Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 3. August 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner
Parteien
Kanton Solothurn, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
Canton de Genève, Ministère public,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2026.64
BG.2026.64
2 Der Einzelrichter hält fest und zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts am 20. Juli 2026 ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstan- des im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen A. wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs unterbreitete (act. 1);
- das Ministère public du Canton de Genève mit Eingabe vom 30. Juli 2026 er- klärte, dass der Kanton Genf in der betreffenden Strafuntersuchung den Ge- richtsstand anerkenne, weshalb das Verfahren infolge Gegenstandlosigkeit ab- zuschreiben sei und ihm die vollständigen Verfahrensakten zu übermitteln seien (act. 6);
- mit der obgenannten Erklärung des Ministère public du Canton de Genève das Gerichtsstandsverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschrei- ben ist;
- die von der Staatsanwaltschaft Solothurn eingereichten Datenträger mit den Ver- fahrensakten in elektronischer Form praxisgemäss mit Abschluss des Gerichts- standsverfahrens an diese retourniert werden und dem Ministère public du Can- ton de Genève die Originalakten umgehend direkt durch die Staatsanwaltschaft Solothurn zu übermitteln sind;
- die StPO in Art. 388 Abs. 2 festhält, dass die Verfahrensleitung einen Nichtein- tretensentscheid fällen kann, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder das Rechtsmittel offensichtlich keine hinreichende Begründung erhält oder das Rechtsmittel querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich ist (lit. a bis c); sich die StPO jedoch darüber ausschweigt, ob der Entscheid über die Abschreibung eines Rechtsmittelverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit durch die Verfah- rensleitung gefällt werden kann; dies im Gegensatz zu Art. 32 Abs. 2 BGG, wo- nach im bundesgerichtlichen Verfahren der Instruktionsrichter über die Gegen- standslosigkeit des Verfahrens entscheidet; es keinen vernünftigen Grund gibt, dies im Anwendungsbereich der StPO anders zu handhaben; sich dieses Vorge- hen auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt; somit im vorliegenden Verfahren der Abschreibungsentscheid über das gegenstandslos gewordene Verfahren vom Präsidenten der Beschwerdekammer als Einzelrichter zu fällen ist; - Praxisgemäss bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsge- bühr zu erheben ist (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
BG.2026.64
3 Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 3. August 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Ministère public du Canton de Genève
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.