.s wies die Beschwerdekammer des Bundes-strafge- richts mit Beschluss BH.2025.8 vom 24. Oktober 2025 ab (Beilage 11 zur Beschwerdeantwort). Dieser Beschluss wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_1292/2025 vom 23. Dezember 2025 bestätigt (Beilage 14 zur Beschwer- deantwort).

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D. Am 1. Dezember 2025 führte die Bundesanwaltschaft das obgenannte Ver- fahren SV.24.0681 mit den Verfahren betreffend Geldautomatensprengun- gen vom 14. Dezember 2023 in Z. (SV.23.1702) und vom 1. Januar 2024 in Y. (SV.24.0008) zusammen. Grund für die Zusammenführung war, dass ge- stützt auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse davon ausgegangen wurde, sämtliche dieser Taten seien der gleichen kriminellen Gruppierung zuzuordnen (sog. «Gruppierung F.»; benannt nach der niederländischen Ortschaft F., woher die meisten der mutmasslichen Täter stammen), derer mutmasslich auch die eingangs genannten Beschuldigten angehören wür- den (vgl. Gesuch der Bundesanwaltschaft um Haftverlängerung vom 8. De- zember 2025, Rz. 1.2 = Beilage 12 zur Beschwerdeantwort).

E. Mit Entscheiden vom 15. Dezember 2025 und 12. März 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf entsprechende Haftverlängerungs- gesuche der Bundesanwaltschaft die Untersuchungshaft von A. jeweils um weitere drei Monate (Beilagen 13 und 15 zur Beschwerdeantwort).

F. Gegen den letzten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom

12. März 2026 liess A. durch seinen Rechtsvertreter mit einer per Incamail eingereichten Eingabe vom 26. März 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Da die Beschwerde nicht mit der erforderlichen elektronischen Signatur versehen war, forderte die Be- schwerdekammer den Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom

31. März 2026 auf, bis zum 1. April 2026 eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde einzureichen, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 2). Die rechtsgültig unter- zeichnete Beschwerde ging noch gleichentags bei der Beschwerdekammer via PrivaSphere ein (act. 4). A. beantragt die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2025 sowie seine unver- zügliche Entlassung, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1, S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (BP.2026.24, act. 1).

G. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 1. April 2026 seine Akten ein und erklärte Verzicht auf Vernehmlassung (act. 6).

H. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die

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Bestätigung der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Verlänge- rung der Untersuchungshaft um 3 Monate, d.h. bis am 12. Juni 2026 (act. 7).

I. A. hält in seiner Replik vom 10. April 2026 an den in der Beschwerde gestell- ten Anträgen fest (act. 9). Die Replik wird der Bundesanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht mit dem heutigen Beschluss zur Kenntnis ge- bracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei der Beschwer- deinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Be- schwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Sei- ten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusions-

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gefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Wie andere Zwangs- massnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersu- chungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

E. 3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatver- dachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbre- chen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfah- ren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haft- sachen (Art. 31 Abs. 3–4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vor- behalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdich- ten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehen- den konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteil 1B_139/2007 vom 17. De- zember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderun- gen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).

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E. 3.2 Die Bundesanwaltschaft geht nach wie vor davon aus, dass gegen den Be- schwerdeführer sowie die weiteren Beschuldigten B., C., D. und E. der drin- gende Tatverdacht besteht, sich in der Zeit vom 11. bis 13. Dezember 2024 in der Schweiz aufgehalten zu haben, um gemeinsam alle notwendigen Vor- kehrungen für die Sprengung (mindestens) eines Geldautomaten – mut- masslich derjenige Bank G. an der […]strasse in X. – zu treffen. Namentlich sollen die Beschuldigten zu diesem Zweck Sprengstoff in die Schweiz ein- geführt, diesen hier u.a. in der Airbnb-Unterkunft in W. aufbewahrt und dar- aus mehrere Sprengladungen hergestellt haben. Die Beschuldigten hätten in der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2024 von ihrem Tatplan einzig deshalb abgesehen, weil sie das Gefühl gehabt hätten, von zu vielen Perso- nen gesehen worden zu sein (vgl. Haftverlängerungsgesuch vom

E. 3.3.1 Gemäss Art. 226 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche be- stimmt sind. Die Tathandlung von Art. 226 Abs. 1 StGB besteht im Herstellen von Sprengstoffen oder giftigen Gasen (nicht aber von deren Ausgangspro- dukten) zu verbrecherischen Zwecken. Damit ist eine derartige Zusammen- stellung von Stoffen zu verstehen, dass die zusammengesetzte Menge ex- plodierbar ist; die Explosionsbereitschaft ist nicht vorausgesetzt (ROELLI, Balser Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 226 StGB).

E. 3.3.2 Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecheri- schem Gebrauche bestimmt sind. Art. 226 StGB bedroht bestimmte Vorbe- reitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB selbständig mit Strafe und dehnt damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff oder mit giftigen Gasen weiter aus. Der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat ist nicht erforderlich (ROELLI, a.a.O., N. 2 zu Art. 226 StGB mit Hinweisen). Das «Aufbewahren» geht über den blossen Besitz insoweit hinaus, als – dem Tatbestandserfordernis folgend – das Zurverfügunghalten für deliktische Zwecke beabsichtigt ist (ROELLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 226ter StGB).

E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich das Vorliegen eines dringen- den Tatverdachts für ein Delikt im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB nicht (vgl. act. 1, S. 3, Rz. 4). Er hatte bereits im Verfahren BH.2025.8 vor der

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Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingeräumt, dass in der von den Beschuldigten gemieteten Wohnung an der […]strasse in W. Spreng- stoff aufgefunden worden sei und dass dieser Sprengstoff für die Sprengung von Geldautomaten verwendet werden könne. In seinem Beschluss BH.2025.8 vom 24. Oktober 2025 bejahte das Bundesstrafgericht den drin- genden Verdacht des Aufbewahrens von Sprengstoff i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB, einer Vorbereitungs- und Beihilfehandlung zu Art. 224 StGB. Die Be- schwerdekammer verwies unter anderem auf ihre Erwägungen im Beschluss BH.2024.15 vom 21. Januar 2025, worin sie es als erstellt erachtet hatte, dass in der Unterkunft in W. Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtun- gen (USBV) und für deren Herstellung geeignetes Material aufbewahrt wor- den seien. Die Umstände, wonach in der Unterkunft in V. beschädigte bzw. angesengte Banknoten sowie von einem Bankomaten stammende Metall- teile aufgefunden worden seien und die Mitbeschuldigten während ihres Auf- enthalts in V. bzw. W. ein konspiratives Verhalten an den Tag gelegt hätten, würden ohne Weiteres den dringenden Verdacht begründen, dass der Be- schwerdeführer gewusst habe, dass die Sprengvorrichtung zu verbrecheri- schem Gebrauch bestimmt gewesen sei (vgl. E. 3.5.1). An diesen Erwägun- gen kann nach wie vor festgehalten werden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, das zu einer abweichenden Beurteilung des genann- ten Tatverdachts führen müsste.

E. 3.4.2 Umstritten ist jedoch, ob der dringende Verdacht besteht, der Beschwerde- führer habe sich des Herstellens von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Beschwerdeführer macht geltend, in den Akten bestünden keine Hinweise oder Spuren, welche darauf hindeuten wür- den, dass er den Sprengstoff selber hergestellt habe. Ebenso bestünden keine Indizien, dass der Sprengstoff während der Anwesenheit des Beschul- digten zwischen dem 11. und 13. Dezember 2024 hergestellt worden sei (act. 1, S. 3). Namentlich bestünden keine Anhaltspunkte, zu welchem Zeit- punkt und wo die beiden funktionsfähigen USBV 1 und 2 hergestellt worden seien. Gemäss dem inzwischen vorliegenden Sprengstoffgutachten seien die Lagerung und der Transport der Ladungen grundsätzlich als sicher ein- zustufen; eine Selbstentzündung sei nicht zu erwarten. Es sei somit nicht nötig gewesen, die USBV 1 und 2 während des Aufenthaltes des Beschwer- deführers in der Schweiz herzustellen. Somit könne auch nicht mit hinrei- chender Sicherheit behauptet werden, dass die USBV 1 und 2 in der Woh- nung in W. hergestellt worden seien. Es bestünden auch keine Hinweise da- für, dass die Herstellung in der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2024 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss den Observationsbe- richten überhaupt erst in der Nacht vom 12. auf dem 13. Dezember 2024 in der Nähe der Wohnung in W. aufgehalten. Er sei zu keinem Zeitpunkt

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gesehen worden, wie er die Wohnung betreten habe. Das Gutachten habe weiter festgestellt, dass die aufgefundenen USBV 3 und 4, welche nicht ein- satzbereit gewesen seien, Ähnlichkeiten mit Sprengsätzen aufweisen wür- den, welche zu einem früheren Zeitpunkt verwendet worden seien. Dies spreche gegen eine Mitwirkung des Beschwerdeführers beim Bau, da hierfür Expertenwissen notwendig sei. Der Beschwerdeführer habe unbestrittener- massen keine Verbindung zu den zu einem früheren Zeitpunkt gesprengten Bankautomaten. Es seien weder Spuren des Beschwerdeführers an den USBV noch in der Wohnung in W. festgestellt worden. Es sei nicht ersicht- lich, inwiefern der Beschwerdeführer als Mittäter einen entscheidenden Bei- trag zur Herstellung der Sprengsätze geleistet haben solle (act. 9, S. 1 f.).

Gemäss dem Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 28. Ap- ril 2025 wurden anlässlich der Durchsuchung der von den eingangs erwähn- ten Beschuldigten gemieteten Wohnung an der […]strasse in W. vom 13. De- zember 2024 zwei USBV aus blauen Kabelschutzrohren (USBV 1 und 2) sowie zwei nicht fertiggestellte USBV aus schwarzem Gewerbeklebeband (USBV 3 und 4) aufgefunden. Weiter konnten u.a. folgende Gegenstände sichergestellt werden: ein roter Plastiksack mit diversen, originalverpackten Knallkörpern «Cobra 6», eine angebrauchte Rolle Gewerbeklebeband schwarz, zehn Schachteln Haushalts-Zündhölzer «Flamingo», graue Kabel- führungen aus Kunststoff und Metall, eine rote Anzündlitze in einem Kunst- stoffbeutel, drei Kunststoffbeutel gefüllt mit energetischem Pulver, ein Me- tallsieb, eine Chromstahlschüssel, eine Kochschüssel mit grünem Trichter eine digitale Küchenwaage, eine Kneifzange, Latexhandschuhe, eine ange- brauchte Rolle Gewerbeklebeband, blaue und graue Kabelschutzrohre, neun Stück leere «Cobra 6»-Hülsen sowie eine Kabelführung grau (Beilage 16 zur Beschwerdeantwort). Gemäss diesem Spurenbericht werden die in der Schweiz nicht zugelassenen Bodenknaller («Cobra 6») für die Herstel- lung von USBV verwendet (vgl. Beilage 16 zur Beschwerdeantwort, S. 14).

Dem Bericht der Bundeskriminalpolizei über die kriminelle Gruppierung F. vom 12. September 2025 ist weiter zu entnehmen, dass bis ca. 2020 von den niederländischen Tätergruppierungen, wozu auch die Gruppierung F. gehöre, im Zusammenhang mit Geldautomatensprengungen Gas für die Sprengung verwendet worden sei. Seither würden diese jedoch vermehrt auf festen Sprengstoff, insbesondere auf der Basis von Blitzknallsatz (BKS), zu- rückgreifen. Gemäss dem Bericht hätten die einzelnen Mitglieder innerhalb der Gruppierung F. hochgradig arbeitsteilig gehandelt. Durch die Ermittlun- gen hätten die folgenden Funktionen der einzelnen Beteiligten eruiert wer- den können: E. habe für die geplante Geldautomatensprengung vom 13. De- zember 2024 in X. als Sprengmeister ermittelt werden können. E. und B. seien ferner sog. Sprengstoffspezialisten. Dies seien Personen, die aus den

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mitgeführten, hochpotenten und in der Schweiz verbotenen Bodenknallern (zum Beispiel «Cobra 6») Sprengsätze fabrizierten. So wird E. verdächtigt, die später im Airbnb in W. sichergestellten Sprengsätze vorbereitet zu ha- ben. Die Bundeskriminalpolizei geht davon aus, dass auch B. in die Spreng- stoffherstellung in W. involviert gewesen sei. In seiner Wohnung in den Nie- derlanden seien am 14. Dezember 2024 bei einer von der Bundesanwalt- schaft rechtshilfeweise ersuchten Hausdurchsuchung 57 Cobra Bodenknal- ler sichergestellt worden. Ähnliche Bodenknaller seien am Tag vorher in W. sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in Zeit vom 11. bis

13. Dezember 2024 mutmasslich als Sprengunterstützer und Logistiker fun- giert, indem er etwa für den Transport von Taschen zuständig gewesen sei (Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch vom 8. Dezember 2025 = Bei- lage 12 zur Beschwerdeantwort).

Gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage besteht der dringende Verdacht, dass die Beschuldigten in der Unterkunft in W. nicht nur Sprengstoff aufbe- wahrt, sondern diesen teilweise auch hergestellt haben. In der besagten Un- terkunft wurden mehrere dazu dienliche Gegenstände (s. oben), darunter auch sechs leere «Cobra 6»-Hülsen gefunden, und die Ermittlungsbehörden konnten weiter feststellen, dass sich in den dort sichergestellten USBV 1 und USBV 2 Blitzknallsatz (BKS) befand (vgl. Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 28. April 2025 = Beilage 16 zur Beschwerdeantwort, S. 10 f.). Dies spricht ohne Weiteres für die Vermutung, dass die USBV 1 und 2 in der Unterkunft in W. hergestellt worden sind, wobei E. und B. ge- mäss den polizeilichen Ermittlungen das nötige Fachwissen mitgebracht ha- ben. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das notwendige Exper- tenwissen zur Herstellung von USBV nicht, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Die Beschwerdekammer hatte bereits in ihrem Beschluss BH.2024.15 vom 21. Januar 2025 festgehalten, dass von einem mittäter- schaftlichen Handeln unter den Beschuldigten B., D., C. und des Beschwer- deführers auszugehen sei. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf entsprechende Erwägung im Beschluss BH.2024.15 verwiesen werden (E. 3.6). Daran ist nach wie vor festzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob der Beschwerdeführer das nötige Expertenwis- sen zur Herstellung von USBV gehabt hatte, von untergeordneter Bedeu- tung. Ebenso die Frage, ob und wie oft sich der Beschwerdeführer selbst in der Unterkunft in W. aufgehalten hat.

E. 3.4.3 Zusammenfassend bestehen damit gegenwärtig genügend konkrete An- haltspunkte für die Annahme eines dringenden Verdachts, dass sich der Be- schwerdeführer der Herstellung von Sprengstoff i.S.v. Art. 226 Abs. 1 StGB sowie des Aufbewahrens von Sprengstoff i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB, einer

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Vorbereitungs- und Beihilfehandlung zu Art. 224 StGB, schuldig gemacht ha- ben könnte.

Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob genügend konkrete Anhalts- punkte für weitere (versuchte) Delikte vorliegen.

4. Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid (E. 4.2.1) das Vorliegen von Fluchtgefahr und hält fest, dass geeignete Massnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermögen, nicht ersichtlich seien. Dies wird vom Be- schwerdeführer nicht beanstandet. Gründe, die Fluchtgefahr anders zu be- urteilen, sind nicht ersichtlich. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vor- instanz kann deshalb ohne Weiteres verwiesen werden.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die andauernde Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. Im vorliegenden Verfahren liege der Strafrahmen zwischen einem Monat und fünf Jahren, wobei die Strafe am unteren Ende anzusiedeln sei. Dementsprechend drohe bei einer Untersuchungshaft von 18 Monaten Überhaft (act. 1, S. 4; act. 9, S. 2 f.).

5.2 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheits- strafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haft- dauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Strafprozessuale Haft darf sodann nur als letztes Mittel ange- ordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fort- dauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Zwar können mildere Ersatz- massnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Flucht- gefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen jedoch regelmässig als nicht

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ausreichend (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; zuletzt u.a. Urteil des Bundesge- richts 1B_470/2022 vom 29. September 2022 E. 5.1).

5.3 Wie oben ausgeführt, besteht zum jetzigen Zeitpunkt der Tatverdacht, der Beschuldigte habe sich des Herstellens sowie Aufbewahrens von Spreng- stoff i.S.v. Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Der Tatbestand des Art. 226 StGB sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jah- ren Freiheitsstrafe (Abs. 1) bzw. von einem Monat bis fünf Jahren Freiheits- strafe oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen (Abs. 2) vor. Der Be- schwerdeführer wurde am 13. Dezember 2024 festgenommen und befindet sich seit dem 17. Dezember 2024 in Untersuchungshaft (vgl. supra lit. B). Mit der durch die Vorinstanz angeordneten Verlängerung um drei Monate bis zum 12. Juni 2026, ergäbe sich eine Gesamtdauer von knapp 18 Monaten. Die Dauer der Untersuchungshaft befindet sich somit immer noch im unteren Drittel der angedrohten Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe, wes- halb gegenwärtig eine Überhaft noch nicht droht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_1292/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 2.4.2).

E. 6 Die Anordnung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Er- wägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Fluchtgefahr so- wie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sowie um Bestimmung seines amtlichen Verteidigers aus der Strafun- tersuchung als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren (act. 1, S. 3). Zur Begründung bringt der Anwalt des Beschwerdeführers vor, dieser sei mittellos.

E. 7.2 Die Beschwerdekammer ist als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO; für das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnah- mengericht vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3). Der in der Strafuntersuchung ein- gesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren nicht auto- matisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht,

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wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendigerweise vertei- digt werden muss. Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen Rechtsprechung, wonach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtlosigkeit der Beschwerde ab- hängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidi- gung erfüllt (vgl. zum Ganzen zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1 m.w.H.).

E. 7.3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Vertei- digung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgelt- lichen Rechtspflege an (siehe hierzu BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H.). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuch- stellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auf- schluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Sub- stantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bun- desgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5 oder den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.6 vom 25. September 2018 E. 5.3).

E. 7.4 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist die vorliegende Be- schwerde als aussichtslos zu beurteilen. Damit mangelt es an einer materi- ellen Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver- tretung, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Dar- über hinaus hat der Beschwerdeführer das Formular betreffend unentgeltli- che Rechtspflege dem Gericht nicht zurückgeschickt und seine Mittellosig- keit auch nicht anderweitig begründet und belegt, weshalb er seine Substan- tiierungspflicht nicht nachgekommen ist und das Gesuch auch aus diesem Grund abzuweisen wäre.

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E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wird abge- wiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 20. April 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerde- verfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2026.1 Nebenverfahren: BP.2026.24

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Sachverhalt:

A. Im Herbst 2024 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnum- mer SV.24.0681 (heute: SV.24.0681) eine Strafuntersuchung gegen B., C., D., E. und A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdeführer») wegen versuch- ten Diebstahls (Art. 139 i.V.m. Art. 22 StGB), versuchter Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. Art. 22 StGB), versuchter Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 i.V.m. Art. 22 StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen (Art. 226 StGB) sowie Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz (Art. 52 RMG). Die Beschuldigten werden verdächtig, sich in der Zeit vom

11. bis 13. Dezember 2024 in der Schweiz aufgehalten zu haben, um ge- meinsam im Raum Interlaken alle notwendigen Vorkehrungen für eine Geld- ausgabeautomatensprengung zu treffen. Zu diesem Zweck hätten die Be- schuldigten Sprengstoff in die Schweiz eingeführt und daraus mehrere Sprengladungen hergestellt (vgl. Haftverlängerungsgesuch der Bundesan- waltschaft vom 6. März 2026, Beilage 1 zur Beschwerdeantwort).

B. Am 13. Dezember 2024 wurden B., D., C. und A. von der Kantonspolizei Bern festgenommen (vgl. Amtsbericht der Kantonspolizei Bern vom 15. Ja- nuar 2025, Beilage 2 zum Haftverlängerungsgesuch vom 7. März 2025 = Beilage 5 zur Beschwerdeantwort). Das Kantonale Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Bern (nachfolgend «Zwangsmassnahmengericht») ver- setzte A. am 17. Dezember 2024 gestützt auf einen entsprechenden Antrag der Bundesanwaltschaft vom 15. Dezember 2024 in Untersuchungshaft (vgl. Beilagen 2 und 3 zur Beschwerdeantwort). Die dagegen von A. erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2024.15 vom 21. Januar 2025 ab (Beilage 11 zur Beschwer- deantwort).

C. In der Folge verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft auf entsprechende Ersuchen der Bundesanwaltschaft mit Ent- scheiden vom 18. März, 12. Juni und 16. September 2025 jeweils um drei Monate (Beilagen 6, 8 und 10 zur Beschwerdeantwort). Die gegen den Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2025 erho- bene Beschwerde A.s wies die Beschwerdekammer des Bundes-strafge- richts mit Beschluss BH.2025.8 vom 24. Oktober 2025 ab (Beilage 11 zur Beschwerdeantwort). Dieser Beschluss wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_1292/2025 vom 23. Dezember 2025 bestätigt (Beilage 14 zur Beschwer- deantwort).

- 3 -

D. Am 1. Dezember 2025 führte die Bundesanwaltschaft das obgenannte Ver- fahren SV.24.0681 mit den Verfahren betreffend Geldautomatensprengun- gen vom 14. Dezember 2023 in Z. (SV.23.1702) und vom 1. Januar 2024 in Y. (SV.24.0008) zusammen. Grund für die Zusammenführung war, dass ge- stützt auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse davon ausgegangen wurde, sämtliche dieser Taten seien der gleichen kriminellen Gruppierung zuzuordnen (sog. «Gruppierung F.»; benannt nach der niederländischen Ortschaft F., woher die meisten der mutmasslichen Täter stammen), derer mutmasslich auch die eingangs genannten Beschuldigten angehören wür- den (vgl. Gesuch der Bundesanwaltschaft um Haftverlängerung vom 8. De- zember 2025, Rz. 1.2 = Beilage 12 zur Beschwerdeantwort).

E. Mit Entscheiden vom 15. Dezember 2025 und 12. März 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf entsprechende Haftverlängerungs- gesuche der Bundesanwaltschaft die Untersuchungshaft von A. jeweils um weitere drei Monate (Beilagen 13 und 15 zur Beschwerdeantwort).

F. Gegen den letzten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom

12. März 2026 liess A. durch seinen Rechtsvertreter mit einer per Incamail eingereichten Eingabe vom 26. März 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Da die Beschwerde nicht mit der erforderlichen elektronischen Signatur versehen war, forderte die Be- schwerdekammer den Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom

31. März 2026 auf, bis zum 1. April 2026 eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde einzureichen, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 2). Die rechtsgültig unter- zeichnete Beschwerde ging noch gleichentags bei der Beschwerdekammer via PrivaSphere ein (act. 4). A. beantragt die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2025 sowie seine unver- zügliche Entlassung, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1, S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (BP.2026.24, act. 1).

G. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 1. April 2026 seine Akten ein und erklärte Verzicht auf Vernehmlassung (act. 6).

H. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die

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Bestätigung der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Verlänge- rung der Untersuchungshaft um 3 Monate, d.h. bis am 12. Juni 2026 (act. 7).

I. A. hält in seiner Replik vom 10. April 2026 an den in der Beschwerde gestell- ten Anträgen fest (act. 9). Die Replik wird der Bundesanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht mit dem heutigen Beschluss zur Kenntnis ge- bracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei der Beschwer- deinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Be- schwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Sei- ten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusions-

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gefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Wie andere Zwangs- massnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersu- chungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatver- dachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbre- chen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfah- ren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haft- sachen (Art. 31 Abs. 3–4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vor- behalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdich- ten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehen- den konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteil 1B_139/2007 vom 17. De- zember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderun- gen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).

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3.2 Die Bundesanwaltschaft geht nach wie vor davon aus, dass gegen den Be- schwerdeführer sowie die weiteren Beschuldigten B., C., D. und E. der drin- gende Tatverdacht besteht, sich in der Zeit vom 11. bis 13. Dezember 2024 in der Schweiz aufgehalten zu haben, um gemeinsam alle notwendigen Vor- kehrungen für die Sprengung (mindestens) eines Geldautomaten – mut- masslich derjenige Bank G. an der […]strasse in X. – zu treffen. Namentlich sollen die Beschuldigten zu diesem Zweck Sprengstoff in die Schweiz ein- geführt, diesen hier u.a. in der Airbnb-Unterkunft in W. aufbewahrt und dar- aus mehrere Sprengladungen hergestellt haben. Die Beschuldigten hätten in der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2024 von ihrem Tatplan einzig deshalb abgesehen, weil sie das Gefühl gehabt hätten, von zu vielen Perso- nen gesehen worden zu sein (vgl. Haftverlängerungsgesuch vom

6. März 2026, Rz. 3.2 = Beilage 1 zur Beschwerdeantwort).

3.3

3.3.1 Gemäss Art. 226 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche be- stimmt sind. Die Tathandlung von Art. 226 Abs. 1 StGB besteht im Herstellen von Sprengstoffen oder giftigen Gasen (nicht aber von deren Ausgangspro- dukten) zu verbrecherischen Zwecken. Damit ist eine derartige Zusammen- stellung von Stoffen zu verstehen, dass die zusammengesetzte Menge ex- plodierbar ist; die Explosionsbereitschaft ist nicht vorausgesetzt (ROELLI, Balser Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 226 StGB).

3.3.2 Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecheri- schem Gebrauche bestimmt sind. Art. 226 StGB bedroht bestimmte Vorbe- reitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB selbständig mit Strafe und dehnt damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff oder mit giftigen Gasen weiter aus. Der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat ist nicht erforderlich (ROELLI, a.a.O., N. 2 zu Art. 226 StGB mit Hinweisen). Das «Aufbewahren» geht über den blossen Besitz insoweit hinaus, als – dem Tatbestandserfordernis folgend – das Zurverfügunghalten für deliktische Zwecke beabsichtigt ist (ROELLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 226ter StGB).

3.4

3.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich das Vorliegen eines dringen- den Tatverdachts für ein Delikt im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB nicht (vgl. act. 1, S. 3, Rz. 4). Er hatte bereits im Verfahren BH.2025.8 vor der

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Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingeräumt, dass in der von den Beschuldigten gemieteten Wohnung an der […]strasse in W. Spreng- stoff aufgefunden worden sei und dass dieser Sprengstoff für die Sprengung von Geldautomaten verwendet werden könne. In seinem Beschluss BH.2025.8 vom 24. Oktober 2025 bejahte das Bundesstrafgericht den drin- genden Verdacht des Aufbewahrens von Sprengstoff i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB, einer Vorbereitungs- und Beihilfehandlung zu Art. 224 StGB. Die Be- schwerdekammer verwies unter anderem auf ihre Erwägungen im Beschluss BH.2024.15 vom 21. Januar 2025, worin sie es als erstellt erachtet hatte, dass in der Unterkunft in W. Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtun- gen (USBV) und für deren Herstellung geeignetes Material aufbewahrt wor- den seien. Die Umstände, wonach in der Unterkunft in V. beschädigte bzw. angesengte Banknoten sowie von einem Bankomaten stammende Metall- teile aufgefunden worden seien und die Mitbeschuldigten während ihres Auf- enthalts in V. bzw. W. ein konspiratives Verhalten an den Tag gelegt hätten, würden ohne Weiteres den dringenden Verdacht begründen, dass der Be- schwerdeführer gewusst habe, dass die Sprengvorrichtung zu verbrecheri- schem Gebrauch bestimmt gewesen sei (vgl. E. 3.5.1). An diesen Erwägun- gen kann nach wie vor festgehalten werden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, das zu einer abweichenden Beurteilung des genann- ten Tatverdachts führen müsste.

3.4.2 Umstritten ist jedoch, ob der dringende Verdacht besteht, der Beschwerde- führer habe sich des Herstellens von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Beschwerdeführer macht geltend, in den Akten bestünden keine Hinweise oder Spuren, welche darauf hindeuten wür- den, dass er den Sprengstoff selber hergestellt habe. Ebenso bestünden keine Indizien, dass der Sprengstoff während der Anwesenheit des Beschul- digten zwischen dem 11. und 13. Dezember 2024 hergestellt worden sei (act. 1, S. 3). Namentlich bestünden keine Anhaltspunkte, zu welchem Zeit- punkt und wo die beiden funktionsfähigen USBV 1 und 2 hergestellt worden seien. Gemäss dem inzwischen vorliegenden Sprengstoffgutachten seien die Lagerung und der Transport der Ladungen grundsätzlich als sicher ein- zustufen; eine Selbstentzündung sei nicht zu erwarten. Es sei somit nicht nötig gewesen, die USBV 1 und 2 während des Aufenthaltes des Beschwer- deführers in der Schweiz herzustellen. Somit könne auch nicht mit hinrei- chender Sicherheit behauptet werden, dass die USBV 1 und 2 in der Woh- nung in W. hergestellt worden seien. Es bestünden auch keine Hinweise da- für, dass die Herstellung in der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2024 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss den Observationsbe- richten überhaupt erst in der Nacht vom 12. auf dem 13. Dezember 2024 in der Nähe der Wohnung in W. aufgehalten. Er sei zu keinem Zeitpunkt

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gesehen worden, wie er die Wohnung betreten habe. Das Gutachten habe weiter festgestellt, dass die aufgefundenen USBV 3 und 4, welche nicht ein- satzbereit gewesen seien, Ähnlichkeiten mit Sprengsätzen aufweisen wür- den, welche zu einem früheren Zeitpunkt verwendet worden seien. Dies spreche gegen eine Mitwirkung des Beschwerdeführers beim Bau, da hierfür Expertenwissen notwendig sei. Der Beschwerdeführer habe unbestrittener- massen keine Verbindung zu den zu einem früheren Zeitpunkt gesprengten Bankautomaten. Es seien weder Spuren des Beschwerdeführers an den USBV noch in der Wohnung in W. festgestellt worden. Es sei nicht ersicht- lich, inwiefern der Beschwerdeführer als Mittäter einen entscheidenden Bei- trag zur Herstellung der Sprengsätze geleistet haben solle (act. 9, S. 1 f.).

Gemäss dem Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 28. Ap- ril 2025 wurden anlässlich der Durchsuchung der von den eingangs erwähn- ten Beschuldigten gemieteten Wohnung an der […]strasse in W. vom 13. De- zember 2024 zwei USBV aus blauen Kabelschutzrohren (USBV 1 und 2) sowie zwei nicht fertiggestellte USBV aus schwarzem Gewerbeklebeband (USBV 3 und 4) aufgefunden. Weiter konnten u.a. folgende Gegenstände sichergestellt werden: ein roter Plastiksack mit diversen, originalverpackten Knallkörpern «Cobra 6», eine angebrauchte Rolle Gewerbeklebeband schwarz, zehn Schachteln Haushalts-Zündhölzer «Flamingo», graue Kabel- führungen aus Kunststoff und Metall, eine rote Anzündlitze in einem Kunst- stoffbeutel, drei Kunststoffbeutel gefüllt mit energetischem Pulver, ein Me- tallsieb, eine Chromstahlschüssel, eine Kochschüssel mit grünem Trichter eine digitale Küchenwaage, eine Kneifzange, Latexhandschuhe, eine ange- brauchte Rolle Gewerbeklebeband, blaue und graue Kabelschutzrohre, neun Stück leere «Cobra 6»-Hülsen sowie eine Kabelführung grau (Beilage 16 zur Beschwerdeantwort). Gemäss diesem Spurenbericht werden die in der Schweiz nicht zugelassenen Bodenknaller («Cobra 6») für die Herstel- lung von USBV verwendet (vgl. Beilage 16 zur Beschwerdeantwort, S. 14).

Dem Bericht der Bundeskriminalpolizei über die kriminelle Gruppierung F. vom 12. September 2025 ist weiter zu entnehmen, dass bis ca. 2020 von den niederländischen Tätergruppierungen, wozu auch die Gruppierung F. gehöre, im Zusammenhang mit Geldautomatensprengungen Gas für die Sprengung verwendet worden sei. Seither würden diese jedoch vermehrt auf festen Sprengstoff, insbesondere auf der Basis von Blitzknallsatz (BKS), zu- rückgreifen. Gemäss dem Bericht hätten die einzelnen Mitglieder innerhalb der Gruppierung F. hochgradig arbeitsteilig gehandelt. Durch die Ermittlun- gen hätten die folgenden Funktionen der einzelnen Beteiligten eruiert wer- den können: E. habe für die geplante Geldautomatensprengung vom 13. De- zember 2024 in X. als Sprengmeister ermittelt werden können. E. und B. seien ferner sog. Sprengstoffspezialisten. Dies seien Personen, die aus den

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mitgeführten, hochpotenten und in der Schweiz verbotenen Bodenknallern (zum Beispiel «Cobra 6») Sprengsätze fabrizierten. So wird E. verdächtigt, die später im Airbnb in W. sichergestellten Sprengsätze vorbereitet zu ha- ben. Die Bundeskriminalpolizei geht davon aus, dass auch B. in die Spreng- stoffherstellung in W. involviert gewesen sei. In seiner Wohnung in den Nie- derlanden seien am 14. Dezember 2024 bei einer von der Bundesanwalt- schaft rechtshilfeweise ersuchten Hausdurchsuchung 57 Cobra Bodenknal- ler sichergestellt worden. Ähnliche Bodenknaller seien am Tag vorher in W. sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in Zeit vom 11. bis

13. Dezember 2024 mutmasslich als Sprengunterstützer und Logistiker fun- giert, indem er etwa für den Transport von Taschen zuständig gewesen sei (Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch vom 8. Dezember 2025 = Bei- lage 12 zur Beschwerdeantwort).

Gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage besteht der dringende Verdacht, dass die Beschuldigten in der Unterkunft in W. nicht nur Sprengstoff aufbe- wahrt, sondern diesen teilweise auch hergestellt haben. In der besagten Un- terkunft wurden mehrere dazu dienliche Gegenstände (s. oben), darunter auch sechs leere «Cobra 6»-Hülsen gefunden, und die Ermittlungsbehörden konnten weiter feststellen, dass sich in den dort sichergestellten USBV 1 und USBV 2 Blitzknallsatz (BKS) befand (vgl. Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 28. April 2025 = Beilage 16 zur Beschwerdeantwort, S. 10 f.). Dies spricht ohne Weiteres für die Vermutung, dass die USBV 1 und 2 in der Unterkunft in W. hergestellt worden sind, wobei E. und B. ge- mäss den polizeilichen Ermittlungen das nötige Fachwissen mitgebracht ha- ben. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das notwendige Exper- tenwissen zur Herstellung von USBV nicht, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Die Beschwerdekammer hatte bereits in ihrem Beschluss BH.2024.15 vom 21. Januar 2025 festgehalten, dass von einem mittäter- schaftlichen Handeln unter den Beschuldigten B., D., C. und des Beschwer- deführers auszugehen sei. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf entsprechende Erwägung im Beschluss BH.2024.15 verwiesen werden (E. 3.6). Daran ist nach wie vor festzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob der Beschwerdeführer das nötige Expertenwis- sen zur Herstellung von USBV gehabt hatte, von untergeordneter Bedeu- tung. Ebenso die Frage, ob und wie oft sich der Beschwerdeführer selbst in der Unterkunft in W. aufgehalten hat.

3.4.3 Zusammenfassend bestehen damit gegenwärtig genügend konkrete An- haltspunkte für die Annahme eines dringenden Verdachts, dass sich der Be- schwerdeführer der Herstellung von Sprengstoff i.S.v. Art. 226 Abs. 1 StGB sowie des Aufbewahrens von Sprengstoff i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB, einer

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Vorbereitungs- und Beihilfehandlung zu Art. 224 StGB, schuldig gemacht ha- ben könnte.

Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob genügend konkrete Anhalts- punkte für weitere (versuchte) Delikte vorliegen.

4. Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid (E. 4.2.1) das Vorliegen von Fluchtgefahr und hält fest, dass geeignete Massnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermögen, nicht ersichtlich seien. Dies wird vom Be- schwerdeführer nicht beanstandet. Gründe, die Fluchtgefahr anders zu be- urteilen, sind nicht ersichtlich. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vor- instanz kann deshalb ohne Weiteres verwiesen werden.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die andauernde Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. Im vorliegenden Verfahren liege der Strafrahmen zwischen einem Monat und fünf Jahren, wobei die Strafe am unteren Ende anzusiedeln sei. Dementsprechend drohe bei einer Untersuchungshaft von 18 Monaten Überhaft (act. 1, S. 4; act. 9, S. 2 f.).

5.2 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheits- strafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haft- dauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Strafprozessuale Haft darf sodann nur als letztes Mittel ange- ordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fort- dauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Zwar können mildere Ersatz- massnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Flucht- gefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen jedoch regelmässig als nicht

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ausreichend (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; zuletzt u.a. Urteil des Bundesge- richts 1B_470/2022 vom 29. September 2022 E. 5.1).

5.3 Wie oben ausgeführt, besteht zum jetzigen Zeitpunkt der Tatverdacht, der Beschuldigte habe sich des Herstellens sowie Aufbewahrens von Spreng- stoff i.S.v. Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Der Tatbestand des Art. 226 StGB sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jah- ren Freiheitsstrafe (Abs. 1) bzw. von einem Monat bis fünf Jahren Freiheits- strafe oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen (Abs. 2) vor. Der Be- schwerdeführer wurde am 13. Dezember 2024 festgenommen und befindet sich seit dem 17. Dezember 2024 in Untersuchungshaft (vgl. supra lit. B). Mit der durch die Vorinstanz angeordneten Verlängerung um drei Monate bis zum 12. Juni 2026, ergäbe sich eine Gesamtdauer von knapp 18 Monaten. Die Dauer der Untersuchungshaft befindet sich somit immer noch im unteren Drittel der angedrohten Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe, wes- halb gegenwärtig eine Überhaft noch nicht droht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_1292/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 2.4.2).

6. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Er- wägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Fluchtgefahr so- wie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sowie um Bestimmung seines amtlichen Verteidigers aus der Strafun- tersuchung als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren (act. 1, S. 3). Zur Begründung bringt der Anwalt des Beschwerdeführers vor, dieser sei mittellos.

7.2 Die Beschwerdekammer ist als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO; für das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnah- mengericht vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3). Der in der Strafuntersuchung ein- gesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren nicht auto- matisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht,

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wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendigerweise vertei- digt werden muss. Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen Rechtsprechung, wonach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtlosigkeit der Beschwerde ab- hängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidi- gung erfüllt (vgl. zum Ganzen zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1 m.w.H.).

7.3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Vertei- digung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgelt- lichen Rechtspflege an (siehe hierzu BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H.). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuch- stellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auf- schluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Sub- stantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bun- desgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5 oder den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.6 vom 25. September 2018 E. 5.3).

7.4 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist die vorliegende Be- schwerde als aussichtslos zu beurteilen. Damit mangelt es an einer materi- ellen Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver- tretung, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Dar- über hinaus hat der Beschwerdeführer das Formular betreffend unentgeltli- che Rechtspflege dem Gericht nicht zurückgeschickt und seine Mittellosig- keit auch nicht anderweitig begründet und belegt, weshalb er seine Substan- tiierungspflicht nicht nachgekommen ist und das Gesuch auch aus diesem Grund abzuweisen wäre.

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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wird abge- wiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. April 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christian Jungen - Kantonales Zwangsmassnahmengericht (unter Beilage einer Kopie von act. 9) - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 9)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).