Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 13. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
Kanton Zug, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. Kanton Solothurn, Staatsanwaltschaft,
2. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner 1 und 2
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2026.56
BG.2026.56
2 Der Einzelrichter hält fest und zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts am 3. Juli 2026 ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstands im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen A. wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung unterbreitete (act. 1);
- im Rahmen des Schriftenwechsels mit den Kantonen Zürich und Solothurn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Gesuchsantwort vom 8. Juli 2026 erklärt, dass der Kanton Solothurn in der betreffenden Strafuntersuchung gegen A. den Gerichtsstand akzeptiere und sich der Kanton Solothurn folglich dem Ge- such des Kantons Zug unterziehe, weshalb die Abschreibung des Verfahrens beantragt werde (act. 4);
- mit der obgenannten Erklärung des Kantons Solothurn das Gerichtsstandsver- fahren als gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben ist;
- die StPO in Art. 388 Abs. 2 festhält, dass die Verfahrensleitung einen Nichtein- tretensentscheid fällen kann, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder das Rechtsmittel offensichtlich keine hinreichende Begründung erhält oder das Rechtsmittel querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich ist (lit. a bis c); sich die StPO jedoch darüber ausschweigt, ob der Entscheid über die Abschreibung eines Rechtsmittelverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit durch die Verfahrens- leitung gefällt werden kann; dies im Gegensatz zu Art. 32 Abs. 2 BGG, wonach im bundesgerichtlichen Verfahren der Instruktionsrichter über die Gegenstands- losigkeit des Verfahrens entscheidet; es keinen vernünftigen Grund gibt, dies im Anwendungsbereich der StPO anders zu handhaben; sich dieses Vorgehen auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt; somit im vorliegenden Verfahren der Abschreibungsentscheid über das gegenstandslos gewordene Verfahren vom Präsidenten der Beschwerdekammer als Einzelrichter zu fällen ist;
- praxisgemäss bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsge- bühr zu erheben ist (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
BG.2026.56
3 Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 15. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.