Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 4. April 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat die Staats- anwaltschaft Solothurn, ihr Strafverfahren B-5/2025/10013222 zu überneh- men. Dieses beruhte auf der Strafanzeige von B. vom 25. Januar 2025 ge- gen A. wegen falscher Anschuldigung. Dieser werfe B. vor, ihm seit 17. Sep- tember 2024 das bei ihm gemietete Instrument vorzuenthalten (Sachentzie- hung); er stellte zudem an diesem Datum gegen sie Strafantrag wegen Ehr- verletzungsdelikten. Die Zürcher Staatsanwaltschaft führte im Übernahme- ersuchen aus, es handle sich um einen klassischen Fall von Anzeige und Gegenanzeige, die gemeinsam zu behandeln seien. Die Zürcher Staatsan- waltschaft stellte das Übernahmeersuchen, da die Staatsanwaltschaft Solo- thurn seit dem 19. Juni 2024 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Dieb- stahls führte (STA.2025.2349), ein Delikt mit der gleichen Strafandrohung wie die falsche Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft Solothurn anerkannte ihre Zuständigkeit am 19. Mai 2025 (Ordner Urk. SO).
B. A. nahm mit Schreiben vom 2. Juni 2025 an die Staatsanwaltschaft Solothurn (gleichentags zugestellt via Incamail) Bezug auf die Verfügung vom 19. Mai 2025 und ersuchte um Überweisung des Verfahrens an die Zürcher Staats- anwaltschaft. Das Schreiben hat im Briefkopf die Adresse «A., Z.-strasse, Zürich».
Die Staatsanwaltschaft Solothurn begründete ihre Zuständigkeit mit Verfü- gung vom 10. Juni 2025: Im Kanton Solothurn seien die ersten Verfolgungs- handlungen erfolgt. Sie adressierte die Verfügung vergebens an die im Über- weisungsbegehren genannte Adresse, da die Post den Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermitteln konnte. Die Solothurner Staatsanwalt- schaft brachte danach die Verfügung A. mit Incamail vom 23. Juni 2025 zur Kenntnis und zwar an die Adresse «e-mail 1». Sie setzte ihm darin zugleich Frist bis 30. Juni 2025, um per Briefpost seine Postadresse anzugeben.
C. A. reichte am 11. Juli 2025 per Incamail Beschwerde ein gegen die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2025. Er nannte darin als Anschrift wiederum «A., Z.-strasse, Zürich», wobei er darunter zudem die E-Mail-Adresse «e-mail 1» angab. Er verlangte unter anderem die Überwei- sung des Strafverfahrens STA.2025.2349 an den Kanton Zürich (act. 1).
Am 11. Juli holte das Gericht bei der Staatsanwaltschaft Solothurn die Ver- fahrensakten ein (act. 3) und stellte das Schreiben zur Kenntnis per A-Post
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auch A. an die von ihm angegebene Adresse zu. Die Post retournierte die Sendung ans Gericht, da der Empfänger unauffindbar sei (act. 4). Die Staatsanwaltschaft Solothurn reichte der Beschwerdekammer die Akten am
16. Juli 2025 ein (act. 5). In den Akten findet sich keine Antwort von A. an die Solothurner Staatsanwaltschaft bezüglich der Postadresse.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss)
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO sog. Überweisungsverfahren). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat
– so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1.2, 1.4).
Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde miss- achtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
1.2 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz entscheidet über das Nicht- eintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO).
Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sor- gen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 141 II 429 E. 3.1 f.; 139 IV 228 E. 1.3; 138 III 225 E. 3.1; 134 V 306 E. 4.2; 102 Ib 91 E. 3).
- 4 -
1.3 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie gilt als erfolgt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustel- lungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen elektronisch zugestellt werden (Art. 86 Abs. 1 StPO, BGE 147 IV 510 E. 2.4 f. «Kann-Vorschrift»).
Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausge- löst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so en- det sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist ein- gehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO).
1.4 Der Beschwerdeführer gibt im Verkehr mit Strafbehörden eine Postadresse an, unter der er nicht erreichbar ist (vgl. lit. C oben). Die Staatsanwaltschaft Solothurn stellte dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom
10. Juni 2025 per Gerichtsurkunde ebenfalls an diese Adresse zu. Die Post konnte sie ihm am 12. Juni 2025 nicht zustellen, wobei er nach Treu und Glauben auf der angegebenen Adresse zu behaften ist und dort mit einer Zustellung zu rechnen hatte. Die Sendung ging am 16. Juni 2025 zurück. Der Beschwerdeführer hat damit seine Beschwerde vom 11. Juli 2025 jeden- falls verspätet erhoben. Sie wäre selbst dann verspätet, ginge man vom Da- tum der nochmaligen Information der Solothurner Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer via Incamail vom 23. Juni 2025 aus. Ist die Beschwerde somit offensichtlich verspätet erhoben worden, so ist sie unzulässig. Auf die Beschwerde ist ohne weiteres nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und ihm aufzuerlegen.
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 16 Juli 2025 ein (act. 5). In den Akten findet sich keine Antwort von A. an die Solothurner Staatsanwaltschaft bezüglich der Postadresse.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss)
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO sog. Überweisungsverfahren). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat
– so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1.2, 1.4).
Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde miss- achtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
1.2 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz entscheidet über das Nicht- eintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO).
Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sor- gen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 141 II 429 E. 3.1 f.; 139 IV 228 E. 1.3; 138 III 225 E. 3.1; 134 V 306 E. 4.2; 102 Ib 91 E. 3).
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1.3 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie gilt als erfolgt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustel- lungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen elektronisch zugestellt werden (Art. 86 Abs. 1 StPO, BGE 147 IV 510 E. 2.4 f. «Kann-Vorschrift»).
Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausge- löst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so en- det sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist ein- gehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO).
1.4 Der Beschwerdeführer gibt im Verkehr mit Strafbehörden eine Postadresse an, unter der er nicht erreichbar ist (vgl. lit. C oben). Die Staatsanwaltschaft Solothurn stellte dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom
10. Juni 2025 per Gerichtsurkunde ebenfalls an diese Adresse zu. Die Post konnte sie ihm am 12. Juni 2025 nicht zustellen, wobei er nach Treu und Glauben auf der angegebenen Adresse zu behaften ist und dort mit einer Zustellung zu rechnen hatte. Die Sendung ging am 16. Juni 2025 zurück. Der Beschwerdeführer hat damit seine Beschwerde vom 11. Juli 2025 jeden- falls verspätet erhoben. Sie wäre selbst dann verspätet, ginge man vom Da- tum der nochmaligen Information der Solothurner Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer via Incamail vom 23. Juni 2025 aus. Ist die Beschwerde somit offensichtlich verspätet erhoben worden, so ist sie unzulässig. Auf die Beschwerde ist ohne weiteres nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und ihm aufzuerlegen.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 2. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud als Einzelrichter Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.45
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 4. April 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat die Staats- anwaltschaft Solothurn, ihr Strafverfahren B-5/2025/10013222 zu überneh- men. Dieses beruhte auf der Strafanzeige von B. vom 25. Januar 2025 ge- gen A. wegen falscher Anschuldigung. Dieser werfe B. vor, ihm seit 17. Sep- tember 2024 das bei ihm gemietete Instrument vorzuenthalten (Sachentzie- hung); er stellte zudem an diesem Datum gegen sie Strafantrag wegen Ehr- verletzungsdelikten. Die Zürcher Staatsanwaltschaft führte im Übernahme- ersuchen aus, es handle sich um einen klassischen Fall von Anzeige und Gegenanzeige, die gemeinsam zu behandeln seien. Die Zürcher Staatsan- waltschaft stellte das Übernahmeersuchen, da die Staatsanwaltschaft Solo- thurn seit dem 19. Juni 2024 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Dieb- stahls führte (STA.2025.2349), ein Delikt mit der gleichen Strafandrohung wie die falsche Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft Solothurn anerkannte ihre Zuständigkeit am 19. Mai 2025 (Ordner Urk. SO).
B. A. nahm mit Schreiben vom 2. Juni 2025 an die Staatsanwaltschaft Solothurn (gleichentags zugestellt via Incamail) Bezug auf die Verfügung vom 19. Mai 2025 und ersuchte um Überweisung des Verfahrens an die Zürcher Staats- anwaltschaft. Das Schreiben hat im Briefkopf die Adresse «A., Z.-strasse, Zürich».
Die Staatsanwaltschaft Solothurn begründete ihre Zuständigkeit mit Verfü- gung vom 10. Juni 2025: Im Kanton Solothurn seien die ersten Verfolgungs- handlungen erfolgt. Sie adressierte die Verfügung vergebens an die im Über- weisungsbegehren genannte Adresse, da die Post den Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermitteln konnte. Die Solothurner Staatsanwalt- schaft brachte danach die Verfügung A. mit Incamail vom 23. Juni 2025 zur Kenntnis und zwar an die Adresse «e-mail 1». Sie setzte ihm darin zugleich Frist bis 30. Juni 2025, um per Briefpost seine Postadresse anzugeben.
C. A. reichte am 11. Juli 2025 per Incamail Beschwerde ein gegen die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2025. Er nannte darin als Anschrift wiederum «A., Z.-strasse, Zürich», wobei er darunter zudem die E-Mail-Adresse «e-mail 1» angab. Er verlangte unter anderem die Überwei- sung des Strafverfahrens STA.2025.2349 an den Kanton Zürich (act. 1).
Am 11. Juli holte das Gericht bei der Staatsanwaltschaft Solothurn die Ver- fahrensakten ein (act. 3) und stellte das Schreiben zur Kenntnis per A-Post
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auch A. an die von ihm angegebene Adresse zu. Die Post retournierte die Sendung ans Gericht, da der Empfänger unauffindbar sei (act. 4). Die Staatsanwaltschaft Solothurn reichte der Beschwerdekammer die Akten am
16. Juli 2025 ein (act. 5). In den Akten findet sich keine Antwort von A. an die Solothurner Staatsanwaltschaft bezüglich der Postadresse.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss)
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO sog. Überweisungsverfahren). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat
– so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1.2, 1.4).
Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde miss- achtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
1.2 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz entscheidet über das Nicht- eintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO).
Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sor- gen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 141 II 429 E. 3.1 f.; 139 IV 228 E. 1.3; 138 III 225 E. 3.1; 134 V 306 E. 4.2; 102 Ib 91 E. 3).
- 4 -
1.3 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie gilt als erfolgt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustel- lungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen elektronisch zugestellt werden (Art. 86 Abs. 1 StPO, BGE 147 IV 510 E. 2.4 f. «Kann-Vorschrift»).
Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausge- löst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so en- det sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist ein- gehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO).
1.4 Der Beschwerdeführer gibt im Verkehr mit Strafbehörden eine Postadresse an, unter der er nicht erreichbar ist (vgl. lit. C oben). Die Staatsanwaltschaft Solothurn stellte dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom
10. Juni 2025 per Gerichtsurkunde ebenfalls an diese Adresse zu. Die Post konnte sie ihm am 12. Juni 2025 nicht zustellen, wobei er nach Treu und Glauben auf der angegebenen Adresse zu behaften ist und dort mit einer Zustellung zu rechnen hatte. Die Sendung ging am 16. Juni 2025 zurück. Der Beschwerdeführer hat damit seine Beschwerde vom 11. Juli 2025 jeden- falls verspätet erhoben. Sie wäre selbst dann verspätet, ginge man vom Da- tum der nochmaligen Information der Solothurner Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer via Incamail vom 23. Juni 2025 aus. Ist die Beschwerde somit offensichtlich verspätet erhoben worden, so ist sie unzulässig. Auf die Beschwerde ist ohne weiteres nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und ihm aufzuerlegen.
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Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. September 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. (Zustellung per gesicherter E-Mail an «e-mail 1» sowie ad acta) - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.