Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 30. Juni 2021 übernahm die Staatsanwaltschaft Graubünden, Abtei- lung III, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern das Strafverfahren gegen A. wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs.
B. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhielt am 15. Juli 2021 ein auf englisch verfasstes Schreiben von A. vom 8. Juli 2021 (Postaufgabe: 09.07.2021): Er habe die Übernahmeverfügung erhalten, sie jedoch nicht mit seinem Anwalt besprechen können. Er schreibe daher selbst. Er wünsche, dass der Kanton Luzern das Verfahren weiterführe. Er wünsche nicht, in einen anderen Kanton verlegt zu werden (act. 1).
C. Das Gericht setzte dem in der Übernahmeverfügung vom 30. Juni 2021 er- wähnten Verteidiger (Rechtsanwalt B.) Frist, um sich nach Art. 385 Abs. 2 StPO zur Eingabe sowie zu einem allfälligen Überweisungsverfahren zu äus- sern (act. 2).
Der Verteidiger teilte dem Gericht mit, dass die amtliche Verteidigung durch den Kanton Luzern widerrufen worden sei und keine solche im Kanton Grau- bünden erfolge. Es erübrige sich daher eine Stellungnahme von seiner Seite (act. 3).
Auf telefonische Anfrage des Gerichts vom 29. Juli 2021 teilte die Staatsan- waltschaft Graubünden mit, A. habe keinen Verteidiger (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Anerkennt eine Strafbehörde nach einem Meinungsaustausch ihre Zustän- digkeit direkt mittels Verfügung, so muss sie diese in der Regel – um nicht das rechtliche Gehör der Parteien zu verletzen – nach einer beantragten Überweisung überprüfen und neu entscheiden. Bevor eine Verfahrenspartei den Gerichtsstand anfechten kann, muss sie bei der befassten Strafbehörde
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die Überweisung des Falles an die nach ihrer Ansicht zuständige Strafbe- hörde beantragen (TPF 2013 179).
E. 1.2 Die dem Gericht vorliegende Eingabe des Beschuldigten vom 8. Juli 2021 äussert keinen klaren Beschwerdewillen. Es kann auch als Überweisungs- begehren verstanden werden, das vom Gericht an die zuständige Stelle wei- terzuleiten wäre (vgl. Art. 41 Abs. 1 StPO; Art. 91 Abs. 4 StPO). Es dient der Beschleunigung des Verfahrens, wenn sich die verfahrensführende Behörde mit dem Antrag der Partei auseinandersetzt, bevor sich eine höhere Instanz neu in das Verfahren einarbeiten muss, um den Antrag der Partei beurteilen zu können (TPF 2013 179 E. 1.2). Es gab vorliegend dem Anschein nach kein Überweisungsverfahren. Die Eingabe enthält neben dem Antrag keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorbringen, die das Gericht beurteilen könnte. Der Kanton Luzern gab dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigung bei. Dies deutet darauf hin, dass eine solche auch im Kanton Graubünden anzuordnen wäre. Es macht vor- liegend Sinn, wenn sich ein allfälliger amtlicher Verteidiger zur Eingabe des Beschuldigten äussert. Auch dies spricht für die Durchführung des Überwei- sungsverfahrens.
E. 1.3 Die Eingabe des Beschuldigten vom 8. Juli 2021 ist zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiterzuleiten.
E. 2 Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben.
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Dispositiv
- Die Eingabe von A. vom 8. Juli 2021 wird zuständigkeitshalber der Staatsan- waltschaft des Kantons Graubünden zugeleitet.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 2. August 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwalt- schaft,
2. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.43
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Sachverhalt:
A. Am 30. Juni 2021 übernahm die Staatsanwaltschaft Graubünden, Abtei- lung III, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern das Strafverfahren gegen A. wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs.
B. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhielt am 15. Juli 2021 ein auf englisch verfasstes Schreiben von A. vom 8. Juli 2021 (Postaufgabe: 09.07.2021): Er habe die Übernahmeverfügung erhalten, sie jedoch nicht mit seinem Anwalt besprechen können. Er schreibe daher selbst. Er wünsche, dass der Kanton Luzern das Verfahren weiterführe. Er wünsche nicht, in einen anderen Kanton verlegt zu werden (act. 1).
C. Das Gericht setzte dem in der Übernahmeverfügung vom 30. Juni 2021 er- wähnten Verteidiger (Rechtsanwalt B.) Frist, um sich nach Art. 385 Abs. 2 StPO zur Eingabe sowie zu einem allfälligen Überweisungsverfahren zu äus- sern (act. 2).
Der Verteidiger teilte dem Gericht mit, dass die amtliche Verteidigung durch den Kanton Luzern widerrufen worden sei und keine solche im Kanton Grau- bünden erfolge. Es erübrige sich daher eine Stellungnahme von seiner Seite (act. 3).
Auf telefonische Anfrage des Gerichts vom 29. Juli 2021 teilte die Staatsan- waltschaft Graubünden mit, A. habe keinen Verteidiger (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anerkennt eine Strafbehörde nach einem Meinungsaustausch ihre Zustän- digkeit direkt mittels Verfügung, so muss sie diese in der Regel – um nicht das rechtliche Gehör der Parteien zu verletzen – nach einer beantragten Überweisung überprüfen und neu entscheiden. Bevor eine Verfahrenspartei den Gerichtsstand anfechten kann, muss sie bei der befassten Strafbehörde
- 3 -
die Überweisung des Falles an die nach ihrer Ansicht zuständige Strafbe- hörde beantragen (TPF 2013 179). 1.2 Die dem Gericht vorliegende Eingabe des Beschuldigten vom 8. Juli 2021 äussert keinen klaren Beschwerdewillen. Es kann auch als Überweisungs- begehren verstanden werden, das vom Gericht an die zuständige Stelle wei- terzuleiten wäre (vgl. Art. 41 Abs. 1 StPO; Art. 91 Abs. 4 StPO). Es dient der Beschleunigung des Verfahrens, wenn sich die verfahrensführende Behörde mit dem Antrag der Partei auseinandersetzt, bevor sich eine höhere Instanz neu in das Verfahren einarbeiten muss, um den Antrag der Partei beurteilen zu können (TPF 2013 179 E. 1.2). Es gab vorliegend dem Anschein nach kein Überweisungsverfahren. Die Eingabe enthält neben dem Antrag keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorbringen, die das Gericht beurteilen könnte. Der Kanton Luzern gab dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigung bei. Dies deutet darauf hin, dass eine solche auch im Kanton Graubünden anzuordnen wäre. Es macht vor- liegend Sinn, wenn sich ein allfälliger amtlicher Verteidiger zur Eingabe des Beschuldigten äussert. Auch dies spricht für die Durchführung des Überwei- sungsverfahrens. 1.3 Die Eingabe des Beschuldigten vom 8. Juli 2021 ist zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiterzuleiten.
2. Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Eingabe von A. vom 8. Juli 2021 wird zuständigkeitshalber der Staatsan- waltschaft des Kantons Graubünden zugeleitet.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 2. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft Graubünden (unter Beilage des Originals von act. 1 mit- samt Beilagen) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (unter Beilage einer Kopie von act. 1 mitsamt Beilagen)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.