Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, unter Beilage einer Kopie von act. 1
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. September 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwalt- schaft,
2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2018.31
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Bischofszell (Kanton Thurgau) gegen A. eine Straf- untersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung bzw. Nichtanzeigen eines Fundes führt;
- A. dabei vorgeworfen wird, am 4. Mai 2018 am Bahnhof in Z. einen auf einer Wartebank vergessenen Cello-Bogen an sich genommen und diesen in der Folge in einem Musikgeschäft in St. Gallen zu verkaufen versucht habe (act. 2 und 2.3);
- in der Folge das Untersuchungsamt St. Gallen gegen A. wegen des gleichen Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnete;
- die Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Übernahmeverfügung vom
18. Juli 2018 das sankt-gallische Verfahren übernommen hat (act. 2.1);
- die Übernahmeverfügung am 30. Juli 2018 an A. verschickt wurde (vgl. Post- stempel Briefumschlag zu act. 2.1);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 1. August 2018 an die Staatsanwaltschaft Bischofszell gelangte und geltend machte, er wisse nicht, worum es hier gehe und wegen welcher unrechtmässiger Aneignung er bestraft werden solle; er zudem um Zustellung der Akten ersuchte (act. 1);
- die Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Schreiben vom 14. August 2018 A. den Sachverhalt schilderte, der ihm vorgeworfen wird und ihn darauf hinwies, dass mit einer Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung nur die Zustän- digkeit der Strafverfolgungsbehörde gerügt werden könne; A. mit nämlichem Schreiben eine 10-tägige Frist angesetzt wurde, um gegenüber der Staats- anwaltschaft Bischofszell zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte; A. schliesslich gebeten wurde, sich telefonisch bei der Staatsanwaltschaft Bi- schofszell zu melden, um einen Termin für die Akteneinsicht an deren Amts- sitz zu vereinbaren (act. 2.3);
- A. sich jedoch innert der ihm angesetzten Frist bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell nicht mehr gemeldet habe, sodass letztere mit Schreiben vom
31. August 2018 die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen die Einigung über den Gerichtsstand von Staatsanwaltschaften ver- schiedener Kantone gemäss Praxis der Beschwerdekammer die Parteien – entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der Übernahmeverfügung – zuerst bei der verfügenden Behörde eine Wiedererwägung verlangen müssen (vgl. zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.32 vom 6. Okto- ber 2017 m.w.H.);
- vorliegend die Frage, ob es an einem gültigen Anfechtungsobjekt fehlt bzw. ob die Beschwerde vom 1. August 2018 an die Staatsanwaltschaft Bischofs- zell als Wiedererwägungsgesuch von dieser hätte entgegen genommen wer- den müssen, offen bleiben kann, da der Beschwerdeführer mit seiner Ein- gabe vom 1. August 2018 Ausführungen ohne Bezug zur Gerichtsstands- frage macht;
- vorliegend sich die Strafverfolgungsbehörden zulässigerweise und wie von Art. 31 Abs. 1 StPO vorgesehen, auf den Ort einigten, an dem die Tathand- lung vorgenommen worden ist und dieser auch dem gesetzlichen Gerichts- stand entspricht;
- die Beschwerde somit ohnehin offensichtlich als unbegründet abzuweisen ist;
- unter diesen Umständen davon abgesehen werden kann, die im Übrigen nicht unterzeichnete Beschwerde dem Beschwerdeführer zur eigenhändigen Unterzeichnung zurückzusenden (Art. 110 Abs. 1 und 3 StPO);
- auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, unter Beilage einer Kopie von act. 1
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.