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BH.2005.27

Bundesstrafgericht · 2005-10-03 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Haftbestätigungsentscheid (Art. 214 BStP)

Sachverhalt

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) weitete am 18. August 2005 das am 13. Oktober 2004 gegen B. und C. wegen Verdachts des Verstosses gegen das Güterkontroll- und das Kriegsmaterialgesetz eröffnete Ermittlungsverfahren auf deren Vater A. (nachfolgend „A.“) aus, wobei die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten gleichzeitig auf den Tatbestand der Geldwäscherei ausgedehnt wurde (act. 3.4.7, 3.4.8 und 3.4.9). A. wird im Wesentlichen vorgeworfen, mit seinen Söhnen bei der Beschaffung von proliferationsrelevanten Gütern bewusst für das libysche Atomwaffenprogramm tätig gewesen zu sein und dabei ei- ne zentrale Rolle gespielt zu haben (act. 1.1).

B. Im Rahmen dieses Verfahrens eröffnete die Bundesanwaltschaft A. am

5. September 2005 die Haft, wobei sie am 7. September 2005 beim Eidge- nössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichter- amt“) einen Antrag auf Haftbestätigung wegen Kollusionsgefahr stellte. Mit Entscheid vom 8. September 2005 gab das Untersuchungsrichteramt dem Antrag der Bundesanwaltschaft statt und verfügte, A. verbleibe weiterhin in Haft (act. 1.1).

C. Gegen diesen Entscheid gelangt A. mit Beschwerde vom 12. September 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen sinngemäss, der Entscheid des Un- tersuchungsrichteramtes sei ebenso aufzuheben wie die beantragte Haft- bestätigung der Bundesanwaltschaft (act. 1).

Mit Eingabe vom 14. September 2005 verzichtet das Untersuchungsrich- teramt auf eine Stellungnahme (act. 5).

Die Bundesanwaltschaft stellt am 19. September 2005 den Antrag, die Ver- längerung der Untersuchungshaft des Beschuldigten A. sei um mindestens sechs Wochen zu bewilligen, unter Kostenfolge zu Lasten desselben. In derselben Eingabe erklärt die Bundesanwaltschaft, auf eine separate Stel- lungnahme zur Beschwerde werde verzichtet bzw. es werde auf den Haft- verlängerungsantrag verwiesen (act. 6).

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eröffnete in der Folge betreffend das Gesuch um Haftverlängerung unter der Geschäftsnummer BH.2005.29 ein weiteres Verfahren.

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Am 20. September 2005 hält A. an seinen bereits gestellten Anträgen fest und verlangt im gleichen Schriftsatz zusätzlich, der Antrag um Haftverlän- gerung sei abzuweisen (act. 7).

Das Untersuchungsrichteramt verzichtete mit Schreiben vom 14. Septem- ber 2005 auf eine weitere Vernehmlassung (act. 10).

Die Bundesanwaltschaft ihrerseits hält mit Duplik vom 27. September 2005 an ihren Begehren fest (act. 11). Diese Eingabe wurde dem Rechtsvertreter von A. direkt von der Bundesanwaltschaft zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kennt- nis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

E. 1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Ent- scheid des Untersuchungsrichteramtes vom 8. September 2005 (act. 1.1), mithin eine Amtshandlung. Der sich derzeit in Untersuchungshaft befinden- de Beschwerdeführer ist durch diese Verfügung beschwert und als Verfü- gungsadressat damit zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfü- gung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 9. Septem- ber 2005 per Telefax zugestellt (act. 1). Mit Postaufgabe der Beschwerde am 12. September 2005 gilt die fünftägige Beschwerdefrist als gewahrt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.3 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Haftverlängerung bildet demge- genüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde-

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kammer handelt nämlich im Rahmen des erwähnten Gesuchs als Geneh- migungsinstanz, während sie vorliegend als Beschwerdeinstanz entschei- det. Folglich wird auf die Begehren in Bezug auf die Haftverlängerung im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen, da hierüber mittels separatem Entscheid im Verfahren BH.2005.29 entschieden wird.

E. 1.4 Nachdem die Beschwerdegegnerin am 13. September 2005 im Verfahren BH.2005.27 aufgefordert worden war, bis 19. September 2005 eine Be- schwerdeantwort einzureichen (act. 2), hinterlegte sie innert Frist das Ge- such um Haftverlängerung und erklärte, auf eine separate Stellungnahme zur Beschwerde werde verzichtet bzw. es werde an dieser Stelle auf den Haftverlängerungsantrag verwiesen (act. 6). Die Ausführungen des Haftver- längerungsantrags können unter diesen Umständen ohne Weiteres als Be- schwerdeantwort für das vorliegende Verfahren entgegen genommen wer- den, was seitens des Beschwerdeführers auch keinen Anlass für Einwen- dungen gab.

E. 2.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts prüft Beschwerden ge- gen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters mit freier Kognition, wenn Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen. Das Bundesgericht be- jaht die volle Kognition der Beschwerdekammer denn auch explizit in Be- zug auf Haftsachen (BGE 120 IV 342, 344 f. E. 2; vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 m.w.H.).

E. 2.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz an- geordnete Haft und betrifft somit eine Zwangsmassnahme. Die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts prüft demnach die vorliegende Be- schwerde mit freier Kognition.

E. 3.1 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatver- dacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Er- mittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de-

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ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2 m.w.H.).

E. 3.2 Wie der Beschwerdeführer ausführt, richtet sich seine Beschwerde aus- schliesslich gegen das Vorliegen der sub Ziffer 4 hiernach zu behandeln- den Kollusionsgefahr (act. 1 S. 2). Anders als vor der Vorinstanz (act. 1.1 S.3) akzeptiert er damit – zumindest implizit – dass die Beschwerdegegne- rin im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens von einem gegen ihn bestehenden dringenden Tatverdacht ausgeht. Vor diesem Hintergrund kann betreffend den Sachverhalt auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie sind als solche nachvollziehbar und gründen insbesondere auf den ak- tenkundigen Aussagen vom mutmasslich direkt involvierten D. (nachfol- gend „D.“; act. 3.4.2) sowie dem veröffentlichten malaysischen Polizeibe- richt vom 20. Februar 2004 (act. 3.4.1), wobei sich letzterer wiederum auf die Geheimdienste der USA und Grossbritannien – nämlich CIA und MI 6 – beruft. Demnach besteht gegen den Beschwerdeführer im jetzigen Zeit- punkt des Verfahrens in Berücksichtigung der heutigen Aktenlage der be- gründete dringende Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Verge- hens, nämlich der Widerhandlung gegen Art. 14 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer mi- litärischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) und Art. 4 der entsprechenden Verordnung (Güterkontrollverord- nung, GKV; 946.202.1), Art. 7 i.V.m. Art. 34 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) sowie Art. 305bis StGB.

E. 4.1 Wie erwähnt setzt Untersuchungshaft weiter voraus, dass eine Kollusions- oder eine hier nicht weiter zu interessierende Fluchtgefahr zu bejahen ist. Art. 44 Ziff. 2 BStP umschreibt die Kollusionsgefahr mit dem Vorliegen be- stimmter Umstände, welche den Verdacht begründen, dass der Beschul- digte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu fal- schen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefähr- den könnte. Kollusionsgefahr muss in objektiver Hinsicht (Kollusions- möglichkeit) wie in subjektiver Hinsicht (Kollusionsbereitschaft) erfüllt sein. Kollusionsmöglichkeit besteht solange, als die Ermittlungsbehörde die Be- weise noch nicht erhoben, also z.B. Zeugen, Mitbeschuldigte noch nicht be- fragt hat. Sind die wesentlichen Beweismittel einmal in der gesetzlich vor-

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gesehenen Form erhoben, hat namentlich der Beschuldigte mit Bezug auf Personen, die ihn belasten, die Rechte nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wahr- nehmen können, so fehlt es meist an substantieller Kollusionsmöglichkeit. Kollusionsgefahr setzt zusätzlich voraus, dass konkrete Indizien für eine verdunkelnde Handlung des Angeschuldigten sprechen (Kollusionswahr- scheinlichkeit). Die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.534/2003 vom 6. Oktober 2003 E. 6.1; BGE 117 Ia 257, 261 E. 4c). Zu Beginn von Ermittlungen sind die Anforderungen an die Kollusionswahr- scheinlichkeit und -bereitschaft allerdings nicht zu hoch anzusetzen. Vor al- lem sind dann an die Konkretisierung der Kollusionsbereitschaft keine über- mässigen Anforderungen zu stellen, wenn der Beschuldigte mutmasslich in einem Tätermilieu operiert, in welchem die Beeinflussung von Zeugen er- fahrungsgemäss sehr einfach bzw. die Regel ist (vgl. zum Ganzen Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK_H 026/04 vom 27. April 2004 E. 4.1).

E. 4.2 Vorliegend wurde das Verfahren am 18. August 2005 auf den Beschwerde- führer ausgedehnt (act. 3.4.8). Zumindest gegen den Beschwerdeführer befinden sich die Ermittlungen damit noch im Anfangsstadium. Gleichen- tags weitete die Beschwerdegegnerin das Verfahren gegen den Beschwer- deführer und dessen Söhne auf den Tatbestand der Geldwäscherei aus (act. 3.4.9), womit auch die diesbezüglichen Ermittlungen – insbesondere betreffend die Geldflüsse und die Lokalisierung von Vermögenswerten – am Anfang stehen. Angesichts dieses neuen Vorwurfes und des nunmehr zusätzlich verdächtigen Beschwerdeführers sind derzeit zahlreiche Fragen bezüglich des möglicherweise relevanten Sachverhalts ungeklärt. Nament- lich herrschen hinsichtlich der finanziellen Belange des Handels und betref- fend das Ventilgeschäft mit Südafrika erhebliche Unklarheiten. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund dieser neuen Umstände werden inskünftig – allenfalls bereits befragte – Zeugen und Auskunftspersonen einzuvernehmen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen an Hand zu nehmen sein. Da es sich bei den Einzuvernehmenden auch um dem Be- schwerdeführer namentlich bekannte und teils in einem engen persönlichen Verhältnis zu ihm stehende Personen handelt, wie beispielsweise seine Ehefrau, E., vormalige Mitarbeiter und Konkurrenten, die über wesentliche, mitunter neue Informationen verfügen dürften, besteht für ihn durchaus die Möglichkeit und auch ein konkretes Interesse, auf deren Aussagen Einfluss zu nehmen. Damit könnte die Untersuchung in diesen Punkten und bezüg- lich der Involvierung des Beschwerdeführers selbst gefährdet werden. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass bei Vorliegen eines umfangreichen, komple- xen und zahlreiche Tatbeteiligte umfassenden Sachverhalts – wie dies vor- liegend der Fall ist – solche Absprachen zwischen den Beteiligten im Vor-

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aus, das heisst vor Einvernahme zu den konkreten einzelnen Teilkomple- xen, zwar möglich, Kolludierende dabei jedoch kaum alle Eventualitäten für künftige Befragungen absprechen können. Insofern besteht eine fortlaufen- de Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich entsprechend dem Stand der Untersuchung abzusprechen, sofern er sich in Freiheit befindet (Urteil des Bundesgerichts 1S.2/2005 vom 25. Januar 2005 E. 3.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 211/04 vom 16. Dezember 2004 E. 3.3, beide im gleichen, weiteren Sachverhaltskomplex ergangen). Vor diesem Hinter- grund schlägt auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, als medial schon lange Verdächtiger hätte er allfällige Kollusionshandlungen längst bewerkstelligen können. Damit ist auch gesagt, dass eine Kollusions- möglichkeit weiterhin gegeben ist.

Kollusionsmöglichkeit besteht zusätzlich auch mit Bezug auf mögliche Vermögenswerte aus den mutmasslich strafbaren Handlungen, die im Falle einer Verurteilung der Einziehung unterlägen. Diese sind erkennbar zumin- dest teilweise in Off-shore-Destinationen geflossen. Damit besteht auch bezüglich ihrer Auffindbarkeit und Sicherstellung Kollusionsmöglichkeit.

E. 4.3 Bezüglich der Kollusionsbereitschaft gilt es herauszuheben, dass die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorwirft, seinem Sohn B. eine Farbschachtel ins Gefängnis geschickt zu haben, unter der ein Brief derart zusammengelegt und angeklebt gewesen sei, dass daraus einzig ge- schlossen werden könne, der Brief hätte versteckt ins Gefängnis ge- schmuggelt werden sollen (act. 3.4.3 S. 9). Der Beschwerdeführer führt zwar diesbezüglich aus, seine Frau mache die Pakete für B., und er wisse nicht, wer ein Interesse daran haben könnte, B. etwas ins Gefängnis zu schmuggeln. Auch wenn die Kollusionshandlung dem Beschwerdeführer nicht stringent nachgewiesen werden kann, steht doch fest, dass offen- sichtlich in seinem engsten Umfeld ein konkretes Kollusionsinteresse be- steht. Überdies erscheint es wenig einleuchtend, dass der Beschwerdefüh- rer unter seinem Namen eine Sendung ins Gefängnis aufgibt, von der er annehmen muss, dass sie kontrolliert wird und allfällige Unregelmässigkei- ten Dritter ihn in ein schlechtes Licht rücken würden, bevor er dessen Inhalt vor Versand nicht eigens überprüft und gutgeheissen hat. Gerade auch vor diesem Hintergrund sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwer- degegnerin nachvollziehbar, und es muss allein schon aus diesem Grund von einer gewissen Kollusionsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

Diese wird zudem durch den Umstand bestärkt, dass es sich beim „Netz- werk des E.“ um ein mutmasslich international agierendes Geflecht handelt

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(act. 3.4.2 S. 6 ff.), das im heiklen und nach aussen bestmöglich abge- schotteten – dies ergibt sich allein schon aus Benutzung von Pseudonymen

– illegalen Atomwaffengeschäft eine zentrale Rolle spielen soll. In einem derartigen Tätermilieu wird erfahrungsgemäss alles daran gesetzt, gehei- me, belastende Machenschaften möglichst verborgen zu halten.

Zudem deutet auch das Kooperationsverhalten des Gesuchsgegners auf eine bestehende Kollusionsbereitschaft hin. So hat beispielsweise der Ge- suchsgegner trotz vorhandener Dokumente, die das Gegenteil vermuten lassen (act. 6.3), zu Protokoll gegeben, er habe keine Kenntnis über die ge- tätigten Geldtransaktionen (act. 6.2 S. 10 f.).

Der Beschwerdeführer wendet ein, anlässlich der Hausdurchsuchung hät- ten 35 Positionen gefunden und beschlagnahmt werden können, was ge- gen Kollusionsbereitschaft seinerseits spreche. Dieser Überlegung kann nicht gefolgt werden, da daraus gerade nicht geschlossen werden kann, dass andere, belastenden Unterlagen nicht bereits weggeschafft wurden. Erst eine vertiefte Analyse der beschlagnahmten Unterlagen wird diesbe- züglich Klarheit schaffen können.

Nach dem Gesagten ist im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens die Vereite- lungsgefahr auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.

E. 4.4 Betreffs des Ausmasses der Kollusionswahrscheinlichkeit gilt es festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer einräumt, den mutmasslichen Drahtzieher des libyschen Atomwaffenprogramms und „Vater der pakistanischen Atom- bombe“ E. (nachfolgend „E.“) seit den 70iger Jahren zu kennen. Derselbe sei bei ihm zu Hause ein und aus gegangen (act. 3.4.3 S. 4). Zudem erklärt er, mit dem E. vermutlich direkt unterstellten D. über Jahre hinweg ge- schäftliche Kontakte gepflegt zu haben. Obwohl er angibt, mit D. verschie- dentlich Differenzen gehabt zu haben, war er unbestrittenermassen doch an dessen Hochzeit in Malaysia anwesend, an der namentlich auch E. teil- nahm. Zuletzt habe er D. im Jahre 2003/2004 anlässlich eines Ferienauf- enthaltes bei seinem Sohn B. in Dubai gesehen (act. 3.2 S. 2 und 3.4.3 S. 4). Aus diesen Aussagen erhellt, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg sowohl zu E. als auch zu D. eine enge, nicht ausschliesslich ge- schäftliche Beziehung gepflegt hat. Da sich diese beiden mutmasslich massgeblich in den Handel involvierten Personen auf freiem Fuss befinden (act. 6 S. 4), erscheint es aufgrund dieser persönlichen Bindung wahr- scheinlich, dass der Beschwerdeführer in Freiheit mit ihnen Kontakt halten oder aufnehmen wird, um sich je nach Entwicklung des Strafverfahrens si- tuativ mit ihnen abzusprechen. Mutatis mutandis gelangen diese Überle-

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gungen im Übrigen auch hinsichtlich seiner Ehefrau, seiner vormaligen Mit- arbeiter und weiterer potentiell Beteiligter zur Anwendung.

Damit ist auch die Kollusionswahrscheinlichkeit nicht von der Hand zu wei- sen.

E. 5 Nach Massgabe der vorstehenden Ausführungen ist vorliegend sowohl ein dringender Tatverdacht als auch eine bestehende Kollusionsgefahr zu be- jahen. Andere Gründe für die Aufhebung der Untersuchungshaft sind we- der behauptet noch ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich somit als un- begründet und ist folglich abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32).

Infolge Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädi- gung ausgerichtet.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. Oktober 2005 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Rhyner,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Beschwerde gegen Haftbestätigungsentscheid (Art. 214 BStP)

B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BH.2005.27

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) weitete am 18. August 2005 das am 13. Oktober 2004 gegen B. und C. wegen Verdachts des Verstosses gegen das Güterkontroll- und das Kriegsmaterialgesetz eröffnete Ermittlungsverfahren auf deren Vater A. (nachfolgend „A.“) aus, wobei die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten gleichzeitig auf den Tatbestand der Geldwäscherei ausgedehnt wurde (act. 3.4.7, 3.4.8 und 3.4.9). A. wird im Wesentlichen vorgeworfen, mit seinen Söhnen bei der Beschaffung von proliferationsrelevanten Gütern bewusst für das libysche Atomwaffenprogramm tätig gewesen zu sein und dabei ei- ne zentrale Rolle gespielt zu haben (act. 1.1).

B. Im Rahmen dieses Verfahrens eröffnete die Bundesanwaltschaft A. am

5. September 2005 die Haft, wobei sie am 7. September 2005 beim Eidge- nössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichter- amt“) einen Antrag auf Haftbestätigung wegen Kollusionsgefahr stellte. Mit Entscheid vom 8. September 2005 gab das Untersuchungsrichteramt dem Antrag der Bundesanwaltschaft statt und verfügte, A. verbleibe weiterhin in Haft (act. 1.1).

C. Gegen diesen Entscheid gelangt A. mit Beschwerde vom 12. September 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen sinngemäss, der Entscheid des Un- tersuchungsrichteramtes sei ebenso aufzuheben wie die beantragte Haft- bestätigung der Bundesanwaltschaft (act. 1).

Mit Eingabe vom 14. September 2005 verzichtet das Untersuchungsrich- teramt auf eine Stellungnahme (act. 5).

Die Bundesanwaltschaft stellt am 19. September 2005 den Antrag, die Ver- längerung der Untersuchungshaft des Beschuldigten A. sei um mindestens sechs Wochen zu bewilligen, unter Kostenfolge zu Lasten desselben. In derselben Eingabe erklärt die Bundesanwaltschaft, auf eine separate Stel- lungnahme zur Beschwerde werde verzichtet bzw. es werde auf den Haft- verlängerungsantrag verwiesen (act. 6).

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eröffnete in der Folge betreffend das Gesuch um Haftverlängerung unter der Geschäftsnummer BH.2005.29 ein weiteres Verfahren.

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Am 20. September 2005 hält A. an seinen bereits gestellten Anträgen fest und verlangt im gleichen Schriftsatz zusätzlich, der Antrag um Haftverlän- gerung sei abzuweisen (act. 7).

Das Untersuchungsrichteramt verzichtete mit Schreiben vom 14. Septem- ber 2005 auf eine weitere Vernehmlassung (act. 10).

Die Bundesanwaltschaft ihrerseits hält mit Duplik vom 27. September 2005 an ihren Begehren fest (act. 11). Diese Eingabe wurde dem Rechtsvertreter von A. direkt von der Bundesanwaltschaft zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kennt- nis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Ent- scheid des Untersuchungsrichteramtes vom 8. September 2005 (act. 1.1), mithin eine Amtshandlung. Der sich derzeit in Untersuchungshaft befinden- de Beschwerdeführer ist durch diese Verfügung beschwert und als Verfü- gungsadressat damit zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfü- gung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 9. Septem- ber 2005 per Telefax zugestellt (act. 1). Mit Postaufgabe der Beschwerde am 12. September 2005 gilt die fünftägige Beschwerdefrist als gewahrt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Haftverlängerung bildet demge- genüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde-

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kammer handelt nämlich im Rahmen des erwähnten Gesuchs als Geneh- migungsinstanz, während sie vorliegend als Beschwerdeinstanz entschei- det. Folglich wird auf die Begehren in Bezug auf die Haftverlängerung im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen, da hierüber mittels separatem Entscheid im Verfahren BH.2005.29 entschieden wird.

1.4 Nachdem die Beschwerdegegnerin am 13. September 2005 im Verfahren BH.2005.27 aufgefordert worden war, bis 19. September 2005 eine Be- schwerdeantwort einzureichen (act. 2), hinterlegte sie innert Frist das Ge- such um Haftverlängerung und erklärte, auf eine separate Stellungnahme zur Beschwerde werde verzichtet bzw. es werde an dieser Stelle auf den Haftverlängerungsantrag verwiesen (act. 6). Die Ausführungen des Haftver- längerungsantrags können unter diesen Umständen ohne Weiteres als Be- schwerdeantwort für das vorliegende Verfahren entgegen genommen wer- den, was seitens des Beschwerdeführers auch keinen Anlass für Einwen- dungen gab.

2.

2.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts prüft Beschwerden ge- gen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters mit freier Kognition, wenn Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen. Das Bundesgericht be- jaht die volle Kognition der Beschwerdekammer denn auch explizit in Be- zug auf Haftsachen (BGE 120 IV 342, 344 f. E. 2; vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 m.w.H.).

2.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz an- geordnete Haft und betrifft somit eine Zwangsmassnahme. Die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts prüft demnach die vorliegende Be- schwerde mit freier Kognition.

3.

3.1 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatver- dacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Er- mittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de-

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ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2 m.w.H.).

3.2 Wie der Beschwerdeführer ausführt, richtet sich seine Beschwerde aus- schliesslich gegen das Vorliegen der sub Ziffer 4 hiernach zu behandeln- den Kollusionsgefahr (act. 1 S. 2). Anders als vor der Vorinstanz (act. 1.1 S.3) akzeptiert er damit – zumindest implizit – dass die Beschwerdegegne- rin im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens von einem gegen ihn bestehenden dringenden Tatverdacht ausgeht. Vor diesem Hintergrund kann betreffend den Sachverhalt auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie sind als solche nachvollziehbar und gründen insbesondere auf den ak- tenkundigen Aussagen vom mutmasslich direkt involvierten D. (nachfol- gend „D.“; act. 3.4.2) sowie dem veröffentlichten malaysischen Polizeibe- richt vom 20. Februar 2004 (act. 3.4.1), wobei sich letzterer wiederum auf die Geheimdienste der USA und Grossbritannien – nämlich CIA und MI 6 – beruft. Demnach besteht gegen den Beschwerdeführer im jetzigen Zeit- punkt des Verfahrens in Berücksichtigung der heutigen Aktenlage der be- gründete dringende Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Verge- hens, nämlich der Widerhandlung gegen Art. 14 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer mi- litärischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) und Art. 4 der entsprechenden Verordnung (Güterkontrollverord- nung, GKV; 946.202.1), Art. 7 i.V.m. Art. 34 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) sowie Art. 305bis StGB.

4.

4.1 Wie erwähnt setzt Untersuchungshaft weiter voraus, dass eine Kollusions- oder eine hier nicht weiter zu interessierende Fluchtgefahr zu bejahen ist. Art. 44 Ziff. 2 BStP umschreibt die Kollusionsgefahr mit dem Vorliegen be- stimmter Umstände, welche den Verdacht begründen, dass der Beschul- digte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu fal- schen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefähr- den könnte. Kollusionsgefahr muss in objektiver Hinsicht (Kollusions- möglichkeit) wie in subjektiver Hinsicht (Kollusionsbereitschaft) erfüllt sein. Kollusionsmöglichkeit besteht solange, als die Ermittlungsbehörde die Be- weise noch nicht erhoben, also z.B. Zeugen, Mitbeschuldigte noch nicht be- fragt hat. Sind die wesentlichen Beweismittel einmal in der gesetzlich vor-

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gesehenen Form erhoben, hat namentlich der Beschuldigte mit Bezug auf Personen, die ihn belasten, die Rechte nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wahr- nehmen können, so fehlt es meist an substantieller Kollusionsmöglichkeit. Kollusionsgefahr setzt zusätzlich voraus, dass konkrete Indizien für eine verdunkelnde Handlung des Angeschuldigten sprechen (Kollusionswahr- scheinlichkeit). Die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.534/2003 vom 6. Oktober 2003 E. 6.1; BGE 117 Ia 257, 261 E. 4c). Zu Beginn von Ermittlungen sind die Anforderungen an die Kollusionswahr- scheinlichkeit und -bereitschaft allerdings nicht zu hoch anzusetzen. Vor al- lem sind dann an die Konkretisierung der Kollusionsbereitschaft keine über- mässigen Anforderungen zu stellen, wenn der Beschuldigte mutmasslich in einem Tätermilieu operiert, in welchem die Beeinflussung von Zeugen er- fahrungsgemäss sehr einfach bzw. die Regel ist (vgl. zum Ganzen Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK_H 026/04 vom 27. April 2004 E. 4.1).

4.2 Vorliegend wurde das Verfahren am 18. August 2005 auf den Beschwerde- führer ausgedehnt (act. 3.4.8). Zumindest gegen den Beschwerdeführer befinden sich die Ermittlungen damit noch im Anfangsstadium. Gleichen- tags weitete die Beschwerdegegnerin das Verfahren gegen den Beschwer- deführer und dessen Söhne auf den Tatbestand der Geldwäscherei aus (act. 3.4.9), womit auch die diesbezüglichen Ermittlungen – insbesondere betreffend die Geldflüsse und die Lokalisierung von Vermögenswerten – am Anfang stehen. Angesichts dieses neuen Vorwurfes und des nunmehr zusätzlich verdächtigen Beschwerdeführers sind derzeit zahlreiche Fragen bezüglich des möglicherweise relevanten Sachverhalts ungeklärt. Nament- lich herrschen hinsichtlich der finanziellen Belange des Handels und betref- fend das Ventilgeschäft mit Südafrika erhebliche Unklarheiten. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund dieser neuen Umstände werden inskünftig – allenfalls bereits befragte – Zeugen und Auskunftspersonen einzuvernehmen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen an Hand zu nehmen sein. Da es sich bei den Einzuvernehmenden auch um dem Be- schwerdeführer namentlich bekannte und teils in einem engen persönlichen Verhältnis zu ihm stehende Personen handelt, wie beispielsweise seine Ehefrau, E., vormalige Mitarbeiter und Konkurrenten, die über wesentliche, mitunter neue Informationen verfügen dürften, besteht für ihn durchaus die Möglichkeit und auch ein konkretes Interesse, auf deren Aussagen Einfluss zu nehmen. Damit könnte die Untersuchung in diesen Punkten und bezüg- lich der Involvierung des Beschwerdeführers selbst gefährdet werden. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass bei Vorliegen eines umfangreichen, komple- xen und zahlreiche Tatbeteiligte umfassenden Sachverhalts – wie dies vor- liegend der Fall ist – solche Absprachen zwischen den Beteiligten im Vor-

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aus, das heisst vor Einvernahme zu den konkreten einzelnen Teilkomple- xen, zwar möglich, Kolludierende dabei jedoch kaum alle Eventualitäten für künftige Befragungen absprechen können. Insofern besteht eine fortlaufen- de Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich entsprechend dem Stand der Untersuchung abzusprechen, sofern er sich in Freiheit befindet (Urteil des Bundesgerichts 1S.2/2005 vom 25. Januar 2005 E. 3.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 211/04 vom 16. Dezember 2004 E. 3.3, beide im gleichen, weiteren Sachverhaltskomplex ergangen). Vor diesem Hinter- grund schlägt auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, als medial schon lange Verdächtiger hätte er allfällige Kollusionshandlungen längst bewerkstelligen können. Damit ist auch gesagt, dass eine Kollusions- möglichkeit weiterhin gegeben ist.

Kollusionsmöglichkeit besteht zusätzlich auch mit Bezug auf mögliche Vermögenswerte aus den mutmasslich strafbaren Handlungen, die im Falle einer Verurteilung der Einziehung unterlägen. Diese sind erkennbar zumin- dest teilweise in Off-shore-Destinationen geflossen. Damit besteht auch bezüglich ihrer Auffindbarkeit und Sicherstellung Kollusionsmöglichkeit.

4.3 Bezüglich der Kollusionsbereitschaft gilt es herauszuheben, dass die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorwirft, seinem Sohn B. eine Farbschachtel ins Gefängnis geschickt zu haben, unter der ein Brief derart zusammengelegt und angeklebt gewesen sei, dass daraus einzig ge- schlossen werden könne, der Brief hätte versteckt ins Gefängnis ge- schmuggelt werden sollen (act. 3.4.3 S. 9). Der Beschwerdeführer führt zwar diesbezüglich aus, seine Frau mache die Pakete für B., und er wisse nicht, wer ein Interesse daran haben könnte, B. etwas ins Gefängnis zu schmuggeln. Auch wenn die Kollusionshandlung dem Beschwerdeführer nicht stringent nachgewiesen werden kann, steht doch fest, dass offen- sichtlich in seinem engsten Umfeld ein konkretes Kollusionsinteresse be- steht. Überdies erscheint es wenig einleuchtend, dass der Beschwerdefüh- rer unter seinem Namen eine Sendung ins Gefängnis aufgibt, von der er annehmen muss, dass sie kontrolliert wird und allfällige Unregelmässigkei- ten Dritter ihn in ein schlechtes Licht rücken würden, bevor er dessen Inhalt vor Versand nicht eigens überprüft und gutgeheissen hat. Gerade auch vor diesem Hintergrund sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwer- degegnerin nachvollziehbar, und es muss allein schon aus diesem Grund von einer gewissen Kollusionsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

Diese wird zudem durch den Umstand bestärkt, dass es sich beim „Netz- werk des E.“ um ein mutmasslich international agierendes Geflecht handelt

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(act. 3.4.2 S. 6 ff.), das im heiklen und nach aussen bestmöglich abge- schotteten – dies ergibt sich allein schon aus Benutzung von Pseudonymen

– illegalen Atomwaffengeschäft eine zentrale Rolle spielen soll. In einem derartigen Tätermilieu wird erfahrungsgemäss alles daran gesetzt, gehei- me, belastende Machenschaften möglichst verborgen zu halten.

Zudem deutet auch das Kooperationsverhalten des Gesuchsgegners auf eine bestehende Kollusionsbereitschaft hin. So hat beispielsweise der Ge- suchsgegner trotz vorhandener Dokumente, die das Gegenteil vermuten lassen (act. 6.3), zu Protokoll gegeben, er habe keine Kenntnis über die ge- tätigten Geldtransaktionen (act. 6.2 S. 10 f.).

Der Beschwerdeführer wendet ein, anlässlich der Hausdurchsuchung hät- ten 35 Positionen gefunden und beschlagnahmt werden können, was ge- gen Kollusionsbereitschaft seinerseits spreche. Dieser Überlegung kann nicht gefolgt werden, da daraus gerade nicht geschlossen werden kann, dass andere, belastenden Unterlagen nicht bereits weggeschafft wurden. Erst eine vertiefte Analyse der beschlagnahmten Unterlagen wird diesbe- züglich Klarheit schaffen können.

Nach dem Gesagten ist im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens die Vereite- lungsgefahr auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.

4.4 Betreffs des Ausmasses der Kollusionswahrscheinlichkeit gilt es festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer einräumt, den mutmasslichen Drahtzieher des libyschen Atomwaffenprogramms und „Vater der pakistanischen Atom- bombe“ E. (nachfolgend „E.“) seit den 70iger Jahren zu kennen. Derselbe sei bei ihm zu Hause ein und aus gegangen (act. 3.4.3 S. 4). Zudem erklärt er, mit dem E. vermutlich direkt unterstellten D. über Jahre hinweg ge- schäftliche Kontakte gepflegt zu haben. Obwohl er angibt, mit D. verschie- dentlich Differenzen gehabt zu haben, war er unbestrittenermassen doch an dessen Hochzeit in Malaysia anwesend, an der namentlich auch E. teil- nahm. Zuletzt habe er D. im Jahre 2003/2004 anlässlich eines Ferienauf- enthaltes bei seinem Sohn B. in Dubai gesehen (act. 3.2 S. 2 und 3.4.3 S. 4). Aus diesen Aussagen erhellt, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg sowohl zu E. als auch zu D. eine enge, nicht ausschliesslich ge- schäftliche Beziehung gepflegt hat. Da sich diese beiden mutmasslich massgeblich in den Handel involvierten Personen auf freiem Fuss befinden (act. 6 S. 4), erscheint es aufgrund dieser persönlichen Bindung wahr- scheinlich, dass der Beschwerdeführer in Freiheit mit ihnen Kontakt halten oder aufnehmen wird, um sich je nach Entwicklung des Strafverfahrens si- tuativ mit ihnen abzusprechen. Mutatis mutandis gelangen diese Überle-

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gungen im Übrigen auch hinsichtlich seiner Ehefrau, seiner vormaligen Mit- arbeiter und weiterer potentiell Beteiligter zur Anwendung.

Damit ist auch die Kollusionswahrscheinlichkeit nicht von der Hand zu wei- sen.

5. Nach Massgabe der vorstehenden Ausführungen ist vorliegend sowohl ein dringender Tatverdacht als auch eine bestehende Kollusionsgefahr zu be- jahen. Andere Gründe für die Aufhebung der Untersuchungshaft sind we- der behauptet noch ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich somit als un- begründet und ist folglich abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32).

Infolge Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädi- gung ausgerichtet.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

Bellinzona, 4. Oktober 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jakob Rhyner - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.