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BH.2024.6B

Bundesstrafgericht · 2024-05-24 · Deutsch CH

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO)

Sachverhalt

A. Die BA ermittelte seit dem 8. Dezember 2021 gegen A. wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie wegen Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezem- ber 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» (IS) sowie verwandter Organisationen (AQ/IS-Gesetz; SR 122; Ver- fahren SV.21.1696-BK). Sie nahm A. am 13. Juni 2022 fest. Das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG») ordnete gegen ihn am 17. Juni 2022 Untersuchungshaft an.

B. Das ZMG verlängerte in der Folge die Untersuchungshaft. Die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts wies die gegen eine der Verlängerungen erhobene Beschwerde mit Beschluss BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 ab. Am

25. März 2024 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft ein weiteres Mal bis zum 12. Juni 2024. Dagegen gelangte die amtliche Verteidigerin, Rechts- anwältin Eva Maria Spoerri, am 8. April 2024 für A. an die Beschwerdekam- mer.

C. Das Gericht wies die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit Beschluss BH.2024.6a vom 7. Mai 2024 an, die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft per Donnerstag, 30. Mai 2024, 10.00 Uhr, vorzubereiten. Eine Entlassung war später in einem zweiten Beschluss gegen Ersatzmass- nahmen anzuordnen.

Das Gericht begründete dies zusammengefasst damit, dass die BA keine Kollusionsgefahr geltend machte und auch keine aktuellen Gründe vor- brachte, welche eine Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnten und mit denen sich das Haftgericht konkret auseinandersetzen konnte. Zu prüfen war auch eine Fluchtgefahr. Das Gericht sah dabei insgesamt eine Flucht nicht als ausgeschlossen an, schätzte aber die Fluchtgefahr als nicht mehr ausgeprägt ein, sofern sie überhaupt noch bestand. Zentral war dafür, dass der Beschuldigte nach der summarischen Einschätzung des Haftgerichts einen Grossteil seiner voraussichtlichen Strafe bereits verbüsst hätte. Seine engsten Kontakte lebten sodann in der Schweiz und er hatte keine grossen finanziellen Mittel. Seine gutachterlich bestätigte Strafsensibilität machte zu- sammen mit weiteren Indizien einen Veränderungsprozess glaubhaft, wenn- gleich gewisse Unsicherheiten weiterbestanden.

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Eine Weiterführung der Untersuchungshaft war in zeitlicher Hinsicht nicht mehr verhältnismässig: Der Tag einer Anklageerhebung war unbestimmt und aufgrund der Informationen der BA für das Gericht unbestimmbar. Un- tersuchungshaft auf de facto unbestimmte Zeit fortzusetzen, obwohl die Frage einer Überhaft konkrete Aufmerksamkeit erforderte, war in zeitlicher Hinsicht nicht verhältnismässig. Die Untersuchungshaft war auch keine ge- eignete Zwangsmassnahme zur Sicherung der Person des Beschuldigten für das Strafverfahren, da die BA nicht ausschliessen konnte, dass die Haft übermässig werde, bevor sie Anklage erhebt. Solange die Haft in zeitlicher Hinsicht noch nicht übermässig war, konnten zudem geeignete Ersatzmass- nahmen angeordnet werden.

Untersuchungshaft war auch in sachlicher Hinsicht nicht mehr verhältnis- mässig: Es wog schwer, wenn primär zur Sicherung der Person ein junger, behandlungsbedürftiger Erwachsener mit einer psychiatrischen Diagnose ohne Therapie, ohne Berufsausbildung und ohne die gewünschte Deradika- lisierung lange in Untersuchungshaft verblieb. Gemäss Gutachten war eine Therapie in der Haft nicht möglich und eine ambulante Therapie wirke risiko- mindernd respektive -stabilisierend. Ersatzmassnahmen waren geeignet, die Fluchtgefahr weiter zu reduzieren, da sie ihm eine Perspektive zu einem Leben in der Schweiz boten. Sie mussten auf die Situation und Heraus- forderungen des Beschwerdeführers zugeschnitten sein und ein Gefahren- potenzial reduzieren.

D. Das Gericht holte in der Folge zur Ausgestaltung der Ersatzmassnahmen Auskünfte und Berichte ein. Das Gefängnis G. reichte am 13. Mai 2024 den Führungsbericht für A. ein (act. 49). Der Bewährungs- und Vollzugsdienst des Kantons Zürich äusserte sich am 16. Mai 2024 (act. 54). Die Stellung- nahme der Kantonspolizei Zürich (Gewaltschutz) erfolgte ebenfalls am

16. Mai 2024 (act. 55). R., Subita Mobiler Sozialdienst Winterthur, reichte am

16. Mai 2024 sein Betreuungs- und Förderungskonzept ein (act. 57). Das Gericht erhielt am 17. Mai 2024 den ärztlichen Kurzbericht von Dr. E. (act. 59). Die Parteien nahmen am 21. Mai 2024 Stellung.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdekammer trat mit Beschluss BH.2024.6a vom 7. Mai 2024 auf die Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft ein. Sie ent- schied, dass die Voraussetzungen einer Entlassung grundsätzlich vorliegen (vgl. obige litera C), diese aber noch vorzubereiten ist und in diesem zweiten Beschluss gegen Ersatzmassnahmen erfolgen soll. Es ist vorab auf die Aus- führungen im ersten Beschluss, namentlich E. 8, zu verweisen.

E. 2.1 Die Bundesanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 ein- leitend fest, dass sie Ersatzmassnahmen nicht als geeignetes Instrument zur wirksamen Eindämmung der bestehenden Fluchtgefahr erachte. Unter die- ser Prämisse seien die von den Zürcher Behörden vorgeschlagenen Ersatz- massnahmen noch am ehesten geeignet. Sie seien möglichst präzise zu for- mulieren, um als solche von allen Beteiligten erkannt zu werden. Sie könnten so auch geahndet werden und damit ihre präventive Wirkung entfalten. Die BA bezeichnet 19 Personen (Mitbeschuldigte/Auskunftspersonen), die aus Sicht der BA zumindest von einem Kontaktverbot zu erfassen seien. Die BA gibt dem Gericht sodann konkrete Angaben zu den Ausweisdokumenten des Beschuldigten, damit es eine Schriftensperre anordnen könnte. Eine solche sei nötig, da so keine neuen Ausweisdokumente ausgestellt werden können. Die BA weist in einem weiteren Punkt darauf hin, dass keine falschen Erwar- tungen ins passive Electronic Monitoring gesetzt werden dürften. Es könne Verstösse allenfalls nachvollziehen. Es sei daher nicht geeignet, eine Flucht zu verhindern. Allenfalls sei zudem eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Zürich in Betracht zu ziehen. Bei einer Meldepflicht seien schliess- lich die genaue Amtsstelle sowie die Zeiten der Meldepflicht zu verfügen. Die BA erachtet das «Betreuungs- und Förderungskonzept» des privatrecht- lichen Vereins SUBITA nicht als geeignete Grundlage für strafprozessuale Ersatzmassnahmen. Es seien zwar umfangreiche Handlungsfelder ange- dacht, aber zugleich wenig konkret. Umsetzung und Einhaltung seien kaum anhand eindeutiger Kriterien überprüfbar. Eine derartige Begleitung sei zu- dem im Zürcher Leitfaden Ersatzmassnahmen nicht vorgesehen. Zwar müssten auch die behördlich vorgeschlagenen Begleitungen noch konkreti- siert werden. Doch würden diese behördlichen Stellen über grosse Erfah- rung bei der Umsetzung derartiger Ersatzmassnahmen verfügen, auch was die Zusammenarbeit mit und Rapportierung an die Staatsanwaltschaften an- gehe. Sie seien damit für die BA die verlässlicheren Stellen, deren Mitarbei- tenden überdies dem Amtsgeheimnis unterstünden.

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Die BA befremde schliesslich, dass ein privater Verein sich offenbar als Kon- kurrent zum Bewährungs- und Vollzugsdienst des Kantons Zürich zu posi- tionieren versuche. Dies sei nicht als Kritik am Angebot des Vereins per se zu verstehen. Es stehe dem Beschuldigten frei, die angebotene Betreuung aus eigener Initiative in Anspruch zu nehmen und der BA wie auch dem Sachgericht über seine Fortschritte in diesem Rahmen zu berichten.

E. 2.2 Die Verteidigerin hält fest, dass der Zweck der Ersatzmassnahmen die Sicherung der Person angesichts einer Fluchtgefahr sei, welche das Gericht als nicht mehr ausgeprägt beschreibe, sofern sie überhaupt noch bestehe. Ersatzmassnahmen könnten gleichzeitig die Gefahren für die Gesellschaft hinreichend reduzieren. Dies sei zu berücksichtigen, wenn die geeigneten und erforderlichen Zwangsmassnahmen festzulegen seien. Für den Beschuldigten sei eine Therapie (Dr. E.) sowie eine sozialpädago- gische Begleitung (R.) angezeigt. Da eine gleichbleibende Kontaktperson wichtig sei und R. dies im Rahmen seiner Begleitung übernehme, solle er diese Aufgaben auch für den Gewaltschutz übernehmen. Ansonsten sei eine gleichbleibende Kontaktperson bei der Kantonspolizei Zürich wichtig. Die Auflage der Zusammenarbeit mit dem Gewaltschutz sei sehr unbestimmt und damit unverhältnismässig, auch angesichts der bestehenden reduzier- ten Fluchtgefahr. Dieser könne durch eine Schriftensperre Rechnung getra- gen werden. Dem Beschuldigten sei zudem von Deutschland seine Schen- gen-Freizügigkeit beschränkt worden. Er müsse damit rechnen, dass seine Abwesenheit seinen Eltern wie den weiteren involvierten Stellen umgehend auffallen würde. Der Beschuldigte habe nie eine Waffe oder andere gefährliche, waffenähnli- che Gegenstände besessen. Insoweit sei es fraglich, ob ein Waffenverbot sachlich indiziert sei. Der Beschuldigte wehre sich indes nicht dagegen, da er nicht beabsichtige, solche Gegenstände zu besitzen oder mit sich zu führen. Die amtliche Verteidigerin lehnt eine Kontrolle der Familienwohnung zur Überprüfung dezidiert ab. Damit würde in die Rechte unbeteiligter (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO) Familienangehöriger möglicherweise massiv ein- gegriffen. Es sei mit einer Durchsuchung der ganzen Wohnung zu rechnen. Dies könne auch die beiden Geschwister beeinträchtigen, es bestehe mithin die begründete Furcht, dass sie Schaden nehmen könnten. Der Lebens- partner hätte ebenfalls zu befürchten, dass seine persönlichen Effekten mit- hineingezogen würden, namentlich dass seine elektronischen Geräte kon- trolliert würden. Es könne sich auch auf die Stellung der Mutter als Mieterin auswirken. Das jederzeitige Zutrittsrecht der Kantonspolizei beeinträchtige das Familienleben und die Rechte unbescholtener Drittpersonen. Abge- sehen davon habe die Mutter eine ganz klare Haltung bezüglich solcher

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Gegenstände: Sie seien in der Wohnung nicht geduldet, was dem Beschul- digten bekannt sei. Setze er sich darüber hinweg, müsse er mit unabseh- baren Folgen rechnen. Eventualiter sei eine Kontrolle nur in Absprache mit der Mutter anzuordnen. Der Beschuldigte ist mit einem Kontaktverbot bezüglich seines alten Umfelds einverstanden. Die betroffenen Personen seien eindeutig zu bezeichnen. Nur so sei eine lückenlose Anordnung gewährleistet und verhältnismässig. Ein unspezifiziertes Rayonverbot sei abzulehnen. Es sei zur Bannung einer hypothetischen Fluchtgefahr nicht erforderlich. Eine ständige Überwachung durch Electronic Monitoring sei nicht verhältnismässig.

E. 3.1 Vorliegend sind Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft möglich und an- gezeigt. Die Kantonspolizei Zürich (Gewaltschutz) will die polizeilichen Er- satzmassnahmen in ihrer Hand führen, um so ihre Verantwortung effektiv wahrnehmen zu können, und weitere Polizeibehörden situativ einbeziehen. Sie schlägt, konkret ausformuliert, als Ersatzmassnahmen vor:

1) Zusammenarbeit mit dem Dienst Gewaltschutz und Beachten seiner Auflagen Es erscheint dies dem Gericht als erforderlich und angemessen. Sie ist nötig, da sich der Beschuldigte zwar vom IS distanziert, aber nicht vollumfänglich und kompromisslos losgesagt und durch einen Tatbe- weis abgewandt hat. Die vorgeschlagene konkrete Ausformulierung ist recht unbestimmt, gibt aber der Kantonspolizei Zürich den Hand- lungsspielraum, um ihre Aufgaben situationsgerecht erfüllen zu kön- nen. Dabei ist diese Ersatzmassnahme, was bereits für die gesamte Polizeitätigkeit gilt, verhältnismässig auszuüben. Für den Kontakt des Gewaltschutzes mit dem Beschuldigten hat die Kantonspolizei eine Person zu bezeichnen, über die solange möglich dauerhaft der Kontakt zum Beschuldigten laufen soll. Im Fall des Beschuldigten ist davon aus medizinischen Gründen eine verbesserte Compliance zu erwarten.

2) Wöchentliche Meldepflicht in einem Polizeiposten Da der Beschuldigte vermögenslos ist, kommt hier für das Gericht, begründete Ausnahmen vorbehalten, nur der kantonale Polizeipos- ten Winterthur Bahnhof in Frage. Der Beschuldigte hat sich – spezi- elle Weisungen der Kantonspolizei vorbehalten – rechtzeitig inner- halb der Öffnungszeiten zu melden.

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3) Waffenverbot Zwar besteht beim Beschuldigten gemäss Gutachten keine erhöhte Gefahr von Gewaltausübung, dem Gericht erscheint aber eine kon- krete vorbeugende Massnahme angezeigt. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit nur aber immerhin Attrappen gekauft hat, dass er ideologisierte Gewaltausübung nun auch für andere unzweideutig ablehnt wie auch dass er einen sehr guten Führungsbericht des Gefängnisses erhalten hat.

Umstritten ist, ob ein Recht der Kantonspolizei zum jederzeitigen Zu- tritt zur Wohnung für die Kontrolle des Waffenverbots anzuordnen ist. Jeder Zutritt zur Wohnung hat, wie alle Polizeitätigkeit, verhältnis- mässig zu erfolgen. Wenn die Beschwerdekammer ein Waffenverbot ausspricht, sollte sie der Kantonspolizei grundsätzlich auch die nöti- gen Mittel geben, um es effektiv zu überprüfen und umzusetzen. Da- bei ist jedoch zu beachten, dass vorliegend ein Zutrittsrecht in der Mehrheit nicht verfahrensbeteiligte Personen in ihrem Familienleben betrifft.

Das Gericht hat zudem ein Spannungsverhältnis zwischen den Mas- snahmen aufzulösen: Die Mutter nimmt den jungen erwachsenen Sohn nach der Entlassung wieder bei sich auf, wozu die Geschwister zusammenrücken müssen. Die öffentlichen Dienste müssen ihm da- mit keine Wohnung finden und bezahlen. Die Bereitschaft der Mutter erlaubt die soziale Einbettung ohne IS-Bezug und die sachdienliche enge Verwebung des Betreuungs- und Therapiekonzepts. Nach dem Einblick des Gerichts ist die Mutter stets ihrer elterlichen Verantwor- tung gerecht geworden. Das Gericht schätzt, dass das Familienleben einen erheblichen Beitrag zur Wiedereingliederung des Beschuldig- ten zu leisten imstande ist. Die Umstände sind dabei nicht einfach. Ein Zusammenleben unter der Unsicherheit einer jederzeitigen Haus- durchsuchung, ohne dass man selbst Anlass dafür gab, bedrängt die Familie zusätzlich. Es kann ein Scheitern der Wiedereingliederung begünstigen und ist insoweit zu vermeiden.

Die Mutter duldet unzweideutig keine waffenähnlichen Gegenstände in ihrer Wohnung. Das Gericht sieht hier gleichlaufende Interessen zum Gewaltschutz. Es erwartet von Eltern, die selbst im weiteren Sicherheitsbereich arbeiten, einen sachbezogenen-konstruktiven Kontakt zum Gewaltschutz der Kantonspolizei. Unter diesen Umstän- den kann, auch aufgrund des persönlichen Eindrucks des Gerichts

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von der Mutter, davon abgesehen werden, im Rahmen von Ersatz- massnahmen ein Zutrittsrecht zur Wohnung anzuordnen.

4) Rayon- und Kontaktverbot und Überwachung mittels Electronic Monitoring Dem Gericht erscheint ein Kontaktverbot sinnvoll, um das Disengage- ment vom IS zu verstetigen. Es hat auch die Zustimmung des Beschul- digten. Es ist vorläufig bezüglich der 19 von der BA genannten Perso- nen anzuordnen. Die umsetzenden Behörden haben die Liste wenn nötig anzupassen. Für das Rayonverbot (inkl. passives Electronic Monitoring) liegt jedoch keine genügend konkrete Veranlassung vor.

5) Ausweis- und Schriftensperre; Verbot der Ausreise ins Ausland und Überwachung mittels Electronic Monitoring Die Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Ausreiseverbot) erschei- nen grundsätzlich als erforderlich und angemessen. Der Beschul- digte hat jedoch bereits zahlreiche Termine zu wahren und wohnt bei seiner Mutter, die kompromisslos-klar gegen jeden Kontakt mit dem IS ist. Von einem passiven Electronic Monitoring ist kein genügend grosser Zusatznutzen zu erwarten, weshalb es nicht verhältnismäs- sig erscheint. Darauf ist zu verzichten.

6) Therapie/Disengagement durch die Bewährungs- und Vollzugs- dienste des Kantons Zürich Eine Unterstützung und Begleitung dieser Art erscheint grundsätzlich sinnvoll und nötig. Darauf ist in den folgenden Erwägungen 4 und 5 näher einzugehen.

E. 3.2 Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Er- satzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anord- nen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO).

E. 3.3 Zusammenfassend erscheinen angesichts der nicht ausgeprägten Flucht- gefahr die Ersatzmassnahmen wie oben in Erwägung 3.1 beschrieben nötig aber ausreichend. Sie sind zu befristen und soweit nötig vom Zwangsmass- nahmengericht auf Antrag der BA rechtzeitig zu verlängern oder anzupas- sen. Innerhalb der Befugnisse der umsetzenden Behörden können Anpas- sungen auch durch diese erfolgen, z.B. hinsichtlich der von einem Kontakt- verbot betroffenen Personen oder der Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit dem Gewaltschutz. Die Ersatzmassnahmen sind primär vom Gewalt- schutz der Kantonspolizei Zürich mit in deren Ermessen liegenden geeigne- ten Mitteln umzusetzen. Da es um eine Entlassung gegen Ersatzmass-

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nahmen in einem Strafverfahren des Bundes geht, liegt die Überwachungs- kompetenz in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich auch bei den Strafverfolgungsbehörden des Bundes.

E. 4.1 Beim Beschuldigten ist ein therapeutischer und sozial-pädagogischer Bedarf ausgewiesen. Der Gutachter der Universitären Psychiatrischen Kliniken Ba- sel UPK empfiehlt eine kognitive Verhaltenstherapie in enger Verwebung mit gleichzeitigem Training sozialer Kompetenzen und sozialer Unterstützung. Berufliche Massnahmen, unterstützt durch die Invalidenversicherung, er- schienen beim Beschuldigten zudem zentral. Für die Beschwerdekammer mindert eine Perspektive des Beschuldigten in der Schweiz auch eine Flucht- neigung. Entsprechende Interventionen sollen zudem spezialpräventiv wir- ken, also bessernd und eingliedernd und würden gemäss Gutachten zudem eine risikominimierende resp. -stabilisierende Wirkung zeitigen.

E. 4.2 Aus dem Gutachten geht hervor, dass im Fall des Beschuldigten Vertrauen zu Therapeuten für den Therapieverlauf und -erfolg ganz entscheidend sei. Offenbar war mit Dr. E. eine gute Therapeut-/Klientbeziehung entstanden, mit spürbarem Vertrauen und Eigenmotivation. Der Gutachter empfiehlt die Durchführung einer ambulanten Therapie bei Dr. E. Dieser ist bereit, die The- rapie umgehend aufzunehmen und er hat den Beschuldigten im Gefängnis vorbereitend besucht. Die Therapie konzentriert sich auf das persönliche emotionale Erleben des Beschuldigten sowie auf die alltäglichen und sozia- len Herausforderungen im Zusammenhang mit seiner Diagnose. Auch der Beschuldigte wünscht, die Therapie mit Dr. E. wieder aufzunehmen. Seine Mutter, bei der er wohnen soll, befürwortet dies. Es sind wöchentliche Sit- zungen vereinbart.

E. 4.3 R. hat langjährige Erfahrung in der Sozialarbeit und ist ausgewiesener Ex- perte im Bereich der Extremismusprävention im Kontext der Sozialen Arbeit. Er arbeitet bei Subita, der Mobilen Sozialarbeit Winterthur, bestehend seit 1993, die zu einem guten Teil von der Stadt Winterthur über eine Leistungs- vereinbarung getragen ist. Sie hat sich in den letzten Jahren unter anderem auf die Täterarbeit spezialisiert. Er ist bereit, den Beschuldigten als sozialpä- dagogischen Case Manager zu betreuen. R. hat dafür den Beschuldigten im Gefängnis besucht und ein Betreuungs- und Förderungskonzept erarbeitet, das er dynamisch an Entwicklungen anpasst. Es betrifft namentlich die ideo- logische Auseinandersetzung / kognitive Deradikalisierung, das Sichern von praktischen Grundbedürfnissen, Schritte zur Integration in die Arbeitswelt und als erster Schritt die Schaffung einer Tagesstruktur. Dazu gehört auch, dass der Beschuldigte sich sozial ausserhalb des radikalen Islams neu

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verankert, wobei er noch über alte Freundschaften aus der Zeit vor seiner Konvertierung verfüge. R. wird den Beschuldigten ab Haftentlassung wö- chentlich mindestens eine Stunde begleiten, was bei Bedarf auch auf zwei Treffen pro Woche ausgeweitet werden könne.

Subita ist eingebettet in das bestehende Handlungskonzept «Simul Fortis» dreier Bereiche der Stadt Winterthur. Der Beschuldigte stimmt einem Aus- tausch zwischen R., Dr. E. und seiner Mutter ausdrücklich zu.

E. 4.4 Das Gericht hat sich vergewissert, dass die beteiligten Stellen informiert und fachkundig sind, sie konkrete Fachkonzepte anwendungsbereit ausgearbei- tet haben und sie ihre Tätigkeit nach der Entlassung des Beschuldigten naht- los und zielgerichtet aufnehmen können. Im Netz von «Simul Fortis» ist ein Abgleich und Informationsfluss zwischen Familie (namentlich der Mutter), Sozial(pädagogischer)-Begleitung und Therapie möglich und angebahnt. Die aus medizinischer Sicht nötige Verwebung der beteiligten Unter- stützungspersonen liegt nach Einschätzung von Dr. E. vor. Das Gericht ent- lässt damit den Beschuldigten in geordnete Verhältnisse, was Gutachter, Dr. E. wie auch die Mutter als wichtigen Ansatzpunkt für seine Wiederein- gliederung einschätzen. Das Gericht ist wie alle Strafbehörden den Zielen des Strafrechts – Spezial- prävention und Generalprävention – verpflichtet. Teil dessen ist die Wieder- eingliederung des Beschuldigten in die Gesellschaft und eine nachhaltige Reduzierung des Gefahrenpotentials. Dafür sind vorliegend bestehende An- gebote auf die Herausforderungen des Beschuldigten zugeschnitten. Sie ge- ben ihm eine klare Hilfe und Perspektive in der Schweiz, insbesondere die Aussicht auf eine Berufsbildung, und mindern so die Gefahren einer Flucht oder erneuten Unterstützungstätigkeit für den IS (Propaganda, Spenden). Er sollte die Chance nutzen, andernfalls es ihn in jeder Hinsicht zurückwirft.

E. 5.1 Zu prüfen ist, ob das Betreuungs- und Therapiekonzept als Ersatzmass- nahme für die Haftentlassung gerichtlich anzuordnen ist.

E. 5.2 Dr. E. legt in seinem Kurzbericht auf Frage des Gerichtes dar, dass aus sei- ner ärztlichen Sicht die gerichtliche Anordnung einer ambulanten Therapie nicht erforderlich ist. Aus juristischer Sicht kann mit einer Ersatzmassnahme primär der staatliche Justizvollzugs- und Bewährungsdienst beauftragt wer- den. Denn die damit einhergehenden Pflichten zur Berichterstattung schei- nen dem Gericht nicht ohne weiteres mit dem Berufsgeheimnis eines

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freipraktizierenden Arztes vereinbar, wobei sie allenfalls möglich sind, soweit und solange eine allseitige Zustimmung vorliegt.

E. 5.3.1 Was «Simul Fortis» betrifft, so erscheint dem Gericht eine Anordnung der Teilnahme als Ersatzmassnahme ebenso wenig angezeigt. Die vorbehalt- lose Pflicht zur Rechtshilfe nach Art. 44 StPO gilt nur für Strafbehörden. An- dere Behörden (resp. Träger öffentlicher Aufgaben) können sie verweigern, wenn durch die Offenbarung von Informationen überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen oder aber spezialgesetzliche Be- stimmungen missachtet würden. Eine Weiterleitung von Informationen an die Strafbehörden muss mit all den Bestimmungen vereinbar sein, die für die ersuchte Behörde gelten (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2).

E. 5.3.2 Die Stadt Winterthur hat für ihre Bedürfnisse ein flexibles und in einem na- tionalen Konzept verankertes Angebot geschaffen. Private können durch verwaltungsrechtliche Verträge beauftragt sein, öffentliche Aufgaben wahr- zunehmen. Die BA sieht dies auch kritisch. Dass jedoch Behörden auf drän- gende lokale Herausforderungen reagieren können, ist eine der Stärken des föderalistischen Systems. Lösungsalternativen können zudem die Gesamt- qualität des Systems verbessern. Das städtische Angebot erlaubt die vom Gutachter empfohlene enge Verwebung der Betreuung und Therapie mit we- nig bürokratischem Aufwand. Das gemäss Gutachter wichtige Vertrauens- verhältnis scheint gegeben. Die sozialpädagogische Betreuung hat für den vorliegenden Fall spezifisches Fachwissen und kann weiteres beiziehen. Insgesamt schafft das Angebot der Stadt Winterthur nach Einschätzung des Gerichtes die beste Lösung für die vorliegenden Verhältnisse.

E. 5.3.3 Die Umsetzung des Betreuungs- und Therapiekonzeptes ist bereits ange- laufen und zwar im Rahmen der Aufgabenerfüllung der lokalen städtischen Behörden. In dieser Situation ist es nicht hilfreich, falls überhaupt möglich, wenn Behörden aus Bern oder Bellinzona mit Ersatzmassnahmen noch eine zusätzliche Ebene von Überwachung und Berichterstattung schaffen. Eine Weiterentwicklung des Beschuldigten ist nötig und er hat stetig und konkret seinen Willen dazu bekundet; strafprozessualer Zwang ist dafür nicht immer die einzige oder beste Unterstützung. Das Betreuungs- und Therapiekon- zept kann und soll grundsätzlich solange wie nötig fortgeführt und angepasst werden, ohne an gerichtliche Weisungen gebunden zu sein. Strafbehörden wie Haftgerichte sind auch nicht geeignet, um soziale oder medizinische Massnahmen zu überwachen und direkt zu beurteilen. Von einer Anordnung als Ersatzmassnahme ist daher abzusehen. Anzufügen ist, dass der Gewalt- schutz der Kantonspolizei einen Austausch nicht als nützlich für seine prä- ventiven Zwecke ansieht (act. 37 S. 2 Telefonat vom 6. Mai 2024) und auch

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die BA eigene Besserungs- und Wiedereingliederungsanstrengungen des Beschuldigten erwartet.

E. 6 Insgesamt ist die BA anzuweisen, den Beschuldigten per 30. Mai 2024, 10.00 Uhr, aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ein Rechtstitel für eine Fortdauer des Freiheitsentzugs besteht nicht. Anstelle der Untersuchungs- haft sind für die Dauer von zunächst 6 Monaten und damit bis 30. November 2024 die folgenden Ersatzmassnahmen anzuordnen: • Zusammenarbeit mit dem Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei und Beachten seiner Auflagen • Wöchentliche Meldepflicht in einem Polizeiposten • Waffenverbot • Kontaktverbot • Ausweis- und Schriftensperre; Verbot der Ausreise ins Ausland.

E. 7.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 7.2 R., Subita Mobile Sozialarbeit Winterthur, wird vom Gericht als Sachverstän- diger bestellt und für die Ausarbeitung des Betreuungs- und Förderungskon- zepts (inkl. Besuch in Strafanstalt) vereinbarungsgemäss mit pauschal Fr. 600.-- entschädigt. Er wird aufgefordert, eine Rechnung mit Kontoanga- ben einzureichen.

E. 7.3 Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Ver- teidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind gegeben (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.6a vom 7. Mai 2024). Rechtsan- wältin Eva Maria Spoerri ist im Zusammenhang mit dem vorliegenden Be- schluss für ihre Aufwendungen ab 2. Mai 2024 antragsgemäss mit Fr. 1'296.55 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR; SR 173.713.162).

E. 8 Der vorliegende Beschluss ist an die Parteien sowie an weitere Stellen resp. Personen zuzustellen: An die KAPO, da er die primär von ihr umzusetzenden Ersatzmassnahmen regelt; an die Mutter, bei welcher der Beschuldigte woh- nen wird; an den Therapeuten Dr. E. und den Sozialpädagogen R., da sie über die Entlassung zu informieren sind und der Beschluss ihre Tätigkeiten betrifft. Bei den letzten drei Empfängern sind die Namen der vom Kontakt- verbot betroffenen Personen (Dispositiv-Ziffer 2 iv) zu anonymisieren.

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Dispositiv
  1. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, die vorbereitete Entlassung von A. aus der Untersuchungshaft per Donnerstag, 30. Mai 2024, 10.00 Uhr, zu voll- ziehen. Die Beschwerdekammer nimmt Kenntnis vom Betreuungs- und Thera- piekonzept im Sinne der Erwägungen 4 und 5 und von der Bereitschaft der dort genannten Personen, es gemeinsam umzusetzen.
  2. Gegenüber dem Beschuldigten A. werden für die Dauer von 6 Monaten, d.h. bis 30. November 2024, anstelle der Untersuchungshaft die folgenden Ersatz- massnahmen angeordnet: i. Dem Beschuldigten wird die Auflage erteilt, mit dem Dienst Gewalt- schutz der Kantonspolizei Zürich zusammenzuarbeiten und dessen Auf- lagen Folge zu leisten. Umfang und Intensität der Begleitung legt der Dienst aufgrund seiner laufenden Einschätzung fest. ii. Dem Beschuldigten wird die Auflage erteilt, sich einer wöchentlichen Meldepflicht in einem durch die Kantonspolizei Zürich, Gewaltschutz, festgelegten Polizeiposten zu unterziehen. iii. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, weder Waffen noch andere gefährliche, waffenähnliche Gegenstände mit sich zu führen oder zu be- sitzen. Die Überwachung und Koordination dieser Ersatzmassnahme er- folgt durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich. Dem Beschuldigen wird die Weisung erteilt, die Überprüfung des Waf- fenverbots durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich respektive die damit beauftragten Kantonspolizisten zuzulassen. iv. Dem Beschuldigten wird untersagt, mit folgenden Personen in irgend- einer Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen: […] v. Dem Beschuldigten ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Es wird eine Ausweis- und Schriftensperre angeordnet: Schweizer ID-Karte Nr. […] Italienischer Reisepass Nr. […]. - 14 -
  3. Ersatzmassnahmen können jederzeit widerrufen oder andere Ersatzmass- nahmen oder Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft angeordnet werden, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemach- ten Auflagen nicht erfüllt.
  4. Die Überwachung der Erfüllung der Ersatzmassnahmen obliegt auch der Bundesanwaltschaft, der Bundeskriminalpolizei sowie dem Zwangsmass- nahmengericht und kann mit in deren Ermessen liegenden geeigneten Mitteln erfolgen.
  5. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  6. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Sachverständigen R., Subita Mobile Sozialarbeit Winterthur, Fr. 600.-- zu bezahlen.
  7. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren ab 2. Mai 2024 eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'296.55 zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Teilbeschluss vom 24. Mai 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2024.6b Nebenverfahren: BP.2024.38b

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Sachverhalt:

A. Die BA ermittelte seit dem 8. Dezember 2021 gegen A. wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie wegen Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezem- ber 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» (IS) sowie verwandter Organisationen (AQ/IS-Gesetz; SR 122; Ver- fahren SV.21.1696-BK). Sie nahm A. am 13. Juni 2022 fest. Das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG») ordnete gegen ihn am 17. Juni 2022 Untersuchungshaft an.

B. Das ZMG verlängerte in der Folge die Untersuchungshaft. Die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts wies die gegen eine der Verlängerungen erhobene Beschwerde mit Beschluss BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 ab. Am

25. März 2024 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft ein weiteres Mal bis zum 12. Juni 2024. Dagegen gelangte die amtliche Verteidigerin, Rechts- anwältin Eva Maria Spoerri, am 8. April 2024 für A. an die Beschwerdekam- mer.

C. Das Gericht wies die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit Beschluss BH.2024.6a vom 7. Mai 2024 an, die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft per Donnerstag, 30. Mai 2024, 10.00 Uhr, vorzubereiten. Eine Entlassung war später in einem zweiten Beschluss gegen Ersatzmass- nahmen anzuordnen.

Das Gericht begründete dies zusammengefasst damit, dass die BA keine Kollusionsgefahr geltend machte und auch keine aktuellen Gründe vor- brachte, welche eine Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnten und mit denen sich das Haftgericht konkret auseinandersetzen konnte. Zu prüfen war auch eine Fluchtgefahr. Das Gericht sah dabei insgesamt eine Flucht nicht als ausgeschlossen an, schätzte aber die Fluchtgefahr als nicht mehr ausgeprägt ein, sofern sie überhaupt noch bestand. Zentral war dafür, dass der Beschuldigte nach der summarischen Einschätzung des Haftgerichts einen Grossteil seiner voraussichtlichen Strafe bereits verbüsst hätte. Seine engsten Kontakte lebten sodann in der Schweiz und er hatte keine grossen finanziellen Mittel. Seine gutachterlich bestätigte Strafsensibilität machte zu- sammen mit weiteren Indizien einen Veränderungsprozess glaubhaft, wenn- gleich gewisse Unsicherheiten weiterbestanden.

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Eine Weiterführung der Untersuchungshaft war in zeitlicher Hinsicht nicht mehr verhältnismässig: Der Tag einer Anklageerhebung war unbestimmt und aufgrund der Informationen der BA für das Gericht unbestimmbar. Un- tersuchungshaft auf de facto unbestimmte Zeit fortzusetzen, obwohl die Frage einer Überhaft konkrete Aufmerksamkeit erforderte, war in zeitlicher Hinsicht nicht verhältnismässig. Die Untersuchungshaft war auch keine ge- eignete Zwangsmassnahme zur Sicherung der Person des Beschuldigten für das Strafverfahren, da die BA nicht ausschliessen konnte, dass die Haft übermässig werde, bevor sie Anklage erhebt. Solange die Haft in zeitlicher Hinsicht noch nicht übermässig war, konnten zudem geeignete Ersatzmass- nahmen angeordnet werden.

Untersuchungshaft war auch in sachlicher Hinsicht nicht mehr verhältnis- mässig: Es wog schwer, wenn primär zur Sicherung der Person ein junger, behandlungsbedürftiger Erwachsener mit einer psychiatrischen Diagnose ohne Therapie, ohne Berufsausbildung und ohne die gewünschte Deradika- lisierung lange in Untersuchungshaft verblieb. Gemäss Gutachten war eine Therapie in der Haft nicht möglich und eine ambulante Therapie wirke risiko- mindernd respektive -stabilisierend. Ersatzmassnahmen waren geeignet, die Fluchtgefahr weiter zu reduzieren, da sie ihm eine Perspektive zu einem Leben in der Schweiz boten. Sie mussten auf die Situation und Heraus- forderungen des Beschwerdeführers zugeschnitten sein und ein Gefahren- potenzial reduzieren.

D. Das Gericht holte in der Folge zur Ausgestaltung der Ersatzmassnahmen Auskünfte und Berichte ein. Das Gefängnis G. reichte am 13. Mai 2024 den Führungsbericht für A. ein (act. 49). Der Bewährungs- und Vollzugsdienst des Kantons Zürich äusserte sich am 16. Mai 2024 (act. 54). Die Stellung- nahme der Kantonspolizei Zürich (Gewaltschutz) erfolgte ebenfalls am

16. Mai 2024 (act. 55). R., Subita Mobiler Sozialdienst Winterthur, reichte am

16. Mai 2024 sein Betreuungs- und Förderungskonzept ein (act. 57). Das Gericht erhielt am 17. Mai 2024 den ärztlichen Kurzbericht von Dr. E. (act. 59). Die Parteien nahmen am 21. Mai 2024 Stellung.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdekammer trat mit Beschluss BH.2024.6a vom 7. Mai 2024 auf die Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft ein. Sie ent- schied, dass die Voraussetzungen einer Entlassung grundsätzlich vorliegen (vgl. obige litera C), diese aber noch vorzubereiten ist und in diesem zweiten Beschluss gegen Ersatzmassnahmen erfolgen soll. Es ist vorab auf die Aus- führungen im ersten Beschluss, namentlich E. 8, zu verweisen.

2.

2.1 Die Bundesanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 ein- leitend fest, dass sie Ersatzmassnahmen nicht als geeignetes Instrument zur wirksamen Eindämmung der bestehenden Fluchtgefahr erachte. Unter die- ser Prämisse seien die von den Zürcher Behörden vorgeschlagenen Ersatz- massnahmen noch am ehesten geeignet. Sie seien möglichst präzise zu for- mulieren, um als solche von allen Beteiligten erkannt zu werden. Sie könnten so auch geahndet werden und damit ihre präventive Wirkung entfalten. Die BA bezeichnet 19 Personen (Mitbeschuldigte/Auskunftspersonen), die aus Sicht der BA zumindest von einem Kontaktverbot zu erfassen seien. Die BA gibt dem Gericht sodann konkrete Angaben zu den Ausweisdokumenten des Beschuldigten, damit es eine Schriftensperre anordnen könnte. Eine solche sei nötig, da so keine neuen Ausweisdokumente ausgestellt werden können. Die BA weist in einem weiteren Punkt darauf hin, dass keine falschen Erwar- tungen ins passive Electronic Monitoring gesetzt werden dürften. Es könne Verstösse allenfalls nachvollziehen. Es sei daher nicht geeignet, eine Flucht zu verhindern. Allenfalls sei zudem eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Zürich in Betracht zu ziehen. Bei einer Meldepflicht seien schliess- lich die genaue Amtsstelle sowie die Zeiten der Meldepflicht zu verfügen. Die BA erachtet das «Betreuungs- und Förderungskonzept» des privatrecht- lichen Vereins SUBITA nicht als geeignete Grundlage für strafprozessuale Ersatzmassnahmen. Es seien zwar umfangreiche Handlungsfelder ange- dacht, aber zugleich wenig konkret. Umsetzung und Einhaltung seien kaum anhand eindeutiger Kriterien überprüfbar. Eine derartige Begleitung sei zu- dem im Zürcher Leitfaden Ersatzmassnahmen nicht vorgesehen. Zwar müssten auch die behördlich vorgeschlagenen Begleitungen noch konkreti- siert werden. Doch würden diese behördlichen Stellen über grosse Erfah- rung bei der Umsetzung derartiger Ersatzmassnahmen verfügen, auch was die Zusammenarbeit mit und Rapportierung an die Staatsanwaltschaften an- gehe. Sie seien damit für die BA die verlässlicheren Stellen, deren Mitarbei- tenden überdies dem Amtsgeheimnis unterstünden.

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Die BA befremde schliesslich, dass ein privater Verein sich offenbar als Kon- kurrent zum Bewährungs- und Vollzugsdienst des Kantons Zürich zu posi- tionieren versuche. Dies sei nicht als Kritik am Angebot des Vereins per se zu verstehen. Es stehe dem Beschuldigten frei, die angebotene Betreuung aus eigener Initiative in Anspruch zu nehmen und der BA wie auch dem Sachgericht über seine Fortschritte in diesem Rahmen zu berichten. 2.2 Die Verteidigerin hält fest, dass der Zweck der Ersatzmassnahmen die Sicherung der Person angesichts einer Fluchtgefahr sei, welche das Gericht als nicht mehr ausgeprägt beschreibe, sofern sie überhaupt noch bestehe. Ersatzmassnahmen könnten gleichzeitig die Gefahren für die Gesellschaft hinreichend reduzieren. Dies sei zu berücksichtigen, wenn die geeigneten und erforderlichen Zwangsmassnahmen festzulegen seien. Für den Beschuldigten sei eine Therapie (Dr. E.) sowie eine sozialpädago- gische Begleitung (R.) angezeigt. Da eine gleichbleibende Kontaktperson wichtig sei und R. dies im Rahmen seiner Begleitung übernehme, solle er diese Aufgaben auch für den Gewaltschutz übernehmen. Ansonsten sei eine gleichbleibende Kontaktperson bei der Kantonspolizei Zürich wichtig. Die Auflage der Zusammenarbeit mit dem Gewaltschutz sei sehr unbestimmt und damit unverhältnismässig, auch angesichts der bestehenden reduzier- ten Fluchtgefahr. Dieser könne durch eine Schriftensperre Rechnung getra- gen werden. Dem Beschuldigten sei zudem von Deutschland seine Schen- gen-Freizügigkeit beschränkt worden. Er müsse damit rechnen, dass seine Abwesenheit seinen Eltern wie den weiteren involvierten Stellen umgehend auffallen würde. Der Beschuldigte habe nie eine Waffe oder andere gefährliche, waffenähnli- che Gegenstände besessen. Insoweit sei es fraglich, ob ein Waffenverbot sachlich indiziert sei. Der Beschuldigte wehre sich indes nicht dagegen, da er nicht beabsichtige, solche Gegenstände zu besitzen oder mit sich zu führen. Die amtliche Verteidigerin lehnt eine Kontrolle der Familienwohnung zur Überprüfung dezidiert ab. Damit würde in die Rechte unbeteiligter (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO) Familienangehöriger möglicherweise massiv ein- gegriffen. Es sei mit einer Durchsuchung der ganzen Wohnung zu rechnen. Dies könne auch die beiden Geschwister beeinträchtigen, es bestehe mithin die begründete Furcht, dass sie Schaden nehmen könnten. Der Lebens- partner hätte ebenfalls zu befürchten, dass seine persönlichen Effekten mit- hineingezogen würden, namentlich dass seine elektronischen Geräte kon- trolliert würden. Es könne sich auch auf die Stellung der Mutter als Mieterin auswirken. Das jederzeitige Zutrittsrecht der Kantonspolizei beeinträchtige das Familienleben und die Rechte unbescholtener Drittpersonen. Abge- sehen davon habe die Mutter eine ganz klare Haltung bezüglich solcher

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Gegenstände: Sie seien in der Wohnung nicht geduldet, was dem Beschul- digten bekannt sei. Setze er sich darüber hinweg, müsse er mit unabseh- baren Folgen rechnen. Eventualiter sei eine Kontrolle nur in Absprache mit der Mutter anzuordnen. Der Beschuldigte ist mit einem Kontaktverbot bezüglich seines alten Umfelds einverstanden. Die betroffenen Personen seien eindeutig zu bezeichnen. Nur so sei eine lückenlose Anordnung gewährleistet und verhältnismässig. Ein unspezifiziertes Rayonverbot sei abzulehnen. Es sei zur Bannung einer hypothetischen Fluchtgefahr nicht erforderlich. Eine ständige Überwachung durch Electronic Monitoring sei nicht verhältnismässig.

3.

3.1 Vorliegend sind Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft möglich und an- gezeigt. Die Kantonspolizei Zürich (Gewaltschutz) will die polizeilichen Er- satzmassnahmen in ihrer Hand führen, um so ihre Verantwortung effektiv wahrnehmen zu können, und weitere Polizeibehörden situativ einbeziehen. Sie schlägt, konkret ausformuliert, als Ersatzmassnahmen vor:

1) Zusammenarbeit mit dem Dienst Gewaltschutz und Beachten seiner Auflagen Es erscheint dies dem Gericht als erforderlich und angemessen. Sie ist nötig, da sich der Beschuldigte zwar vom IS distanziert, aber nicht vollumfänglich und kompromisslos losgesagt und durch einen Tatbe- weis abgewandt hat. Die vorgeschlagene konkrete Ausformulierung ist recht unbestimmt, gibt aber der Kantonspolizei Zürich den Hand- lungsspielraum, um ihre Aufgaben situationsgerecht erfüllen zu kön- nen. Dabei ist diese Ersatzmassnahme, was bereits für die gesamte Polizeitätigkeit gilt, verhältnismässig auszuüben. Für den Kontakt des Gewaltschutzes mit dem Beschuldigten hat die Kantonspolizei eine Person zu bezeichnen, über die solange möglich dauerhaft der Kontakt zum Beschuldigten laufen soll. Im Fall des Beschuldigten ist davon aus medizinischen Gründen eine verbesserte Compliance zu erwarten.

2) Wöchentliche Meldepflicht in einem Polizeiposten Da der Beschuldigte vermögenslos ist, kommt hier für das Gericht, begründete Ausnahmen vorbehalten, nur der kantonale Polizeipos- ten Winterthur Bahnhof in Frage. Der Beschuldigte hat sich – spezi- elle Weisungen der Kantonspolizei vorbehalten – rechtzeitig inner- halb der Öffnungszeiten zu melden.

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3) Waffenverbot Zwar besteht beim Beschuldigten gemäss Gutachten keine erhöhte Gefahr von Gewaltausübung, dem Gericht erscheint aber eine kon- krete vorbeugende Massnahme angezeigt. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit nur aber immerhin Attrappen gekauft hat, dass er ideologisierte Gewaltausübung nun auch für andere unzweideutig ablehnt wie auch dass er einen sehr guten Führungsbericht des Gefängnisses erhalten hat.

Umstritten ist, ob ein Recht der Kantonspolizei zum jederzeitigen Zu- tritt zur Wohnung für die Kontrolle des Waffenverbots anzuordnen ist. Jeder Zutritt zur Wohnung hat, wie alle Polizeitätigkeit, verhältnis- mässig zu erfolgen. Wenn die Beschwerdekammer ein Waffenverbot ausspricht, sollte sie der Kantonspolizei grundsätzlich auch die nöti- gen Mittel geben, um es effektiv zu überprüfen und umzusetzen. Da- bei ist jedoch zu beachten, dass vorliegend ein Zutrittsrecht in der Mehrheit nicht verfahrensbeteiligte Personen in ihrem Familienleben betrifft.

Das Gericht hat zudem ein Spannungsverhältnis zwischen den Mas- snahmen aufzulösen: Die Mutter nimmt den jungen erwachsenen Sohn nach der Entlassung wieder bei sich auf, wozu die Geschwister zusammenrücken müssen. Die öffentlichen Dienste müssen ihm da- mit keine Wohnung finden und bezahlen. Die Bereitschaft der Mutter erlaubt die soziale Einbettung ohne IS-Bezug und die sachdienliche enge Verwebung des Betreuungs- und Therapiekonzepts. Nach dem Einblick des Gerichts ist die Mutter stets ihrer elterlichen Verantwor- tung gerecht geworden. Das Gericht schätzt, dass das Familienleben einen erheblichen Beitrag zur Wiedereingliederung des Beschuldig- ten zu leisten imstande ist. Die Umstände sind dabei nicht einfach. Ein Zusammenleben unter der Unsicherheit einer jederzeitigen Haus- durchsuchung, ohne dass man selbst Anlass dafür gab, bedrängt die Familie zusätzlich. Es kann ein Scheitern der Wiedereingliederung begünstigen und ist insoweit zu vermeiden.

Die Mutter duldet unzweideutig keine waffenähnlichen Gegenstände in ihrer Wohnung. Das Gericht sieht hier gleichlaufende Interessen zum Gewaltschutz. Es erwartet von Eltern, die selbst im weiteren Sicherheitsbereich arbeiten, einen sachbezogenen-konstruktiven Kontakt zum Gewaltschutz der Kantonspolizei. Unter diesen Umstän- den kann, auch aufgrund des persönlichen Eindrucks des Gerichts

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von der Mutter, davon abgesehen werden, im Rahmen von Ersatz- massnahmen ein Zutrittsrecht zur Wohnung anzuordnen.

4) Rayon- und Kontaktverbot und Überwachung mittels Electronic Monitoring Dem Gericht erscheint ein Kontaktverbot sinnvoll, um das Disengage- ment vom IS zu verstetigen. Es hat auch die Zustimmung des Beschul- digten. Es ist vorläufig bezüglich der 19 von der BA genannten Perso- nen anzuordnen. Die umsetzenden Behörden haben die Liste wenn nötig anzupassen. Für das Rayonverbot (inkl. passives Electronic Monitoring) liegt jedoch keine genügend konkrete Veranlassung vor.

5) Ausweis- und Schriftensperre; Verbot der Ausreise ins Ausland und Überwachung mittels Electronic Monitoring Die Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Ausreiseverbot) erschei- nen grundsätzlich als erforderlich und angemessen. Der Beschul- digte hat jedoch bereits zahlreiche Termine zu wahren und wohnt bei seiner Mutter, die kompromisslos-klar gegen jeden Kontakt mit dem IS ist. Von einem passiven Electronic Monitoring ist kein genügend grosser Zusatznutzen zu erwarten, weshalb es nicht verhältnismäs- sig erscheint. Darauf ist zu verzichten.

6) Therapie/Disengagement durch die Bewährungs- und Vollzugs- dienste des Kantons Zürich Eine Unterstützung und Begleitung dieser Art erscheint grundsätzlich sinnvoll und nötig. Darauf ist in den folgenden Erwägungen 4 und 5 näher einzugehen.

3.2 Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Er- satzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anord- nen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). 3.3 Zusammenfassend erscheinen angesichts der nicht ausgeprägten Flucht- gefahr die Ersatzmassnahmen wie oben in Erwägung 3.1 beschrieben nötig aber ausreichend. Sie sind zu befristen und soweit nötig vom Zwangsmass- nahmengericht auf Antrag der BA rechtzeitig zu verlängern oder anzupas- sen. Innerhalb der Befugnisse der umsetzenden Behörden können Anpas- sungen auch durch diese erfolgen, z.B. hinsichtlich der von einem Kontakt- verbot betroffenen Personen oder der Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit dem Gewaltschutz. Die Ersatzmassnahmen sind primär vom Gewalt- schutz der Kantonspolizei Zürich mit in deren Ermessen liegenden geeigne- ten Mitteln umzusetzen. Da es um eine Entlassung gegen Ersatzmass-

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nahmen in einem Strafverfahren des Bundes geht, liegt die Überwachungs- kompetenz in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich auch bei den Strafverfolgungsbehörden des Bundes.

4.

4.1 Beim Beschuldigten ist ein therapeutischer und sozial-pädagogischer Bedarf ausgewiesen. Der Gutachter der Universitären Psychiatrischen Kliniken Ba- sel UPK empfiehlt eine kognitive Verhaltenstherapie in enger Verwebung mit gleichzeitigem Training sozialer Kompetenzen und sozialer Unterstützung. Berufliche Massnahmen, unterstützt durch die Invalidenversicherung, er- schienen beim Beschuldigten zudem zentral. Für die Beschwerdekammer mindert eine Perspektive des Beschuldigten in der Schweiz auch eine Flucht- neigung. Entsprechende Interventionen sollen zudem spezialpräventiv wir- ken, also bessernd und eingliedernd und würden gemäss Gutachten zudem eine risikominimierende resp. -stabilisierende Wirkung zeitigen. 4.2 Aus dem Gutachten geht hervor, dass im Fall des Beschuldigten Vertrauen zu Therapeuten für den Therapieverlauf und -erfolg ganz entscheidend sei. Offenbar war mit Dr. E. eine gute Therapeut-/Klientbeziehung entstanden, mit spürbarem Vertrauen und Eigenmotivation. Der Gutachter empfiehlt die Durchführung einer ambulanten Therapie bei Dr. E. Dieser ist bereit, die The- rapie umgehend aufzunehmen und er hat den Beschuldigten im Gefängnis vorbereitend besucht. Die Therapie konzentriert sich auf das persönliche emotionale Erleben des Beschuldigten sowie auf die alltäglichen und sozia- len Herausforderungen im Zusammenhang mit seiner Diagnose. Auch der Beschuldigte wünscht, die Therapie mit Dr. E. wieder aufzunehmen. Seine Mutter, bei der er wohnen soll, befürwortet dies. Es sind wöchentliche Sit- zungen vereinbart.

4.3 R. hat langjährige Erfahrung in der Sozialarbeit und ist ausgewiesener Ex- perte im Bereich der Extremismusprävention im Kontext der Sozialen Arbeit. Er arbeitet bei Subita, der Mobilen Sozialarbeit Winterthur, bestehend seit 1993, die zu einem guten Teil von der Stadt Winterthur über eine Leistungs- vereinbarung getragen ist. Sie hat sich in den letzten Jahren unter anderem auf die Täterarbeit spezialisiert. Er ist bereit, den Beschuldigten als sozialpä- dagogischen Case Manager zu betreuen. R. hat dafür den Beschuldigten im Gefängnis besucht und ein Betreuungs- und Förderungskonzept erarbeitet, das er dynamisch an Entwicklungen anpasst. Es betrifft namentlich die ideo- logische Auseinandersetzung / kognitive Deradikalisierung, das Sichern von praktischen Grundbedürfnissen, Schritte zur Integration in die Arbeitswelt und als erster Schritt die Schaffung einer Tagesstruktur. Dazu gehört auch, dass der Beschuldigte sich sozial ausserhalb des radikalen Islams neu

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verankert, wobei er noch über alte Freundschaften aus der Zeit vor seiner Konvertierung verfüge. R. wird den Beschuldigten ab Haftentlassung wö- chentlich mindestens eine Stunde begleiten, was bei Bedarf auch auf zwei Treffen pro Woche ausgeweitet werden könne.

Subita ist eingebettet in das bestehende Handlungskonzept «Simul Fortis» dreier Bereiche der Stadt Winterthur. Der Beschuldigte stimmt einem Aus- tausch zwischen R., Dr. E. und seiner Mutter ausdrücklich zu.

4.4 Das Gericht hat sich vergewissert, dass die beteiligten Stellen informiert und fachkundig sind, sie konkrete Fachkonzepte anwendungsbereit ausgearbei- tet haben und sie ihre Tätigkeit nach der Entlassung des Beschuldigten naht- los und zielgerichtet aufnehmen können. Im Netz von «Simul Fortis» ist ein Abgleich und Informationsfluss zwischen Familie (namentlich der Mutter), Sozial(pädagogischer)-Begleitung und Therapie möglich und angebahnt. Die aus medizinischer Sicht nötige Verwebung der beteiligten Unter- stützungspersonen liegt nach Einschätzung von Dr. E. vor. Das Gericht ent- lässt damit den Beschuldigten in geordnete Verhältnisse, was Gutachter, Dr. E. wie auch die Mutter als wichtigen Ansatzpunkt für seine Wiederein- gliederung einschätzen. Das Gericht ist wie alle Strafbehörden den Zielen des Strafrechts – Spezial- prävention und Generalprävention – verpflichtet. Teil dessen ist die Wieder- eingliederung des Beschuldigten in die Gesellschaft und eine nachhaltige Reduzierung des Gefahrenpotentials. Dafür sind vorliegend bestehende An- gebote auf die Herausforderungen des Beschuldigten zugeschnitten. Sie ge- ben ihm eine klare Hilfe und Perspektive in der Schweiz, insbesondere die Aussicht auf eine Berufsbildung, und mindern so die Gefahren einer Flucht oder erneuten Unterstützungstätigkeit für den IS (Propaganda, Spenden). Er sollte die Chance nutzen, andernfalls es ihn in jeder Hinsicht zurückwirft.

5.

5.1 Zu prüfen ist, ob das Betreuungs- und Therapiekonzept als Ersatzmass- nahme für die Haftentlassung gerichtlich anzuordnen ist.

5.2 Dr. E. legt in seinem Kurzbericht auf Frage des Gerichtes dar, dass aus sei- ner ärztlichen Sicht die gerichtliche Anordnung einer ambulanten Therapie nicht erforderlich ist. Aus juristischer Sicht kann mit einer Ersatzmassnahme primär der staatliche Justizvollzugs- und Bewährungsdienst beauftragt wer- den. Denn die damit einhergehenden Pflichten zur Berichterstattung schei- nen dem Gericht nicht ohne weiteres mit dem Berufsgeheimnis eines

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freipraktizierenden Arztes vereinbar, wobei sie allenfalls möglich sind, soweit und solange eine allseitige Zustimmung vorliegt. 5.3

5.3.1 Was «Simul Fortis» betrifft, so erscheint dem Gericht eine Anordnung der Teilnahme als Ersatzmassnahme ebenso wenig angezeigt. Die vorbehalt- lose Pflicht zur Rechtshilfe nach Art. 44 StPO gilt nur für Strafbehörden. An- dere Behörden (resp. Träger öffentlicher Aufgaben) können sie verweigern, wenn durch die Offenbarung von Informationen überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen oder aber spezialgesetzliche Be- stimmungen missachtet würden. Eine Weiterleitung von Informationen an die Strafbehörden muss mit all den Bestimmungen vereinbar sein, die für die ersuchte Behörde gelten (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2). 5.3.2 Die Stadt Winterthur hat für ihre Bedürfnisse ein flexibles und in einem na- tionalen Konzept verankertes Angebot geschaffen. Private können durch verwaltungsrechtliche Verträge beauftragt sein, öffentliche Aufgaben wahr- zunehmen. Die BA sieht dies auch kritisch. Dass jedoch Behörden auf drän- gende lokale Herausforderungen reagieren können, ist eine der Stärken des föderalistischen Systems. Lösungsalternativen können zudem die Gesamt- qualität des Systems verbessern. Das städtische Angebot erlaubt die vom Gutachter empfohlene enge Verwebung der Betreuung und Therapie mit we- nig bürokratischem Aufwand. Das gemäss Gutachter wichtige Vertrauens- verhältnis scheint gegeben. Die sozialpädagogische Betreuung hat für den vorliegenden Fall spezifisches Fachwissen und kann weiteres beiziehen. Insgesamt schafft das Angebot der Stadt Winterthur nach Einschätzung des Gerichtes die beste Lösung für die vorliegenden Verhältnisse. 5.3.3 Die Umsetzung des Betreuungs- und Therapiekonzeptes ist bereits ange- laufen und zwar im Rahmen der Aufgabenerfüllung der lokalen städtischen Behörden. In dieser Situation ist es nicht hilfreich, falls überhaupt möglich, wenn Behörden aus Bern oder Bellinzona mit Ersatzmassnahmen noch eine zusätzliche Ebene von Überwachung und Berichterstattung schaffen. Eine Weiterentwicklung des Beschuldigten ist nötig und er hat stetig und konkret seinen Willen dazu bekundet; strafprozessualer Zwang ist dafür nicht immer die einzige oder beste Unterstützung. Das Betreuungs- und Therapiekon- zept kann und soll grundsätzlich solange wie nötig fortgeführt und angepasst werden, ohne an gerichtliche Weisungen gebunden zu sein. Strafbehörden wie Haftgerichte sind auch nicht geeignet, um soziale oder medizinische Massnahmen zu überwachen und direkt zu beurteilen. Von einer Anordnung als Ersatzmassnahme ist daher abzusehen. Anzufügen ist, dass der Gewalt- schutz der Kantonspolizei einen Austausch nicht als nützlich für seine prä- ventiven Zwecke ansieht (act. 37 S. 2 Telefonat vom 6. Mai 2024) und auch

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die BA eigene Besserungs- und Wiedereingliederungsanstrengungen des Beschuldigten erwartet.

6. Insgesamt ist die BA anzuweisen, den Beschuldigten per 30. Mai 2024, 10.00 Uhr, aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ein Rechtstitel für eine Fortdauer des Freiheitsentzugs besteht nicht. Anstelle der Untersuchungs- haft sind für die Dauer von zunächst 6 Monaten und damit bis 30. November 2024 die folgenden Ersatzmassnahmen anzuordnen: • Zusammenarbeit mit dem Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei und Beachten seiner Auflagen • Wöchentliche Meldepflicht in einem Polizeiposten • Waffenverbot • Kontaktverbot • Ausweis- und Schriftensperre; Verbot der Ausreise ins Ausland.

7.

7.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 7.2 R., Subita Mobile Sozialarbeit Winterthur, wird vom Gericht als Sachverstän- diger bestellt und für die Ausarbeitung des Betreuungs- und Förderungskon- zepts (inkl. Besuch in Strafanstalt) vereinbarungsgemäss mit pauschal Fr. 600.-- entschädigt. Er wird aufgefordert, eine Rechnung mit Kontoanga- ben einzureichen. 7.3 Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Ver- teidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind gegeben (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.6a vom 7. Mai 2024). Rechtsan- wältin Eva Maria Spoerri ist im Zusammenhang mit dem vorliegenden Be- schluss für ihre Aufwendungen ab 2. Mai 2024 antragsgemäss mit Fr. 1'296.55 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR; SR 173.713.162).

8. Der vorliegende Beschluss ist an die Parteien sowie an weitere Stellen resp. Personen zuzustellen: An die KAPO, da er die primär von ihr umzusetzenden Ersatzmassnahmen regelt; an die Mutter, bei welcher der Beschuldigte woh- nen wird; an den Therapeuten Dr. E. und den Sozialpädagogen R., da sie über die Entlassung zu informieren sind und der Beschluss ihre Tätigkeiten betrifft. Bei den letzten drei Empfängern sind die Namen der vom Kontakt- verbot betroffenen Personen (Dispositiv-Ziffer 2 iv) zu anonymisieren.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, die vorbereitete Entlassung von A. aus der Untersuchungshaft per Donnerstag, 30. Mai 2024, 10.00 Uhr, zu voll- ziehen. Die Beschwerdekammer nimmt Kenntnis vom Betreuungs- und Thera- piekonzept im Sinne der Erwägungen 4 und 5 und von der Bereitschaft der dort genannten Personen, es gemeinsam umzusetzen.

2. Gegenüber dem Beschuldigten A. werden für die Dauer von 6 Monaten, d.h. bis 30. November 2024, anstelle der Untersuchungshaft die folgenden Ersatz- massnahmen angeordnet:

i. Dem Beschuldigten wird die Auflage erteilt, mit dem Dienst Gewalt- schutz der Kantonspolizei Zürich zusammenzuarbeiten und dessen Auf- lagen Folge zu leisten. Umfang und Intensität der Begleitung legt der Dienst aufgrund seiner laufenden Einschätzung fest.

ii. Dem Beschuldigten wird die Auflage erteilt, sich einer wöchentlichen Meldepflicht in einem durch die Kantonspolizei Zürich, Gewaltschutz, festgelegten Polizeiposten zu unterziehen.

iii. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, weder Waffen noch andere gefährliche, waffenähnliche Gegenstände mit sich zu führen oder zu be- sitzen. Die Überwachung und Koordination dieser Ersatzmassnahme er- folgt durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich. Dem Beschuldigen wird die Weisung erteilt, die Überprüfung des Waf- fenverbots durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich respektive die damit beauftragten Kantonspolizisten zuzulassen.

iv. Dem Beschuldigten wird untersagt, mit folgenden Personen in irgend- einer Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen:

[…]

v. Dem Beschuldigten ist es verboten, ins Ausland zu reisen.

Es wird eine Ausweis- und Schriftensperre angeordnet: Schweizer ID-Karte Nr. […] Italienischer Reisepass Nr. […].

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3. Ersatzmassnahmen können jederzeit widerrufen oder andere Ersatzmass- nahmen oder Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft angeordnet werden, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemach- ten Auflagen nicht erfüllt.

4. Die Überwachung der Erfüllung der Ersatzmassnahmen obliegt auch der Bundesanwaltschaft, der Bundeskriminalpolizei sowie dem Zwangsmass- nahmengericht und kann mit in deren Ermessen liegenden geeigneten Mitteln erfolgen.

5. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

6. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Sachverständigen R., Subita Mobile Sozialarbeit Winterthur, Fr. 600.-- zu bezahlen.

7. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren ab 2. Mai 2024 eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'296.55 zu bezahlen.

Bellinzona, 24. Mai 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

- Bundesanwaltschaft, unter Beilage der Stellungnahme der Gegenpartei (vorab ohne Beilage per gesicherter E-Mail) - Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri, unter Beilage der Stellungnahme der Gegenpartei (vorab ohne Beilage per Fax) - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Kantonspolizei Zürich, Präventionsabteilung, Gewaltschutz - Dr. E. (teilweise geschwärzt), unter Beilage der Eingabe von R. - R., SUBITA Mobile Sozialarbeit (teilweise geschwärzt), unter Beilage der Eingabe von Dr. E. - S. (Mutter) (teilweise geschwärzt), unter Beilage der Eingaben von Dr. E. und R.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).