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BG.2020.4

Bundesstrafgericht · 2020-02-12 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

KANTON BERN,

Gesuchsteller

gegen

KANTON WALLIS,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2020.4

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 27. Januar 2020 ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstands in Sachen Strafverfahren gegen A. wegen Ehrverletzungs- delikten (Art. 173 ff. StGB) unterbreitete (act. 1);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, aufgefordert wurde, eine allfällige Gesuchsantwort und die relevanten Akten bis zum

10. Februar 2020 einzureichen (act. 2);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, mit Eingabe vom

10. Februar 2020 ihre Zuständigkeit in der Sache anerkannte; sie um Mittei- lung bat, ob sie unter diesen Umständen ihre Akten einzureichen habe (act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Gerichtsstandsverfahren mit der obgenannten Erklärung des Gesuchs- gegners gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben ist;

- sich damit die Einreichung der Akten durch den Gesuchsgegner erübrigt;

- die Verfahrenskosten vom Bund zu tragen sind (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO);

- 3 -

und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 12. Februar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.