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BG.2025.32

Bundesstrafgericht · 2025-05-28 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. A. wurde verdächtigt, zwischen dem 21. Dezember 2024 und dem 13. Januar 2025 in den Kantonen Zug und Aargau insgesamt 14-mal delinquiert zu haben, wobei ihm hauptsächlich Diebstähle (deren 12, teilweise versucht) vorgeworfen wurden. Die ersten beiden Diebstähle soll er am 21. Dezember 2024 in Z./ZG verübt haben und diesbezüglich sei auch die erste Strafunter- suchung angehoben worden. A. befindet sich zurzeit in Untersuchungshaft im Kanton Aargau (act. 1; Ordner 1 StA Rheinfelden-Laufenburg Register 6).

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 11. Februar 2025 die erste Gerichtsstandsanfrage, die innerkantonal erfolgte. Die Staatsanwalt- schaft Zug gelangte am 28. Februar 2025 an die erstgenannte Staatsanwalt- schaft. Der abschliessende Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Aargau und Zug (Schreiben vom 9. und 12. Mai 2025) erzielte ebenfalls keine Einigung (Ordner 1 Register 3; act. 1.1).

B. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau rief am 14. Mai 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichts- stands an. Sie beantragt, der Kanton Zug sei als zuständig zu erklären (act. 1). Für den Kanton Zug liegt die Zuständigkeit beim Kanton Aargau (act. 3 Gesuchsantwort vom 20. Mai 2025).

Nachdem das Gericht am 21. Mai 2025 Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Zug aufgenommen hatte, anerkannte diese ihre Zuständigkeit mit Eingabe vom gleichen Tag (act. 4, 5).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Gerichtsstandsverfahren ist zufolge Anerkennung des Kantons Zug sei- ner Zuständigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

E. 2 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.

- 3 -

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Anerkennung als erledigt abgeschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2025.32

- 2 -

Sachverhalt:

A. A. wurde verdächtigt, zwischen dem 21. Dezember 2024 und dem 13. Januar 2025 in den Kantonen Zug und Aargau insgesamt 14-mal delinquiert zu haben, wobei ihm hauptsächlich Diebstähle (deren 12, teilweise versucht) vorgeworfen wurden. Die ersten beiden Diebstähle soll er am 21. Dezember 2024 in Z./ZG verübt haben und diesbezüglich sei auch die erste Strafunter- suchung angehoben worden. A. befindet sich zurzeit in Untersuchungshaft im Kanton Aargau (act. 1; Ordner 1 StA Rheinfelden-Laufenburg Register 6).

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 11. Februar 2025 die erste Gerichtsstandsanfrage, die innerkantonal erfolgte. Die Staatsanwalt- schaft Zug gelangte am 28. Februar 2025 an die erstgenannte Staatsanwalt- schaft. Der abschliessende Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Aargau und Zug (Schreiben vom 9. und 12. Mai 2025) erzielte ebenfalls keine Einigung (Ordner 1 Register 3; act. 1.1).

B. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau rief am 14. Mai 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichts- stands an. Sie beantragt, der Kanton Zug sei als zuständig zu erklären (act. 1). Für den Kanton Zug liegt die Zuständigkeit beim Kanton Aargau (act. 3 Gesuchsantwort vom 20. Mai 2025).

Nachdem das Gericht am 21. Mai 2025 Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Zug aufgenommen hatte, anerkannte diese ihre Zuständigkeit mit Eingabe vom gleichen Tag (act. 4, 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Das Gerichtsstandsverfahren ist zufolge Anerkennung des Kantons Zug sei- ner Zuständigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

2. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.

- 3 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Anerkennung als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 28. Mai 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, mit separater Zusendung sämtlicher Verfahrensakten

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.