Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 28. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft,
2. Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2026.60
BG.2026.60
2 Der Einzelrichter hält fest und zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 14. Juli 2026 ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstands im Zusammenhang mit einer Strafuntersu- chung gegen A. wegen Betrugs und versuchten Betrugs unterbreitete (act. 1);
- der Kanton Bern sich zum Gesuch mit Eingabe vom 23. Juli 2026 vernehmen liess; er den Antrag stellt, der Kanton Aargau zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären sei (act. 4);
- im Rahmen des Schriftenwechsels die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Gesuchsantwort vom 22. Juli 2026 erklärt, dass der Kanton Aargau in der betreffenden Strafuntersuchung gegen A. den Gerichtsstand anerkenne, weshalb das Verfahren abzuschreiben sei (act. 3);
- mit der obgenannten Erklärung des Kantons Aargau das Gerichtsstandsverfah- ren als gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben ist;
- die StPO in Art. 388 Abs. 2 festhält, dass die Verfahrensleitung einen Nichtein- tretensentscheid fällen kann, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder das Rechtsmittel offensichtlich keine hinreichende Begründung erhält oder das Rechtsmittel querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich ist (lit. a bis c); sich die StPO jedoch darüber ausschweigt, ob der Entscheid über die Abschreibung eines Rechtsmittelverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit durch die Verfahrens- leitung gefällt werden kann; dies im Gegensatz zu Art. 32 Abs. 2 BGG, wonach im bundesgerichtlichen Verfahren der Instruktionsrichter über die Gegenstands- losigkeit des Verfahrens entscheidet; es keinen vernünftigen Grund gibt, dies im Anwendungsbereich der StPO anders zu handhaben; sich dieses Vorgehen auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt; somit im vorliegenden Verfahren der Abschreibungsentscheid über das gegenstandslos gewordene Verfahren vom Präsidenten der Beschwerdekammer als Einzelrichter zu fällen ist;
- praxisgemäss bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsge- bühr zu erheben ist (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
BG.2026.60
3 Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 28. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.