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BG.2025.78

Bundesstrafgericht · 2026-02-04 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eröffnete am 10. April 2025 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs und des versuchten Diebstahls. A. wurde tags zuvor durch die Kantonspoli- zei Aargau festgenommen und befindet sich seit dem 5. September 2025 im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Verfahrensakten Kanton Aargau OSTA OSTA.2025.1460 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Ordner 1/2, Lasche 4, pag. 166 ff.; Ordner1/2, Lasche 4, pag. 541).

Gegen A. wurden auch in den Kantonen Zürich, Bern und Basel-Stadt wegen diverser Delikte (Diebstahlsdelikte, Hausfriedensbruch, Exhibitionismus, Wi- derhandlungen gegen das AIG und das BetmG etc.) Strafuntersuchungen geführt. Dabei übernahm der Kanton Bern am 14. April 2025 die im Kanton Basel-Stadt am 25. März 2025 eröffnete Strafuntersuchung gegen A. wegen des am gleichen Tag begangenen Hausfriedensbruchs und wegen Wider- handlungen gegen das AIG (Verfahrensakten, Ordner 2/2, Lasche 8, pag. 750 ff.). Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte in der Folge ein Sammelverfahren durch, in welches die von den Kantonen Bern und Zürich eröffneten Strafuntersuchungen aufgenommen wurden (Verfahrensakten Ordner 1/2, Lasche 5, pag. 559 ff.).

B. Nach Abschluss des Sammelverfahrens gelangte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit einer Gerichtsstandsanfrage vom 18. September 2025 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Sie hielt fest, dass A. dringend verdächtigt werde, zwischen dem 6. März 2025 und 9. April 2025 in mindestens acht Lebensmittelgeschäfte und Liegenschaften eingedrun- gen zu sein und sich jeweils Lebensmittel und andere Gebrauchsgegen- stände angeeignet bzw. diese konsumiert zu haben. Den ersten Diebstahl habe er am 6. März 2025 in der B.-Filiale an der […]-strasse in Zürich be- gangen (Beilage 1 zum Gesuch [nachfolgend «Beilage 1»], pag. 46 ff.). Die Oberstaatanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 ab, da sich aus den Verfahrensakten er- gebe, dass der erste Ladendiebstahl am 7. Februar 2025 in der C.-Filiale an der […]-gasse in Bern stattgefunden habe (Beilage 1, pag. 44 ff.).

C. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Über- nahme der Strafuntersuchung gegen A. (Beilage 1, pag. 28 f.). Der Kanton

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Bern lehnte mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 die Übernahme des Ver- fahrens ab (Beilage 1, pag. 17 f.).

D. Die im Zeitraum vom 29. Oktober 2025 bis 13. November 2025 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern durch- geführten abschliessenden Meinungsaustausche blieben erfolglos (Bei- lage 1, pag. 1 ff.).

E. Mit Gesuch vom 24. November 2025 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern, evtl. des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Die Kantone Zürich und Bern lehnten in ihren Gesuchsantworten vom 26. November 2025 und 1. Dezember 2025 ihre jeweiligen Zuständigkeiten ab (act. 3 und 4), was dem Kanton Aargau m

2. Dezember 2025 mitgeteilt wurde (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden sowie Wahrung der Frist zur Einreichung des Gesuchs) geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfol- gung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst

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Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

E. 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass A. in der Zeit vom 7. Februar 2025 bis 9. Ap- ril 2025 in den Kantonen Bern, Zürich, Basel-Stadt und Aargau mutmasslich verschiedene Delikte begangen hat, wobei es sich bei den mit der schwers- ten Strafandrohung begangenen Delikten um Diebstahlsdelikte handelt. Ebenso ist unbestritten, dass der erste Diebstahl am 7. Februar 2025 im Kanton Bern gegangen wurde. Strittig ist jedoch, ob es sich um gewerbs- mässig begangene Diebstahlsdelikte handelt. Der Kanton Bern stellt sich auf den Standpunkt, dass bei den meisten der A. vorgeworfenen Diebstähle die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werde, die Taten allesamt spon- tan und ohne jegliche Vorbereitung erfolgt seien, die Art und Weise des Vor- gehens nicht dafür spreche, dass die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausgeübt werde, weshalb Gewerbsmässigkeit zu verneinen sei. Im Kanton Bern würden A. lediglich zwei geringfügige Diebstähle vorgeworfen. Demgegenüber sei gegen A. in den Kantonen Aargau und Zürich wegen ein- fachen Diebstahls rapportiert worden. Die Taten seien am 8. April 2025 in Zürich und am 9. April 2025 in Z./AG begangen worden. Die erste Verfol- gungshandlung für die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat sei im Kanton Zürich erfolgt, weshalb die Zuständigkeit in diesem Kanton liege (act. 4). Der Kanton Aargau und der Kanton Zürich sind hingegen der Ansicht, dass die Geringfügigkeit der Delikte eine gewerbsmässige Begehung nicht aus- schliesse. Der Beschuldigte habe mit seinen Diebstählen seinen Lebensun- terhalt bestritten und hätte dies ohne Anhaltung auch weiterhin getan. Dabei sei beim Diebstahl vom 7. Februar 2025 in Bern in gerichtsstandsrelevanter Hinsicht vom ersten gewerbsmässig begangenen Diebstahl auszugehen, weshalb die Zuständigkeit beim Kanton Bern liege (act. 1 und act. 3).

E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zwei- felsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen

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bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. TPF 2024 113 E. 3.4 und Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

E. 2.4.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren be- straft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB).

E. 2.4.2 Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter han- delt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die de- liktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Ein- künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein de- liktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Ge- werbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach be- gangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fal- lender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1263/2023 vom

28. August 2025 E.1.3.2; 6B_106/2024 vom 6. Mai 2025 E. 2.6.2; 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1; 6B_1385/2023 vom 19. Sep- tember 2024 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).

Hat der Täter sowohl vollendete und versuchte gleichartige Delikte began- gen und dabei gewerbsmässig gehandelt, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d).

E. 2.4.3 Der Beschuldigte soll innerhalb von zwei Monaten insgesamt acht Dieb- stähle begangen haben, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist. Bei sechs der sieben vollendenten Diebstähle waren die Deliktsbeträge ge- ringfügig. Insgesamt beläuft sich der Deliktsbetrag für die zwischen dem

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E. 2.4.4 Nach dem Dargelegten liegt beim Handeln des Beschuldigten im Zeitraum vom 7. Februar 2025 bis 9. April 2025 Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB vor. Damit sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern, wo mit der Anzeigeerstattung vom 7. Februar 2025 die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind, zuständig, um die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (Art. 34 Abs. 1 StPO).

3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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E. 7 Februar 2025 und 9. April 2025 begangen Delikte auf knapp Fr. 550.--. Der Beschuldigte ist tschechischer Staatsangehöriger ohne Wohnsitz in der Schweiz. Er machte nur vage Angaben zu seiner Unterkunftssituation in der Schweiz bzw. erklärte, obdachlos zu sein und auf der Strasse zu leben (vgl. Verfahrensakten, Ordner 2/2, Lasche 10, pag. 811; Ordner 2/2, Lasche 11, pag. 872; Lasche 14, pag. 981). Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte ohne Ausweisdokumente und ohne finanzielle Mittel in der Schweiz eingreist ist. Bei den gestohlenen Gegenständen handelte es sich vorwiegend um Le- bensmittel und alkoholische Getränke (vgl. die Übersicht im Sammelbericht vom 6. September 2025, Verfahrensakten, Ordner 1/2, Lasche 5, pag. 559 ff.). Zu seinem Einkommen befragt, machte der Beschuldigte un- terschiedliche Aussagen, so gab er etwa an, keine Einkünfte zu haben (Ver- fahrensakten, Ordner 2/2, Lasche 12, pag. 909) bzw. monatliche Nettoein- künfte von EUR 10'000.00 bis 12'000.00 (Verfahrensakten, Ordner 2/2, La- sche 10, pag. 812) bzw. EUR 6'000.00 (Verfahrensakten, Ordner 2/2, Lasche X) bzw. CZK 15'000.00 bis 20'000.00 (Verfahrensakten, Ordner 1/2, Laschen 4 und 5, pag. 647 und pag. 691; Ordner 2/2, Lasche 13, pag. 956) bzw. CHF 500.00 bis 1'200.00 (Verfahrensakten, Ordner 2/2, Laschen 15 und 20, pag. 1011 und pag. 1129) zu haben. Ein schlüssiges Bild über die Einkunfts- situation des Beschuldigen lässt sich gestützt auf dessen Aussagen nicht machen. Es ist allerdings aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht glaub- würdig, dass der Beschwerdeführer über (nennenswerte und legale) Ein- künfte verfügt. Vorliegend darf gestützt auf das Prinzip in dubio pro duriore ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, wenn er nicht verhaftet worden wäre, eine Vielzahl von weiteren Diebstählen verübt oder zumindest versucht hätte, um insbesondere Nahrungsmittel zu besor- gen und seinen täglichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte nach Art eines Berufes gehandelt hat. Dies lässt insgesamt auf ein gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 3 lit. a StGB schliessen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung steht dem Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit auch nicht entgegen, dass bei den meisten einzelnen Taten die Geringwertigkeits- grenze von Fr. 300.00 i.S.v. Art. 172ter StGB nicht erreicht wurde. Das Qua- lifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit erfasst als rechtliche Bewer- tungseinheit mehrere Delikte und den daraus resultierenden respektive be- absichtigten Deliktserlös (Urteile des Bundesgerichts 6B_409/2021 vom

19. August 2021 E. 2.3; 6B_253/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.4). Schliesslich manifestiert sich die bei der Qualifizierung als gewerbsmässig begangener Diebstahl ebenfalls zu berücksichtigende soziale Gefährlichkeit hier ohne Weiteres schon auf Grund der Vielzahl der Diebstähle während eines Zeit- raums von lediglich zwei Monaten.

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Strafen zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner 1 und 2

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2025.78

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eröffnete am 10. April 2025 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs und des versuchten Diebstahls. A. wurde tags zuvor durch die Kantonspoli- zei Aargau festgenommen und befindet sich seit dem 5. September 2025 im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Verfahrensakten Kanton Aargau OSTA OSTA.2025.1460 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Ordner 1/2, Lasche 4, pag. 166 ff.; Ordner1/2, Lasche 4, pag. 541).

Gegen A. wurden auch in den Kantonen Zürich, Bern und Basel-Stadt wegen diverser Delikte (Diebstahlsdelikte, Hausfriedensbruch, Exhibitionismus, Wi- derhandlungen gegen das AIG und das BetmG etc.) Strafuntersuchungen geführt. Dabei übernahm der Kanton Bern am 14. April 2025 die im Kanton Basel-Stadt am 25. März 2025 eröffnete Strafuntersuchung gegen A. wegen des am gleichen Tag begangenen Hausfriedensbruchs und wegen Wider- handlungen gegen das AIG (Verfahrensakten, Ordner 2/2, Lasche 8, pag. 750 ff.). Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte in der Folge ein Sammelverfahren durch, in welches die von den Kantonen Bern und Zürich eröffneten Strafuntersuchungen aufgenommen wurden (Verfahrensakten Ordner 1/2, Lasche 5, pag. 559 ff.).

B. Nach Abschluss des Sammelverfahrens gelangte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit einer Gerichtsstandsanfrage vom 18. September 2025 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Sie hielt fest, dass A. dringend verdächtigt werde, zwischen dem 6. März 2025 und 9. April 2025 in mindestens acht Lebensmittelgeschäfte und Liegenschaften eingedrun- gen zu sein und sich jeweils Lebensmittel und andere Gebrauchsgegen- stände angeeignet bzw. diese konsumiert zu haben. Den ersten Diebstahl habe er am 6. März 2025 in der B.-Filiale an der […]-strasse in Zürich be- gangen (Beilage 1 zum Gesuch [nachfolgend «Beilage 1»], pag. 46 ff.). Die Oberstaatanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 ab, da sich aus den Verfahrensakten er- gebe, dass der erste Ladendiebstahl am 7. Februar 2025 in der C.-Filiale an der […]-gasse in Bern stattgefunden habe (Beilage 1, pag. 44 ff.).

C. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Über- nahme der Strafuntersuchung gegen A. (Beilage 1, pag. 28 f.). Der Kanton

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Bern lehnte mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 die Übernahme des Ver- fahrens ab (Beilage 1, pag. 17 f.).

D. Die im Zeitraum vom 29. Oktober 2025 bis 13. November 2025 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern durch- geführten abschliessenden Meinungsaustausche blieben erfolglos (Bei- lage 1, pag. 1 ff.).

E. Mit Gesuch vom 24. November 2025 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern, evtl. des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Die Kantone Zürich und Bern lehnten in ihren Gesuchsantworten vom 26. November 2025 und 1. Dezember 2025 ihre jeweiligen Zuständigkeiten ab (act. 3 und 4), was dem Kanton Aargau m

2. Dezember 2025 mitgeteilt wurde (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden sowie Wahrung der Frist zur Einreichung des Gesuchs) geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfol- gung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst

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Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass A. in der Zeit vom 7. Februar 2025 bis 9. Ap- ril 2025 in den Kantonen Bern, Zürich, Basel-Stadt und Aargau mutmasslich verschiedene Delikte begangen hat, wobei es sich bei den mit der schwers- ten Strafandrohung begangenen Delikten um Diebstahlsdelikte handelt. Ebenso ist unbestritten, dass der erste Diebstahl am 7. Februar 2025 im Kanton Bern gegangen wurde. Strittig ist jedoch, ob es sich um gewerbs- mässig begangene Diebstahlsdelikte handelt. Der Kanton Bern stellt sich auf den Standpunkt, dass bei den meisten der A. vorgeworfenen Diebstähle die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werde, die Taten allesamt spon- tan und ohne jegliche Vorbereitung erfolgt seien, die Art und Weise des Vor- gehens nicht dafür spreche, dass die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausgeübt werde, weshalb Gewerbsmässigkeit zu verneinen sei. Im Kanton Bern würden A. lediglich zwei geringfügige Diebstähle vorgeworfen. Demgegenüber sei gegen A. in den Kantonen Aargau und Zürich wegen ein- fachen Diebstahls rapportiert worden. Die Taten seien am 8. April 2025 in Zürich und am 9. April 2025 in Z./AG begangen worden. Die erste Verfol- gungshandlung für die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat sei im Kanton Zürich erfolgt, weshalb die Zuständigkeit in diesem Kanton liege (act. 4). Der Kanton Aargau und der Kanton Zürich sind hingegen der Ansicht, dass die Geringfügigkeit der Delikte eine gewerbsmässige Begehung nicht aus- schliesse. Der Beschuldigte habe mit seinen Diebstählen seinen Lebensun- terhalt bestritten und hätte dies ohne Anhaltung auch weiterhin getan. Dabei sei beim Diebstahl vom 7. Februar 2025 in Bern in gerichtsstandsrelevanter Hinsicht vom ersten gewerbsmässig begangenen Diebstahl auszugehen, weshalb die Zuständigkeit beim Kanton Bern liege (act. 1 und act. 3).

2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zwei- felsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen

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bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. TPF 2024 113 E. 3.4 und Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

2.4

2.4.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren be- straft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB). 2.4.2 Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter han- delt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die de- liktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Ein- künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein de- liktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Ge- werbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach be- gangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fal- lender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1263/2023 vom

28. August 2025 E.1.3.2; 6B_106/2024 vom 6. Mai 2025 E. 2.6.2; 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1; 6B_1385/2023 vom 19. Sep- tember 2024 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).

Hat der Täter sowohl vollendete und versuchte gleichartige Delikte began- gen und dabei gewerbsmässig gehandelt, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d).

2.4.3 Der Beschuldigte soll innerhalb von zwei Monaten insgesamt acht Dieb- stähle begangen haben, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist. Bei sechs der sieben vollendenten Diebstähle waren die Deliktsbeträge ge- ringfügig. Insgesamt beläuft sich der Deliktsbetrag für die zwischen dem

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7. Februar 2025 und 9. April 2025 begangen Delikte auf knapp Fr. 550.--. Der Beschuldigte ist tschechischer Staatsangehöriger ohne Wohnsitz in der Schweiz. Er machte nur vage Angaben zu seiner Unterkunftssituation in der Schweiz bzw. erklärte, obdachlos zu sein und auf der Strasse zu leben (vgl. Verfahrensakten, Ordner 2/2, Lasche 10, pag. 811; Ordner 2/2, Lasche 11, pag. 872; Lasche 14, pag. 981). Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte ohne Ausweisdokumente und ohne finanzielle Mittel in der Schweiz eingreist ist. Bei den gestohlenen Gegenständen handelte es sich vorwiegend um Le- bensmittel und alkoholische Getränke (vgl. die Übersicht im Sammelbericht vom 6. September 2025, Verfahrensakten, Ordner 1/2, Lasche 5, pag. 559 ff.). Zu seinem Einkommen befragt, machte der Beschuldigte un- terschiedliche Aussagen, so gab er etwa an, keine Einkünfte zu haben (Ver- fahrensakten, Ordner 2/2, Lasche 12, pag. 909) bzw. monatliche Nettoein- künfte von EUR 10'000.00 bis 12'000.00 (Verfahrensakten, Ordner 2/2, La- sche 10, pag. 812) bzw. EUR 6'000.00 (Verfahrensakten, Ordner 2/2, Lasche X) bzw. CZK 15'000.00 bis 20'000.00 (Verfahrensakten, Ordner 1/2, Laschen 4 und 5, pag. 647 und pag. 691; Ordner 2/2, Lasche 13, pag. 956) bzw. CHF 500.00 bis 1'200.00 (Verfahrensakten, Ordner 2/2, Laschen 15 und 20, pag. 1011 und pag. 1129) zu haben. Ein schlüssiges Bild über die Einkunfts- situation des Beschuldigen lässt sich gestützt auf dessen Aussagen nicht machen. Es ist allerdings aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht glaub- würdig, dass der Beschwerdeführer über (nennenswerte und legale) Ein- künfte verfügt. Vorliegend darf gestützt auf das Prinzip in dubio pro duriore ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, wenn er nicht verhaftet worden wäre, eine Vielzahl von weiteren Diebstählen verübt oder zumindest versucht hätte, um insbesondere Nahrungsmittel zu besor- gen und seinen täglichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte nach Art eines Berufes gehandelt hat. Dies lässt insgesamt auf ein gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 3 lit. a StGB schliessen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung steht dem Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit auch nicht entgegen, dass bei den meisten einzelnen Taten die Geringwertigkeits- grenze von Fr. 300.00 i.S.v. Art. 172ter StGB nicht erreicht wurde. Das Qua- lifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit erfasst als rechtliche Bewer- tungseinheit mehrere Delikte und den daraus resultierenden respektive be- absichtigten Deliktserlös (Urteile des Bundesgerichts 6B_409/2021 vom

19. August 2021 E. 2.3; 6B_253/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.4). Schliesslich manifestiert sich die bei der Qualifizierung als gewerbsmässig begangener Diebstahl ebenfalls zu berücksichtigende soziale Gefährlichkeit hier ohne Weiteres schon auf Grund der Vielzahl der Diebstähle während eines Zeit- raums von lediglich zwei Monaten.

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2.4.4 Nach dem Dargelegten liegt beim Handeln des Beschuldigten im Zeitraum vom 7. Februar 2025 bis 9. April 2025 Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB vor. Damit sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern, wo mit der Anzeigeerstattung vom 7. Februar 2025 die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind, zuständig, um die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (Art. 34 Abs. 1 StPO).

3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Strafen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 4. Februar 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.