Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 3. Mai 2025 wurde die Kantonspolizei Uri kurz nach 11:00 Uhr von der Kantonspolizei Tessin orientiert, dass ein Lenker mit dem zuvor im Kanton Graubünden entwendeten Fahrzeug mit dem Kontrollschild 1 auf der Auto- bahn A2 durch den Gotthard Strassentunnel in Richtung Norden unterwegs sei. Wenig später konnten mehrere Patrouillen der Kantonspolizei Uri dem Fahrzeug ab Göschenen folgen. Im Zuge der Nachfahrt missachtete der Len- ker sämtliche polizeiliche Haltesignale und entzog sich durch massiv über- setzte Geschwindigkeit einer polizeilichen Kontrolle. Nachdem der Lenker die Autobahn verlassen hatte und anschliessend mit weiterhin überhöhter Geschwindigkeit durch das Dorf Flüelen gefahren war, befuhr er auf Höhe Gruonbach die Ausfahrt Flüelen Axenstrasse als Geisterfahrer in Richtung Axenstrasse. Bevor er schliesslich in die Axenstrasse einfuhr, versuchte er mutmasslich ein Wendemanöver wieder in Fahrtrichtung Süd zum Flüeler- tunnel hin zu vollziehen. Dabei kollidierte er seitlich frontal mit einem ihm mit Sondersignal entgegenkommenden Einsatzfahrzeug der Polizei, wodurch es zu einem leicht verletzten Polizeiangehörigen kam. Unmittelbar nach dem Unfall wurde der Lenker A. in Flüelen festgenommen (vgl. hierzu act. 1, Ziff. II.1.1).
Die anschliessenden Ermittlungen ergaben, dass der Beschuldigte bereits am 1. Mai 2025 im Kanton Graubünden angehalten und wegen fehlenden Aufenthaltsgrunds in der Schweiz erkennungsdienstlich erfasst wurde. Das Fahrzeug mit dem Kontrollschild 1 wurde am 3. Mai 2025 um 02.45 Uhr in Z./GR entwendet. Überdies wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zur glei- chen Zeit mehrere Gegenstände aus dem am selben Ort parkierten Fahr- zeug mit dem Kontrollschild 2 entwendet zu haben. Die Kantonspolizei Grau- bünden rapportierte diesbezüglich am 12. Mai 2025 wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (vgl. hierzu act. 1, Ziff. II.1.2; act. 1.3).
B. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (nachfolgend «StA UR») die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend «StA GR») mehrfach erfolglos um Übernahme des gegen A. geführten Strafverfahrens (vgl. act. 1.4–1.8). Die letzte abschlägige Antwort erging am 15. September 2025 (act. 1.1).
C. Mit Gesuch vom 25. September 2025 gelangte die StA UR an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es sei die StA GR
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unter Auflage der Verfahrenskosten für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
In ihrer Gesuchsantwort vom 2. Oktober 2025 beantragt die StA GR, es seien die Behörden des Kantons Uri für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Diese Eingabe wurde der StA UR am 3. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme über- mittelt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Der Oberstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri und ver- tritt diese gegen aussen (Art. 54c Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der richterlichen Behörden des Kantons Uri vom 17. Mai 1992 [Gerichtsor- ganisationsgesetz, GOG/UR; RB 2.3221]). Er ist somit auch berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Be- schwerdekammer zu vertreten. Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese
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Befugnis dem Ersten Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Graubünden zu (Art. 12 Abs. 1 lit. f des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2010 [EGzStPO/GR; BR 350.100]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen wei- teren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und die Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Zwischen den Parteien umstritten und für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend ist die mögliche rechtliche Qualifikation der ver- schiedenen, dem Beschuldigten als Lenker des eingangs erwähnten Fahr- zeugs im Kanton Uri zur Last gelegten Delikte. Die Behörden des Gesuch- stellers führen das entsprechende Verfahren wegen des Verdachts der vor- sätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), welche im Vergleich zu den im Kanton Graubünden zur Anzeige gebrachten Diebstahlsdelikten (Art. 139 Ziff. 1 StGB) mit milderer Strafe be- droht ist. Der Gesuchsgegner macht dagegen geltend, die Fahrweise des Beschuldigten und die dadurch hervorgerufene mehrfache konkrete Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer sei in Anwendung des Grundsatzes in du- bio pro duriore mindestens als (mit Eventualvorsatz) versuchte schwere Kör- perverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) anzusehen, welche im Vergleich zu den Diebstahlsdelikten mit der schwereren Strafe bedroht sei.
E. 3.1 Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt, wer durch vorsätzliche Ver- letzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahr- zeugen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind alle Tatbe- standsvarianten des Art. 90 SVG mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben abstrakte Gefährdungsdelikte und es genügt auch für die Absätze 2–4 der Nachweis einer – je nach Tatbestand abgestuften – erhöh- ten abstrakten Gefährdung. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt mithin keine konkrete Gefährdung Dritter voraus (siehe u.a. das Urteil des Bundesgerichts
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6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2 m.w.H.). Der subjektive Tatbe- stand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verlet- zung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. Mit anderen Worten genügt die Inkaufnahme der Risikoverwirklichung. Bei dieser geht der Täter davon aus, dass er durch sein Verhalten keine konkrete Gefahr verursache, er weiss aber, dass es als Folge seines Verhaltens zu einer konkreten Gefahr kommen könnte (vgl. hierzu BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N. 2286 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 3.2.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung einer Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tat- bestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 150 IV 10 E. 5.7.2 S. 35; 149 IV 248 E. 6.3 S. 254; 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 447 f. m.w.H.).
E. 3.2.2 Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Er- folgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Unter- schiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig han- delnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich damit ab. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tat- handlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,
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vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; jeweils m.w.H.).
E. 3.2.3 Ein Fahrzeuglenker droht durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden. Man wird daher einem Autofahrer bei einer ris- kanten Fahrweise, z.B. bei einem waghalsigen Überholmanöver, auch wenn ihm die möglichen Folgen bewusst sind, in der Regel zugestehen, dass er – wenn auch oftmals rational nicht begründbar – leichtfertig darauf vertrauen wird, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin getroffen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1 mit Hin- weisen). Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahr- zeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Aus- mass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Eventu- alvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglen- ker sich gegen das geschützte Rechtsgut entscheiden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4). Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden an seiner Recht- sprechung festgehalten (siehe das Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 2.3.5 m.w.H.).
E. 3.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersu- chung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.). Als Tatsachenbasis kommen bei jedem Tatverdacht nur vorbestehende, objektiv begründete, konkrete An- haltspunkte in Betracht. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fak- ten, nicht auf Hypothesen. Reine Mutmassungen, generelle Vermutungen, Gerüchte, kriminalistisches Gespür, Intuition, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (vgl. ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.],
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Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326 m.w.H.; HANSJAKOB/GUND- LACH/STRAUB, Kriminalistisches Denken, 12. Aufl. 2024, S. 134; s. auch KAR- NUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, forumpoenale 2016, S. 350 ff., 352 und 354). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zwei- felsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).
E. 3.4 Der Gesuchsteller hält in seinem Gesuch daran fest, dass die dem Beschul- digten als Lenker des eingangs erwähnten Fahrzeugs zur Last gelegten De- likte lediglich als Widerhandlungen im Sinne der Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG anzusehen seien. Bei der Tat des Beschuldigten im Kanton Uri habe es sich um eine reine Fluchtfahrt gehandelt. Eine konkrete Gefährdung einzelner, spezifischer Personen sei nie erfolgt. In subjektiver Hinsicht entbehre das Handeln des Beschuldigten jeglichen Vorsatzes für eine konkrete Gefähr- dung oder Verletzung einzelner Personen (act. 1, Ziff. II.4.5). Die vom Ge- suchsgegner dagegen angeführten Hinweise auf die Akten legen jedoch ei- nen anderen Schluss nahe. So habe der Beschuldigte unmittelbar nach der Autobahneinfahrt Erstfeld zwei Fahrzeuge überholt, indem er zwischen die- sen hindurchfuhr. Die beiden unbeteiligten Fahrzeuge fuhren zu diesem Zeit- punkt ungefähr auf gleicher Höhe (vgl. Verfahrensakten der Staatsanwalt- schaft des Kantons Uri ST 2025 1004 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. 1/2, S. 9 und Nr. 1/2/9, Fotoblatt 16). In einem Wahrnehmungsbericht wurde diese Situation als «brenzlig» bezeichnet (vgl. Verfahrensakten, Nr. 1/2, S. 10 und Nr. 1/2/4). Die Durchfahrt zwischen den beiden Fahrzeu- gen sei dem Beschuldigten nur knapp gelungen, der seitliche Abstand zu den beiden Fahrzeugen links und rechts habe mit Sicherheit weniger als ei- nen Meter betragen. Das Überholmanöver wird als «äusserst rücksichtlos» bezeichnet (vgl. Verfahrensakten Nr. 1/2/2). In der Nähe der Ein-/Ausfahrt zum Gemeindeparkplatz Flüelen, wechselte der Beschuldigte vor der ersten von zwei Verkehrsinseln auf die Gegenfahrbahn. Während der Fahrt als Geisterfahrer links an den beiden Verkehrsinseln vorbei, kam dem Beschul- digten ein korrekt fahrendes Fahrzeug entgegen. Dieses musste stark ab- bremsen, um eine Frontalkollision mit dem Beschuldigten zu vermeiden (vgl. Verfahrensakten, Nr. 1/2, S. 9). Die Auswertung der Aufzeichnung durch die Dashcam ergab ein weiteres entsprechendes Manöver, bei welchem es ebenfalls zu einer Beinahe-Kollision mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug kam (vgl. Verfahrensakten Nr. 1/2/8, S. 5 sowie Nr. 1/2/9, Foto- blätter 22 und 23; gemäss dem Zeugen B. sei der Beschuldigte hier mit ra- santem Tempo, mit ca. 100 km/h unterwegs gewesen; Verfahrensakten Nr. 2/9, S. 1). Der Lenker dieses Fahrzeugs sah sich zu einer Vollbremsung
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gezwungen, weil es andernfalls zwei Sekunden später eine Frontalkollision gegeben hätte. Es sei «arschknapp» gewesen. Wenn er zwei bis drei Meter weiter vorne gewesen wäre, hätte es nicht mehr geklappt. Auch er schätzte die Geschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs auf ca. 100 km/h (siehe Verfahrensakten, Nr. 2/12, S. 1 f.). Anschliessend war der Beschuldigte auch auf der Ausfahrt Axenstrasse als Geisterfahrer unterwegs (gemäss Aussage der ersten entgegenkommenden Lenkerin «mit schnellem Tempo» bzw. «60-, 70- 80 km/h so»; siehe Verfahrensakten Nr. 2/7, S. 2), wo drei korrekt entgegenkommende Fahrzeuge zum Ausweichen gezwun- gen wurden (Verfahrensakten Nr. 1/2/8, S. 5; Nr. 1/2/9, Fotoblatt 26; Nr. 2/4/22). Im Anschluss daran kam es zu einer Kollision mit einem Polizei- fahrzeug (vgl. Verfahrensakten, Nr. 1/2, S. 14). Diese ereignete sich, nach- dem der Beschuldigte beabsichtigt habe, in die Axenstrasse einzubiegen, welche in diesem Bereich in den Flüelertunnel führt. Dabei habe er eine Sperrfläche und eine Sicherheitslinie überfahren, wobei es zur Kollision mit einem mit eingeschalteten Sondersignalen fahrenden Personenwagen ge- kommen sei. Der Lenker dieses Wagens wurde leicht verletzt. Es entstand Sachschaden an beiden Fahrzeugen (Verfahrensakten, Nr. 1/3, S. 2; siehe auch die Bilder der am Unfall beteiligten Autos in Verfahrensakten Nr. 1/3/5, S. 4 f., welche jeweils auf Totalschaden hindeuten). Aus Sicht der Patrouille He6/Fe2 habe der Beschuldigte während der Fahrt von Amsteg bis zum Un- fallort mehrmals vorsätzlich in Kauf genommen, dass unbeteiligte Drittperso- nen schwer verletzt oder getötet werden (Verfahrensakten Nr. 1/2/2).
E. 3.5 Die Verfahrensakten beinhalten demnach mehrere Hinweise, dass der Be- schuldigte auf seiner Fluchtfahrt mehrfach andere Verkehrsteilnehmer kon- kret an Leib und Leben gefährdet haben könnte. Die bisherigen Ermittlungen legen den Verdacht nahe, dass der Beschuldigte darauf fokussiert war, der Polizei zu entkommen, und er dieses Ziel trotz Anwesenheit weiterer Ver- kehrsteilnehmer durch grobe Verletzung verschiedener Verkehrsregeln zu erreichen beabsichtigte. Die Einschätzung des Gesuchsgegners, wonach der Beschuldigte diesbezüglich mehrfach eine schwere Verletzung oder gar eine Tötung einer unbeteiligten Drittperson im Sinne eines Eventualvorsat- zes in Kauf genommen habe, erscheint aufgrund des vorstehend Ausgeführ- ten weder als haltlos noch als sicher ausgeschlossen. Nicht zuletzt entspricht sie auch der vorstehend wiedergegebenen Wahrnehmung der an der poli- zeilichen Nachfahrt beteiligten Patrouille He6/Fe2.
E. 4.1 Bei dieser Qualifikation der dem Beschuldigten als Fahrzeuglenker im Kan- ton Uri zur Last gelegten Straftaten, stellen diese – im Vergleich mit den im
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Kanton Graubünden verübten Diebstahlsdelikten – die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO dar. Der gesetzli- che Gerichtsstand liegt daher im Kanton Uri.
E. 4.2 Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, welche vorliegend ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden. Keinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit hat namentlich der Umstand, dass der dem Beschuldigten im Kanton Graubünden zur Last gelegte Einschleichdiebstahl eine Straftat darstellt, für welche eine obligatorische Landesverweisung aus- zusprechen ist (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB).
E. 4.3 Das Gesuch erweist sich damit als unbegründet. Es ist abzuweisen und es sind die Strafbehörden des Kantons Uri für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Uri sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. November 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON URI, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.58
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Sachverhalt:
A. Am 3. Mai 2025 wurde die Kantonspolizei Uri kurz nach 11:00 Uhr von der Kantonspolizei Tessin orientiert, dass ein Lenker mit dem zuvor im Kanton Graubünden entwendeten Fahrzeug mit dem Kontrollschild 1 auf der Auto- bahn A2 durch den Gotthard Strassentunnel in Richtung Norden unterwegs sei. Wenig später konnten mehrere Patrouillen der Kantonspolizei Uri dem Fahrzeug ab Göschenen folgen. Im Zuge der Nachfahrt missachtete der Len- ker sämtliche polizeiliche Haltesignale und entzog sich durch massiv über- setzte Geschwindigkeit einer polizeilichen Kontrolle. Nachdem der Lenker die Autobahn verlassen hatte und anschliessend mit weiterhin überhöhter Geschwindigkeit durch das Dorf Flüelen gefahren war, befuhr er auf Höhe Gruonbach die Ausfahrt Flüelen Axenstrasse als Geisterfahrer in Richtung Axenstrasse. Bevor er schliesslich in die Axenstrasse einfuhr, versuchte er mutmasslich ein Wendemanöver wieder in Fahrtrichtung Süd zum Flüeler- tunnel hin zu vollziehen. Dabei kollidierte er seitlich frontal mit einem ihm mit Sondersignal entgegenkommenden Einsatzfahrzeug der Polizei, wodurch es zu einem leicht verletzten Polizeiangehörigen kam. Unmittelbar nach dem Unfall wurde der Lenker A. in Flüelen festgenommen (vgl. hierzu act. 1, Ziff. II.1.1).
Die anschliessenden Ermittlungen ergaben, dass der Beschuldigte bereits am 1. Mai 2025 im Kanton Graubünden angehalten und wegen fehlenden Aufenthaltsgrunds in der Schweiz erkennungsdienstlich erfasst wurde. Das Fahrzeug mit dem Kontrollschild 1 wurde am 3. Mai 2025 um 02.45 Uhr in Z./GR entwendet. Überdies wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zur glei- chen Zeit mehrere Gegenstände aus dem am selben Ort parkierten Fahr- zeug mit dem Kontrollschild 2 entwendet zu haben. Die Kantonspolizei Grau- bünden rapportierte diesbezüglich am 12. Mai 2025 wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (vgl. hierzu act. 1, Ziff. II.1.2; act. 1.3).
B. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (nachfolgend «StA UR») die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend «StA GR») mehrfach erfolglos um Übernahme des gegen A. geführten Strafverfahrens (vgl. act. 1.4–1.8). Die letzte abschlägige Antwort erging am 15. September 2025 (act. 1.1).
C. Mit Gesuch vom 25. September 2025 gelangte die StA UR an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es sei die StA GR
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unter Auflage der Verfahrenskosten für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
In ihrer Gesuchsantwort vom 2. Oktober 2025 beantragt die StA GR, es seien die Behörden des Kantons Uri für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Diese Eingabe wurde der StA UR am 3. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme über- mittelt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Der Oberstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri und ver- tritt diese gegen aussen (Art. 54c Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der richterlichen Behörden des Kantons Uri vom 17. Mai 1992 [Gerichtsor- ganisationsgesetz, GOG/UR; RB 2.3221]). Er ist somit auch berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Be- schwerdekammer zu vertreten. Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese
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Befugnis dem Ersten Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Graubünden zu (Art. 12 Abs. 1 lit. f des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2010 [EGzStPO/GR; BR 350.100]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen wei- teren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und die Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Zwischen den Parteien umstritten und für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend ist die mögliche rechtliche Qualifikation der ver- schiedenen, dem Beschuldigten als Lenker des eingangs erwähnten Fahr- zeugs im Kanton Uri zur Last gelegten Delikte. Die Behörden des Gesuch- stellers führen das entsprechende Verfahren wegen des Verdachts der vor- sätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), welche im Vergleich zu den im Kanton Graubünden zur Anzeige gebrachten Diebstahlsdelikten (Art. 139 Ziff. 1 StGB) mit milderer Strafe be- droht ist. Der Gesuchsgegner macht dagegen geltend, die Fahrweise des Beschuldigten und die dadurch hervorgerufene mehrfache konkrete Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer sei in Anwendung des Grundsatzes in du- bio pro duriore mindestens als (mit Eventualvorsatz) versuchte schwere Kör- perverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) anzusehen, welche im Vergleich zu den Diebstahlsdelikten mit der schwereren Strafe bedroht sei.
3.
3.1 Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt, wer durch vorsätzliche Ver- letzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahr- zeugen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind alle Tatbe- standsvarianten des Art. 90 SVG mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben abstrakte Gefährdungsdelikte und es genügt auch für die Absätze 2–4 der Nachweis einer – je nach Tatbestand abgestuften – erhöh- ten abstrakten Gefährdung. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt mithin keine konkrete Gefährdung Dritter voraus (siehe u.a. das Urteil des Bundesgerichts
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6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2 m.w.H.). Der subjektive Tatbe- stand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verlet- zung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. Mit anderen Worten genügt die Inkaufnahme der Risikoverwirklichung. Bei dieser geht der Täter davon aus, dass er durch sein Verhalten keine konkrete Gefahr verursache, er weiss aber, dass es als Folge seines Verhaltens zu einer konkreten Gefahr kommen könnte (vgl. hierzu BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N. 2286 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.2
3.2.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung einer Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tat- bestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 150 IV 10 E. 5.7.2 S. 35; 149 IV 248 E. 6.3 S. 254; 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 447 f. m.w.H.).
3.2.2 Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Er- folgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Unter- schiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig han- delnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich damit ab. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tat- handlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,
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vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; jeweils m.w.H.).
3.2.3 Ein Fahrzeuglenker droht durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden. Man wird daher einem Autofahrer bei einer ris- kanten Fahrweise, z.B. bei einem waghalsigen Überholmanöver, auch wenn ihm die möglichen Folgen bewusst sind, in der Regel zugestehen, dass er – wenn auch oftmals rational nicht begründbar – leichtfertig darauf vertrauen wird, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin getroffen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1 mit Hin- weisen). Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahr- zeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Aus- mass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Eventu- alvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglen- ker sich gegen das geschützte Rechtsgut entscheiden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4). Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden an seiner Recht- sprechung festgehalten (siehe das Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 2.3.5 m.w.H.).
3.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersu- chung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.). Als Tatsachenbasis kommen bei jedem Tatverdacht nur vorbestehende, objektiv begründete, konkrete An- haltspunkte in Betracht. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fak- ten, nicht auf Hypothesen. Reine Mutmassungen, generelle Vermutungen, Gerüchte, kriminalistisches Gespür, Intuition, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (vgl. ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.],
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Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326 m.w.H.; HANSJAKOB/GUND- LACH/STRAUB, Kriminalistisches Denken, 12. Aufl. 2024, S. 134; s. auch KAR- NUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, forumpoenale 2016, S. 350 ff., 352 und 354). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zwei- felsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).
3.4 Der Gesuchsteller hält in seinem Gesuch daran fest, dass die dem Beschul- digten als Lenker des eingangs erwähnten Fahrzeugs zur Last gelegten De- likte lediglich als Widerhandlungen im Sinne der Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG anzusehen seien. Bei der Tat des Beschuldigten im Kanton Uri habe es sich um eine reine Fluchtfahrt gehandelt. Eine konkrete Gefährdung einzelner, spezifischer Personen sei nie erfolgt. In subjektiver Hinsicht entbehre das Handeln des Beschuldigten jeglichen Vorsatzes für eine konkrete Gefähr- dung oder Verletzung einzelner Personen (act. 1, Ziff. II.4.5). Die vom Ge- suchsgegner dagegen angeführten Hinweise auf die Akten legen jedoch ei- nen anderen Schluss nahe. So habe der Beschuldigte unmittelbar nach der Autobahneinfahrt Erstfeld zwei Fahrzeuge überholt, indem er zwischen die- sen hindurchfuhr. Die beiden unbeteiligten Fahrzeuge fuhren zu diesem Zeit- punkt ungefähr auf gleicher Höhe (vgl. Verfahrensakten der Staatsanwalt- schaft des Kantons Uri ST 2025 1004 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. 1/2, S. 9 und Nr. 1/2/9, Fotoblatt 16). In einem Wahrnehmungsbericht wurde diese Situation als «brenzlig» bezeichnet (vgl. Verfahrensakten, Nr. 1/2, S. 10 und Nr. 1/2/4). Die Durchfahrt zwischen den beiden Fahrzeu- gen sei dem Beschuldigten nur knapp gelungen, der seitliche Abstand zu den beiden Fahrzeugen links und rechts habe mit Sicherheit weniger als ei- nen Meter betragen. Das Überholmanöver wird als «äusserst rücksichtlos» bezeichnet (vgl. Verfahrensakten Nr. 1/2/2). In der Nähe der Ein-/Ausfahrt zum Gemeindeparkplatz Flüelen, wechselte der Beschuldigte vor der ersten von zwei Verkehrsinseln auf die Gegenfahrbahn. Während der Fahrt als Geisterfahrer links an den beiden Verkehrsinseln vorbei, kam dem Beschul- digten ein korrekt fahrendes Fahrzeug entgegen. Dieses musste stark ab- bremsen, um eine Frontalkollision mit dem Beschuldigten zu vermeiden (vgl. Verfahrensakten, Nr. 1/2, S. 9). Die Auswertung der Aufzeichnung durch die Dashcam ergab ein weiteres entsprechendes Manöver, bei welchem es ebenfalls zu einer Beinahe-Kollision mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug kam (vgl. Verfahrensakten Nr. 1/2/8, S. 5 sowie Nr. 1/2/9, Foto- blätter 22 und 23; gemäss dem Zeugen B. sei der Beschuldigte hier mit ra- santem Tempo, mit ca. 100 km/h unterwegs gewesen; Verfahrensakten Nr. 2/9, S. 1). Der Lenker dieses Fahrzeugs sah sich zu einer Vollbremsung
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gezwungen, weil es andernfalls zwei Sekunden später eine Frontalkollision gegeben hätte. Es sei «arschknapp» gewesen. Wenn er zwei bis drei Meter weiter vorne gewesen wäre, hätte es nicht mehr geklappt. Auch er schätzte die Geschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs auf ca. 100 km/h (siehe Verfahrensakten, Nr. 2/12, S. 1 f.). Anschliessend war der Beschuldigte auch auf der Ausfahrt Axenstrasse als Geisterfahrer unterwegs (gemäss Aussage der ersten entgegenkommenden Lenkerin «mit schnellem Tempo» bzw. «60-, 70- 80 km/h so»; siehe Verfahrensakten Nr. 2/7, S. 2), wo drei korrekt entgegenkommende Fahrzeuge zum Ausweichen gezwun- gen wurden (Verfahrensakten Nr. 1/2/8, S. 5; Nr. 1/2/9, Fotoblatt 26; Nr. 2/4/22). Im Anschluss daran kam es zu einer Kollision mit einem Polizei- fahrzeug (vgl. Verfahrensakten, Nr. 1/2, S. 14). Diese ereignete sich, nach- dem der Beschuldigte beabsichtigt habe, in die Axenstrasse einzubiegen, welche in diesem Bereich in den Flüelertunnel führt. Dabei habe er eine Sperrfläche und eine Sicherheitslinie überfahren, wobei es zur Kollision mit einem mit eingeschalteten Sondersignalen fahrenden Personenwagen ge- kommen sei. Der Lenker dieses Wagens wurde leicht verletzt. Es entstand Sachschaden an beiden Fahrzeugen (Verfahrensakten, Nr. 1/3, S. 2; siehe auch die Bilder der am Unfall beteiligten Autos in Verfahrensakten Nr. 1/3/5, S. 4 f., welche jeweils auf Totalschaden hindeuten). Aus Sicht der Patrouille He6/Fe2 habe der Beschuldigte während der Fahrt von Amsteg bis zum Un- fallort mehrmals vorsätzlich in Kauf genommen, dass unbeteiligte Drittperso- nen schwer verletzt oder getötet werden (Verfahrensakten Nr. 1/2/2).
3.5 Die Verfahrensakten beinhalten demnach mehrere Hinweise, dass der Be- schuldigte auf seiner Fluchtfahrt mehrfach andere Verkehrsteilnehmer kon- kret an Leib und Leben gefährdet haben könnte. Die bisherigen Ermittlungen legen den Verdacht nahe, dass der Beschuldigte darauf fokussiert war, der Polizei zu entkommen, und er dieses Ziel trotz Anwesenheit weiterer Ver- kehrsteilnehmer durch grobe Verletzung verschiedener Verkehrsregeln zu erreichen beabsichtigte. Die Einschätzung des Gesuchsgegners, wonach der Beschuldigte diesbezüglich mehrfach eine schwere Verletzung oder gar eine Tötung einer unbeteiligten Drittperson im Sinne eines Eventualvorsat- zes in Kauf genommen habe, erscheint aufgrund des vorstehend Ausgeführ- ten weder als haltlos noch als sicher ausgeschlossen. Nicht zuletzt entspricht sie auch der vorstehend wiedergegebenen Wahrnehmung der an der poli- zeilichen Nachfahrt beteiligten Patrouille He6/Fe2.
4.
4.1 Bei dieser Qualifikation der dem Beschuldigten als Fahrzeuglenker im Kan- ton Uri zur Last gelegten Straftaten, stellen diese – im Vergleich mit den im
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Kanton Graubünden verübten Diebstahlsdelikten – die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO dar. Der gesetzli- che Gerichtsstand liegt daher im Kanton Uri.
4.2 Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, welche vorliegend ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden. Keinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit hat namentlich der Umstand, dass der dem Beschuldigten im Kanton Graubünden zur Last gelegte Einschleichdiebstahl eine Straftat darstellt, für welche eine obligatorische Landesverweisung aus- zusprechen ist (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB).
4.3 Das Gesuch erweist sich damit als unbegründet. Es ist abzuweisen und es sind die Strafbehörden des Kantons Uri für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Uri sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 19. November 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Uri - Staatsanwaltschaft Graubünden
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.