Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
KANTON BERN,
Gesuchsteller
gegen
KANTON WALLIS,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2020.4
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 27. Januar 2020 ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstands in Sachen Strafverfahren gegen A. wegen Ehrverletzungs- delikten (Art. 173 ff. StGB) unterbreitete (act. 1);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, aufgefordert wurde, eine allfällige Gesuchsantwort und die relevanten Akten bis zum
10. Februar 2020 einzureichen (act. 2);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, mit Eingabe vom
10. Februar 2020 ihre Zuständigkeit in der Sache anerkannte; sie um Mittei- lung bat, ob sie unter diesen Umständen ihre Akten einzureichen habe (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Gerichtsstandsverfahren mit der obgenannten Erklärung des Gesuchs- gegners gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben ist;
- sich damit die Einreichung der Akten durch den Gesuchsgegner erübrigt;
- die Verfahrenskosten vom Bund zu tragen sind (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO);
- 3 -
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 12. Februar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.