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BG.2023.33

Bundesstrafgericht · 2023-09-19 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen führen gegen A. gestützt auf den Strafantrag der B. AG vom 17. September 2021 ein Straf- verfahren wegen des Verdachts der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB (siehe hierzu die Verfahrensakten der Schaffhauser Polizei mit der Ge- schäftsnummer 23671558). Weiter erstattete das Betreibungsamt Schaff- hausen am 23. September 2021 bei der Schaffhauser Polizei Anzeige gegen A. wegen des Verdachts der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermö- genswerte gemäss Art. 169 StGB bzw. des Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung gemäss Art. 292 StGB (siehe hierzu die Verfahrensakten der Schaffhauser Polizei mit der Geschäftsnummer 23671547).

B. Am 15. April 2022 erstattete C. bei der Stadtpolizei Zürich gegen A. Anzeige wegen des Verdachts des Betrugs (vgl. Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 5. April 2023; Akten StA Zürich - Limmat, ref C-9/2023/10018357 [nach- folgend «Verfahrensakten ZH»], Nr. 1). Gegenstand dieser Untersuchung bildet der Vorwurf, A. habe mit mehreren Frauen zum Schein eine Liebesbe- ziehung geführt, um von diesen finanzielle Unterstützung zu erlangen und sich selbst unrechtmässig zu bereichern.

C. Am 25. Mai 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat die Staats- anwaltschaft Schaffhausen unter Hinweis auf das zuvor schon eröffnete Ver- fahren betreffend Veruntreuung um Übernahme des Verfahrens bezüglich des im Kanton Zürich zur Anzeige gebrachten Delikts (Verfahrensakten ZH, Nr. 7/1). Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Schaffhausen die Übernahme des Zürcher Verfahrens ab. Gleichzeitig er- suchte sie die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat um Prüfung der Über- nahme der im Kanton Schaffhausen hängigen Strafverfahren (Verfahrens- akten ZH, Nr. 7/2). Die nachfolgend involvierte Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen konn- ten in dieser Gerichtsstandssache ebenfalls keine Einigung erzielen (vgl. die entsprechenden Schreiben vom 11. bzw. 25. Juli 2023; Verfahrensakten ZH, Nr. 7/3 und 7/4).

D. Mit Gesuch vom 3. August 2023 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Schaffhausen für

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berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

In seiner Gesuchsantwort vom 18. August 2023 schliesst der Erste Staats- anwalt des Kantons Schaffhausen auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Diese Eingabe wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am

21. August 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom

10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen zu (Art. 21 Abs. 1 lit. f des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen vom

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9. November 2009 [JG/SH; SHR 173.200]). Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 3.1 Zwischen den Parteien umstritten und für die Beurteilung des vorliegenden Gerichtsstandskonflikts entscheidend ist die Frage, ob die dem Beschuldig- ten im Kanton Zürich zur Last gelegten Betrugshandlungen als gewerbsmäs- sig zu qualifizieren sind oder nicht.

E. 3.2 Der Grundtatbestand des Betrugs sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (siehe Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB in der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Fassung; bis dahin betrug der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen).

Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter han- delt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die de- liktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb ei- nes bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Ein- künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesent- lich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Ein- künfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzie- rung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Er- werbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand

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fallende Taten bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1 S. 254; 123 IV 113 E. 2c S. 116).

E. 3.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifels- fall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4; TPF 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; TPF 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).

E. 3.4 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Mai 2022 führte die Anzeigeerstatterin C. zusammengefasst aus, sie habe den Beschuldigten im Februar 2021 on- line und am 2. März 2021 persönlich kennengelernt (Verfahrensakten ZH, Nr. 3, Fragen 9 und 10). Im Oktober 2021 habe sie ihn vorübergehend ver- lassen. Ab Dezember 2021 hätten sie wieder miteinander Kontakt aufge- nommen und in der Folge eine gemeinsame Wohnung gesucht (Verfahren- sakten ZH, Nr. 3, Fragen 29 ff.). Ende März 2022 habe sie feststellen müs- sen, dass der Beschuldigte immer noch verheiratet gewesen sei (Verfahren- sakten ZH, Nr. 3, Frage 45). Den Mietvertrag zur gemeinsamen Wohnung habe sie als Garantin unterzeichnet. Für die Einrichtung der gemeinsamen Wohnung habe sie Fr. 1‘200.– ausgegeben. Sie habe den Beschuldigten in dieser Zeit bei allem (auch finanziell) unterstützt (Verfahrensakten ZH, Nr. 3, Fragen 38 ff.; siehe auch Frage 7). Die entsprechenden weiteren kleineren Ausgaben könne sie nicht beziffern (Verfahrensakten ZH, Nr. 3, Frage 7).

Die am 13. Juni 2022 als Auskunftsperson einvernommene D. gab an, sie habe den Beschuldigten im August 2015 kennen gelernt. Ihre Beziehung mit ihm habe beinahe sieben Jahre gedauert (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Fra- gen 5 ff.). Sie habe ihn finanzieren müssen, seine Zigaretten und die von ihm bestellten Sachen (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Frage 37). Er habe finanziell von ihr profitiert. Hätte sie ihm das Geld nicht gegeben, wäre die Beziehung schon früher fertig gewesen. Sie habe es nur zugelassen in der Hoffnung, er werde ihr das Geld zurückgeben (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Frage 43). Er habe Sachen bestellt für sein Geschäft, seine Kinder und sich selber und sie habe diese Sachen bezahlen müssen. Allein für die grossen Sachen für sein

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Geschäft habe sie Fr. 15‘000.– bis Fr. 16‘000.– ausgegeben, da rechne sie aber all die übrigen Kleinigkeiten nicht dazu (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Fra- gen 30 f.). Weiter hätten sie ihren Goldschmuck im Wert von rund Fr. 16‘500.– verkauft, um seine Schulden zu tilgen (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Fragen 30 und 53). D. führte darüber hinaus aus, sie habe von 30 bis 40 betroffenen Frauen gehört. Sie höre immer wieder neue Namen. Seine Frau habe sie angerufen und ihr gesagt, er habe immer wieder Beziehungen zu mehreren Frauen. Sie habe ihr aber nicht geglaubt (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Frage 33). Er habe mit vielen Frauen eine Beziehung geführt. Von ihr habe er profitieren können (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Frage 43). Sie habe von der Anzeigeerstatterin und deren Beziehung zum Beschuldigten gehört. Das habe er nicht nur mit ihr, sondern mit mehreren Frauen gemacht (Ver- fahrensakten ZH, Nr. 4, Fragen 46 f.).

E. 3.5 Allein aufgrund der Aussagen der beiden Geschädigten ist davon auszuge- hen, dass die angeblich nur zum Schein aufrecht erhaltene Beziehung mit D. beinahe sieben Jahre gedauert hat. Der Zeitraum der Liaison mit C. be- läuft sich – mit Unterbruch – auf maximal ein Jahr, wobei sich dieser mit der Beziehung des Beschuldigten zu D. überschnitten habe. Aufgrund der Anga- ben der Geschädigten ist für diesen Zeitraum – in Anwendung des Grund- satzes in dubio pro duriore – von einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 33‘700.– auszugehen, wobei beide Geschädigten auch angaben, dass zahlreiche weitere (kleinere) Ausgaben in diesem Betrag noch nicht mitbe- rücksichtigt seien. Die Dauer der dem Beschuldigten zur Last gelegten Täu- schungshandlungen (Aufrechterhaltung des Lügengebäudes zur Fortfüh- rung der jeweiligen Beziehung) und der von ihm diesbezüglich erbrachte zeitliche Aufwand erscheint demnach als erheblich. Setzt man die erwähnte Dauer und den minimal anzunehmenden Deliktsbetrag in Relation, so ist da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Geschädigten wäh- rend sieben Jahren pro Monat im Umfang von rund Fr. 400.– profitiert hat. Dabei handelt es sich um einen grösseren Betrag als die in einem Zeitraum von 2.5 Monaten erzielte Deliktssumme von Fr. 380.–, welche dem Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 zu Grunde lag. In E. 3.4 bezeichnete es das Bundesgericht als fraglich, ob angesichts der tiefen De- liktssumme das Tatbestandselement der namhaften Finanzierung der Le- bensgestaltung erfüllt sei. Eine siebeneinhalb Monate dauernde Deliktsserie mit einer Diebesbeute von Fr. 3‘400.– (rund Fr. 450.– pro Monat) qualifizierte das Bundesgericht in BGE 123 IV 113 demgegenüber als gewerbsmässig. Setzt man die vom Beschuldigten erzielten Einkünfte in Relation zu seinen sonstigen Einnahmen (er war zumindest teilweise offenbar Sozialhilfeemp- fänger), so ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore vorlie- gend ebenfalls von einem namhaften finanziellen Beitrag an die

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Lebensgestaltung des Beschuldigten auszugehen. Für die Beurteilung des vorliegenden Gerichtsstandskonflikts ist nach dem Gesagten für die dem Be- schuldigten im Kanton Zürich zur Last gelegten Straftaten von gewerbsmäs- sig begangen Betrugshandlungen zum Nachteil der beiden erwähnten Ge- schädigten auszugehen. Diese stellen unter allen den Beschuldigten vorge- worfenen Delikten die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO dar. Die diesbezüglichen Bestreitungen des Gesuchstel- lers sind lediglich rudimentär (siehe act. 1, S. 5) und drängen keine ander- weitigen Schlüsse auf. Bei diesem Zwischenfazit kann die Frage, ob den Ak- ten hinreichende Anhaltspunkte für weitere Straftaten des Beschuldigten zum Nachteil weiterer Frauen entnommen werden können, offengelassen werden.

E. 4 Nach dem zuvor Ausgeführten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsicht- lich der A. zur Last gelegten Straftaten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Zürich. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, welche vorlie- gend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden. Das Gesuch ist demnach abzuweisen und es sind die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 5 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. September 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2023.33

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Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen führen gegen A. gestützt auf den Strafantrag der B. AG vom 17. September 2021 ein Straf- verfahren wegen des Verdachts der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB (siehe hierzu die Verfahrensakten der Schaffhauser Polizei mit der Ge- schäftsnummer 23671558). Weiter erstattete das Betreibungsamt Schaff- hausen am 23. September 2021 bei der Schaffhauser Polizei Anzeige gegen A. wegen des Verdachts der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermö- genswerte gemäss Art. 169 StGB bzw. des Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung gemäss Art. 292 StGB (siehe hierzu die Verfahrensakten der Schaffhauser Polizei mit der Geschäftsnummer 23671547).

B. Am 15. April 2022 erstattete C. bei der Stadtpolizei Zürich gegen A. Anzeige wegen des Verdachts des Betrugs (vgl. Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 5. April 2023; Akten StA Zürich - Limmat, ref C-9/2023/10018357 [nach- folgend «Verfahrensakten ZH»], Nr. 1). Gegenstand dieser Untersuchung bildet der Vorwurf, A. habe mit mehreren Frauen zum Schein eine Liebesbe- ziehung geführt, um von diesen finanzielle Unterstützung zu erlangen und sich selbst unrechtmässig zu bereichern.

C. Am 25. Mai 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat die Staats- anwaltschaft Schaffhausen unter Hinweis auf das zuvor schon eröffnete Ver- fahren betreffend Veruntreuung um Übernahme des Verfahrens bezüglich des im Kanton Zürich zur Anzeige gebrachten Delikts (Verfahrensakten ZH, Nr. 7/1). Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Schaffhausen die Übernahme des Zürcher Verfahrens ab. Gleichzeitig er- suchte sie die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat um Prüfung der Über- nahme der im Kanton Schaffhausen hängigen Strafverfahren (Verfahrens- akten ZH, Nr. 7/2). Die nachfolgend involvierte Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen konn- ten in dieser Gerichtsstandssache ebenfalls keine Einigung erzielen (vgl. die entsprechenden Schreiben vom 11. bzw. 25. Juli 2023; Verfahrensakten ZH, Nr. 7/3 und 7/4).

D. Mit Gesuch vom 3. August 2023 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Schaffhausen für

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berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

In seiner Gesuchsantwort vom 18. August 2023 schliesst der Erste Staats- anwalt des Kantons Schaffhausen auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Diese Eingabe wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am

21. August 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom

10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen zu (Art. 21 Abs. 1 lit. f des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen vom

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9. November 2009 [JG/SH; SHR 173.200]). Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

3.

3.1 Zwischen den Parteien umstritten und für die Beurteilung des vorliegenden Gerichtsstandskonflikts entscheidend ist die Frage, ob die dem Beschuldig- ten im Kanton Zürich zur Last gelegten Betrugshandlungen als gewerbsmäs- sig zu qualifizieren sind oder nicht.

3.2 Der Grundtatbestand des Betrugs sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (siehe Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB in der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Fassung; bis dahin betrug der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen).

Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter han- delt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die de- liktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb ei- nes bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Ein- künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesent- lich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Ein- künfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzie- rung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Er- werbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand

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fallende Taten bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1 S. 254; 123 IV 113 E. 2c S. 116).

3.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifels- fall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4; TPF 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; TPF 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).

3.4 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Mai 2022 führte die Anzeigeerstatterin C. zusammengefasst aus, sie habe den Beschuldigten im Februar 2021 on- line und am 2. März 2021 persönlich kennengelernt (Verfahrensakten ZH, Nr. 3, Fragen 9 und 10). Im Oktober 2021 habe sie ihn vorübergehend ver- lassen. Ab Dezember 2021 hätten sie wieder miteinander Kontakt aufge- nommen und in der Folge eine gemeinsame Wohnung gesucht (Verfahren- sakten ZH, Nr. 3, Fragen 29 ff.). Ende März 2022 habe sie feststellen müs- sen, dass der Beschuldigte immer noch verheiratet gewesen sei (Verfahren- sakten ZH, Nr. 3, Frage 45). Den Mietvertrag zur gemeinsamen Wohnung habe sie als Garantin unterzeichnet. Für die Einrichtung der gemeinsamen Wohnung habe sie Fr. 1‘200.– ausgegeben. Sie habe den Beschuldigten in dieser Zeit bei allem (auch finanziell) unterstützt (Verfahrensakten ZH, Nr. 3, Fragen 38 ff.; siehe auch Frage 7). Die entsprechenden weiteren kleineren Ausgaben könne sie nicht beziffern (Verfahrensakten ZH, Nr. 3, Frage 7).

Die am 13. Juni 2022 als Auskunftsperson einvernommene D. gab an, sie habe den Beschuldigten im August 2015 kennen gelernt. Ihre Beziehung mit ihm habe beinahe sieben Jahre gedauert (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Fra- gen 5 ff.). Sie habe ihn finanzieren müssen, seine Zigaretten und die von ihm bestellten Sachen (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Frage 37). Er habe finanziell von ihr profitiert. Hätte sie ihm das Geld nicht gegeben, wäre die Beziehung schon früher fertig gewesen. Sie habe es nur zugelassen in der Hoffnung, er werde ihr das Geld zurückgeben (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Frage 43). Er habe Sachen bestellt für sein Geschäft, seine Kinder und sich selber und sie habe diese Sachen bezahlen müssen. Allein für die grossen Sachen für sein

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Geschäft habe sie Fr. 15‘000.– bis Fr. 16‘000.– ausgegeben, da rechne sie aber all die übrigen Kleinigkeiten nicht dazu (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Fra- gen 30 f.). Weiter hätten sie ihren Goldschmuck im Wert von rund Fr. 16‘500.– verkauft, um seine Schulden zu tilgen (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Fragen 30 und 53). D. führte darüber hinaus aus, sie habe von 30 bis 40 betroffenen Frauen gehört. Sie höre immer wieder neue Namen. Seine Frau habe sie angerufen und ihr gesagt, er habe immer wieder Beziehungen zu mehreren Frauen. Sie habe ihr aber nicht geglaubt (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Frage 33). Er habe mit vielen Frauen eine Beziehung geführt. Von ihr habe er profitieren können (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Frage 43). Sie habe von der Anzeigeerstatterin und deren Beziehung zum Beschuldigten gehört. Das habe er nicht nur mit ihr, sondern mit mehreren Frauen gemacht (Ver- fahrensakten ZH, Nr. 4, Fragen 46 f.).

3.5 Allein aufgrund der Aussagen der beiden Geschädigten ist davon auszuge- hen, dass die angeblich nur zum Schein aufrecht erhaltene Beziehung mit D. beinahe sieben Jahre gedauert hat. Der Zeitraum der Liaison mit C. be- läuft sich – mit Unterbruch – auf maximal ein Jahr, wobei sich dieser mit der Beziehung des Beschuldigten zu D. überschnitten habe. Aufgrund der Anga- ben der Geschädigten ist für diesen Zeitraum – in Anwendung des Grund- satzes in dubio pro duriore – von einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 33‘700.– auszugehen, wobei beide Geschädigten auch angaben, dass zahlreiche weitere (kleinere) Ausgaben in diesem Betrag noch nicht mitbe- rücksichtigt seien. Die Dauer der dem Beschuldigten zur Last gelegten Täu- schungshandlungen (Aufrechterhaltung des Lügengebäudes zur Fortfüh- rung der jeweiligen Beziehung) und der von ihm diesbezüglich erbrachte zeitliche Aufwand erscheint demnach als erheblich. Setzt man die erwähnte Dauer und den minimal anzunehmenden Deliktsbetrag in Relation, so ist da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Geschädigten wäh- rend sieben Jahren pro Monat im Umfang von rund Fr. 400.– profitiert hat. Dabei handelt es sich um einen grösseren Betrag als die in einem Zeitraum von 2.5 Monaten erzielte Deliktssumme von Fr. 380.–, welche dem Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 zu Grunde lag. In E. 3.4 bezeichnete es das Bundesgericht als fraglich, ob angesichts der tiefen De- liktssumme das Tatbestandselement der namhaften Finanzierung der Le- bensgestaltung erfüllt sei. Eine siebeneinhalb Monate dauernde Deliktsserie mit einer Diebesbeute von Fr. 3‘400.– (rund Fr. 450.– pro Monat) qualifizierte das Bundesgericht in BGE 123 IV 113 demgegenüber als gewerbsmässig. Setzt man die vom Beschuldigten erzielten Einkünfte in Relation zu seinen sonstigen Einnahmen (er war zumindest teilweise offenbar Sozialhilfeemp- fänger), so ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore vorlie- gend ebenfalls von einem namhaften finanziellen Beitrag an die

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Lebensgestaltung des Beschuldigten auszugehen. Für die Beurteilung des vorliegenden Gerichtsstandskonflikts ist nach dem Gesagten für die dem Be- schuldigten im Kanton Zürich zur Last gelegten Straftaten von gewerbsmäs- sig begangen Betrugshandlungen zum Nachteil der beiden erwähnten Ge- schädigten auszugehen. Diese stellen unter allen den Beschuldigten vorge- worfenen Delikten die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO dar. Die diesbezüglichen Bestreitungen des Gesuchstel- lers sind lediglich rudimentär (siehe act. 1, S. 5) und drängen keine ander- weitigen Schlüsse auf. Bei diesem Zwischenfazit kann die Frage, ob den Ak- ten hinreichende Anhaltspunkte für weitere Straftaten des Beschuldigten zum Nachteil weiterer Frauen entnommen werden können, offengelassen werden.

4. Nach dem zuvor Ausgeführten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsicht- lich der A. zur Last gelegten Straftaten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Zürich. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, welche vorlie- gend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden. Das Gesuch ist demnach abzuweisen und es sind die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 19. September 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.