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BH.2025.7

Bundesstrafgericht · 2025-10-14 · Deutsch CH

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO)

Sachverhalt

A. Am 20. Mai 2025 wurde das Bundesamt für Polizei fedpol auf ein Online- Profil «[…]» aufmerksam gemacht, dessen Inhaberschaft die Absicht mani- festierte, im Namen einer terroristischen Organisation (in concreto des Isla- mischen Staats [nachfolgend «IS»]) einen Angriff auf eine Ansammlung von Menschen zu verüben. Die dabei benutzten IP-Adressen konnten der auf B. lautenden Telefonnummer 1 zugeordnet werden. An der Adresse von B. wohnhaft sind auch ihre beiden Söhne C. und A. (vgl. Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft Nr. SV.25.0857 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. 5-2025.06.06-1 und 5-2025.06.06-2).

B. In der Folge eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen C. und A. eine Straf- untersuchung wegen des Verdachts der Beteiligung an oder der Unterstüt- zung einer terroristischen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (vgl. Verfahrensakten, Nr. 1.1-2025.06.07-1). Am 6. Juni 2025 schritt fedpol auf entsprechende Anordnung der Bundesanwaltschaft zur Durchsuchung des Domizils von C. und A. (vgl. Verfahrensakten, Nr. 8.1-2025.06.06-1). Noch am selben Tag konnten die beiden Brüder C. und A. von fedpol ein erstes Mal zur Sache befragt werden (vgl. Verfahrensakten, Nr. 10.1-2025.06.11-1 und 10.1-2025.06.13-1). Im Anschluss daran wurde A. festgenommen (Ver- fahrensakten, Nr. 6.1-2025.06.06-1).

C. Auf entsprechenden Antrag der Bundesanwaltschaft vom 8. Juni 2025 (Ver- fahrensakten, Nr. 6.1-2025.06.08-3) ordnete das Kantonale Zwangsmass- nahmengericht Bern (nachfolgend «KZMG») am 10. Juni 2025 die Untersu- chungshaft an und versetzte A. für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis

6. September 2025, in Untersuchungshaft (Verfahrensakten, Nr. 6.1- 2025.06.10-2).

D. Mit Eingabe vom 2. September 2025 an das KZMG beantragte die Bundes- anwaltschaft, die über A. angeordnete Untersuchungshaft sei um die vorläu- fige Dauer von drei Monaten, d.h. bis 5. Dezember 2025 zu verlängern (Ver- fahrensakten, Nr. 6.1-2025.09.02-1). In seiner Stellungnahme vom 5. Sep- tember 2025 liess A. in erster Linie beantragen, der Antrag sei abzuweisen und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventuali- ter beantragte er seine Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anord- nung von Ersatzmassnahmen. In prozessualer Hinsicht verlangte er die

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Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung (Verfahrensakten, pag. 6.1-2025.09.09-1.11 ff.).

E. Am 9. September 2025 erliess das KZMG den folgenden Entscheid (act. 1.1):

1. Der Verfahrensantrag des A. vom 5. September 2025 betreffend Durchführung einer Verhandlung wird abgewiesen. 2. Die gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft wird um drei Monate, d.h. bis am

5. Dezember 2025, verlängert. 3. [Kosten] 4. [Honorar für die amtliche Verteidigung] 5. [Eröffnung/Mitteilung]

F. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 18. September 2025 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Es sei der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom

9. September 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Un- tersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführer mit den folgenden Auflagen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen: - Aufnahme Bedrohungsmanagement beim Gewaltschutz der Kantonspoli- zei Aargau; - Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie (gemäss Empfehlung Befund- bericht); - Keine Kontaktaufnahme mit einvernommenen Personen; - Abgabe von Pass und Identitätskarte; - Electronic Monitoring (Fussfesseln); - Sowie weitere Auflagen nach Ermessen des Bundesstrafgerichtes. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

In prozessualer Hinsicht beantragt er seine Anhörung respektive die Durch- führung einer mündlichen Haftverhandlung.

Das KZMG teilte am 22. September 2025 mit, es verzichte unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdeantwort (act. 3). Die Bun- desanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).

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Mit Replik vom 2. Oktober 2025 hielt A. an seinen Beschwerdebegehren fest (act. 6). Am 3. Oktober 2025 wurde diese der Bundesanwaltschaft und dem KZMG zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formge- recht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu er- wartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b); oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die

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Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits frü- her gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Schliesslich darf gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht län- ger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

E. 2.2 Die Vorinstanz bejahte neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts auch das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Zumindest implizit ging sie auch vom Bestehen von Fluchtgefahr aus. Sie erkannte zudem keine Ersatzmassnahmen, welche die Kollusions- und Fluchtgefahr zu ban- nen vermöchten. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der von der Vorinstanz bejahten Haftgründe und beantragt eventualiter eine Reihe von Ersatzmassnahmen.

E. 2.3 Nebenher bringt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht vor, die Vo- rinstanz habe sich in keiner Art und Weise mit den Vorbringen in der Stel- lungnahme seines Verteidigers vom 5. September 2025 auseinandergesetzt, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs gelte (act. 1, S. 10). Eine Durch- sicht des angefochtenen Entscheids zeigt, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft in allen Punkten ausdrücklich auch auf die Vorbringen des amtlichen Verteidigers eingegan- gen ist (siehe act. 1.1, Ziff. 8, 14, 18, 21). Die entsprechende Rüge des Be- schwerdeführers erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Ob der angefochtene Entscheid inhaltlich zu überzeugen vermag, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung der Verlänge- rung der Untersuchungshaft.

E. 3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verur- teilung scheitern werde (vgl. hierzu u.a. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 143 IV 316 E. 3.1; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Die Beweislage und damit die Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfah- rensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu

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konkretisieren (vgl. BGE 151 IV 57 E. 3.1 S. 58; 143 IV 316 E. 3.2). Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies ins- besondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.15 vom

21. Januar 2025 E. 3.1 m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 151 IV 57 E. 3.1 S. 58; 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 143 IV 316 E. 3.1).

E. 3.2 Mit Blick auf die Auswertungen der beim Beschwerdeführer sichergestellten Datenträger kam die Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft zum Schluss, es bestünden Belege für ein geschlos- senes Muster fortschreitender Radikalisierung des Beschwerdeführers und tatbezogener Vorbereitungshandlungen (Verfahrensakten, pag. 6.1- 2025.09.02-1.4). Im Rahmen der Beschwerdeantwort stellt die Beschwerde- gegnerin Sachverhaltselemente in chronologischer Reihenfolge dar. Deren Ablauf entspreche dem klassischen Szenario einer attentatsbezogenen An- bahnung mit Fokus auf sofort realisierbare Gewalttaten. Die durch die Ermitt- lungen erhellte Anschlagsvorbereitung durch den Beschwerdeführer habe das terroristische Gefährdungspotential des IS in relevanter Weise erhöht (siehe act. 4, S. 3 f.).

E. 3.3 Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin angeführten Akten ergibt sich in dieser Hinsicht folgender Sachverhaltsablauf: Bei seiner Einvernahme vom

E. 3.4 Nach dem Gesagten ergeben sich aufgrund der Akten zahlreiche konkrete Hinweise, welche den Hauptteil des von der Beschwerdegegnerin formulier- ten Tatverdachts stützen. In ihrem zeitlichen Ablauf sowie in ihrem Zusam- menhang vermögen die einzelnen Elemente sowohl die zunehmende Radi- kalisierung des Beschwerdeführers sowie seine konkreten Schritte zur Vor- bereitung eines – wenn auch noch nicht im Detail konkretisierten – An- schlags auf die Zivilbevölkerung nachvollziehbar aufzuzeichnen. Diesbezüg- lich zu beachten ist auch die aus den polizeilichen Auswertungen hervorge- hende Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Antwort an «G.» vom 3. Juni 2024, wonach er nicht wisse, ob er eine Operation ausführen werde, er wolle sich nur informieren (Verfahrensakten, pag. 10.1- 2025.07.24-1.7). Diese Aussage unterstreicht, dass ein möglicher Anschlag durch den Beschwerdeführer nicht a priori ausgeschlossen werden kann. Vielmehr legt sie nahe, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf einen mög- lichen Anschlag auf der Suche nach einer religiösen Rechtfertigung war (auch entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in act. 6, S. 6).

E. 3.5 Von der Beschwerdegegnerin nur nebenher erwähnt, aber in keiner Weise substantiiert werden «weitere aktenkundige Tatverdachtselemente (weiterer Versand von IS-Propaganda, Finanzierung des IS)» (act. 4, S. 5). Konkrete Elemente zur Begründung des diesbezüglichen Tatverdachts ergeben sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid oder aus dem Antrag der Be- schwerdegegnerin vom 2. September 2025 an die Vorinstanz. Die Be- schwerdegegnerin, welche den Sachverhalt im Vorverfahren tatsächlich und rechtlich abklärt und über umfassende Kenntnisse zum Vorverfahren, zum Ermittlungsstand und zu den Akten verfügt, ist daran zu erinnern, dass es nicht an der Beschwerdeinstanz ist, den sich in einem Vorverfahren erge- benden dringenden Tatverdacht eigenständig aus den Akten abzuleiten und darzutun. Bei fehlenden konkreten Angaben ist eine umfassende Durchfors- tung der Akten im Hinblick auf allfällige nützliche Hinweise zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts in einem Haftbeschwerdeverfahren innerhalb nützlicher Frist nicht durchführbar. Die vorzunehmende Aktensichtung durch die Beschwerdekammer hat, in Beachtung des Beschleunigungsgebots und der dem Sachgericht vorbehaltenen Kompetenzen (siehe oben E. 3.1), prima facie und summarisch zu erfolgen (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.8 vom 9. Juli 2024 E. 3.2.3 in fine). Eine ent- sprechende Durchsicht der vorliegenden Akten ergibt, dass der Beschwer- deführer nebst den bereits in E. 3.3 erwähnten Personen verschiedentlich auch seinem Bruder (siehe u.a. Verfahrensakten, Nr. 10.1-2025.07.03-1) oder seinem Arbeitskollegen aus dem Lehrbetrieb F. IS-Propagandamaterial zugesandt hat (siehe Verfahrensakten, pag. 10.1-2025.07.24-1.10 f.). An- haltspunkte für mögliche Zahlungen zu Gunsten des IS finden sich in den

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Verfahrensakten (pag. 10.1-2025.07.24-1.5), wobei auffällt, dass es sich nicht um Beträge von erheblichem Umfang handelt, was angesichts des dem Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung zustehenden Lehrlingslohns auch nicht zu überraschen vermag.

E. 3.6.1 Allein mit den im Verfahren vor der Vorinstanz vom Beschwerdeführer ge- äusserten Vorbringen, er habe anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, keine Anschlagsplanung getroffen zu haben und auch nicht daran interessiert zu sein, einen Anschlag gegen Zivilpersonen auszuüben, bzw. er sei kein Unterstützer oder Sympathisant des IS (Verfahrensakten, pag. 6.1-2025.09.09-1.17), vermag er die zahlreichen, oben zusammengetrage- nen und ihn belastenden Sachverhaltselemente nicht zu entkräften. Weitere, allgemein gehaltene Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich in Tei- len als aktenwidrig bzw. als Verharmlosungen einzelner belastender Sach- verhaltselemente. Letzteres gilt namentlich für die Vorbringen des Be- schwerdeführers, er habe sich lediglich für Fragen im Zusammenhang mit dem IS interessiert (Verfahrensakten, pag. 6.1-2025.09.09-1.17; act. 1, S.10; act. 6, S. 4) oder blosse Sympathiebekundungen für den IS reichten nicht aus für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 260ter StGB (Verfahrensakten, pag. 6.1-2025.09.09-1.18; act. 1, S. 10; act. 6, S. 4). Entgegen seinen Vor- bringen droht dem Beschwerdeführer auch keine Strafverfolgung für den Be- ginn einer religiösen Praxis, fürs Beten oder für blosse Informationsbeschaf- fung und Interesse an einer anderen Religion. Soweit dem Beschwerdefüh- rer die Beteiligung an oder die Unterstützung der terroristischen Organisation IS zur Last gelegt wird, kann er sich auch nicht auf das Grundrecht der Reli- gionsfreiheit berufen. Weiter führt das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht zur Straflosigkeit von Verbreitung von IS-Propaganda (dies alles entgegen act. 6, S. 4). Vorliegend entscheidend ist die Summe der den Beschwerde- führer belastenden Indizien, welche ein schlüssiges und einheitliches Ge- samtbild des Tatverdachts zu begründen vermögen. In diesem Sinne kann zum Beispiel auch der Download des Dokuments «Mujahid Survival Evasion Manual English.pdf» nicht einfach isoliert betrachtet als blosses (nicht straf- bares) Interesse an Survivaltraining gesehen werden (so der Beschwerde- führer in act. 6, S. 6). Die vom Beschwerdeführer beschaffte Anleitung wurde von der IS-Propagandaplattform «Al-Saqri Foundation for Military Sciences» herausgegeben und schildert, wie sich der Krieger im Kampf taktisch korrekt verhält und überlebt (Verfahrensakten, pag. 10.1-2025.07.24-1.8 mit Hin- weis). Das unterscheidet diese doch wesentlich von irgendeinem allgemei- nen Survivalratgeber.

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E. 3.6.2 Wenn der Beschwerdeführer einen möglichen Anschlag unter Einsatz eines Autos für ausgeschlossen hält, weil er ein solches weder lenken könne noch dürfe (vgl. Verfahrensakten, pag. 6.1-2025.09.09-1.18; act. 6, S. 8), ist ihm zu entgegnen, dass er über einen Lernfahrausweis B verfügt (vgl. Verfahren- sakten, pag. 13.1-2025.06.06-1.4) und offenbar bereits fünf (vom Lehrbetrieb bezahlte) Fahrstunden absolviert hat (vgl. Verfahrensakten, pag. 12.3- 2025.07.07-1.8 f.).

E. 3.6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe das sichergestellte Messer lediglich zur Selbstverteidigung beschafft, so steht dies in einem ge- wissen Widerspruch zu den Aussagen seiner Mutter, der gegenüber er an- geblich gesagt haben soll, er habe das Messer einfach so bestellt, weil er es schön finde (vgl. Verfahrensakten, pag. 12.1-2025.08.14-1.28 f.). Seine Mut- ter gab an, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber nie erwähnt, er habe das Messer zwecks Selbstverteidigung erworben (vgl. Verfahrensakten, pag. 12.1-2025.08.14-1.30). Bloss ästhetische Aspekte dürften ihrerseits keine Rolle gespielt haben, als der Beschwerdeführer im Vorfeld der Bestellung eines Messers beim Anbieter nachfragte, ob die Messer scharf seien (vgl. oben E. 3.3). Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bestellung des Messers am 25. Mai 2025 und der sinngemässen Frage an «G.» vom 1. bzw. 2. Juni 2025 nach einem religiösen Beweis, ob das in Ord- nung sei, wahllos Leute in der Stadt abzustechen, auch wenn sich Muslime darunter befänden, erweist sich die Annahme einer tatbezogenen Beschaf- fung eines Messers entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 6, S. 7) als viel mehr als reine Spekulation.

E. 3.6.4 Nicht entkräftet wird der Tatverdacht schliesslich durch den forensisch-psy- chologischen Befundbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 28. August 2025. In diesem wurde als Schlussfolgerung festgehalten, es bestehe derzeit ein mittleres Risiko, dass der Beschwerdeführer in Zu- kunft fremdgefährdendes Verhalten zeigen könnte (Verfahrensakten, pag. 11.1-2025.08.28-1.31). Als Zwischenfazit wurde zuvor festgehalten, insge- samt entstehe der Anschein, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Le- gitimierung von extremistischen Gewalttaten ambivalent war/ist, jedoch auf der Verhaltensebene einige Handlungen gesetzt hat (z.B. aktiver Kontakt, Messer besorgen, Sprengstoffanleitung herunterladen, Anleitung wie sich Krieger im Kampf taktisch korrekt verhalten und überleben), welche die Ge- fahr erhöhen am Ende eines unreflektiert wirkenden Radikalisierungsprozes- ses in Tathandlungen zu enden (Verfahrensakten, pag. 11.1-2025.08.28- 1.26).

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E. 3.7 Nach dem vorstehend Ausgeführten ist der von der Beschwerdegegnerin formulierte, dringende Tatverdacht zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.

4.1 Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die be- schuldigte Person mit Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachver- ständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahr- heitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um unter diesem Titel eine Inhaftierung zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge- fahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Um- stände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2).

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Bezie- hungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Straf- verfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tra- gen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 und 3.2.2; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.2 m.w.H.).

4.2 In ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 2. September 2025 verwies die Beschwerdegegnerin betreffend Kollusionsgefahr einzig auf die Ausführungen im ursprünglichen Haftanordnungsgesuch und hielt an diesen fest (Verfahrensakten, pag. 6.1-2025.09.02-1.5). Die Vorinstanz hält hierzu vorab fest, ihre Ausführungen aus dem Haftanordnungsentscheid hät- ten nach wie vor Gültigkeit. Zusammengefasst führt sie weiter aus, zwar seien die Ermittlungen weiter vorangeschritten, die Auswertung der elektro- nischen Daten sei jedoch noch nicht abgeschlossen. In casu lägen diverse Umstände vor, aufgrund derer weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen

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sei, namentlich die noch zu tätigenden (kollusionsanfälligen) Ermittlungs- handlungen (wobei nirgends konkretisiert wird, um welche Ermittlungshand- lungen es gehen soll und inwiefern sich diese als kollusionsanfällig erwei- sen), das bisherige Aussageverhalten des Beschuldigten und die Tatsache, dass vorliegend Handlungen im Rahmen eines international agierenden Netzwerks zu untersuchen seien (siehe act. 1.1, S. 7 f.). Mit Blick auf die eingangs wiedergegebenen allgemeinen Erwägungen zur Kollusionsgefahr (siehe E. 4.1) wird deutlich, dass sich mit den von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz bis zu diesem Zeitpunkt im Haftprüfungsverfahren gemachten Angaben keine Kollusionsgefahr begründen lässt. Konkret wird damit weder der Art und Bedeutung der von Kollusion bedrohten Aussagen und Beweis- mittel noch dem aktuellen Stand des Verfahrens Rechnung getragen. Der blosse Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Situation ganz zu Beginn des Verfahrens sowie die von der Vorinstanz formulierten Allgemeinplätze erweisen sich in diesem Punkt als ungenügend.

4.3 Erst im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort gibt die Beschwerdegegnerin hierzu weitere Informationen preis (siehe act. 4, S. 6 f.). Dabei hält sie fest, sie habe bereits im Haftverlängerungsantrag dargetan, dass noch kollusions- anfällige Ermittlungshandlungen anstünden, namentlich der Abschluss der Auswertung der beim Beschwerdeführer sichergestellten Geräte sowie wei- tere Einvernahmen, namentlich des Stiefvaters und des Mitbeschuldigten. Die konkreten an die ermittelnde Polizei erteilten Aufträge würden zudem verdeutlichen, dass noch Ermittlungen im Gang seien, namentlich bezüglich der einschlägigen Chat-Kommunikation des Beschwerdeführers. Es gehe dabei im Wesentlichen auch um die Identifikation von relevanten Chat-Part- nern, bei denen es sich um mutmassliche IS-Mitglieder resp. -Unterstützer handle. Auch die Identifikation von verdächtigen Finanztransaktionspartnern sei noch Gegenstand laufender Ermittlungen. Schliesslich wäre es für den in Freiheit entlassenen Beschwerdeführer ein Leichtes, die noch zu befragen- den Personen aus seinem familiären Umfeld zu seinen Gunsten zu manipu- lieren und sich erneut Zugang zu seinem früheren virtuellen Netzwerk von IS-Mitgliedern und -Unterstützern zu verschaffen, um jene vor den Ermittlun- gen der Strafverfolgungsbehörden zu warnen.

4.4 Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Haftver- längerungsantrag zwar noch anstehende Ermittlungshandlungen aufzählte (Verfahrensakten, pag. 6.1-2025.09.02-1.5), sich in dieser Eingabe aber nir- gends dazu äusserte, inwiefern diese von Kollusion bedroht seien. Nament- lich nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer auf bereits polizei- lich sichergestellte Datenträger und deren noch anstehende Auswertung Einfluss nehmen sollte. Dasselbe gilt bspw. auch für die Analyse von in der

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Vergangenheit liegenden Finanztransaktionen. In allgemeiner Hinsicht ein- leuchtend ist das erhebliche Kollusionspotential hinsichtlich der offenbar an- gestrebten Identifikation der Mitglieder des virtuellen Netzwerks des Be- schwerdeführers oder der weiteren an den erwähnten Finanztransaktionen beteiligten Personen. Der blosse Hinweis auf die «konkreten an die ermit- telnde Polizei erteilten Aufträge» bleibt vage. Ob allenfalls die gemäss Akten- und Beilagenverzeichnis der Beschwerdegegnerin als «nicht enthalten» be- zeichneten Dokumente in der Rubrik 10.1 solche Aufträge enthalten, bleibt rätselhaft. Die Kollusionsgefahr ist jedoch mit konkreten Anhaltspunkten dar- zutun. Eine ernsthafte Überprüfung der von der Beschwerdegegnerin gel- tend gemachten und von der Vorinstanz bejahten Kollusionsgefahr durch die Beschwerdeinstanz ist bei vorliegender Aktenlage nicht möglich. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann die Frage nach dem Bestehen der Kol- lusionsgefahr jedoch offenbleiben.

5.

5.1 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafver- fahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschul- digte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Aus- land, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichti- gen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanzi- ellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; je mit Hinwei- sen). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahr- scheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu

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verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteile des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5.1; 7B_842/2023 vom 9. Novem- ber 2023 E. 3.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom

16. April 2024 E. 3.2).

5.2 Auch die Fluchtgefahr betreffend verwiesen sowohl Beschwerdegegnerin als auch Vorinstanz auf ihre jeweiligen, bereits im Haftanordnungsverfahren ge- machten Ausführungen (siehe Verfahrensakten, pag. 6.1-2025.09.02-1.5; act. 1.1, S. 8). Hierzu ist in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass die blosse Wiederholung dieses Vorgehens im Laufe wiederholter Haftprüfungsverfah- ren der sich wegen der bereits geleisteten prozessualen Haft laufend verrin- gernden Wahrscheinlichkeit einer Flucht keine Rechnung trägt.

5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schweizerischer und türkischer Staatsangehöriger ist (vgl. Verfahrensakten, pag. 10.1- 2025.07.28-1.12 f.). Ausser Deutsch spricht er – eigenen Angaben zufolge – mittelmässig Englisch und Türkisch, wobei er auf Nachfrage präzisierte, dass er gut spreche, aber die Grammatik und das Schreiben nicht so gut könne (Verfahrensakten, pag. 13.1-2025.06.08-1.9). Die Ermittlungen zeigten, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich Chats auf Englisch führte (vgl. Verfahrensakten, pag. 10.1-2025.07.24-1.4 f.) oder auch bei seinen hand- schriftlichen Notizen verschiedentlich die englische Sprache nutzte (vgl. Ver- fahrensakten, pag. 10.1.2025.07.28-1.11). Er beabsichtigte zudem, Arabisch zu lesen sowie die «Grundbasis» der Sprache zu kennen (vgl. Verfahrens- akten, pag. 10.1-2025.07.28-1.12). Seit ungefähr Frühling dieses Jahres lernte er im Online-Unterricht Arabisch (vgl. Verfahrensakten, pag. 11.1- 2025.08.28-1.19). Im Ausland, konkret in der Türkei, verfügt er über Fami- lienangehörige («Eigentlich der Rest der Familie, fast alle»; Verfahrensak- ten, pag. 13.1-2025.06.08-1.8). Eines der sichergestellten Notizbücher bein- haltet weiter Telefonnummern aus Syrien, den Niederlanden, Grossbritan- nien und Bangladesch, teilweise mit mittelbarem Bezug zum IS (vgl. Verfah- rensakten, pag. 10.1-2025.07.28-1.8). Im Rahmen seiner Notizen setzte er sich offenbar auch vermehrt mit der Auswanderung in ein muslimisches Land (Hijra) auseinander (vgl. Verfahrensakten, pag. 10.1-2025.07.28-1.7; vgl. hierzu auch die ambivalenten Aussagen des Beschwerdeführers in Verfah- rensakten, pag. 13.1-2025.08.06-3.59). Kontakt pflegte der

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Beschwerdeführer schliesslich auch zu der in Deutschland wohnhaften I., welche er dereinst heiraten möchte (vgl. hierzu Verfahrensakten, pag. 10.1- 2025.07.28-1.9 ff.; 13.1-2025.08.06-3.59 ff.).

5.4 Auch wenn der Beschwerdeführer selbst im Verlaufe des Verfahrens angab, er wisse nicht einmal, wie man flüchte (siehe Verfahrensakten, pag. 13.1- 2025.06.08-1.10), finden sich in den Akten somit mehrere ernsthafte An- haltspunkte, welche eine Fluchtgefahr zu begründen vermögen. Die Vernet- zung von IS-Mitgliedern oder Sympathisanten (u.a. im Internet) ist notorisch. Für IS-Bewunderer ist es ein Leichtes, deren Kontaktkanäle zu finden und sich zu vernetzen. Der IS ist weiter eine international vernetzte Organisation, welche Mitglieder bei Reisen, insbesondere bei Grenzübertritten, unterstützt (vgl. dazu schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.8 vom

E. 6 August 2025 gab der Beschwerdeführer an, er habe im September 2022 «mit dem Beten» begonnen. Im Dezember 2023 habe er angefangen, über den Islam zu recherchieren (Verfahrensakten, pag. 13.1-2025.08.06-3.9). Zwischen Dezember 2023 und Juli 2024 stand der Beschwerdeführer über soziale Medien mit der Person «D.» in Kontakt. Dieser habe den Ausschlag dazu gegeben, dass der Beschwerdeführer sich dazu entschied, der salafis- tischen Ideologie zu folgen. Dabei vertiefte er sich auch in radikalislamische Konzepte wie taghut und takfir (Verfahrensakten, pag. 13.1-2025.08.06-3.11 ff.). Vom 22. Februar 2025 stammt ein Tagebucheintrag des Beschwerde- führers, in welchem er sinngemäss schrieb, dass er gerne an der Frontlinie für Allah kämpfen möchte (vgl. Verfahrensakten, pag. 13.1-2025.08.06- 3.61). Weiter im Tagebuch des Beschwerdeführers festgehalten ist sein Wunsch, den Märtyrertod zu sterben (vgl. Verfahrensakten, pag. 13.1- 2025.08.06-3.62). Am 20. März 2025 hat der Beschwerdeführer auf seinem Mobiltelefon die Messenger-Applikation Element X installiert, um auf diesem Weg mit Sympathisanten des IS zu kommunizieren, ohne dass Polizei,

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Behörden oder Geheimdienste von diesen Kommunikationen erfahren (Ver- fahrensakten, pag. 13.1-2025.08.06-3.21 ff.). Die Auswertung des Mobiltele- fons des Beschwerdeführers ergab zudem, dass dieser auf Element X meh- reren einschlägigen Gruppenchats der IS-Propagandaplattform «Al-Saqri Foundation» beigetreten ist, namentlich «Ansarfortress», «Medical Prepara- tion», «Physical Preparation» und «Military Preparation» (Verfahrensakten, pag. 10.1-2025.07.24-1.7). Aus einer am 6. Mai 2025 mit Whatsapp versand- ten Audionachricht an «E.» geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Mei- nung sei, dass man «Ungläubige» töten dürfe, wobei er das Wort «töten» mit dem Wort «nanana» ersetzte. Als Beweis dafür interpretierte er entspre- chende Textstellen aus dem Koran, wo es um das «töten von Frauen und Kindern» gehe (Verfahrensakten, pag. 10.1-2025.07.24-1.4). Am 10. Mai 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer via Whatsapp, ob die bei www.[...].ch angebotenen Messer scharf oder stumpf seien (Verfahrensak- ten, pag. 10.1-2025.07.24-1.11 mit Hinweis). Am 11. Mai 2025 lud der Be- schwerdeführer ein von «Al-Saqri Foundation for Military Sciences» heraus- gegebenes Dokument mit dem Titel «Explosives Basics» herunter. Dabei handelt es sich um eine Anleitung zur Herstellung von Sprengstoff (Verfah- rensakten, pag. 10.1-2025.07.24-1.7 f. mit Hinweis). Am darauffolgenden Tag erfolgte der Download des Dokuments «Mujahid Survival Evasion Ma- nual English.pdf». Dabei handelt es sich um eine – ebenfalls von der «Al- Saqri Foundation for Military Sciences» herausgegebene – Anleitung, wie sich der Krieger im Kampf taktisch korrekt verhält und überlebt (Verfahrens- akten, pag. 10.1-2025.07.24-1.8 mit Hinweis). Am 21. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer volljährig. Vier Tage später registrierte er sich auf der Website «[…]» und bestellte ein Einhandmesser mit Clip sowie einen Victo- rinox-Dual-Messerschärfer (Verfahrensakten, pag. 10.1-2025.07.24-1.12). Am 30. Mai 2025 sandte der Beschwerdeführer in einem Chat seinem Ar- beitskollegen aus dem Lehrbetrieb F. eine Videodatei mit einem IS-Naschid des Mediums «Al-Bashair Foundation», dessen Titel auf Deutsch übersetzt «Ich sterbe, um mit den Unsterblichen zu leben» lautet (Verfahrensakten, pag. 10.1.2025.07.24-1.11). In einem Chat auf der Applikation Element X mit «G.» fragte der Beschwerdeführer am 1. Juni 2025 nach einem religiösen Beweis, dass es in Ordnung ist, in eine Menschenmenge zu fahren, um Leute zu töten, auch wenn sich Muslime darunter befänden. Am 2. Juni 2025 präzisierte er hierzu: «Bruder, sagen wir mal in eine Menschenmenge zu fahren oder wahllos Leute in der Stadt abzustechen» (Verfahrensakten, pag.10.1.2025.07.24-1.6 f.). In einer Audionachricht vom 4. Juni 2025 an eine nicht identifizierte Drittperson alias «H.» erklärte der Beschwerdeführer, den IS zu unterstützen (Verfahrensakten, pag. 10.1-2025.07.24-1.10). Wie eingangs erwähnt wurde der Beschwerdeführer am 6. Juni 2025 verhaftet.

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E. 6.1 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver- langt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurück- haltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht allein das Verhältnis der erstandenen Haft- dauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 S. 183; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 7B_534/2024 vom

29. Mai 2024 E. 4.1).

E. 6.2 Auch ohne dem Sachgericht vorzugreifen, ist im aktuellen Stadium des Verfahrens (noch) nicht davon auszugehen, dass die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft bereits in grosse Nähe einer möglichen Freiheitsstrafe gerückt ist. Die Akten lassen auch erkennen, dass das Verfahren in den ersten drei Monaten mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden ist. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Ermittlungen bis Ende dieses Jahres abgeschlossen werden und Anfang 2026 Anklage erhoben werden kann (vgl. act. 4, S. 7). In zeitlicher Hinsicht erweist sich die verlän- gerte Untersuchungshaft damit als verhältnismässig.

E. 6.3 Die Beschwerdekammer hat in einem ähnlich gelagerten Fall zusammenge- fasst festgehalten, dass die Untersuchungsbehörden bei einer längeren Haft aus den Zielen des Strafrechts (Spezial- und Generalprävention) gehalten sind, eine Wiedereingliederung des Beschuldigten und eine nachhaltige Re- duzierung des Gefahrenpotentials anzustreben (siehe hierzu TPF 2024 77). Sollte es im vorliegenden Verfahren zu weiteren Entscheiden zur Verlänge- rung der Untersuchungshaft kommen, so wird bei der Beurteilung der Ver- hältnismässigkeit auch diesen Aspekten Rechnung zu tragen sein. Das gilt insbesondere dann, wenn der von der Beschwerdegegnerin genannte zeitli- che Fahrplan hin zum Abschluss des Verfahrens nicht eingehalten werden sollte.

7. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer seine Anhörung bzw. die Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung. Im Rahmen der Begründung stützt er sich dabei im Wesentlichen auf Art. 227 Abs. 6 StPO (act. 1, S. 5 ff.). Für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz einschlägig

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ist dagegen primär Art. 397 Abs. 1 StPO, nach welchem die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird. Zwar sehen die allgemeinen Bestimmungen zum Rechtsmittelverfahren in Art. 390 Abs. 5 StPO vor, dass die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen kann; dies hat nach der Rechtsprechung jedoch – auch im Falle von Haftbeschwerden – die Ausnahme zu bilden (siehe u.a. die Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2023 vom 12. Mai 2023 E. 3; 1B_79/2023 vom 24. Februar 2023 E. 3.1; 1B_26/2017 vom 8. Februar 2017 E. 2.1.1; 1B_182/2011 vom 5. Mai 2011 E. 2). Der Beschwerdeführer macht keine hinreichenden Gründe geltend, weshalb vorliegend von diesem Grund- satz abzuweichen wäre. Auch ergeben sich angesichts des zuvor Ausge- führten im jetzigen Stadium des Verfahrens keine Hinweise aus den Akten, welche die Durchführung einer Verhandlung aufdrängen würden.

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist aufgrund der vermutlich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT, Amthaus Bern,

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2025.7

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Sachverhalt:

A. Am 20. Mai 2025 wurde das Bundesamt für Polizei fedpol auf ein Online- Profil «[…]» aufmerksam gemacht, dessen Inhaberschaft die Absicht mani- festierte, im Namen einer terroristischen Organisation (in concreto des Isla- mischen Staats [nachfolgend «IS»]) einen Angriff auf eine Ansammlung von Menschen zu verüben. Die dabei benutzten IP-Adressen konnten der auf B. lautenden Telefonnummer 1 zugeordnet werden. An der Adresse von B. wohnhaft sind auch ihre beiden Söhne C. und A. (vgl. Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft Nr. SV.25.0857 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. 5-2025.06.06-1 und 5-2025.06.06-2).

B. In der Folge eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen C. und A. eine Straf- untersuchung wegen des Verdachts der Beteiligung an oder der Unterstüt- zung einer terroristischen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (vgl. Verfahrensakten, Nr. 1.1-2025.06.07-1). Am 6. Juni 2025 schritt fedpol auf entsprechende Anordnung der Bundesanwaltschaft zur Durchsuchung des Domizils von C. und A. (vgl. Verfahrensakten, Nr. 8.1-2025.06.06-1). Noch am selben Tag konnten die beiden Brüder C. und A. von fedpol ein erstes Mal zur Sache befragt werden (vgl. Verfahrensakten, Nr. 10.1-2025.06.11-1 und 10.1-2025.06.13-1). Im Anschluss daran wurde A. festgenommen (Ver- fahrensakten, Nr. 6.1-2025.06.06-1).

C. Auf entsprechenden Antrag der Bundesanwaltschaft vom 8. Juni 2025 (Ver- fahrensakten, Nr. 6.1-2025.06.08-3) ordnete das Kantonale Zwangsmass- nahmengericht Bern (nachfolgend «KZMG») am 10. Juni 2025 die Untersu- chungshaft an und versetzte A. für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis

6. September 2025, in Untersuchungshaft (Verfahrensakten, Nr. 6.1- 2025.06.10-2).

D. Mit Eingabe vom 2. September 2025 an das KZMG beantragte die Bundes- anwaltschaft, die über A. angeordnete Untersuchungshaft sei um die vorläu- fige Dauer von drei Monaten, d.h. bis 5. Dezember 2025 zu verlängern (Ver- fahrensakten, Nr. 6.1-2025.09.02-1). In seiner Stellungnahme vom 5. Sep- tember 2025 liess A. in erster Linie beantragen, der Antrag sei abzuweisen und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventuali- ter beantragte er seine Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anord- nung von Ersatzmassnahmen. In prozessualer Hinsicht verlangte er die

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Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung (Verfahrensakten, pag. 6.1-2025.09.09-1.11 ff.).

E. Am 9. September 2025 erliess das KZMG den folgenden Entscheid (act. 1.1):

1. Der Verfahrensantrag des A. vom 5. September 2025 betreffend Durchführung einer Verhandlung wird abgewiesen. 2. Die gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft wird um drei Monate, d.h. bis am

5. Dezember 2025, verlängert. 3. [Kosten] 4. [Honorar für die amtliche Verteidigung] 5. [Eröffnung/Mitteilung]

F. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 18. September 2025 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Es sei der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom

9. September 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Un- tersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführer mit den folgenden Auflagen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen: - Aufnahme Bedrohungsmanagement beim Gewaltschutz der Kantonspoli- zei Aargau; - Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie (gemäss Empfehlung Befund- bericht); - Keine Kontaktaufnahme mit einvernommenen Personen; - Abgabe von Pass und Identitätskarte; - Electronic Monitoring (Fussfesseln); - Sowie weitere Auflagen nach Ermessen des Bundesstrafgerichtes. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

In prozessualer Hinsicht beantragt er seine Anhörung respektive die Durch- führung einer mündlichen Haftverhandlung.

Das KZMG teilte am 22. September 2025 mit, es verzichte unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdeantwort (act. 3). Die Bun- desanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).

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Mit Replik vom 2. Oktober 2025 hielt A. an seinen Beschwerdebegehren fest (act. 6). Am 3. Oktober 2025 wurde diese der Bundesanwaltschaft und dem KZMG zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formge- recht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu er- wartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b); oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die

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Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits frü- her gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Schliesslich darf gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht län- ger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

2.2 Die Vorinstanz bejahte neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts auch das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Zumindest implizit ging sie auch vom Bestehen von Fluchtgefahr aus. Sie erkannte zudem keine Ersatzmassnahmen, welche die Kollusions- und Fluchtgefahr zu ban- nen vermöchten. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der von der Vorinstanz bejahten Haftgründe und beantragt eventualiter eine Reihe von Ersatzmassnahmen.

2.3 Nebenher bringt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht vor, die Vo- rinstanz habe sich in keiner Art und Weise mit den Vorbringen in der Stel- lungnahme seines Verteidigers vom 5. September 2025 auseinandergesetzt, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs gelte (act. 1, S. 10). Eine Durch- sicht des angefochtenen Entscheids zeigt, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft in allen Punkten ausdrücklich auch auf die Vorbringen des amtlichen Verteidigers eingegan- gen ist (siehe act. 1.1, Ziff. 8, 14, 18, 21). Die entsprechende Rüge des Be- schwerdeführers erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Ob der angefochtene Entscheid inhaltlich zu überzeugen vermag, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung der Verlänge- rung der Untersuchungshaft.

3.

3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verur- teilung scheitern werde (vgl. hierzu u.a. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 143 IV 316 E. 3.1; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Die Beweislage und damit die Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfah- rensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu

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konkretisieren (vgl. BGE 151 IV 57 E. 3.1 S. 58; 143 IV 316 E. 3.2). Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies ins- besondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.15 vom

21. Januar 2025 E. 3.1 m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 151 IV 57 E. 3.1 S. 58; 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 143 IV 316 E. 3.1).

3.2 Mit Blick auf die Auswertungen der beim Beschwerdeführer sichergestellten Datenträger kam die Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft zum Schluss, es bestünden Belege für ein geschlos- senes Muster fortschreitender Radikalisierung des Beschwerdeführers und tatbezogener Vorbereitungshandlungen (Verfahrensakten, pag. 6.1- 2025.09.02-1.4). Im Rahmen der Beschwerdeantwort stellt die Beschwerde- gegnerin Sachverhaltselemente in chronologischer Reihenfolge dar. Deren Ablauf entspreche dem klassischen Szenario einer attentatsbezogenen An- bahnung mit Fokus auf sofort realisierbare Gewalttaten. Die durch die Ermitt- lungen erhellte Anschlagsvorbereitung durch den Beschwerdeführer habe das terroristische Gefährdungspotential des IS in relevanter Weise erhöht (siehe act. 4, S. 3 f.).

3.3 Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin angeführten Akten ergibt sich in dieser Hinsicht folgender Sachverhaltsablauf: Bei seiner Einvernahme vom

6. August 2025 gab der Beschwerdeführer an, er habe im September 2022 «mit dem Beten» begonnen. Im Dezember 2023 habe er angefangen, über den Islam zu recherchieren (Verfahrensakten, pag. 13.1-2025.08.06-3.9). Zwischen Dezember 2023 und Juli 2024 stand der Beschwerdeführer über soziale Medien mit der Person «D.» in Kontakt. Dieser habe den Ausschlag dazu gegeben, dass der Beschwerdeführer sich dazu entschied, der salafis- tischen Ideologie zu folgen. Dabei vertiefte er sich auch in radikalislamische Konzepte wie taghut und takfir (Verfahrensakten, pag. 13.1-2025.08.06-3.11 ff.). Vom 22. Februar 2025 stammt ein Tagebucheintrag des Beschwerde- führers, in welchem er sinngemäss schrieb, dass er gerne an der Frontlinie für Allah kämpfen möchte (vgl. Verfahrensakten, pag. 13.1-2025.08.06- 3.61). Weiter im Tagebuch des Beschwerdeführers festgehalten ist sein Wunsch, den Märtyrertod zu sterben (vgl. Verfahrensakten, pag. 13.1- 2025.08.06-3.62). Am 20. März 2025 hat der Beschwerdeführer auf seinem Mobiltelefon die Messenger-Applikation Element X installiert, um auf diesem Weg mit Sympathisanten des IS zu kommunizieren, ohne dass Polizei,

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Behörden oder Geheimdienste von diesen Kommunikationen erfahren (Ver- fahrensakten, pag. 13.1-2025.08.06-3.21 ff.). Die Auswertung des Mobiltele- fons des Beschwerdeführers ergab zudem, dass dieser auf Element X meh- reren einschlägigen Gruppenchats der IS-Propagandaplattform «Al-Saqri Foundation» beigetreten ist, namentlich «Ansarfortress», «Medical Prepara- tion», «Physical Preparation» und «Military Preparation» (Verfahrensakten, pag. 10.1-2025.07.24-1.7). Aus einer am 6. Mai 2025 mit Whatsapp versand- ten Audionachricht an «E.» geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Mei- nung sei, dass man «Ungläubige» töten dürfe, wobei er das Wort «töten» mit dem Wort «nanana» ersetzte. Als Beweis dafür interpretierte er entspre- chende Textstellen aus dem Koran, wo es um das «töten von Frauen und Kindern» gehe (Verfahrensakten, pag. 10.1-2025.07.24-1.4). Am 10. Mai 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer via Whatsapp, ob die bei www.[...].ch angebotenen Messer scharf oder stumpf seien (Verfahrensak- ten, pag. 10.1-2025.07.24-1.11 mit Hinweis). Am 11. Mai 2025 lud der Be- schwerdeführer ein von «Al-Saqri Foundation for Military Sciences» heraus- gegebenes Dokument mit dem Titel «Explosives Basics» herunter. Dabei handelt es sich um eine Anleitung zur Herstellung von Sprengstoff (Verfah- rensakten, pag. 10.1-2025.07.24-1.7 f. mit Hinweis). Am darauffolgenden Tag erfolgte der Download des Dokuments «Mujahid Survival Evasion Ma- nual English.pdf». Dabei handelt es sich um eine – ebenfalls von der «Al- Saqri Foundation for Military Sciences» herausgegebene – Anleitung, wie sich der Krieger im Kampf taktisch korrekt verhält und überlebt (Verfahrens- akten, pag. 10.1-2025.07.24-1.8 mit Hinweis). Am 21. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer volljährig. Vier Tage später registrierte er sich auf der Website «[…]» und bestellte ein Einhandmesser mit Clip sowie einen Victo- rinox-Dual-Messerschärfer (Verfahrensakten, pag. 10.1-2025.07.24-1.12). Am 30. Mai 2025 sandte der Beschwerdeführer in einem Chat seinem Ar- beitskollegen aus dem Lehrbetrieb F. eine Videodatei mit einem IS-Naschid des Mediums «Al-Bashair Foundation», dessen Titel auf Deutsch übersetzt «Ich sterbe, um mit den Unsterblichen zu leben» lautet (Verfahrensakten, pag. 10.1.2025.07.24-1.11). In einem Chat auf der Applikation Element X mit «G.» fragte der Beschwerdeführer am 1. Juni 2025 nach einem religiösen Beweis, dass es in Ordnung ist, in eine Menschenmenge zu fahren, um Leute zu töten, auch wenn sich Muslime darunter befänden. Am 2. Juni 2025 präzisierte er hierzu: «Bruder, sagen wir mal in eine Menschenmenge zu fahren oder wahllos Leute in der Stadt abzustechen» (Verfahrensakten, pag.10.1.2025.07.24-1.6 f.). In einer Audionachricht vom 4. Juni 2025 an eine nicht identifizierte Drittperson alias «H.» erklärte der Beschwerdeführer, den IS zu unterstützen (Verfahrensakten, pag. 10.1-2025.07.24-1.10). Wie eingangs erwähnt wurde der Beschwerdeführer am 6. Juni 2025 verhaftet.

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3.4 Nach dem Gesagten ergeben sich aufgrund der Akten zahlreiche konkrete Hinweise, welche den Hauptteil des von der Beschwerdegegnerin formulier- ten Tatverdachts stützen. In ihrem zeitlichen Ablauf sowie in ihrem Zusam- menhang vermögen die einzelnen Elemente sowohl die zunehmende Radi- kalisierung des Beschwerdeführers sowie seine konkreten Schritte zur Vor- bereitung eines – wenn auch noch nicht im Detail konkretisierten – An- schlags auf die Zivilbevölkerung nachvollziehbar aufzuzeichnen. Diesbezüg- lich zu beachten ist auch die aus den polizeilichen Auswertungen hervorge- hende Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Antwort an «G.» vom 3. Juni 2024, wonach er nicht wisse, ob er eine Operation ausführen werde, er wolle sich nur informieren (Verfahrensakten, pag. 10.1- 2025.07.24-1.7). Diese Aussage unterstreicht, dass ein möglicher Anschlag durch den Beschwerdeführer nicht a priori ausgeschlossen werden kann. Vielmehr legt sie nahe, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf einen mög- lichen Anschlag auf der Suche nach einer religiösen Rechtfertigung war (auch entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in act. 6, S. 6).

3.5 Von der Beschwerdegegnerin nur nebenher erwähnt, aber in keiner Weise substantiiert werden «weitere aktenkundige Tatverdachtselemente (weiterer Versand von IS-Propaganda, Finanzierung des IS)» (act. 4, S. 5). Konkrete Elemente zur Begründung des diesbezüglichen Tatverdachts ergeben sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid oder aus dem Antrag der Be- schwerdegegnerin vom 2. September 2025 an die Vorinstanz. Die Be- schwerdegegnerin, welche den Sachverhalt im Vorverfahren tatsächlich und rechtlich abklärt und über umfassende Kenntnisse zum Vorverfahren, zum Ermittlungsstand und zu den Akten verfügt, ist daran zu erinnern, dass es nicht an der Beschwerdeinstanz ist, den sich in einem Vorverfahren erge- benden dringenden Tatverdacht eigenständig aus den Akten abzuleiten und darzutun. Bei fehlenden konkreten Angaben ist eine umfassende Durchfors- tung der Akten im Hinblick auf allfällige nützliche Hinweise zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts in einem Haftbeschwerdeverfahren innerhalb nützlicher Frist nicht durchführbar. Die vorzunehmende Aktensichtung durch die Beschwerdekammer hat, in Beachtung des Beschleunigungsgebots und der dem Sachgericht vorbehaltenen Kompetenzen (siehe oben E. 3.1), prima facie und summarisch zu erfolgen (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.8 vom 9. Juli 2024 E. 3.2.3 in fine). Eine ent- sprechende Durchsicht der vorliegenden Akten ergibt, dass der Beschwer- deführer nebst den bereits in E. 3.3 erwähnten Personen verschiedentlich auch seinem Bruder (siehe u.a. Verfahrensakten, Nr. 10.1-2025.07.03-1) oder seinem Arbeitskollegen aus dem Lehrbetrieb F. IS-Propagandamaterial zugesandt hat (siehe Verfahrensakten, pag. 10.1-2025.07.24-1.10 f.). An- haltspunkte für mögliche Zahlungen zu Gunsten des IS finden sich in den

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Verfahrensakten (pag. 10.1-2025.07.24-1.5), wobei auffällt, dass es sich nicht um Beträge von erheblichem Umfang handelt, was angesichts des dem Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung zustehenden Lehrlingslohns auch nicht zu überraschen vermag.

3.6

3.6.1 Allein mit den im Verfahren vor der Vorinstanz vom Beschwerdeführer ge- äusserten Vorbringen, er habe anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, keine Anschlagsplanung getroffen zu haben und auch nicht daran interessiert zu sein, einen Anschlag gegen Zivilpersonen auszuüben, bzw. er sei kein Unterstützer oder Sympathisant des IS (Verfahrensakten, pag. 6.1-2025.09.09-1.17), vermag er die zahlreichen, oben zusammengetrage- nen und ihn belastenden Sachverhaltselemente nicht zu entkräften. Weitere, allgemein gehaltene Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich in Tei- len als aktenwidrig bzw. als Verharmlosungen einzelner belastender Sach- verhaltselemente. Letzteres gilt namentlich für die Vorbringen des Be- schwerdeführers, er habe sich lediglich für Fragen im Zusammenhang mit dem IS interessiert (Verfahrensakten, pag. 6.1-2025.09.09-1.17; act. 1, S.10; act. 6, S. 4) oder blosse Sympathiebekundungen für den IS reichten nicht aus für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 260ter StGB (Verfahrensakten, pag. 6.1-2025.09.09-1.18; act. 1, S. 10; act. 6, S. 4). Entgegen seinen Vor- bringen droht dem Beschwerdeführer auch keine Strafverfolgung für den Be- ginn einer religiösen Praxis, fürs Beten oder für blosse Informationsbeschaf- fung und Interesse an einer anderen Religion. Soweit dem Beschwerdefüh- rer die Beteiligung an oder die Unterstützung der terroristischen Organisation IS zur Last gelegt wird, kann er sich auch nicht auf das Grundrecht der Reli- gionsfreiheit berufen. Weiter führt das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht zur Straflosigkeit von Verbreitung von IS-Propaganda (dies alles entgegen act. 6, S. 4). Vorliegend entscheidend ist die Summe der den Beschwerde- führer belastenden Indizien, welche ein schlüssiges und einheitliches Ge- samtbild des Tatverdachts zu begründen vermögen. In diesem Sinne kann zum Beispiel auch der Download des Dokuments «Mujahid Survival Evasion Manual English.pdf» nicht einfach isoliert betrachtet als blosses (nicht straf- bares) Interesse an Survivaltraining gesehen werden (so der Beschwerde- führer in act. 6, S. 6). Die vom Beschwerdeführer beschaffte Anleitung wurde von der IS-Propagandaplattform «Al-Saqri Foundation for Military Sciences» herausgegeben und schildert, wie sich der Krieger im Kampf taktisch korrekt verhält und überlebt (Verfahrensakten, pag. 10.1-2025.07.24-1.8 mit Hin- weis). Das unterscheidet diese doch wesentlich von irgendeinem allgemei- nen Survivalratgeber.

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3.6.2 Wenn der Beschwerdeführer einen möglichen Anschlag unter Einsatz eines Autos für ausgeschlossen hält, weil er ein solches weder lenken könne noch dürfe (vgl. Verfahrensakten, pag. 6.1-2025.09.09-1.18; act. 6, S. 8), ist ihm zu entgegnen, dass er über einen Lernfahrausweis B verfügt (vgl. Verfahren- sakten, pag. 13.1-2025.06.06-1.4) und offenbar bereits fünf (vom Lehrbetrieb bezahlte) Fahrstunden absolviert hat (vgl. Verfahrensakten, pag. 12.3- 2025.07.07-1.8 f.).

3.6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe das sichergestellte Messer lediglich zur Selbstverteidigung beschafft, so steht dies in einem ge- wissen Widerspruch zu den Aussagen seiner Mutter, der gegenüber er an- geblich gesagt haben soll, er habe das Messer einfach so bestellt, weil er es schön finde (vgl. Verfahrensakten, pag. 12.1-2025.08.14-1.28 f.). Seine Mut- ter gab an, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber nie erwähnt, er habe das Messer zwecks Selbstverteidigung erworben (vgl. Verfahrensakten, pag. 12.1-2025.08.14-1.30). Bloss ästhetische Aspekte dürften ihrerseits keine Rolle gespielt haben, als der Beschwerdeführer im Vorfeld der Bestellung eines Messers beim Anbieter nachfragte, ob die Messer scharf seien (vgl. oben E. 3.3). Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bestellung des Messers am 25. Mai 2025 und der sinngemässen Frage an «G.» vom 1. bzw. 2. Juni 2025 nach einem religiösen Beweis, ob das in Ord- nung sei, wahllos Leute in der Stadt abzustechen, auch wenn sich Muslime darunter befänden, erweist sich die Annahme einer tatbezogenen Beschaf- fung eines Messers entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 6, S. 7) als viel mehr als reine Spekulation.

3.6.4 Nicht entkräftet wird der Tatverdacht schliesslich durch den forensisch-psy- chologischen Befundbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 28. August 2025. In diesem wurde als Schlussfolgerung festgehalten, es bestehe derzeit ein mittleres Risiko, dass der Beschwerdeführer in Zu- kunft fremdgefährdendes Verhalten zeigen könnte (Verfahrensakten, pag. 11.1-2025.08.28-1.31). Als Zwischenfazit wurde zuvor festgehalten, insge- samt entstehe der Anschein, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Le- gitimierung von extremistischen Gewalttaten ambivalent war/ist, jedoch auf der Verhaltensebene einige Handlungen gesetzt hat (z.B. aktiver Kontakt, Messer besorgen, Sprengstoffanleitung herunterladen, Anleitung wie sich Krieger im Kampf taktisch korrekt verhalten und überleben), welche die Ge- fahr erhöhen am Ende eines unreflektiert wirkenden Radikalisierungsprozes- ses in Tathandlungen zu enden (Verfahrensakten, pag. 11.1-2025.08.28- 1.26).

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3.7 Nach dem vorstehend Ausgeführten ist der von der Beschwerdegegnerin formulierte, dringende Tatverdacht zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.

4.1 Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die be- schuldigte Person mit Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachver- ständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahr- heitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um unter diesem Titel eine Inhaftierung zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge- fahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Um- stände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2).

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Bezie- hungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Straf- verfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tra- gen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 und 3.2.2; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.2 m.w.H.).

4.2 In ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 2. September 2025 verwies die Beschwerdegegnerin betreffend Kollusionsgefahr einzig auf die Ausführungen im ursprünglichen Haftanordnungsgesuch und hielt an diesen fest (Verfahrensakten, pag. 6.1-2025.09.02-1.5). Die Vorinstanz hält hierzu vorab fest, ihre Ausführungen aus dem Haftanordnungsentscheid hät- ten nach wie vor Gültigkeit. Zusammengefasst führt sie weiter aus, zwar seien die Ermittlungen weiter vorangeschritten, die Auswertung der elektro- nischen Daten sei jedoch noch nicht abgeschlossen. In casu lägen diverse Umstände vor, aufgrund derer weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen

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sei, namentlich die noch zu tätigenden (kollusionsanfälligen) Ermittlungs- handlungen (wobei nirgends konkretisiert wird, um welche Ermittlungshand- lungen es gehen soll und inwiefern sich diese als kollusionsanfällig erwei- sen), das bisherige Aussageverhalten des Beschuldigten und die Tatsache, dass vorliegend Handlungen im Rahmen eines international agierenden Netzwerks zu untersuchen seien (siehe act. 1.1, S. 7 f.). Mit Blick auf die eingangs wiedergegebenen allgemeinen Erwägungen zur Kollusionsgefahr (siehe E. 4.1) wird deutlich, dass sich mit den von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz bis zu diesem Zeitpunkt im Haftprüfungsverfahren gemachten Angaben keine Kollusionsgefahr begründen lässt. Konkret wird damit weder der Art und Bedeutung der von Kollusion bedrohten Aussagen und Beweis- mittel noch dem aktuellen Stand des Verfahrens Rechnung getragen. Der blosse Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Situation ganz zu Beginn des Verfahrens sowie die von der Vorinstanz formulierten Allgemeinplätze erweisen sich in diesem Punkt als ungenügend.

4.3 Erst im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort gibt die Beschwerdegegnerin hierzu weitere Informationen preis (siehe act. 4, S. 6 f.). Dabei hält sie fest, sie habe bereits im Haftverlängerungsantrag dargetan, dass noch kollusions- anfällige Ermittlungshandlungen anstünden, namentlich der Abschluss der Auswertung der beim Beschwerdeführer sichergestellten Geräte sowie wei- tere Einvernahmen, namentlich des Stiefvaters und des Mitbeschuldigten. Die konkreten an die ermittelnde Polizei erteilten Aufträge würden zudem verdeutlichen, dass noch Ermittlungen im Gang seien, namentlich bezüglich der einschlägigen Chat-Kommunikation des Beschwerdeführers. Es gehe dabei im Wesentlichen auch um die Identifikation von relevanten Chat-Part- nern, bei denen es sich um mutmassliche IS-Mitglieder resp. -Unterstützer handle. Auch die Identifikation von verdächtigen Finanztransaktionspartnern sei noch Gegenstand laufender Ermittlungen. Schliesslich wäre es für den in Freiheit entlassenen Beschwerdeführer ein Leichtes, die noch zu befragen- den Personen aus seinem familiären Umfeld zu seinen Gunsten zu manipu- lieren und sich erneut Zugang zu seinem früheren virtuellen Netzwerk von IS-Mitgliedern und -Unterstützern zu verschaffen, um jene vor den Ermittlun- gen der Strafverfolgungsbehörden zu warnen.

4.4 Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Haftver- längerungsantrag zwar noch anstehende Ermittlungshandlungen aufzählte (Verfahrensakten, pag. 6.1-2025.09.02-1.5), sich in dieser Eingabe aber nir- gends dazu äusserte, inwiefern diese von Kollusion bedroht seien. Nament- lich nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer auf bereits polizei- lich sichergestellte Datenträger und deren noch anstehende Auswertung Einfluss nehmen sollte. Dasselbe gilt bspw. auch für die Analyse von in der

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Vergangenheit liegenden Finanztransaktionen. In allgemeiner Hinsicht ein- leuchtend ist das erhebliche Kollusionspotential hinsichtlich der offenbar an- gestrebten Identifikation der Mitglieder des virtuellen Netzwerks des Be- schwerdeführers oder der weiteren an den erwähnten Finanztransaktionen beteiligten Personen. Der blosse Hinweis auf die «konkreten an die ermit- telnde Polizei erteilten Aufträge» bleibt vage. Ob allenfalls die gemäss Akten- und Beilagenverzeichnis der Beschwerdegegnerin als «nicht enthalten» be- zeichneten Dokumente in der Rubrik 10.1 solche Aufträge enthalten, bleibt rätselhaft. Die Kollusionsgefahr ist jedoch mit konkreten Anhaltspunkten dar- zutun. Eine ernsthafte Überprüfung der von der Beschwerdegegnerin gel- tend gemachten und von der Vorinstanz bejahten Kollusionsgefahr durch die Beschwerdeinstanz ist bei vorliegender Aktenlage nicht möglich. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann die Frage nach dem Bestehen der Kol- lusionsgefahr jedoch offenbleiben.

5.

5.1 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafver- fahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschul- digte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Aus- land, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichti- gen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanzi- ellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; je mit Hinwei- sen). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahr- scheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu

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verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteile des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5.1; 7B_842/2023 vom 9. Novem- ber 2023 E. 3.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom

16. April 2024 E. 3.2).

5.2 Auch die Fluchtgefahr betreffend verwiesen sowohl Beschwerdegegnerin als auch Vorinstanz auf ihre jeweiligen, bereits im Haftanordnungsverfahren ge- machten Ausführungen (siehe Verfahrensakten, pag. 6.1-2025.09.02-1.5; act. 1.1, S. 8). Hierzu ist in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass die blosse Wiederholung dieses Vorgehens im Laufe wiederholter Haftprüfungsverfah- ren der sich wegen der bereits geleisteten prozessualen Haft laufend verrin- gernden Wahrscheinlichkeit einer Flucht keine Rechnung trägt.

5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schweizerischer und türkischer Staatsangehöriger ist (vgl. Verfahrensakten, pag. 10.1- 2025.07.28-1.12 f.). Ausser Deutsch spricht er – eigenen Angaben zufolge – mittelmässig Englisch und Türkisch, wobei er auf Nachfrage präzisierte, dass er gut spreche, aber die Grammatik und das Schreiben nicht so gut könne (Verfahrensakten, pag. 13.1-2025.06.08-1.9). Die Ermittlungen zeigten, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich Chats auf Englisch führte (vgl. Verfahrensakten, pag. 10.1-2025.07.24-1.4 f.) oder auch bei seinen hand- schriftlichen Notizen verschiedentlich die englische Sprache nutzte (vgl. Ver- fahrensakten, pag. 10.1.2025.07.28-1.11). Er beabsichtigte zudem, Arabisch zu lesen sowie die «Grundbasis» der Sprache zu kennen (vgl. Verfahrens- akten, pag. 10.1-2025.07.28-1.12). Seit ungefähr Frühling dieses Jahres lernte er im Online-Unterricht Arabisch (vgl. Verfahrensakten, pag. 11.1- 2025.08.28-1.19). Im Ausland, konkret in der Türkei, verfügt er über Fami- lienangehörige («Eigentlich der Rest der Familie, fast alle»; Verfahrensak- ten, pag. 13.1-2025.06.08-1.8). Eines der sichergestellten Notizbücher bein- haltet weiter Telefonnummern aus Syrien, den Niederlanden, Grossbritan- nien und Bangladesch, teilweise mit mittelbarem Bezug zum IS (vgl. Verfah- rensakten, pag. 10.1-2025.07.28-1.8). Im Rahmen seiner Notizen setzte er sich offenbar auch vermehrt mit der Auswanderung in ein muslimisches Land (Hijra) auseinander (vgl. Verfahrensakten, pag. 10.1-2025.07.28-1.7; vgl. hierzu auch die ambivalenten Aussagen des Beschwerdeführers in Verfah- rensakten, pag. 13.1-2025.08.06-3.59). Kontakt pflegte der

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Beschwerdeführer schliesslich auch zu der in Deutschland wohnhaften I., welche er dereinst heiraten möchte (vgl. hierzu Verfahrensakten, pag. 10.1- 2025.07.28-1.9 ff.; 13.1-2025.08.06-3.59 ff.).

5.4 Auch wenn der Beschwerdeführer selbst im Verlaufe des Verfahrens angab, er wisse nicht einmal, wie man flüchte (siehe Verfahrensakten, pag. 13.1- 2025.06.08-1.10), finden sich in den Akten somit mehrere ernsthafte An- haltspunkte, welche eine Fluchtgefahr zu begründen vermögen. Die Vernet- zung von IS-Mitgliedern oder Sympathisanten (u.a. im Internet) ist notorisch. Für IS-Bewunderer ist es ein Leichtes, deren Kontaktkanäle zu finden und sich zu vernetzen. Der IS ist weiter eine international vernetzte Organisation, welche Mitglieder bei Reisen, insbesondere bei Grenzübertritten, unterstützt (vgl. dazu schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.8 vom

9. Juli 2024 E. 4.2.1 und 4.3). Angesichts solcher Unterstützungsmöglichkei- ten fällt es weniger ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung nur über einen Lehrlingslohn und damit nicht über erhebliche fi- nanzielle Mittel verfügte. Dasselbe gilt für das Vorbringen, er sei organisato- risch nicht in der Lage, eine Auslandreise zu organisieren (act. 1, S. 10). Zudem ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass eine Flucht von Beginn weg an ungenügenden Sprachkenntnissen scheitern würden (entge- gen act. 1, S. 11). Da dem Beschwerdeführer angesichts der schwerwiegen- den Tatvorwürfe für den Fall einer Verurteilung eine empfindliche Freiheits- trafe droht, an welche beim aktuellen Stand des Verfahrens auch noch keine langandauernde strafprozessuale Haft anzurechnen wäre, sprechen die ge- samten Umstände für eine erhebliche Fluchtgefahr. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.5 Ist im vorliegenden Fall und im aktuellen Stadium des Verfahrens von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen, so kann diese durch die vom Be- schwerdeführer angeführten Ersatzmassnahmen (Abgabe von Pass und Identitätskarte, Fussfessel, allenfalls tägliche Meldepflicht bei der Polizei; act. 1, S. 16) nicht ausreichend gebannt werden. Gerade die Ausweis- und Schriftensperre hat im Schengenraum grundsätzlich an Wirksamkeit einge- büsst (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.3). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die hiesigen Behörden, die türki- schen Behörden nicht daran hindern können, für den Beschwerdeführer neue Schriften auszustellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_211/2017 vom

27. Juni 2017 E. 4; 1B_48/2012 vom 13. Februar 2012 E. 6.2).

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6.

6.1 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver- langt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurück- haltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht allein das Verhältnis der erstandenen Haft- dauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 S. 183; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 7B_534/2024 vom

29. Mai 2024 E. 4.1).

6.2 Auch ohne dem Sachgericht vorzugreifen, ist im aktuellen Stadium des Verfahrens (noch) nicht davon auszugehen, dass die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft bereits in grosse Nähe einer möglichen Freiheitsstrafe gerückt ist. Die Akten lassen auch erkennen, dass das Verfahren in den ersten drei Monaten mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden ist. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Ermittlungen bis Ende dieses Jahres abgeschlossen werden und Anfang 2026 Anklage erhoben werden kann (vgl. act. 4, S. 7). In zeitlicher Hinsicht erweist sich die verlän- gerte Untersuchungshaft damit als verhältnismässig.

6.3 Die Beschwerdekammer hat in einem ähnlich gelagerten Fall zusammenge- fasst festgehalten, dass die Untersuchungsbehörden bei einer längeren Haft aus den Zielen des Strafrechts (Spezial- und Generalprävention) gehalten sind, eine Wiedereingliederung des Beschuldigten und eine nachhaltige Re- duzierung des Gefahrenpotentials anzustreben (siehe hierzu TPF 2024 77). Sollte es im vorliegenden Verfahren zu weiteren Entscheiden zur Verlänge- rung der Untersuchungshaft kommen, so wird bei der Beurteilung der Ver- hältnismässigkeit auch diesen Aspekten Rechnung zu tragen sein. Das gilt insbesondere dann, wenn der von der Beschwerdegegnerin genannte zeitli- che Fahrplan hin zum Abschluss des Verfahrens nicht eingehalten werden sollte.

7. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer seine Anhörung bzw. die Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung. Im Rahmen der Begründung stützt er sich dabei im Wesentlichen auf Art. 227 Abs. 6 StPO (act. 1, S. 5 ff.). Für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz einschlägig

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ist dagegen primär Art. 397 Abs. 1 StPO, nach welchem die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird. Zwar sehen die allgemeinen Bestimmungen zum Rechtsmittelverfahren in Art. 390 Abs. 5 StPO vor, dass die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen kann; dies hat nach der Rechtsprechung jedoch – auch im Falle von Haftbeschwerden – die Ausnahme zu bilden (siehe u.a. die Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2023 vom 12. Mai 2023 E. 3; 1B_79/2023 vom 24. Februar 2023 E. 3.1; 1B_26/2017 vom 8. Februar 2017 E. 2.1.1; 1B_182/2011 vom 5. Mai 2011 E. 2). Der Beschwerdeführer macht keine hinreichenden Gründe geltend, weshalb vorliegend von diesem Grund- satz abzuweichen wäre. Auch ergeben sich angesichts des zuvor Ausge- führten im jetzigen Stadium des Verfahrens keine Hinweise aus den Akten, welche die Durchführung einer Verhandlung aufdrängen würden.

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist aufgrund der vermutlich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. Oktober 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marcel Buttliger - Kantonales Zwangsmassnahmengericht, Amthaus Bern - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).