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BH.2009.18

Bundesstrafgericht · 2009-12-10 · Deutsch CH

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP).

Sachverhalt

A. Am 3. März 2006 dehnte die Bundesanwaltschaft ein gegen insgesamt neun Beschuldigte sowie gegen unbekannte Täterschaft geführtes ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. aus wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Okto- ber 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Am 5. Dezember 2008 eröffnete das Eid- genössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrich- teramt“) im Strafverfahren gegen A. eine Voruntersuchung. Am 27. Juni 2006 wurde A. auf Grund des gegen ihn ausgestellten Haftbefehls der Bun- desanwaltschaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft gesetzt.

B. Am 20. Mai 2009 stellte A. beim Untersuchungsrichteramt ein Haftentlas- sungsgesuch, da sich seiner Ansicht nach eine andauernde Inhaftierung nicht mit dem Beschleunigungsgebot vertrage. Das Untersuchungsrichter- amt wies am 2. Juni 2009 das Gesuch von A. um Entlassung aus der Un- tersuchungshaft ab. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies eine von A. hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid BH.2009.11 vom 25. Juni 2009 ab, stellte aber eine das Beschleunigungs- gebot verletzende Rechtsverzögerung fest (vgl. daselbst E. 3.4). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

C. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 ersuchte A. erneut um Entlassung aus der Haft. Das Untersuchungsrichteramt wies dieses Gesuch mit Ent- scheid vom 13. November 2009 ab (act. 1.1).

D. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 19. November 2009 an die I. Beschwerdekammer und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,6 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. No- vember 2009 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das

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Untersuchungsrichteramt beantragte am 25. November 2009 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).

A. hielt in seiner Replik vom 30. November 2009 vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 5). Die Replik wurde der Bundesanwalt- schaft und dem Untersuchungsrichteramt am 2. Dezember 2009 zur Kennt- nis gebracht (act. 6 und 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersu- chungsrichter kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und ei- nem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Un- tersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersu- chungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer, welcher auf Grund des angefochtenen Entscheides in Untersuchungshaft zu verbleiben hat, ist ohne Weiteres beschwert und als Partei des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 34 BStP) zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat

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sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.23 vom

7. September 2006, E. 2.1 m.w.H.).

2.2 Vom Beschwerdeführer nicht thematisiert werden die allgemeine Haftvor- aussetzung des dringenden Tatverdachts sowie die Haftgründe der Flucht- bzw. der Kollusionsgefahr. Die Beschwerdegegnerin bejaht das Vorliegen der entsprechenden Hafterfordernisse unter Verweis auf drei ihrer im Ver- laufe des Verfahrens erstellten Eingaben (act. 3.1, 3.2 und 3.3). Der Be- schwerdeführer liess im Beschwerdeverfahren die entsprechenden Vor- bringen unkommentiert. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich an dieser Stelle, da für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens lediglich die nachfolgenden Erwägungen entscheidend sind.

3.

3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozes- sualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemes- senen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unver- hältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsent- ziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verur- teilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann über- schreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des In- haftierten in Betracht gezogen werden müssen. Gemäss der übereinstim- menden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als über- mässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen). Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konven- tionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsver- fahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z. B. durch schlep- pende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshand-

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lungen erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventions- rechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 S. 151 f.).

3.2 In ihrem Entscheid BH.2009.11 vom 25. Juni 2009 verneinte die I. Be- schwerdekammer vor diesem Hintergrund, dass die Dauer der bisher aus- gestandenen Untersuchungshaft in grosse zeitliche Nähe der (im Falle ei- ner rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion gerückt sei (vgl. dort E. 3.2). Sie übte jedoch Kritik daran, dass das Verfahren trotz der bereits bestehenden umfangrei- chen Akten und knapp drei Jahre andauernder Untersuchungshaft im Zeit- raum vom 5. Dezember 2008 bis 25. Juni 2009 nur ungenügend vorange- trieben wurde und dass die Angaben betreffend den Zeitpunkt des Ab- schlusses des Verfahrens lediglich vage seien. Sie kam zum Schluss, dass angesichts der Schwere des Tatvorwurfs (Mitverantwortung hinsichtlich des Handels von insgesamt 22,4 kg Heroingemisch bzw. bis zu 8,4 kg reines Heroin-Hydrochlorid) sowie dem Vorliegen der besonderen Haftgründe eine

– wenn auch nicht besonders schwer wiegende – Rechtsverzögerung vor- liege, und forderte die Vorinstanz auf, die Strafsache mit besonderer Be- schleunigung voranzutreiben und bis spätestens Ende Oktober dieses Jah- res konkrete, auch für die Parteien erkennbare Fortschritte im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens zu erreichen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2009.11 vom 25. Juni 2009, E. 3.2, 3.3 und 3.4).

3.3 Den nun der I. Beschwerdekammer vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum erwähnten Entscheid am

21. Juli 2009 bei der Vorinstanz eine Reihe von Verfahrensanträgen ein- reichte (act. 3.4). Die entsprechenden Anträge wurden von der Vorinstanz mit Verfügung vom 18. September 2009 weitgehend gutgeheissen bzw. als bereits erledigt bezeichnet (act. 3.9). Die Vorinstanz ihrerseits verwendete ihre Kapazitäten im Sommer 2009 in Erfüllung der ihr zugedachten Aufga- be des Sammelns nach Beweismitteln für die Hauptverhandlung (Art. 113 Abs. 2 BStP) mit der Auswertung der umfassenden Telefonprotokolle auf die rund 300 wesentlichsten Telefongespräche inkl. Erstellung der Wortpro- tokolle mit Übersetzung. Danach schritt sie am 2. November 2009 zu einer Konfrontationseinvernahme mit dem anderweitig verfolgten B. (act. 4.2), bevor sie am selben Tag den Beschwerdeführer selber als Beschuldigten einvernahm (act. 4.3). Eine weitere Konfrontationseinvernahme mit an- schliessender Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigter fand am 17. November 2009 statt (act. 4.4 und 4.5). Im Weiteren hat die Vorin-

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stanz auf den 22. Dezember 2009 die Schlusseinvernahme mit dem Be- schuldigten angesetzt, mit deren Durchführung sie alle notwendigen Unter- suchungshandlungen als abgeschlossen erachtet, so dass einer Ansetzung der Frist gemäss Art. 119 Abs. 1 BStP nichts mehr im Wege stehe (act. 4).

3.4 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich primär vor, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten Verfahrensschritte betreffend die Erstellung der Wortprotokolle der Telefonüberwachungen weder für die Parteien erkenn- bar noch dienlich waren, die massive Verfahrensverzögerung zu beheben. Weiter bringt er vor, dass gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin an- lässlich der Einvernahme vom 17. November 2009 das Verfahren noch lange nicht abgeschlossen sei, da es ihrer Auffassung nach noch diverser Gutachten, Konfrontationseinvernahmen usw. bedürfe (act. 1, S. 3; act. 5, S. 2 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass durch die erfolgte Auswertung der Telefonkontrollen bzw. die Erstellung der Wortprotokolle weitere Beweismit- tel gesammelt bzw. in für die Zwecke des Strafverfahrens geeignete Form gebracht worden sind. Dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ein- vernahme vom 2. November 2009 ausdrücklich auf das Abspielen der Tele- fongespräche, welche den gegen ihn bestehenden Tatverdacht begründen sollen, verzichtet hat (act. 4.3, S. 4 unten), bedeutet nicht, dass sie für die Parteien nicht erkennbar sind. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegne- rin erwähnten weiteren notwendigen Untersuchungshandlungen ist anzu- merken, dass diese nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Wie die Beschwerdegegnerin darstellt, liesse sich – je nach Verhalten des Be- schwerdeführers als Beschuldigter – auch darauf verzichten (act. 3, S. 6). Sollte dieser beispielsweise darauf beharren, dass die ihm zugerechneten Telefongespräche nicht von ihm geführt worden seien, wäre ein diesbezüg- lich allenfalls notwendiges Stimmgutachten bzw. die daraus resultierende Fortdauer des Verfahrens auf das Aussageverhalten des Beschuldigten zu- rückzuführen. Dieses ist bei der Beurteilung, ob eine Strafuntersuchung mit der notwendigen Beschleunigung geführt wird, mitzuberücksichtigen.

3.5 Seit dem bereits mehrfach erwähnten Entscheid der I. Beschwerdekammer haben sich die Strafverfolgungsbehörden bemüht, das Verfahren voranzu- treiben. Mit Ansetzung der Schlusseinvernahme auf den 22. Dezember 2009 mit der umgehend danach erfolgenden Fristansetzung nach Art. 119 Abs. 1 BStP ist das Ende der Voruntersuchung zum jetzigen Zeitpunkt nicht nur als vage Möglichkeit, sondern konkret absehbar. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Strafverfolgungsbehörden sind dennoch anzuhalten, sich allfällige aus den Anträgen nach Art. 119 Abs. 1 BStP ergebenden Weiterungen so rasch wie möglich zu erledigen und die Voruntersuchung alsbald abzuschliessen.

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4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

4.2 Rechtsanwalt Georges Müller wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2006 auf Grund dessen Inhaftierung als amtlicher Verteidiger beigeordnet (vgl. bereits Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2009.11 vom 25. Juni 2009, E. 5.2). Diesem ist für das vorliegende Verfahren von der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 7,6 % MwSt.; Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Der unterliegende Beschwerdeführer hat der Beschwer- degegnerin diese Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 5 Abs. 2 dessel- ben Reglements).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersu- chungsrichter kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und ei- nem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Un- tersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersu- chungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer, welcher auf Grund des angefochtenen Entscheides in Untersuchungshaft zu verbleiben hat, ist ohne Weiteres beschwert und als Partei des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 34 BStP) zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat

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sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.23 vom

E. 2.2 Vom Beschwerdeführer nicht thematisiert werden die allgemeine Haftvor- aussetzung des dringenden Tatverdachts sowie die Haftgründe der Flucht- bzw. der Kollusionsgefahr. Die Beschwerdegegnerin bejaht das Vorliegen der entsprechenden Hafterfordernisse unter Verweis auf drei ihrer im Ver- laufe des Verfahrens erstellten Eingaben (act. 3.1, 3.2 und 3.3). Der Be- schwerdeführer liess im Beschwerdeverfahren die entsprechenden Vor- bringen unkommentiert. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich an dieser Stelle, da für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens lediglich die nachfolgenden Erwägungen entscheidend sind.

3.

3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozes- sualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemes- senen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unver- hältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsent- ziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verur- teilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann über- schreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des In- haftierten in Betracht gezogen werden müssen. Gemäss der übereinstim- menden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als über- mässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen). Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konven- tionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsver- fahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z. B. durch schlep- pende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshand-

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lungen erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventions- rechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 S. 151 f.).

3.2 In ihrem Entscheid BH.2009.11 vom 25. Juni 2009 verneinte die I. Be- schwerdekammer vor diesem Hintergrund, dass die Dauer der bisher aus- gestandenen Untersuchungshaft in grosse zeitliche Nähe der (im Falle ei- ner rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion gerückt sei (vgl. dort E. 3.2). Sie übte jedoch Kritik daran, dass das Verfahren trotz der bereits bestehenden umfangrei- chen Akten und knapp drei Jahre andauernder Untersuchungshaft im Zeit- raum vom 5. Dezember 2008 bis 25. Juni 2009 nur ungenügend vorange- trieben wurde und dass die Angaben betreffend den Zeitpunkt des Ab- schlusses des Verfahrens lediglich vage seien. Sie kam zum Schluss, dass angesichts der Schwere des Tatvorwurfs (Mitverantwortung hinsichtlich des Handels von insgesamt 22,4 kg Heroingemisch bzw. bis zu 8,4 kg reines Heroin-Hydrochlorid) sowie dem Vorliegen der besonderen Haftgründe eine

– wenn auch nicht besonders schwer wiegende – Rechtsverzögerung vor- liege, und forderte die Vorinstanz auf, die Strafsache mit besonderer Be- schleunigung voranzutreiben und bis spätestens Ende Oktober dieses Jah- res konkrete, auch für die Parteien erkennbare Fortschritte im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens zu erreichen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2009.11 vom 25. Juni 2009, E. 3.2, 3.3 und 3.4).

3.3 Den nun der I. Beschwerdekammer vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum erwähnten Entscheid am

21. Juli 2009 bei der Vorinstanz eine Reihe von Verfahrensanträgen ein- reichte (act. 3.4). Die entsprechenden Anträge wurden von der Vorinstanz mit Verfügung vom 18. September 2009 weitgehend gutgeheissen bzw. als bereits erledigt bezeichnet (act. 3.9). Die Vorinstanz ihrerseits verwendete ihre Kapazitäten im Sommer 2009 in Erfüllung der ihr zugedachten Aufga- be des Sammelns nach Beweismitteln für die Hauptverhandlung (Art. 113 Abs. 2 BStP) mit der Auswertung der umfassenden Telefonprotokolle auf die rund 300 wesentlichsten Telefongespräche inkl. Erstellung der Wortpro- tokolle mit Übersetzung. Danach schritt sie am 2. November 2009 zu einer Konfrontationseinvernahme mit dem anderweitig verfolgten B. (act. 4.2), bevor sie am selben Tag den Beschwerdeführer selber als Beschuldigten einvernahm (act. 4.3). Eine weitere Konfrontationseinvernahme mit an- schliessender Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigter fand am 17. November 2009 statt (act. 4.4 und 4.5). Im Weiteren hat die Vorin-

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stanz auf den 22. Dezember 2009 die Schlusseinvernahme mit dem Be- schuldigten angesetzt, mit deren Durchführung sie alle notwendigen Unter- suchungshandlungen als abgeschlossen erachtet, so dass einer Ansetzung der Frist gemäss Art. 119 Abs. 1 BStP nichts mehr im Wege stehe (act. 4).

3.4 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich primär vor, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten Verfahrensschritte betreffend die Erstellung der Wortprotokolle der Telefonüberwachungen weder für die Parteien erkenn- bar noch dienlich waren, die massive Verfahrensverzögerung zu beheben. Weiter bringt er vor, dass gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin an- lässlich der Einvernahme vom 17. November 2009 das Verfahren noch lange nicht abgeschlossen sei, da es ihrer Auffassung nach noch diverser Gutachten, Konfrontationseinvernahmen usw. bedürfe (act. 1, S. 3; act. 5, S. 2 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass durch die erfolgte Auswertung der Telefonkontrollen bzw. die Erstellung der Wortprotokolle weitere Beweismit- tel gesammelt bzw. in für die Zwecke des Strafverfahrens geeignete Form gebracht worden sind. Dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ein- vernahme vom 2. November 2009 ausdrücklich auf das Abspielen der Tele- fongespräche, welche den gegen ihn bestehenden Tatverdacht begründen sollen, verzichtet hat (act. 4.3, S. 4 unten), bedeutet nicht, dass sie für die Parteien nicht erkennbar sind. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegne- rin erwähnten weiteren notwendigen Untersuchungshandlungen ist anzu- merken, dass diese nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Wie die Beschwerdegegnerin darstellt, liesse sich – je nach Verhalten des Be- schwerdeführers als Beschuldigter – auch darauf verzichten (act. 3, S. 6). Sollte dieser beispielsweise darauf beharren, dass die ihm zugerechneten Telefongespräche nicht von ihm geführt worden seien, wäre ein diesbezüg- lich allenfalls notwendiges Stimmgutachten bzw. die daraus resultierende Fortdauer des Verfahrens auf das Aussageverhalten des Beschuldigten zu- rückzuführen. Dieses ist bei der Beurteilung, ob eine Strafuntersuchung mit der notwendigen Beschleunigung geführt wird, mitzuberücksichtigen.

3.5 Seit dem bereits mehrfach erwähnten Entscheid der I. Beschwerdekammer haben sich die Strafverfolgungsbehörden bemüht, das Verfahren voranzu- treiben. Mit Ansetzung der Schlusseinvernahme auf den 22. Dezember 2009 mit der umgehend danach erfolgenden Fristansetzung nach Art. 119 Abs. 1 BStP ist das Ende der Voruntersuchung zum jetzigen Zeitpunkt nicht nur als vage Möglichkeit, sondern konkret absehbar. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Strafverfolgungsbehörden sind dennoch anzuhalten, sich allfällige aus den Anträgen nach Art. 119 Abs. 1 BStP ergebenden Weiterungen so rasch wie möglich zu erledigen und die Voruntersuchung alsbald abzuschliessen.

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4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

4.2 Rechtsanwalt Georges Müller wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2006 auf Grund dessen Inhaftierung als amtlicher Verteidiger beigeordnet (vgl. bereits Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2009.11 vom 25. Juni 2009, E. 5.2). Diesem ist für das vorliegende Verfahren von der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 7,6 % MwSt.; Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Der unterliegende Beschwerdeführer hat der Beschwer- degegnerin diese Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 5 Abs. 2 dessel- ben Reglements).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

E. 7 September 2006, E. 2.1 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdefüh- rers eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 7,6 % MwSt.) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegeg- nerin diesen Betrag zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 10. Dezember 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Georges Müller, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2009.18

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Sachverhalt:

A. Am 3. März 2006 dehnte die Bundesanwaltschaft ein gegen insgesamt neun Beschuldigte sowie gegen unbekannte Täterschaft geführtes ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. aus wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Okto- ber 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Am 5. Dezember 2008 eröffnete das Eid- genössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrich- teramt“) im Strafverfahren gegen A. eine Voruntersuchung. Am 27. Juni 2006 wurde A. auf Grund des gegen ihn ausgestellten Haftbefehls der Bun- desanwaltschaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft gesetzt.

B. Am 20. Mai 2009 stellte A. beim Untersuchungsrichteramt ein Haftentlas- sungsgesuch, da sich seiner Ansicht nach eine andauernde Inhaftierung nicht mit dem Beschleunigungsgebot vertrage. Das Untersuchungsrichter- amt wies am 2. Juni 2009 das Gesuch von A. um Entlassung aus der Un- tersuchungshaft ab. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies eine von A. hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid BH.2009.11 vom 25. Juni 2009 ab, stellte aber eine das Beschleunigungs- gebot verletzende Rechtsverzögerung fest (vgl. daselbst E. 3.4). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

C. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 ersuchte A. erneut um Entlassung aus der Haft. Das Untersuchungsrichteramt wies dieses Gesuch mit Ent- scheid vom 13. November 2009 ab (act. 1.1).

D. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 19. November 2009 an die I. Beschwerdekammer und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,6 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. No- vember 2009 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das

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Untersuchungsrichteramt beantragte am 25. November 2009 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).

A. hielt in seiner Replik vom 30. November 2009 vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 5). Die Replik wurde der Bundesanwalt- schaft und dem Untersuchungsrichteramt am 2. Dezember 2009 zur Kennt- nis gebracht (act. 6 und 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersu- chungsrichter kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und ei- nem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Un- tersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersu- chungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer, welcher auf Grund des angefochtenen Entscheides in Untersuchungshaft zu verbleiben hat, ist ohne Weiteres beschwert und als Partei des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 34 BStP) zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat

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sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.23 vom

7. September 2006, E. 2.1 m.w.H.).

2.2 Vom Beschwerdeführer nicht thematisiert werden die allgemeine Haftvor- aussetzung des dringenden Tatverdachts sowie die Haftgründe der Flucht- bzw. der Kollusionsgefahr. Die Beschwerdegegnerin bejaht das Vorliegen der entsprechenden Hafterfordernisse unter Verweis auf drei ihrer im Ver- laufe des Verfahrens erstellten Eingaben (act. 3.1, 3.2 und 3.3). Der Be- schwerdeführer liess im Beschwerdeverfahren die entsprechenden Vor- bringen unkommentiert. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich an dieser Stelle, da für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens lediglich die nachfolgenden Erwägungen entscheidend sind.

3.

3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozes- sualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemes- senen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unver- hältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsent- ziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verur- teilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann über- schreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des In- haftierten in Betracht gezogen werden müssen. Gemäss der übereinstim- menden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als über- mässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen). Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konven- tionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsver- fahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z. B. durch schlep- pende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshand-

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lungen erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventions- rechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 S. 151 f.).

3.2 In ihrem Entscheid BH.2009.11 vom 25. Juni 2009 verneinte die I. Be- schwerdekammer vor diesem Hintergrund, dass die Dauer der bisher aus- gestandenen Untersuchungshaft in grosse zeitliche Nähe der (im Falle ei- ner rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion gerückt sei (vgl. dort E. 3.2). Sie übte jedoch Kritik daran, dass das Verfahren trotz der bereits bestehenden umfangrei- chen Akten und knapp drei Jahre andauernder Untersuchungshaft im Zeit- raum vom 5. Dezember 2008 bis 25. Juni 2009 nur ungenügend vorange- trieben wurde und dass die Angaben betreffend den Zeitpunkt des Ab- schlusses des Verfahrens lediglich vage seien. Sie kam zum Schluss, dass angesichts der Schwere des Tatvorwurfs (Mitverantwortung hinsichtlich des Handels von insgesamt 22,4 kg Heroingemisch bzw. bis zu 8,4 kg reines Heroin-Hydrochlorid) sowie dem Vorliegen der besonderen Haftgründe eine

– wenn auch nicht besonders schwer wiegende – Rechtsverzögerung vor- liege, und forderte die Vorinstanz auf, die Strafsache mit besonderer Be- schleunigung voranzutreiben und bis spätestens Ende Oktober dieses Jah- res konkrete, auch für die Parteien erkennbare Fortschritte im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens zu erreichen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2009.11 vom 25. Juni 2009, E. 3.2, 3.3 und 3.4).

3.3 Den nun der I. Beschwerdekammer vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum erwähnten Entscheid am

21. Juli 2009 bei der Vorinstanz eine Reihe von Verfahrensanträgen ein- reichte (act. 3.4). Die entsprechenden Anträge wurden von der Vorinstanz mit Verfügung vom 18. September 2009 weitgehend gutgeheissen bzw. als bereits erledigt bezeichnet (act. 3.9). Die Vorinstanz ihrerseits verwendete ihre Kapazitäten im Sommer 2009 in Erfüllung der ihr zugedachten Aufga- be des Sammelns nach Beweismitteln für die Hauptverhandlung (Art. 113 Abs. 2 BStP) mit der Auswertung der umfassenden Telefonprotokolle auf die rund 300 wesentlichsten Telefongespräche inkl. Erstellung der Wortpro- tokolle mit Übersetzung. Danach schritt sie am 2. November 2009 zu einer Konfrontationseinvernahme mit dem anderweitig verfolgten B. (act. 4.2), bevor sie am selben Tag den Beschwerdeführer selber als Beschuldigten einvernahm (act. 4.3). Eine weitere Konfrontationseinvernahme mit an- schliessender Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigter fand am 17. November 2009 statt (act. 4.4 und 4.5). Im Weiteren hat die Vorin-

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stanz auf den 22. Dezember 2009 die Schlusseinvernahme mit dem Be- schuldigten angesetzt, mit deren Durchführung sie alle notwendigen Unter- suchungshandlungen als abgeschlossen erachtet, so dass einer Ansetzung der Frist gemäss Art. 119 Abs. 1 BStP nichts mehr im Wege stehe (act. 4).

3.4 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich primär vor, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten Verfahrensschritte betreffend die Erstellung der Wortprotokolle der Telefonüberwachungen weder für die Parteien erkenn- bar noch dienlich waren, die massive Verfahrensverzögerung zu beheben. Weiter bringt er vor, dass gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin an- lässlich der Einvernahme vom 17. November 2009 das Verfahren noch lange nicht abgeschlossen sei, da es ihrer Auffassung nach noch diverser Gutachten, Konfrontationseinvernahmen usw. bedürfe (act. 1, S. 3; act. 5, S. 2 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass durch die erfolgte Auswertung der Telefonkontrollen bzw. die Erstellung der Wortprotokolle weitere Beweismit- tel gesammelt bzw. in für die Zwecke des Strafverfahrens geeignete Form gebracht worden sind. Dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ein- vernahme vom 2. November 2009 ausdrücklich auf das Abspielen der Tele- fongespräche, welche den gegen ihn bestehenden Tatverdacht begründen sollen, verzichtet hat (act. 4.3, S. 4 unten), bedeutet nicht, dass sie für die Parteien nicht erkennbar sind. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegne- rin erwähnten weiteren notwendigen Untersuchungshandlungen ist anzu- merken, dass diese nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Wie die Beschwerdegegnerin darstellt, liesse sich – je nach Verhalten des Be- schwerdeführers als Beschuldigter – auch darauf verzichten (act. 3, S. 6). Sollte dieser beispielsweise darauf beharren, dass die ihm zugerechneten Telefongespräche nicht von ihm geführt worden seien, wäre ein diesbezüg- lich allenfalls notwendiges Stimmgutachten bzw. die daraus resultierende Fortdauer des Verfahrens auf das Aussageverhalten des Beschuldigten zu- rückzuführen. Dieses ist bei der Beurteilung, ob eine Strafuntersuchung mit der notwendigen Beschleunigung geführt wird, mitzuberücksichtigen.

3.5 Seit dem bereits mehrfach erwähnten Entscheid der I. Beschwerdekammer haben sich die Strafverfolgungsbehörden bemüht, das Verfahren voranzu- treiben. Mit Ansetzung der Schlusseinvernahme auf den 22. Dezember 2009 mit der umgehend danach erfolgenden Fristansetzung nach Art. 119 Abs. 1 BStP ist das Ende der Voruntersuchung zum jetzigen Zeitpunkt nicht nur als vage Möglichkeit, sondern konkret absehbar. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Strafverfolgungsbehörden sind dennoch anzuhalten, sich allfällige aus den Anträgen nach Art. 119 Abs. 1 BStP ergebenden Weiterungen so rasch wie möglich zu erledigen und die Voruntersuchung alsbald abzuschliessen.

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4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

4.2 Rechtsanwalt Georges Müller wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2006 auf Grund dessen Inhaftierung als amtlicher Verteidiger beigeordnet (vgl. bereits Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2009.11 vom 25. Juni 2009, E. 5.2). Diesem ist für das vorliegende Verfahren von der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 7,6 % MwSt.; Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Der unterliegende Beschwerdeführer hat der Beschwer- degegnerin diese Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 5 Abs. 2 dessel- ben Reglements).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdefüh- rers eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 7,6 % MwSt.) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegeg- nerin diesen Betrag zurückzuerstatten.

Bellinzona, 10. Dezember 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Georges Müller - Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).