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BG.2021.53

Bundesstrafgericht · 2021-11-10 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri - Ministero pubblico del Cantone Ticino

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON URI, Staatsanwaltschaft des Kan- tons Uri,

2. CANTONE TICINO, Ministero pubblico,

Beschwerdegegner 1-2

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2021.53

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Uri dem rumänischen Staatsan- gehörigen A. vorwerfen, am 29. November 2020 um 02.22 Uhr mit einem Personenwagen mit den Kennzeichen 1 in Z./UR innerorts mit einer Ge- schwindigkeit von 105 km/h (abzüglich 4 km/h) anstatt der vorgeschriebenen 50 km/h gefahren zu sein und damit eine qualifiziert grobe Verkehrsregelver- letzung begangen zu haben (Verfahrensakten Kt. Uri, Urk. 1 ff.);

- mit Schreiben vom 5. August 2021 die Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons Tessin an die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri gelangten und um Übernahme eines im Kanton Tessin gegen A. eröffneten Verfahrens wegen grober Verkehrsregelverletzung ersuchten; die Tessiner Strafverfolgungsbe- hörden A. vorwerfen, am 20. September 2020 mit einem Personenwagen mit den Kennzeichen 2 auf der Autobahn bei Y./TI mit einer Geschwindigkeit von 156 km/h (abzüglich 5 km/h) anstatt der vorgeschriebenen 100 km/h gefah- ren zu sein (Verfahrensakten Kt. Uri, Urk. 31; 59);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mit Verfügung vom 9. August 2021 das im Kanton Tessin eröffnete Verfahren gegen A. wegen grober Verkehrs- regelverletzung übernahm (Verfahrensakten Kt. Uri, Urk. 32);

- dagegen A. mit nicht datiertem Schreiben an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, dass die Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Tessin für die Verfolgung und Beurteilung der ihm vor- geworfenen Taten für zuständig zu erklären seien (beigezogene Akten UZ.2021.80 = act. 3);

- der Präsident der Beschwerdekammer die Eingabe von A. am 30. Au- gust 2021 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri weiterleitete und darauf hinwies, dass die Einigung der kantonalen Strafbe- hörden über den Gerichtsstand interner Natur sei und nicht direkt angefoch- ten werden könne; die Partei, die die Zuständigkeit anfechten wolle, unver- züglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu be- antragen habe, welche der Partei das rechtliche Gehör gewähre und eine anfechtbare Verfügung erlasse (beigezogene Akten UZ.2021.80 = act. 3);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 sinngemäss den Antrag von A. auf Überweisung des Falles an die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Tessin abwies (act. 1.2);

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- dagegen A. mit nicht datierter Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (Eingang hierorts am 21. Oktober 2021);

- die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mit Schrei- ben vom 22. Oktober 2021 aufgefordert hat, die Verfahrensakten einzu- reichen (act. 2);

- A. mit nicht datiertem Schreiben (hierorts am 1. November 2021 eingegan- gen) darum ersucht hat, die «Akten, d.h. die Liste der angeforderten Doku- mente» konkret zu benennen (act. 4);

- die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri am 5. Novem- ber 2021 beim Gericht eingetroffen sind (act. 5);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- A. zusammen mit dem vorliegenden Beschluss eine Kopie des Aktenver- zeichnisses zuzustellen ist.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); die mit dem Antrag befasste Behörde – sofern dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen hat (TPF 2013 179 E. 1.1);

- wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, diejenige Par- tei, die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO), sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beschweren kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Rechtsmittelfrist mit der rechtsgültigen Zustellung der Verfügung beginnt (vgl. Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO);

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- die Zustellung von Schriftstücken ein formeller Akt der Gerichtsbarkeit dar- stellt und grundsätzlich auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen hat; zur Verein- fachung internationaler Zustellungen verschiedene Staatsverträge abge- schlossen wurden, gemäss welchen Mitteilungen im Rahmen eines Strafver- fahrens dem Empfänger im Ausland direkt per Post zugestellt werden dürfen und im Geltungsbereich dieser Vereinbarungen auf die rechtshilfeweise Zu- stellung verzichtet werden kann (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundes- gerichts 6B_541/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3; BRÜSCHWEILER/NA- DIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 87 StPO);

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);

- eine Frist als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweize- rischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung über- geben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO);

- der Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO zwingend in der Rechtsmittelbelehrung zu enthalten ist, wenn ein anfechtbarer Entscheid einer im Ausland wohnhaf- ten Person zugestellt wird (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3);

- im Verhältnis zwischen der Schweiz und Rumänien staatsvertragliche Ver- einbarungen existieren, welche die direkte postalische Zustellung an den Empfänger ins Ausland vorsehen (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ]; Art. 7 Ziff. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 [EUeR; SR 0.351.1]; Art. 16 des Zweiten Zusatzprotokolls zum EUeR [ZP II EUeR; SR 0.351.12]);

- gemäss den Track & Trace-Auszügen der Schweizerischen und der Rumä- nischen Post vorliegend die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 6. Oktober 2021 dem Beschwerdeführer mittels einge- schriebener Postsendung am 11. Oktober 2021 in Rumänien zugestellt wurde (act. 7; Track & Trace - Poșta Română (posta-romana.ro); Sendungs- nummer 3), allerdings ohne den entsprechenden Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO; dieses Versäumnis jedoch ohne Folgen bleibt, da – wie sogleich zu zeigen sein wird – die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist;

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- die Beschwerdefrist von zehn Tagen folglich am 12. Oktober 2021 zu laufen begann und am 21. Oktober 2021 endete;

- die Beschwerdeschrift am 21. Oktober 2021 durch den Kurierdienst B. beim Bundesstrafgericht abgegeben wurde;

- die Beschwerde sich damit als fristgerecht erhoben erweist und die übrigen Eintretensvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen geben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;

- für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zu- ständig sind, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO);

- in Fällen, da die beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behör- den des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO);

- die im Kanton Uri mutmasslich begangene Geschwindigkeitsübertretung von 51 km/h im Innerortsbereich als sog. qualifizierte grobe Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG geahndet wird, die mit Frei- heitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft wird;

- die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin dem Beschwerdeführer hingegen eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorwerfen, und diese Bestimmung eine Höchststrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht;

- mithin die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat im Kanton Uri begangen worden ist, weshalb die Strafverfolgungsbehörden dieses Kantons für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher vom Beschwerdeführer verübten Ta- ten zuständig sind;

- vom ordentlichen Gerichtsstand abgewichen werden kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO);

- es sich dabei um prozessökonomische Gründe oder um Zweckmässigkeits- überlegungen handeln muss;

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- die Sprache der beschuldigten Person, deren Wohnsitz oder ein allfälliger langer Anreiseweg zur Strafbehörde keine triftigen Gründe darstellen (vgl. SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 38 StPO);

- der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, er habe von 2004 bis 2008 vier Jahre lang an der Universität C. in X./TI studiert, wo ihm auch die Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden sei, jedenfalls keinen triftigen Grund darstellt, der einen Wechsel der Zuständigkeit rechtfertigen würde;

- die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. November 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Uri - Ministero pubblico del Cantone Ticino

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.