Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON BASEL-STADT,
2. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2022.16
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. bei der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 24. Januar 2022 «Straf- anzeigen» gegen «Staatsanwalt B., Strafgerichtspräsidentin C. und Präsi- dentin D. des Appellationsgerichts Basel-Stadt» wegen «Amtserpressung, Amtsmissbrauchs, Amtspflichtverletzung, Einleitung / Führung eines Straf- prozesses unter Vorspiegelung falscher Tatsachen / nachweisbaren Amts- betrugsakten» einreichte (Verfahrensakten VT.2022.004962 Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt [nachfolgend «Verfahrensakten»]; s. act. 1.1);
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Februar 2022 der Staatsan- waltschaft Basel-Stadt die Anzeigen zur Prüfung der Zuständigkeitsfrage und Bestätigung der allfälligen Übernahme des Verfahrens weiterleitete (Verfahrensakten; s. beigezogene Akten UZ.2011.22; act. 1.1);
- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Gerichtsstandsverfügung vom
16. März 2022 das Verfahren übernahm mit der Begründung, dass die an- gezeigten Vorwürfe in die kantonale Zuständigkeit fallen (Verfahrensakten;
s. beigezogene Akten UZ.2011.22; act. 1.1);
- gegen die Gerichtsstandsverfügung vom 16. März 2022 sich A. mit Eingabe vom 25. März 2022 direkt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts wandte (beigezogene Akten UZ.2011.22; Verfahrensakten;
s. act. 1.1);
- das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 28. März 2022 der Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt die Eingabe von A. im Original zuständig- keitshalber weiterleitete und darauf hinwies, dass die Einigung der kantona- len Strafbehörden über den Gerichtsstand interner Natur sei und nicht direkt angefochten werden könne; die Partei, welche die Zuständigkeit anfechten wolle, unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbe- hörde zu beantragen habe, welche der Partei das rechtliche Gehör gewähre und eine anfechtbare Verfügung erlasse (beigezogene Akten UZ.2011.22;
s. act. 1.1);
- im vorgenannten Schreiben das Bundesstrafgericht ausserdem auf das Vor- gehen gemäss Art. 58 f. StPO hinwies, wenn eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will; A. mit einer Kopie dieses Schreibens bedient wurde (beigezogene Akten UZ.2011.22);
- A. mit Schreiben vom 4. April 2022 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Rücküberweisung ihrer Strafanzeige vom 24. Januar 2022
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an die Bundesanwaltschaft beantragte; sie eventualiter den Antrag auf Über- weisung ihrer Strafanzeige an einen ausserordentlichen Staatsanwalt eines anderen Kantons, ausser Basel-Land und Luzern, wegen Befangenheit stellte (Verfahrensakten; act. 1.2);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 21. Ap- ril 2022 erwog, dass sich an den im Rahmen der Gerichtsstandsverfügung vom 16. März 2022 erwähnten Gründen nichts geändert habe; sie festhielt, die angezeigten Tatbestände würden nicht der Bundesgerichtsbarkeit unter- stehen, sondern in die kantonale Zuständigkeit fallen; sie ausführte, die von A. vorgeworfenen Handlungen hätten im Kanton Basel-Stadt stattgefunden; sie zum Schluss kam, dass das durch die von A. erstattete Anzeige vom
24. Januar 2022 eingeleitete Verfahren in die kantonale Zuständigkeit falle und von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geführt werde (Verfahrensak- ten; act. 1.1);
- dagegen A. mit Eingabe vom 2. Mai 2022 (act. 1) Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt unter Beilage ihrer Ein- gabe vom 4. April 2022 (act. 1.2; s.o.) und der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2022 (act. 1.1; s.o.);
- die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auffor- derungsgemäss am 6. Mai 2022 beim Gericht eingingen (act. 4);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); die mit dem Antrag befasste Behörde – sofern dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen hat (TPF 2013 179 E. 1.1);
- wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, diejenige Par- tei, die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2
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Satz 2 StPO), sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beschweren kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung zur Hauptsache vorbringt, bei einer Strafuntersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sei eine korrekte Verfahrensführung nicht gewähr- leistet, da «Befangenheit / Beeinflussung und gegenseitige Erpressung» zum Vorteil der Beschuldigten und zum Nachteil der Beschwerdeführerin ge- geben seien (act. 1 S. 2);
- sie erklärte, es sei ihr nicht bekannt, ob die Zuständigkeit bei der Bundesan- waltschaft oder beim Kanton liege, weshalb sie im Falle kantonaler Zustän- digkeit den Antrag auf Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwalts eines anderen Kantons gestellt habe (act. 1 S. 2);
- sich die von der Beschwerdeführerin angezeigten Vorwürfe auf die damalige Amtstätigkeit der angezeigten Personen für die Strafjustiz der Kantons Ba- sel-Stadt auf dessen Kantonsgebiet beziehen (Verfahrensakten); diese Vor- haltungen nicht der Bundesgerichtsbarkeit im Sinne von Art. 23 ff. StPO un- terliegen; demnach die kantonalen Strafbehörden für die Strafverfolgung der angezeigten Vorwürfe zuständig sind (Art. 22 StPO);
- das von der Beschwerdeführerin angezeigte Vorgehen der angezeigten Per- sonen im gegen sie geführten Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt erfolgte (Verfahrensakten); der ordentliche Gerichtsstand im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StPO (Gerichtsstand des Tatortes) zweifellos im Kanton Basel-Stadt liegt;
- vom ordentlichen Gerichtsstand abgewichen werden kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO);
- es sich dabei um prozessökonomische Gründe oder um Zweckmässigkeits- überlegungen handeln muss;
- die Beschwerdeführerin eine Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand sinngemäss ausschliesslich damit begründet, dass bei den Strafverfolgungs- behörden des Kantons Basel-Stadt Ausstandsgründe vorliegen;
- dieses Argument nicht geeignet ist, eine Abweichung vom ordentlichen Ge- richtsstands im Sinne Art. 38 Abs. 1 StPO zu begründen;
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- die Beschwerdeführerin über das in der Strafprozessordnung vorgesehene Vorgehen bei der Geltendmachung von Ausstandsgründen bereits orientiert worden ist (s.o.);
- die Beschwerde somit sowohl im Haupt- als auch im Eventualpunkt als un- begründet abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 10. Mai 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.