Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Infolge eines Messerangriffs am 15. Oktober 2022 in Z./VD eröffnete der Kanton Waadt unter der Geschäftsnummer PE22.019018 ein Strafverfahren wegen zweifachen versuchten Mordes (act. 3.5). Am 5. April 2024 wurde das Strafverfahren PE22.019018 auf A. u.a. wegen Anstiftung zu schwerer Kör- perverletzung ausgedehnt (Verfahrensakten ZH, Urk. 7).
B. Am 29. November 2024 reichte die B. GmbH bei der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat ») gegen A. eine Strafanzeige wegen unrechtmässiger Aneignung evtl. Sachentziehung ein (Verfahrensak- ten ZH, Urk. 1). Daraufhin gelangte die StA Zürich-Limmat am 4. Dezember 2024 an das Ministère Public Central des Kantons Waadt (nachfolgend «MPC») und ersuchte mit Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 StPO um Verfahrens- übernahme (Verfahrensakten ZH, Urk. 3).
C. Das Übernahmegesuch der StA Zürich-Limmat lehnte das MPC am 20. De- zember 2024 aufgrund drohender Verletzung des Beschleunigungsgebotes ab (Verfahrensakten ZH, Urk. 5).
D. Im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») das MPC mit Schreiben vom 13. Januar 2025 um Prüfung des Gerichtsstandes und machte erneut geltend, dass sich die Zuständigkeit des Kantons Waadt aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebe. Ferner wies die OStA ZH darauf hin, dass sie keinen Grund erkenne, weshalb vom Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 StPO ausnahmsweise abgewichen werden könne (Verfahrens- akten ZH, unpaginiert, Schreiben der OStA ZH vom 13. Januar 2025).
E. Das MPC lehnte das Übernahmeersuchen der OStA ZH mit Schreiben vom
28. Januar 2025 ab und lud die OStA ZH dazu ein, die gegen A. in den bei- den Kantonen geführten Verfahren aus Opportunitätsgründen und aus Prag- matismus getrennt zu führen (act. 3.4).
F. In der Folge gelangte die OStA ZH am 30. Januar 2025 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Waadt für berechtigt und verpflichtet zu
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erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
G. Die Vernehmlassung des Kantons Waadt vom 12. Februar 2025, worin er die kostenfällige Abweisung des Gesuchs beantragt, wurde der OStA ZH am
17. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 3, 4).
Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfol- gung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).
E. 2.2.1 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch dahingehend, dass vom Grund- satz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 StPO nur in Ausnahmefällen abgewichen werden könne. Ein solcher liege im Fall des Beschuldigten A. nicht vor. Einzig das Bedürfnis des Kantons Waadt, das umfangreiche
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Verfahren endlich abschliessen zu können, sei kein Grund für eine Verfah- renstrennung. Das gegen A. im Kanton Waadt geführte Verfahren sei erst im April 2024 eröffnet/eingetragen worden. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb das Beschleunigungsgebot verletzt sein könnte (act. 1).
E. 2.2.2 Der Gesuchsgegner wendet gegen seine Zuständigkeit ein, dass sich aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung die getrennte Führung der gegen A. in den Kantonen Zürich und Waadt geführten Verfahren aufdränge. Die A. im Kanton Waadt vorgeworfene Handlung, namentlich die Beteiligung an einem brutalen Messerangriff, habe am 15. Oktober 2022 in Z./VD stattge- funden. Von den insgesamt fünf Beschuldigten befinde sich ein Mitbeschul- digter bereits seit dem 4. Mai 2023 in Untersuchungshaft und gegenüber einem anderen Mitbeschuldigten würden seit dem 3. Juli 2024 Ersatzmass- nahmen gelten. Das Verfahren im Kanton Waadt befinde sich kurz vor Ab- schluss i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO, woraufhin die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigten beim Tribunal criminel de l’arrondissement de Lausanne Anklage wegen versuchten Mordes erheben werde. Das im Kanton Zürich angezeigte Delikt sei dort begangen worden, die zwischen den Parteien ver- wendete Sprache sei Deutsch und die mutmassliche Tat habe keinen Bezug zum gegen den Beschuldigten im Kanton Waadt geführten Verfahren. Auch dies spreche für die getrennte Führung der beiden Verfahren (act. 3).
E. 2.3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt im Kanton Waadt begangen wurde und in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO dort der ordentliche Gerichtsstand liegt. Uneinigkeit be- steht in Bezug auf die Frage, ob vorliegend Gründe bestehen, vom ordentli- chen Gerichtsstand abzuweichen.
E. 2.3.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.). Es kann abgewichen werden, wenn die gesetzlichen
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Gerichtsstandsregeln zu groben Verfahrensverzögerungen führen würden oder eine Untersuchung nahezu abgeschlossen ist (BAUMGARTNER, Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 380; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkanto- nale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 168, 170 und 177).
E. 2.3.3 Aus den eingereichten Verfahrensakten geht hervor, dass das im Kanton Waadt hängige Verfahren PE22.019018 wegen des Vorfalls vom 15. Okto- ber 2022 in Z./VD gleichentags eröffnet wurde (act. 3.5). Gemäss dem Rap- port der Waadtländer Kantonspolizei vom 17. Oktober 2022 wurde die Straf- anzeige wegen versuchten Mordes u.a. gegen vier unbekannte Personen eingereicht. Erst im Laufe der Ermittlungen konnte A. als eine der am Vorfall beteiligten Personen identifiziert werden, woraufhin die Untersuchung gegen ihn im April 2024 eröffnet resp. im VOSTRA eingetragen wurde. Einer der fünf Mitbeschuldigten befindet sich jedoch bereits seit dem 4. Mai 2023, mit- hin seit eindreiviertel Jahren in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom
16. Dezember 2024 wurde den fünf Beschuldigten der baldige Abschluss des Verfahrens PE22.019018 in Aussicht gestellt und die beabsichtigte An- klageerhebung angekündigt (act. 3.6). Die mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 den Beschuldigten bis zum 4. Februar 2025 angesetzte Frist zur Stel- lung von Beweisanträgen wurde antragsgemäss bis zum 28. Februar 2025 erstreckt (act. 3.7). Während die Untersuchung im Kanton Waadt bereits seit über zwei Jahren geführt wird und angesichts der angekündigten Anklageer- hebung kurz vor dem Abschluss steht, wurde das im Kanton Zürich eröffnete Verfahren erst mit der Strafanzeige vom 29. November 2024 anhängig ge- macht, ohne dass dort bisher Untersuchungshandlungen vorgenommen worden sind. Würde das im Kanton Zürich eröffnete Verfahren gegen A. an den Kanton Waadt übergehen, käme es dort zu einer erheblichen Verfah- rensverzögerung. Diese Verzögerung beträfe indes nicht nur den im Kanton Zürich Beschuldigten A., sondern vier weitere Personen, welche ihrerseits mit den Vorgängen im Kanton Zürich nichts zu tun haben und wovon eine Person überdies sich seit eindreiviertel Jahren im Kanton Waadt in Untersu- chungshaft befindet. Das Verfahren im Kanton Waadt steht unmittelbar vor dem Abschluss bzw. der Anklageerhebung. Eine erhebliche weitere Verzö- gerung wäre für die vier Beschuldigten, die keinerlei Verbindung zum inkri- minierten Sachverhalt im Kanton Zürich haben, sowie für die Opfer des Vor- falles vom 15. Oktober 2022 nicht zumutbar und unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung nicht zu rechtfertigen. Vor diesem Hinter- grund drängt sich das Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand aus pro- zessökonomischen Gründen gebieterisch auf.
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E. 2.4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die A. in der Strafanzeige vom 29. November 2024 zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 3 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. in der Strafanzeige vom 29. November 2024 zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
CANTON DE VAUD, Ministère public central, Cellule For-Entraide,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.6
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Sachverhalt:
A. Infolge eines Messerangriffs am 15. Oktober 2022 in Z./VD eröffnete der Kanton Waadt unter der Geschäftsnummer PE22.019018 ein Strafverfahren wegen zweifachen versuchten Mordes (act. 3.5). Am 5. April 2024 wurde das Strafverfahren PE22.019018 auf A. u.a. wegen Anstiftung zu schwerer Kör- perverletzung ausgedehnt (Verfahrensakten ZH, Urk. 7).
B. Am 29. November 2024 reichte die B. GmbH bei der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat ») gegen A. eine Strafanzeige wegen unrechtmässiger Aneignung evtl. Sachentziehung ein (Verfahrensak- ten ZH, Urk. 1). Daraufhin gelangte die StA Zürich-Limmat am 4. Dezember 2024 an das Ministère Public Central des Kantons Waadt (nachfolgend «MPC») und ersuchte mit Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 StPO um Verfahrens- übernahme (Verfahrensakten ZH, Urk. 3).
C. Das Übernahmegesuch der StA Zürich-Limmat lehnte das MPC am 20. De- zember 2024 aufgrund drohender Verletzung des Beschleunigungsgebotes ab (Verfahrensakten ZH, Urk. 5).
D. Im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») das MPC mit Schreiben vom 13. Januar 2025 um Prüfung des Gerichtsstandes und machte erneut geltend, dass sich die Zuständigkeit des Kantons Waadt aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebe. Ferner wies die OStA ZH darauf hin, dass sie keinen Grund erkenne, weshalb vom Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 StPO ausnahmsweise abgewichen werden könne (Verfahrens- akten ZH, unpaginiert, Schreiben der OStA ZH vom 13. Januar 2025).
E. Das MPC lehnte das Übernahmeersuchen der OStA ZH mit Schreiben vom
28. Januar 2025 ab und lud die OStA ZH dazu ein, die gegen A. in den bei- den Kantonen geführten Verfahren aus Opportunitätsgründen und aus Prag- matismus getrennt zu führen (act. 3.4).
F. In der Folge gelangte die OStA ZH am 30. Januar 2025 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Waadt für berechtigt und verpflichtet zu
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erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
G. Die Vernehmlassung des Kantons Waadt vom 12. Februar 2025, worin er die kostenfällige Abweisung des Gesuchs beantragt, wurde der OStA ZH am
17. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 3, 4).
Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfol- gung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).
2.2
2.2.1 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch dahingehend, dass vom Grund- satz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 StPO nur in Ausnahmefällen abgewichen werden könne. Ein solcher liege im Fall des Beschuldigten A. nicht vor. Einzig das Bedürfnis des Kantons Waadt, das umfangreiche
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Verfahren endlich abschliessen zu können, sei kein Grund für eine Verfah- renstrennung. Das gegen A. im Kanton Waadt geführte Verfahren sei erst im April 2024 eröffnet/eingetragen worden. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb das Beschleunigungsgebot verletzt sein könnte (act. 1).
2.2.2 Der Gesuchsgegner wendet gegen seine Zuständigkeit ein, dass sich aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung die getrennte Führung der gegen A. in den Kantonen Zürich und Waadt geführten Verfahren aufdränge. Die A. im Kanton Waadt vorgeworfene Handlung, namentlich die Beteiligung an einem brutalen Messerangriff, habe am 15. Oktober 2022 in Z./VD stattge- funden. Von den insgesamt fünf Beschuldigten befinde sich ein Mitbeschul- digter bereits seit dem 4. Mai 2023 in Untersuchungshaft und gegenüber einem anderen Mitbeschuldigten würden seit dem 3. Juli 2024 Ersatzmass- nahmen gelten. Das Verfahren im Kanton Waadt befinde sich kurz vor Ab- schluss i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO, woraufhin die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigten beim Tribunal criminel de l’arrondissement de Lausanne Anklage wegen versuchten Mordes erheben werde. Das im Kanton Zürich angezeigte Delikt sei dort begangen worden, die zwischen den Parteien ver- wendete Sprache sei Deutsch und die mutmassliche Tat habe keinen Bezug zum gegen den Beschuldigten im Kanton Waadt geführten Verfahren. Auch dies spreche für die getrennte Führung der beiden Verfahren (act. 3).
2.3
2.3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt im Kanton Waadt begangen wurde und in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO dort der ordentliche Gerichtsstand liegt. Uneinigkeit be- steht in Bezug auf die Frage, ob vorliegend Gründe bestehen, vom ordentli- chen Gerichtsstand abzuweichen.
2.3.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.). Es kann abgewichen werden, wenn die gesetzlichen
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Gerichtsstandsregeln zu groben Verfahrensverzögerungen führen würden oder eine Untersuchung nahezu abgeschlossen ist (BAUMGARTNER, Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 380; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkanto- nale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 168, 170 und 177).
2.3.3 Aus den eingereichten Verfahrensakten geht hervor, dass das im Kanton Waadt hängige Verfahren PE22.019018 wegen des Vorfalls vom 15. Okto- ber 2022 in Z./VD gleichentags eröffnet wurde (act. 3.5). Gemäss dem Rap- port der Waadtländer Kantonspolizei vom 17. Oktober 2022 wurde die Straf- anzeige wegen versuchten Mordes u.a. gegen vier unbekannte Personen eingereicht. Erst im Laufe der Ermittlungen konnte A. als eine der am Vorfall beteiligten Personen identifiziert werden, woraufhin die Untersuchung gegen ihn im April 2024 eröffnet resp. im VOSTRA eingetragen wurde. Einer der fünf Mitbeschuldigten befindet sich jedoch bereits seit dem 4. Mai 2023, mit- hin seit eindreiviertel Jahren in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom
16. Dezember 2024 wurde den fünf Beschuldigten der baldige Abschluss des Verfahrens PE22.019018 in Aussicht gestellt und die beabsichtigte An- klageerhebung angekündigt (act. 3.6). Die mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 den Beschuldigten bis zum 4. Februar 2025 angesetzte Frist zur Stel- lung von Beweisanträgen wurde antragsgemäss bis zum 28. Februar 2025 erstreckt (act. 3.7). Während die Untersuchung im Kanton Waadt bereits seit über zwei Jahren geführt wird und angesichts der angekündigten Anklageer- hebung kurz vor dem Abschluss steht, wurde das im Kanton Zürich eröffnete Verfahren erst mit der Strafanzeige vom 29. November 2024 anhängig ge- macht, ohne dass dort bisher Untersuchungshandlungen vorgenommen worden sind. Würde das im Kanton Zürich eröffnete Verfahren gegen A. an den Kanton Waadt übergehen, käme es dort zu einer erheblichen Verfah- rensverzögerung. Diese Verzögerung beträfe indes nicht nur den im Kanton Zürich Beschuldigten A., sondern vier weitere Personen, welche ihrerseits mit den Vorgängen im Kanton Zürich nichts zu tun haben und wovon eine Person überdies sich seit eindreiviertel Jahren im Kanton Waadt in Untersu- chungshaft befindet. Das Verfahren im Kanton Waadt steht unmittelbar vor dem Abschluss bzw. der Anklageerhebung. Eine erhebliche weitere Verzö- gerung wäre für die vier Beschuldigten, die keinerlei Verbindung zum inkri- minierten Sachverhalt im Kanton Zürich haben, sowie für die Opfer des Vor- falles vom 15. Oktober 2022 nicht zumutbar und unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung nicht zu rechtfertigen. Vor diesem Hinter- grund drängt sich das Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand aus pro- zessökonomischen Gründen gebieterisch auf.
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2.4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die A. in der Strafanzeige vom 29. November 2024 zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. in der Strafanzeige vom 29. November 2024 zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 26. Februar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Ministère public central du Canton de Vaud, Cellule For-Entraide
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).