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BG.2023.3

Bundesstrafgericht · 2023-03-27 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 23. August 2022 liess A. (nachfolgend «A.» oder «Anzeigeerstatter») bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend «StA Zürich-Sihl») gegen B., […] der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «StA SO»), sowie gegen C., Redaktor bei der Zeitung D., sowie gegen Un- bekannt Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses und übler Nachrede evtl. Verleum- dung einreichen. In der Strafanzeige wurde ausgeführt, B. habe an ihrem Arbeitsort in Solothurn und in der Funktion als […] der StA SO C. von keinem öffentlichen Interesse gedeckte Informationen über A. zukommen lassen. Namentlich soll sie seinen Namen als Beschuldigten in einem von den Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Solothurn geführten Strafverfahren be- stätigt haben. Zudem soll B. tatsachenwidrige Informationen abgegeben, nicht zurückhaltend informiert und auch nicht nur sicheres Wissen des Jour- nalisten C. bestätigt haben. C. hingegen habe A. an seinem Arbeitsplatz, dem Sitz der Zeitung D. an der […]-strasse in Zürich, mit falschen Unterstel- lungen im Artikel vom 5. August 2022 diffamiert. Hierfür soll C. teilweise die von B. erhaltenen Informationen verwendet haben (Verfahrensakten ZH, Urk. 1).

B. In der Folge ersuchte die StA Zürich-Sihl die StA SO am 14. November 2022 um Übernahme des Verfahrens und führte aus, dass die angezeigte Verlet- zung des Amtsgeheimnisses die schwerste Strafandrohung aufweise und diese laut Strafanzeige in Solothurn begangen worden sei. In Anwendung von Art. 33 Abs. 1 StPO sei C. als Teilnehmer einer Straftat ebenfalls vom Kanton Solothurn zu verfolgen und zu beurteilen sei (Verfahrensakten ZH, Urk. 2/1).

C. Die StA SO lehnte das Übernahmegesuch der StA Zürich-Sihl am 8. Dezem- ber 2022 mit der Begründung ab, C. werde nebst anderem Verleumdung vorgeworfen. Bei gleicher Strafdrohung seien die Behörden des Ortes zu- ständig, an welchem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien, mithin im Kanton Zürich. Selbst bei einer Zuständigkeit des Kantons Solothurn würde sich in Anwendung von Art. 38 StPO eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen. Bei der Beschuldigten B. handle es sich um eine Mitarbeiterin der StA SO und es liege naturgemäss eine Nähe zu den anderen Mitarbeitenden vor (Verfahrensakten ZH, Urk. 2/2).

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D. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und machte geltend, es sei offensichtlich, dass C. die im Artikel gemachten Äusserungen über den Anzeigeerstatter nicht im Wis- sen um deren angeblich wahrheitswidrigen Inhalt gemacht habe. Daher sei nicht von Verleumdung, sondern von übler Nachrede nach Art. 173 StGB auszugehen. Sofern diese Ansicht nicht geteilt werde, sei der Kanton Zürich kulanterweise bereit, die Strafverfolgung betreffend C. selber zu führen. Eine getrennte Verfahrensführung beschneide in keiner Weise die Verfahrens- rechte der beiden Beschuldigten und widersprechende Erledigungsent- scheide seien bei dieser Konstellation von vornherein ausgeschlossen. Das Verfahren gegen B. könne der Kanton Zürich jedoch nicht führen. Der Tatort der B. vorgeworfenen Verletzung des Amtsgeheimnisses liege einzig in So- lothurn. Es liege im Ermessen des Kantons Solothurn, die Untersuchung ge- gen B. in die Hände eines ausserkantonalen Verfahrensleiters zu legen (Ver- fahrensakten ZH, Urk. 2/3)

E. Die stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn lehnte das Übernahmeersuchen der OStA ZH mit Schreiben vom 20. Januar 2023 ab und führte aus, dass dem Tatbestand der Verleumdung gerichtsstandsrecht- liche Relevanz zukomme. In der Strafanzeige sei C. und unbekannter Täter- schaft explizit Verleumdung vorgeworfen worden und beim Tatbestand der Verleumdung handle es sich um das schwerste zur Anzeige gebrachte De- likt. Auch wenn der Tatbestand der Verleumdung mangels subjektiven Tat- bestandsmerkmalen letztlich häufig nicht erfüllt sei, müsse u.a. dies in An- wendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» Gegenstand der Untersu- chung bilden (Verfahrensakten ZH, Urk. 2/4).

F. Mit Gesuch vom 25. Januar 2023 gelangte die OStA ZH an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Solothurn seien zur Verfolgung und Beurteilung der B. und C. vorgeworfenen Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

G. Das Schreiben vom 7. Februar 2023, mit welchem die stellvertretende Ober- staatsanwältin des Kantons Solothurn sinngemäss um Abweisung des Ge- suchs ersuchte, wurde der OStA ZH am 10. Februar 2023 zur Kenntnis ge- bracht (act. 3, 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straf- taten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beur- teilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Straf- drohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- ter einander auch) einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.).

E. 3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom

1. März 2016 E. 2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore,

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wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3).

E. 4.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Tatbestand der Verleumdung, der dieselbe Strafdrohung wie die ebenfalls angezeigte Amtsgeheimnisver- letzung aufweist, für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevant ist. Der Gesuchsteller stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es sei offensicht- lich, dass der Beschuldigte C. die im Artikel gemachten Äusserungen über den Anzeigeerstatter nicht im Wissen um deren angeblich wahrheitswidrigen Inhalt gemacht habe. Oftmals handle es sich auch nur um fragwürdige Über- treibungen (act. 1, S. 7). Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, C. sei nie befragt worden, weshalb der Tatbestand der Verleumdung nicht sicher aus- geschlossen werden könne. Die Prüfung der subjektiven Tatbestandsmerk- male müsse aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro duriore» Gegenstand der Strafuntersuchung bilden (act. 3, S. 3).

E. 4.2.1 Üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Den Tatbestand der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB erfüllen ehrverletzende Tatsachen- behauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Ob die Tatsachenbe- hauptung wahr oder unwahr ist, betrifft die Strafbarkeit und nicht die Tatbe- standsmässigkeit (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB). Wissentlich unwahre ehrverlet- zende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten er- füllen nicht den Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), sondern den Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3). Namentlich begeht Verleumdung nach Art. 174 StGB, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleum- dung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt (Art. 176 StGB).

E. 4.2.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich

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anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht ge- schützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; 128 IV 53 E. 1a; je mit Hinweis). Bei Äusserungen in Medienerzeugnissen ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers bzw. -zuschau- ers oder -hörers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft ab- zustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Ge- samtzusammenhang zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164 ff.; 117 IV 27 E. 2c S. 29 f.; je mit Hinweisen).

E. 4.2.3 Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist geeignet, im Sinne von Art. 173 StGB den Ruf zu schädigen (BGE 132 IV 112 E. 2.2 S. 115; 131 IV 154 E. 1.2 S. 157). Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann – von wenigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118; Urteile des Bundesgerichts 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3; 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.6). Soweit aber über ein hängi- ges Strafverfahren wegen des Verdachts auf eine strafbare Handlung be- richtet wird, muss es für die Erbringung des Wahrheitsbeweises genügen, dass ein Vorverfahren eröffnet wurde. Voraussetzung für die Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft bildet ein hinreichender Tat- verdacht (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), sodass damit jedenfalls ein Nachweis, wenn auch nicht für die Straftat als solche, so aber doch für den entspre- chenden Tatverdacht, erbracht ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.6). Bei Berichterstattungen über hängige Strafverfah- ren ist dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Bei der Schilderung einer nicht rechtskräftig beurteilten Straftat kann nur eine Formulierung zulässig sein, die hinreichend deutlich macht, dass es sich einstweilen nur um einen Verdacht handelt und die Entscheidung des zu- ständigen Strafgerichts noch offen ist (BGE 116 IV 31 E. 5a; s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.7).

E. 4.3.1 Am 5. August 2022 erschien von C. in der Zeitung D. ein Artikel mit dem Titel «[…]». Der Untertitel lautete «[…]». Im Artikel wurde u.a. Folgendes ausge- führt: «[…]». Der Artikel wurde mit einem verpixelten Foto veröffentlicht, auf welchem der Anzeigeerstatter abgebildet sein soll (Verfahrensakten ZH, Urk. 1, Beilage 4).

E. 4.3.2 Nachdem der Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters am 5. August 2022 an die StA SO gelangt war, nahm B. zum Korrespondenzverlauf mit C. mit Schreiben vom 8. August 2022 Stellung. Ihrem Schreiben legte B. die

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diesbezügliche E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und C. bei (Verfahrens- akten ZH, Urk. 1, Beilage 7). Daraus geht hervor, dass C. am 26. April 2022 die StA SO kontaktierte und darin ausführte, dass er von einer anonymen Quelle viele Informationen zu einem grösseren Fall von Konkursreiterei und Misswirtschaft in der Schweiz erhalten habe und nun versuche, diese durch unterschiedliche Behörden bestätigen zu lassen. Namentlich wollte C. wis- sen, ob es gegen A. bei der StA SO laufende oder bereits abgeschlossene Ermittlungsverfahren gebe. Weiter führte C. aus, es gehe ihm insbesondere um den Fall betreffend die E. AG mit Sitz in Z., in welchem A. Misswirtschaft und Geldwäscherei vorgeworfen werde, und ersuchte die StA SO um Bestä- tigung, dass es in diesem Zusammenhang ein laufendes oder abgeschlos- senes Ermittlungsverfahren gebe (Verfahrensakten ZH, Urk. 1, Beilage 7). Nachdem die StA SO C. telefonisch um Darlegung eines öffentlichen Inte- resses ersucht hatte, führte er in seiner E-Mail vom 27. April 2022 u.a. aus, dass es sich dabei um eine hohe mutmassliche Deliktsumme handle. Ge- mäss der ihm vorliegenden Anklageschrift betrage der Schaden allein in So- lothurn fast Fr. 450'000.--. Laut seiner Quelle sei zudem die öffentliche Hand durch A. [Anzeigeerstatter] geschädigt worden. In der Folge bestätigte B. mit E-Mail vom 27. April 2022, dass die Staatsanwaltschaft gegen die von C. genannte Person ein Strafverfahren u.a. wegen Misswirtschaft führe, das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft pendent sei und ein Verfahrensab- schluss somit nicht vorliege. Daraufhin gelangte C. gleichentags mit Rück- fragen an B. und führte u.a. aus: «Sie sagen, es sei ein Verfahren wegen "Geldwäscherei u.a." pendent. Können sie mir die anderen Straftatbestände, die A. vorgeworfen werden, nennen? Sind darunter auch Geldwäsche, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung?». Diese Frage beantwortete B. so- gleich dahingehend, dass sie dies abklären und sich bei C. wieder melden werde. Mit E-Mail vom 28. April 2022 stellte C. zwei weitere Zusatzfragen und ersuchte B. um Bestätigung, dass A. am Morgen des 8. Mai 2019 ver- haftet worden sei und ob sich A. [Anzeigeerstatter] zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Untersuchungshaft befunden habe. Am 29. April 2022 beantwortete B. die Anfragen von C. wie folgt: «Die Staatsanwaltschaft führt wegen unge- treuer Geschäftsbesorgung und wegen diverser Konkurs- und Urkundende- likten eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Er befindet sich nicht mehr in Untersuchungshaft.»

Aus den vorliegenden Akten lässt sich keine weitere Korrespondenz zwi- schen C. und B. entnehmen.

E. 4.3.3 Der hier gegenständliche Artikel vom 5. August 2022 wurde laut den Anga- ben der Zeitung D. von C. verfasst. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die StA SO dem Anzeigeerstatter Geldwäscherei vorwerfe. Wie aus der E-Mail-

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Korrespondenz zwischen den Beschuldigten hervorgeht, hat B. die Anfrage von C. nicht bestätigt, dass die StA SO gegen den Anzeigeerstatter auch ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei führt. Diese Information soll C. seinen Angaben zufolge aus einer «Anklageschrift» haben, die ihm bei der Anfrage an die StA SO vorgelegen habe. Da das von der StA SO geführte Verfahren zum Zeitpunkt der Anfrage von C. noch nicht abgeschlossen war, konnte ihm keine von der StA SO verfasste Anklageschrift vorliegen, weshalb unklar ist, um welches Justizdokument es sich bei dieser «Anklageschrift» handeln soll. Unter diesen Umständen und in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist anzunehmen, dass dem Anzeigeerstatter im Artikel vom 5. Au- gust 2022 ein Delikt unterstellt worden war, welches damals nicht Gegen- stand der damals laufenden Untersuchung gegen ihn war. Der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens ist grundsätzlich objektiv ehrenrührig i.S.v. Art. 173 und 174 StGB (supra E. 4.2.3).

E. 4.3.4 Es mag sein, dass Journalisten in der Regel nicht «wider besseres Wissen» handeln und dementsprechend nicht selten der Verleumdung freigesprochen werden. Ob dies vorliegend zutrifft, lässt sich anhand der vorliegenden Un- terlagen nicht beurteilen. Jedenfalls lassen sich Hinweise, dass C. die im Artikel gemachten Äusserungen über den Anzeigeerstatter offensichtlich nicht im Wissen um deren angeblich wahrheitswidrigen Inhalt gemacht hat, wie dies der Gesuchsteller behauptet, den vorliegen Unterlagen nicht ent- nehmen. Damit erweist sich der Vorwurf der Verleumdung entgegen der An- sicht des Gesuchstellers weder von vornherein als haltlos noch kann dieser sicher ausgeschlossen werden. Wie der Gesuchsgegner zutreffend einwen- det, ist der subjektive Tatbestand im Rahmen einer Untersuchung zu ermit- teln. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist der ange- zeigte Vorwurf der Verleumdung daher gerichtsstandsrelevant. Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob weitere Ausführungen im Artikel vom 5. August 2022 als ehrenrührig zu qualifizieren sind.

E. 4.3.5 Da die dem Beschuldigten C. vorgeworfene Verleumdung (Art. 174 StGB) und die Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 i.V.m. Art. 24 StGB) die gleiche Strafdrohung aufweisen, sind die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO), mithin im Kanton Zürich. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die eine getrennte Untersuchung des Vorwurfes der Amtsge- heimnisverletzung und der Anstiftung hierzu rechtfertigen könnten. Damit ist eine allfällige Untersuchersuchung gegen B. und C. wegen Amtsgeheimnis- verletzung resp. Anstiftung dazu gemeinsam zu führen. Angesichts des Vor- wurfes, C. soll die von B. unrechtmässig erhaltenen Informationen teilweise in seinem Artikel vom 5. August 2022 verwendet haben, sind ebensowenig

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Gründe ersichtlich, weshalb die C. vorgeworfenen Tatbestände der üblen Nachrede bzw. Verleumdung und der Anstiftung zur Amtsgeheimnisverlet- zung von unterschiedlicher Behörde verfolgt und beurteilt werden sollen.

E. 4.4 Angemerkt sei ausserdem, dass auch in Anwendung von Art. 35 StPO der Gerichtsstand im Kanton Zürich liegt. Nach dem darin vorgesehenen Kaska- densystem sind bei einer in der Schweiz begangenen Straftat nach Art. 28 StGB die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat (Abs. 1). Bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen ist für Dritte der dort eingetragene Sitz massgeblich. Ist die Autorin oder der Autor bekannt und hat sie oder er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind auch die Behörden des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständig. In diesem Falle wird das Ver- fahren dort durchgeführt, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Bei Antragsdelikten kann die antragstellende Person zwischen den beiden Gerichtsständen wählen (Abs. 2 StPO). Die Zeitung D. wird von der F. AG herausgegeben, deren Sitz in Zürich liegt. Da die Strafanzeige (samt Strafantrag) bei der StA Zürich-Sihl eingereicht wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der anwaltlich vertretene Anzeigeerstatter diese bewusst im Kanton Zürich eingereicht hat (Verfahrensakten ZH, Urk. 1, Bei- lage 3).

E. 5 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 6 Praxisgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsteller

gegen

KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2023.3

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Sachverhalt:

A. Am 23. August 2022 liess A. (nachfolgend «A.» oder «Anzeigeerstatter») bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend «StA Zürich-Sihl») gegen B., […] der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «StA SO»), sowie gegen C., Redaktor bei der Zeitung D., sowie gegen Un- bekannt Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses und übler Nachrede evtl. Verleum- dung einreichen. In der Strafanzeige wurde ausgeführt, B. habe an ihrem Arbeitsort in Solothurn und in der Funktion als […] der StA SO C. von keinem öffentlichen Interesse gedeckte Informationen über A. zukommen lassen. Namentlich soll sie seinen Namen als Beschuldigten in einem von den Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Solothurn geführten Strafverfahren be- stätigt haben. Zudem soll B. tatsachenwidrige Informationen abgegeben, nicht zurückhaltend informiert und auch nicht nur sicheres Wissen des Jour- nalisten C. bestätigt haben. C. hingegen habe A. an seinem Arbeitsplatz, dem Sitz der Zeitung D. an der […]-strasse in Zürich, mit falschen Unterstel- lungen im Artikel vom 5. August 2022 diffamiert. Hierfür soll C. teilweise die von B. erhaltenen Informationen verwendet haben (Verfahrensakten ZH, Urk. 1).

B. In der Folge ersuchte die StA Zürich-Sihl die StA SO am 14. November 2022 um Übernahme des Verfahrens und führte aus, dass die angezeigte Verlet- zung des Amtsgeheimnisses die schwerste Strafandrohung aufweise und diese laut Strafanzeige in Solothurn begangen worden sei. In Anwendung von Art. 33 Abs. 1 StPO sei C. als Teilnehmer einer Straftat ebenfalls vom Kanton Solothurn zu verfolgen und zu beurteilen sei (Verfahrensakten ZH, Urk. 2/1).

C. Die StA SO lehnte das Übernahmegesuch der StA Zürich-Sihl am 8. Dezem- ber 2022 mit der Begründung ab, C. werde nebst anderem Verleumdung vorgeworfen. Bei gleicher Strafdrohung seien die Behörden des Ortes zu- ständig, an welchem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien, mithin im Kanton Zürich. Selbst bei einer Zuständigkeit des Kantons Solothurn würde sich in Anwendung von Art. 38 StPO eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen. Bei der Beschuldigten B. handle es sich um eine Mitarbeiterin der StA SO und es liege naturgemäss eine Nähe zu den anderen Mitarbeitenden vor (Verfahrensakten ZH, Urk. 2/2).

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D. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und machte geltend, es sei offensichtlich, dass C. die im Artikel gemachten Äusserungen über den Anzeigeerstatter nicht im Wis- sen um deren angeblich wahrheitswidrigen Inhalt gemacht habe. Daher sei nicht von Verleumdung, sondern von übler Nachrede nach Art. 173 StGB auszugehen. Sofern diese Ansicht nicht geteilt werde, sei der Kanton Zürich kulanterweise bereit, die Strafverfolgung betreffend C. selber zu führen. Eine getrennte Verfahrensführung beschneide in keiner Weise die Verfahrens- rechte der beiden Beschuldigten und widersprechende Erledigungsent- scheide seien bei dieser Konstellation von vornherein ausgeschlossen. Das Verfahren gegen B. könne der Kanton Zürich jedoch nicht führen. Der Tatort der B. vorgeworfenen Verletzung des Amtsgeheimnisses liege einzig in So- lothurn. Es liege im Ermessen des Kantons Solothurn, die Untersuchung ge- gen B. in die Hände eines ausserkantonalen Verfahrensleiters zu legen (Ver- fahrensakten ZH, Urk. 2/3)

E. Die stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn lehnte das Übernahmeersuchen der OStA ZH mit Schreiben vom 20. Januar 2023 ab und führte aus, dass dem Tatbestand der Verleumdung gerichtsstandsrecht- liche Relevanz zukomme. In der Strafanzeige sei C. und unbekannter Täter- schaft explizit Verleumdung vorgeworfen worden und beim Tatbestand der Verleumdung handle es sich um das schwerste zur Anzeige gebrachte De- likt. Auch wenn der Tatbestand der Verleumdung mangels subjektiven Tat- bestandsmerkmalen letztlich häufig nicht erfüllt sei, müsse u.a. dies in An- wendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» Gegenstand der Untersu- chung bilden (Verfahrensakten ZH, Urk. 2/4).

F. Mit Gesuch vom 25. Januar 2023 gelangte die OStA ZH an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Solothurn seien zur Verfolgung und Beurteilung der B. und C. vorgeworfenen Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

G. Das Schreiben vom 7. Februar 2023, mit welchem die stellvertretende Ober- staatsanwältin des Kantons Solothurn sinngemäss um Abweisung des Ge- suchs ersuchte, wurde der OStA ZH am 10. Februar 2023 zur Kenntnis ge- bracht (act. 3, 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straf- taten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beur- teilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Straf- drohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- ter einander auch) einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.).

3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom

1. März 2016 E. 2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore,

- 5 -

wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3).

4.

4.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Tatbestand der Verleumdung, der dieselbe Strafdrohung wie die ebenfalls angezeigte Amtsgeheimnisver- letzung aufweist, für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevant ist. Der Gesuchsteller stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es sei offensicht- lich, dass der Beschuldigte C. die im Artikel gemachten Äusserungen über den Anzeigeerstatter nicht im Wissen um deren angeblich wahrheitswidrigen Inhalt gemacht habe. Oftmals handle es sich auch nur um fragwürdige Über- treibungen (act. 1, S. 7). Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, C. sei nie befragt worden, weshalb der Tatbestand der Verleumdung nicht sicher aus- geschlossen werden könne. Die Prüfung der subjektiven Tatbestandsmerk- male müsse aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro duriore» Gegenstand der Strafuntersuchung bilden (act. 3, S. 3).

4.2

4.2.1 Üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Den Tatbestand der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB erfüllen ehrverletzende Tatsachen- behauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Ob die Tatsachenbe- hauptung wahr oder unwahr ist, betrifft die Strafbarkeit und nicht die Tatbe- standsmässigkeit (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB). Wissentlich unwahre ehrverlet- zende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten er- füllen nicht den Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), sondern den Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3). Namentlich begeht Verleumdung nach Art. 174 StGB, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleum- dung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt (Art. 176 StGB). 4.2.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich

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anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht ge- schützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; 128 IV 53 E. 1a; je mit Hinweis). Bei Äusserungen in Medienerzeugnissen ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers bzw. -zuschau- ers oder -hörers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft ab- zustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Ge- samtzusammenhang zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164 ff.; 117 IV 27 E. 2c S. 29 f.; je mit Hinweisen). 4.2.3 Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist geeignet, im Sinne von Art. 173 StGB den Ruf zu schädigen (BGE 132 IV 112 E. 2.2 S. 115; 131 IV 154 E. 1.2 S. 157). Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann – von wenigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118; Urteile des Bundesgerichts 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3; 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.6). Soweit aber über ein hängi- ges Strafverfahren wegen des Verdachts auf eine strafbare Handlung be- richtet wird, muss es für die Erbringung des Wahrheitsbeweises genügen, dass ein Vorverfahren eröffnet wurde. Voraussetzung für die Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft bildet ein hinreichender Tat- verdacht (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), sodass damit jedenfalls ein Nachweis, wenn auch nicht für die Straftat als solche, so aber doch für den entspre- chenden Tatverdacht, erbracht ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.6). Bei Berichterstattungen über hängige Strafverfah- ren ist dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Bei der Schilderung einer nicht rechtskräftig beurteilten Straftat kann nur eine Formulierung zulässig sein, die hinreichend deutlich macht, dass es sich einstweilen nur um einen Verdacht handelt und die Entscheidung des zu- ständigen Strafgerichts noch offen ist (BGE 116 IV 31 E. 5a; s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.7).

4.3

4.3.1 Am 5. August 2022 erschien von C. in der Zeitung D. ein Artikel mit dem Titel «[…]». Der Untertitel lautete «[…]». Im Artikel wurde u.a. Folgendes ausge- führt: «[…]». Der Artikel wurde mit einem verpixelten Foto veröffentlicht, auf welchem der Anzeigeerstatter abgebildet sein soll (Verfahrensakten ZH, Urk. 1, Beilage 4).

4.3.2 Nachdem der Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters am 5. August 2022 an die StA SO gelangt war, nahm B. zum Korrespondenzverlauf mit C. mit Schreiben vom 8. August 2022 Stellung. Ihrem Schreiben legte B. die

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diesbezügliche E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und C. bei (Verfahrens- akten ZH, Urk. 1, Beilage 7). Daraus geht hervor, dass C. am 26. April 2022 die StA SO kontaktierte und darin ausführte, dass er von einer anonymen Quelle viele Informationen zu einem grösseren Fall von Konkursreiterei und Misswirtschaft in der Schweiz erhalten habe und nun versuche, diese durch unterschiedliche Behörden bestätigen zu lassen. Namentlich wollte C. wis- sen, ob es gegen A. bei der StA SO laufende oder bereits abgeschlossene Ermittlungsverfahren gebe. Weiter führte C. aus, es gehe ihm insbesondere um den Fall betreffend die E. AG mit Sitz in Z., in welchem A. Misswirtschaft und Geldwäscherei vorgeworfen werde, und ersuchte die StA SO um Bestä- tigung, dass es in diesem Zusammenhang ein laufendes oder abgeschlos- senes Ermittlungsverfahren gebe (Verfahrensakten ZH, Urk. 1, Beilage 7). Nachdem die StA SO C. telefonisch um Darlegung eines öffentlichen Inte- resses ersucht hatte, führte er in seiner E-Mail vom 27. April 2022 u.a. aus, dass es sich dabei um eine hohe mutmassliche Deliktsumme handle. Ge- mäss der ihm vorliegenden Anklageschrift betrage der Schaden allein in So- lothurn fast Fr. 450'000.--. Laut seiner Quelle sei zudem die öffentliche Hand durch A. [Anzeigeerstatter] geschädigt worden. In der Folge bestätigte B. mit E-Mail vom 27. April 2022, dass die Staatsanwaltschaft gegen die von C. genannte Person ein Strafverfahren u.a. wegen Misswirtschaft führe, das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft pendent sei und ein Verfahrensab- schluss somit nicht vorliege. Daraufhin gelangte C. gleichentags mit Rück- fragen an B. und führte u.a. aus: «Sie sagen, es sei ein Verfahren wegen "Geldwäscherei u.a." pendent. Können sie mir die anderen Straftatbestände, die A. vorgeworfen werden, nennen? Sind darunter auch Geldwäsche, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung?». Diese Frage beantwortete B. so- gleich dahingehend, dass sie dies abklären und sich bei C. wieder melden werde. Mit E-Mail vom 28. April 2022 stellte C. zwei weitere Zusatzfragen und ersuchte B. um Bestätigung, dass A. am Morgen des 8. Mai 2019 ver- haftet worden sei und ob sich A. [Anzeigeerstatter] zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Untersuchungshaft befunden habe. Am 29. April 2022 beantwortete B. die Anfragen von C. wie folgt: «Die Staatsanwaltschaft führt wegen unge- treuer Geschäftsbesorgung und wegen diverser Konkurs- und Urkundende- likten eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Er befindet sich nicht mehr in Untersuchungshaft.»

Aus den vorliegenden Akten lässt sich keine weitere Korrespondenz zwi- schen C. und B. entnehmen.

4.3.3 Der hier gegenständliche Artikel vom 5. August 2022 wurde laut den Anga- ben der Zeitung D. von C. verfasst. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die StA SO dem Anzeigeerstatter Geldwäscherei vorwerfe. Wie aus der E-Mail-

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Korrespondenz zwischen den Beschuldigten hervorgeht, hat B. die Anfrage von C. nicht bestätigt, dass die StA SO gegen den Anzeigeerstatter auch ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei führt. Diese Information soll C. seinen Angaben zufolge aus einer «Anklageschrift» haben, die ihm bei der Anfrage an die StA SO vorgelegen habe. Da das von der StA SO geführte Verfahren zum Zeitpunkt der Anfrage von C. noch nicht abgeschlossen war, konnte ihm keine von der StA SO verfasste Anklageschrift vorliegen, weshalb unklar ist, um welches Justizdokument es sich bei dieser «Anklageschrift» handeln soll. Unter diesen Umständen und in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist anzunehmen, dass dem Anzeigeerstatter im Artikel vom 5. Au- gust 2022 ein Delikt unterstellt worden war, welches damals nicht Gegen- stand der damals laufenden Untersuchung gegen ihn war. Der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens ist grundsätzlich objektiv ehrenrührig i.S.v. Art. 173 und 174 StGB (supra E. 4.2.3).

4.3.4 Es mag sein, dass Journalisten in der Regel nicht «wider besseres Wissen» handeln und dementsprechend nicht selten der Verleumdung freigesprochen werden. Ob dies vorliegend zutrifft, lässt sich anhand der vorliegenden Un- terlagen nicht beurteilen. Jedenfalls lassen sich Hinweise, dass C. die im Artikel gemachten Äusserungen über den Anzeigeerstatter offensichtlich nicht im Wissen um deren angeblich wahrheitswidrigen Inhalt gemacht hat, wie dies der Gesuchsteller behauptet, den vorliegen Unterlagen nicht ent- nehmen. Damit erweist sich der Vorwurf der Verleumdung entgegen der An- sicht des Gesuchstellers weder von vornherein als haltlos noch kann dieser sicher ausgeschlossen werden. Wie der Gesuchsgegner zutreffend einwen- det, ist der subjektive Tatbestand im Rahmen einer Untersuchung zu ermit- teln. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist der ange- zeigte Vorwurf der Verleumdung daher gerichtsstandsrelevant. Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob weitere Ausführungen im Artikel vom 5. August 2022 als ehrenrührig zu qualifizieren sind.

4.3.5 Da die dem Beschuldigten C. vorgeworfene Verleumdung (Art. 174 StGB) und die Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 i.V.m. Art. 24 StGB) die gleiche Strafdrohung aufweisen, sind die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO), mithin im Kanton Zürich. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die eine getrennte Untersuchung des Vorwurfes der Amtsge- heimnisverletzung und der Anstiftung hierzu rechtfertigen könnten. Damit ist eine allfällige Untersuchersuchung gegen B. und C. wegen Amtsgeheimnis- verletzung resp. Anstiftung dazu gemeinsam zu führen. Angesichts des Vor- wurfes, C. soll die von B. unrechtmässig erhaltenen Informationen teilweise in seinem Artikel vom 5. August 2022 verwendet haben, sind ebensowenig

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Gründe ersichtlich, weshalb die C. vorgeworfenen Tatbestände der üblen Nachrede bzw. Verleumdung und der Anstiftung zur Amtsgeheimnisverlet- zung von unterschiedlicher Behörde verfolgt und beurteilt werden sollen.

4.4 Angemerkt sei ausserdem, dass auch in Anwendung von Art. 35 StPO der Gerichtsstand im Kanton Zürich liegt. Nach dem darin vorgesehenen Kaska- densystem sind bei einer in der Schweiz begangenen Straftat nach Art. 28 StGB die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat (Abs. 1). Bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen ist für Dritte der dort eingetragene Sitz massgeblich. Ist die Autorin oder der Autor bekannt und hat sie oder er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind auch die Behörden des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständig. In diesem Falle wird das Ver- fahren dort durchgeführt, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Bei Antragsdelikten kann die antragstellende Person zwischen den beiden Gerichtsständen wählen (Abs. 2 StPO). Die Zeitung D. wird von der F. AG herausgegeben, deren Sitz in Zürich liegt. Da die Strafanzeige (samt Strafantrag) bei der StA Zürich-Sihl eingereicht wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der anwaltlich vertretene Anzeigeerstatter diese bewusst im Kanton Zürich eingereicht hat (Verfahrensakten ZH, Urk. 1, Bei- lage 3).

5. Nach dem Gesagten ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Praxisgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 27. März 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.