Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)
Sachverhalt
A. Am 23. April 2026 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl mit Ver- einigungsverfügung (act. 2.1). Dessen Dispositiv lautet wie folgt:
1. In der Strafsache SV.26.0691 gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 59 des Bun- desgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung [Personenbeförderungs- gesetz, PBG; SR 745.1]) wird die Strafverfolgung und die Beurteilung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden vereinigt. 2. A. wird der Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 59 PBG) schuldig gesprochen. 3. […]
B. Dagegen erhob A. am 3. Mai 2026 (Postaufgabe am 4. Mai 2026) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts «Beschwerde betreffend Ver- einigungsverfügung in der Strafsache SV.26.0691» (act. 1).
Der Einzelrichter zieht
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
E. 2.1 Verlangt die StPO (wie in Art. 396 Abs. 1), dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, ge- mäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entschei- des sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ab- lauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Mit der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zum Aus- druck, weshalb er mit der angefochtenen Vereinigungsverfügung nicht ein- verstanden ist. Er unterlässt es jedoch, irgendwelche Beschwerdebegehren
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zu stellen. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen des Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO offensichtlich nicht. Aus den nachfolgend erwähnten Grün- den ist jedoch auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zu verzichten.
E. 2.3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde wie folgt:
Ich habe keine Taten begangen und zudem wäre es lediglich möglich, eine Vereinigung von einem Verfahren der Bundesanwaltschaft mit der kantonalen Staatsanwaltschaft, wenn eine Person mehrere Taten begangen hat, die in die Zuständigkeit verschiedener Behörden fallen. Warum in der vorliegenden Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Ge- richtsbarkeit gegeben ist, wird nicht begründet. Zudem ist der Sachverhalt in keiner Art und Weise geklärt. Im Übrigen verweise ich auf das Dossier in der Strafsache.
E. 2.3.2 Die angefochtene Verfügung stützt sich ausdrücklich auf Art. 26 Abs. 2 StPO und betrifft damit die Frage der (sachlichen) Zuständigkeit. Deren Beurtei- lung richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichts- stand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, son- dern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro du- riore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (siehe zum Ganzen TPF 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).
E. 2.3.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist der angefochtenen Verfügung mehrfach und deutlich zu entnehmen, dass zwei verschiedene Straftatbestände Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilde(te)n: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 59 PBG). Ebenso wird diesbezüg- lich unter Hinweis auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen aus- geführt (siehe act. 2.1, S. 2 f.), dass der erste Straftatbestand der Bundes- gerichtsbarkeit untersteht (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO), währenddem der zweite Straftatbestand grundsätzlich der Verfolgung und Beurteilung durch die kantonalen Strafbehörden unterliegt (vgl. Art. 22 StPO). Für einen sol- chen Fall sieht die Strafprozessordnung in Art. 26 Abs. 2 die vorliegend wahr- genommene Möglichkeit der Vereinigung der Verfahren in der Hand von nur einer Behörde vor. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es fehle der
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angefochtenen Verfügung diesbezüglich an einer Begründung ist haltlos. Ob und wenn ja, welche der erwähnten Straftatbestände dem Beschwerdeführer am Ende des Verfahrens nachgewiesen werden können, ist nach dem oben Ausgeführten (siehe E. 2.3.2) für die Frage der Zuständigkeit nicht von Be- deutung. Die vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerdegründe erwei- sen sich nach dem Gesagten allesamt als nicht stichhaltig, unabhängig da- von, was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde anstrebt.
E. 3 Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Darüber entscheidet gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO der Einzelrichter.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 11. Mai 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2026.35
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Sachverhalt:
A. Am 23. April 2026 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl mit Ver- einigungsverfügung (act. 2.1). Dessen Dispositiv lautet wie folgt:
1. In der Strafsache SV.26.0691 gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 59 des Bun- desgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung [Personenbeförderungs- gesetz, PBG; SR 745.1]) wird die Strafverfolgung und die Beurteilung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden vereinigt. 2. A. wird der Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 59 PBG) schuldig gesprochen. 3. […]
B. Dagegen erhob A. am 3. Mai 2026 (Postaufgabe am 4. Mai 2026) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts «Beschwerde betreffend Ver- einigungsverfügung in der Strafsache SV.26.0691» (act. 1).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
2.
2.1 Verlangt die StPO (wie in Art. 396 Abs. 1), dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, ge- mäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entschei- des sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ab- lauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
2.2 Mit der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zum Aus- druck, weshalb er mit der angefochtenen Vereinigungsverfügung nicht ein- verstanden ist. Er unterlässt es jedoch, irgendwelche Beschwerdebegehren
- 3 -
zu stellen. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen des Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO offensichtlich nicht. Aus den nachfolgend erwähnten Grün- den ist jedoch auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zu verzichten.
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2.3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde wie folgt:
Ich habe keine Taten begangen und zudem wäre es lediglich möglich, eine Vereinigung von einem Verfahren der Bundesanwaltschaft mit der kantonalen Staatsanwaltschaft, wenn eine Person mehrere Taten begangen hat, die in die Zuständigkeit verschiedener Behörden fallen. Warum in der vorliegenden Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Ge- richtsbarkeit gegeben ist, wird nicht begründet. Zudem ist der Sachverhalt in keiner Art und Weise geklärt. Im Übrigen verweise ich auf das Dossier in der Strafsache.
2.3.2 Die angefochtene Verfügung stützt sich ausdrücklich auf Art. 26 Abs. 2 StPO und betrifft damit die Frage der (sachlichen) Zuständigkeit. Deren Beurtei- lung richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichts- stand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, son- dern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro du- riore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (siehe zum Ganzen TPF 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).
2.3.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist der angefochtenen Verfügung mehrfach und deutlich zu entnehmen, dass zwei verschiedene Straftatbestände Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilde(te)n: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 59 PBG). Ebenso wird diesbezüg- lich unter Hinweis auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen aus- geführt (siehe act. 2.1, S. 2 f.), dass der erste Straftatbestand der Bundes- gerichtsbarkeit untersteht (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO), währenddem der zweite Straftatbestand grundsätzlich der Verfolgung und Beurteilung durch die kantonalen Strafbehörden unterliegt (vgl. Art. 22 StPO). Für einen sol- chen Fall sieht die Strafprozessordnung in Art. 26 Abs. 2 die vorliegend wahr- genommene Möglichkeit der Vereinigung der Verfahren in der Hand von nur einer Behörde vor. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es fehle der
- 4 -
angefochtenen Verfügung diesbezüglich an einer Begründung ist haltlos. Ob und wenn ja, welche der erwähnten Straftatbestände dem Beschwerdeführer am Ende des Verfahrens nachgewiesen werden können, ist nach dem oben Ausgeführten (siehe E. 2.3.2) für die Frage der Zuständigkeit nicht von Be- deutung. Die vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerdegründe erwei- sen sich nach dem Gesagten allesamt als nicht stichhaltig, unabhängig da- von, was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde anstrebt.
3. Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Darüber entscheidet gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO der Einzelrichter.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 5 -
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Mai 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.