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BG.2017.9

Bundesstrafgericht · 2017-05-09 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Gestützt auf eine Strafanzeige vom 12. Juni 2016 eröffnete die Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn ein Strafverfahren gegen A. wegen Verleum- dung (act. 4.3).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn teilte der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Schreiben vom 10. November 2016 mit, dass sie die Letztere für die Führung des Strafverfahrens gegen A. wegen Ver- leumdung als zuständig erachte. Zur Begründung verwies sie auf den Vor- strafenbericht, woraus hervorgehe, dass bei der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg gegen A. bereits ein Strafverfahren wegen grober Verlet- zung von Verkehrsregeln hängig sei (act. 4.4).

C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 übernahm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das durch die Staatsanwaltschaft des Kantons So- lothurn geführte Strafverfahren gegen A. (act. 1.1).

D. Am 17. März 2017 liess A. gegen die Übernahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. Februar 2017 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und beantragt, diese sei unter Kostenfolgen aufzuheben und die Verfahren seien getrennt zu führen (act. 1).

E. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, vertreten durch die stellvertretende Oberstaatsan- wältin, nahmen mit Schreiben vom 24. bzw. 27. März 2017 zur Beschwerde Stellung und verlangen die Abweisung der Beschwerde (act. 3, 4). Die Ein- gabe vom 20. April 2017, in welcher A. zu den beiden Beschwerdeantworten Stellung nahm, wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zur Kenntnis gebracht (act. 11, 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Haben die Staats- anwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1 StPO), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Art. 41 Abs. 1 StPO abgewiesen worden ist (Art. 41 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Die beteiligten Staatsanwaltschaften haben sich gestützt auf Art. 39 Abs. 2 StPO geeinigt. Die Übernahmeverfügung vom 28. Februar 2017 ging beim Beschwerdeführer am 7. März 2017 ein (act. 1.5). Auf die frist- und formge- rechte Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, sein Rechtsvertreter habe bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Schreiben vom 10. März 2017 um Akteneinsicht ersucht, wobei er das Schreiben vorab per Fax und E-Mail zugestellt habe. Die Akten habe er jedoch erst am 16. März 2017 erhalten. Dadurch habe sich die Rechtsmittelfrist von zehn auf einen Tag verkürzt und der Anspruch auf rechtliches Gehör sei damit verletzt worden, weshalb die Verfügung aufzuheben sei (act. 1, S. 3 ff.).

E. 2.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist (BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Für das Strafverfahren kon- kretisieren die Art. 107 f. StPO den Anspruch auf rechtliches Gehör. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO haben die Parteien Anspruch darauf, Akten einzu- sehen. Unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO kann das rechtliche Gehör, mithin auch die Akteneinsicht eingeschränkt werden.

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E. 2.3 Aus den Akten geht folgender Sachverhalt hervor:

Mit Schreiben vom 10. März 2017 (Freitag) ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg um Ak- teneinsicht und wies auf die laufende Rechtsmittelfrist hin (Verfahrensakten, Verschiedenes C1, pag. 32 f.). Dieses Schreiben hat er gleichentags als Vorauskopie per Fax und E-Mail der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg zur Kenntnis gebracht (Verfahrensakten, Verschiedenes C1, pag. 29 ff.). Da sich die Akten zwecks Erfassung bei der Geschäftskontrolle des Polizeikommandos Aargau befanden, hat die zuständige Assistenz- Staatsanwältin mit dieser gleichentags telefonisch Kontakt aufgenommen und um umgehende Rücksendung der Akten gebeten. Ihr wurde mitgeteilt, dass die bei der Geschäftskontrolle zuständige Person abwesend sei und am 13. März 2017 (Montag) im Büro erreichbar sein werde. Nachdem die angeforderten Akten am 14. März 2017 bei der Staatsanwaltschaft nicht ein- trafen, erkundigte sich die Assistenz-Staatsanwältin nach deren Verbleib, woraufhin ihr diese sogleich versendet wurden (Verfahrensakten, Verschie- denes C1, pag. 35/1). Nach Erhalt der Akten am 15. März 2017 leitete die Assistenz-Staatsanwältin diese gleichentags an den Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers weiter und diese trafen am darauffolgenden Tag bei diesem ein (Verfahrensakten, Verschiedenes C1, pag. 35/2).

E. 2.4 Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich die zuständige As- sistenz-Staatsanwältin nach Erhalt des Akteneinsichtsgesuches per E-Mail bzw. Fax sogleich nach der Rücksendung und anschliessend nach dem Ver- bleib der Akten erkundigt hat. Nach Erhalt der Akten am 15. März 2017 leitete sie diese dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gleichentags weiter. Daher kann der Assistenz-Staatsanwältin diesbezüglich kein Vorwurf ge- macht werden. Hätte das Polizeikommando die Akten dem Rechtsvertreter direkt zugestellt, wie es der Beschwerdeführer vorbringt, hätte dies eventuell zu einer um einen Tag früheren Zustellung der Akten geführt. Die Akten sind von sehr geringem Umfang und inhaltlich nicht komplex. Überdies verfügte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits am 10. März 2017 über die kurz begründete Übernahmeverfügung, die vorliegend das Anfechtungs- objekt bildet. Damit war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, die vorliegende Beschwerde zu begründen und diese nach Erhalt der Akten am 16. März 2017 zu vervollständigen. Ebenso konnte sich der Beschwer- deführer im Rahmen des vor der Beschwerdekammer durchgeführten Schrif- tenwechsels zur angefochtenen Übernahmeverfügung näher äussern. So- weit ersichtlich, ist der Replikschrift indes keine weitergehende Begründung zu entnehmen, obschon der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über sämtliche Akten verfügte (act. 11). Daher ist davon auszugehen, dass der

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Beschwerdeführer in der Wahrnehmung seiner Rechte nicht oder nur gering- fügig eingeschränkt wurde. Selbst wenn die verzögerte Zustellung der Akten zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt haben sollte, so ist diese nicht als schwerwiegend einzustufen und im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten.

E. 3.1 Des Weiteren ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Unterzeichnung von Übernahmeverfügungen liege nicht in der Kompetenz der Aargauer Assis- tenz-Staatsanwälte. Sie seien lediglich zur Vornahme von Untersuchungs- handlungen befugt. Indem die Übernahmeverfügung durch eine nicht zur Un- terzeichnung befugte Person unterschrieben worden sei, sei diese nichtig oder zumindest anfechtbar (act. 1, S. 5 ff.).

E. 3.2 Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Fehlerhafte Verfü- gungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur ausnahmsweise nichtig. Nich- tig ist eine Verfügung nach der sog. Evidenztheorie nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumin- dest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicher- heit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 501 E. 3.1; 132 II 342 E. 2.1; 129 I 361 E. 2.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende funk- tionelle und sachliche Zuständigkeitsfehler sowie schwerwiegende Verfah- rens- und Formfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2; 132 II 21 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; BVGE 2013/38 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5540/2013 vom 6. Januar 2014, E. 2.2.2 m.w.H.; UHLMANN/SCHIL- LING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 38 N. 3).

E. 3.3 Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene StPO zielte auf eine Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts auf nationaler Ebene ab. Ein vereinheitlichtes Verfahrensrecht bedeutet jedoch nicht notwendigerweise auch eine Verein- heitlichung der in Bund und Kantonen tätigen Strafbehörden. Die StPO schreibt Bund und Kantonen lediglich in rudimentärer Form vor, welche Be- hörden sie zu schaffen haben. Wie diese Behörden im Einzelnen zusam- mengesetzt sind, wie sie bezeichnet oder welche sachlichen Zuständigkeiten ihnen zugewiesen werden, bleibt jedoch dem Bund und Kantonen überlas- sen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts [StPO], BBl 2006 1102 Ziff. 1.5.1.3). Gemäss Art. 12 StPO sind

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Strafverfolgungsbehörden die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Über- tretungsstrafbehörden. In der Bezeichnung und Organisation der Behörden sind Bund und Kantonen jedoch frei (Art. 14 Abs. 1 StPO). Art. 14 Abs. 1 StPO überlässt es Bund und Kantonen insbesondere festzulegen, welche Behörden die Funktionen der in Art. 12 StPO aufgelisteten Strafverfolgungs- behörden zu übernehmen haben und welche Bezeichnungen sie tragen sol- len, sowie den Kreis der Beamten zu bestimmen, die in der Strafverfolgung tätig werden (BBl 2006 1134 Ziff. 2.2.1.1; BGE 142 IV 70 E. 3.2.1 S. 76). Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO berechtigt die Staatsanwälte, einzelne Untersu- chungshandlungen ihren Mitarbeitern zu übertragen. Damit soll die in einigen Kantonen bewährte Praxis, wonach zur Entlastung der Staatsanwälte ge- wisse Untersuchungshandlungen von Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden können, also von Untersuchungsbeamten, Sekretä- ren, Praktikanten oder andern Funktionären der Staatsanwaltschaften, wei- tergeführt werden können (BBl 2006 1134 Ziff. 2.2.1.1). Wesentliche Hand- lungen wie z.B. Haftanträge an das Zwangsmassnahmengericht oder Ankla- gen können jedoch nicht gestützt auf Art. 311 Abs. 1 StPO delegiert werden (BGE 142 IV 70 E. 3.2.2 S. 77, m.w.H.).

E. 3.4 Laut § 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 (EG StPO; SR 251.200) führen Staatsanwälte die einzelnen Strafverfahren im Rahmen der Weisun- gen der Oberstaatsanwaltschaft und der Leitung ihrer Staatsanwaltschaft. Die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft kann Assistenz-Staatsanwälte mit besonderen strafprozessualen Befugnissen anstellen (§ 8 Abs. 1 EG StPO). Die Assistenz-Staatsanwälte führen auf Anweisungen der Staatsanwälte Un- tersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, und Übertre- tungsstrafverfahren durch (§ 8 Abs. 2 EG StPO). Die Leitung der Staatsan- waltschaft kann Assistenz-Staatsanwälte ermächtigen, im Einzelfall oder in bestimmten Verfahren selbständig Untersuchungshandlungen durchzufüh- ren (§ 8 Abs. 3 EG StPO). Des Weiteren können die Assistenz-Staatsanwälte namens einer Staatsanwaltschaft Strafbefehle für Übertretungen oder Ver- gehen erlassen (§ 36 Abs. 2 EG StPO).

Gemäss dem Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz sind für den Kanton Aargau betreffend Gerichtsstandsfragen die Staatsanwaltschaften zuständig für die Anerkennung; bei Anständen die Oberstaatsanwaltschaft (Behördenverzeichnis; https://www.ssk-cps.ch/si- tes/default/files/ag_01_2016.pdf; vgl. auch § 20 Abs. 1 EG StPO). Ein expli- ziter Ausschluss der Assistenz-Staatsanwälte, als Mitarbeiter der Staatsan- waltschaften, die Gerichtsstandsanfragen anzuerkennen, lässt sich dem Be- hördenverzeichnis nicht entnehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob sie

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hierzu berechtigt sind, ist zum einen zu beachten, dass die gegenseitige In- formation i.S.v. Art. 39 Abs. 2 StPO lediglich informeller Natur ist (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 39 N. 4). Zum anderen ist einer Übernahmeverfügung wie der vorliegenden, welcher hinsichtlich des Gerichtsstandes keine Mei- nungsverschiedenheit zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften vorausging, keine wesentliche Bedeutung zuzusprechen. Schliesslich dient die Anstellung von Assistenz-Staatsanwälten primär der Entlastung der Staatsanwälte. Wie die Parteien zutreffend feststellen, stellt eine solche Übernahmeverfügung keine Untersuchungshandlung i.S.v. § 8 Abs. 2 und 3 EG StPO dar. Sind die Assistenz-Staatsanwälte jedoch berechtigt bestimm- ten Verfahren selbständig durchzuführen (vgl. § 8 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EG StPO), liegt es auch in ihrer Kompetenz, die damit zusammenhängenden Verfügungen wie beispielsweise eine Übernahmeverfügung, zu erlassen. Dies hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass die Assistenz-Staatsan- wälte nach der Vereinigung der Verfahren weiterhin zuständig bleiben.

Nach dem Gesagten ist die Unterzeichnung von Übernahmeverfügungen durch Assistenz-Staatsanwälte im Bereich der Verfahren, zu deren Durch- führung sie befugt sind, nicht zu beanstanden. Ob den Assistenz-Staatsan- wälten sowie weiteren Angestellten der Staatsanwaltschaften eine generelle Befugnis zur Unterzeichnung von solchen Übernahmeverfügungen zusteht, wie dies von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau behauptet wird, kann vorliegend offen bleiben.

E. 3.5 Die hier angefochtene Übernahmeverfügung vom 28. Februar 2017 wurde durch dieselbe Assistenz-Staatsanwältin unterzeichnet, welche bereits für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend die Strassen- verkehrsdelikte zuständig ist (act. 1.1). Nachdem der Beschwerdeführer die Tatbestände, bei denen es sich um Übertretungen und Vergehen handelt, anerkannt hatte und der Sachverhalt durch die Polizei auf Video dokumen- tiert wurde (Verfahrensakten, Straftatendossier 1, pag. 6 ff.; vgl. auch Art. 352 Abs. 1 StPO), ist davon auszugehen, dass das Verfahren voraus- sichtlich im Strafbefehlsverfahren durchgeführt wird und mithin im Kompe- tenzbereich der Assistenz-Staatsanwältin i.S.v. § 36 Abs. 2 EG StPO liegt. Die Unterzeichnung der angefochtenen Übernahmeverfügung durch die As- sistenz-Staatsanwältin ist damit nicht zu beanstanden. Die Rüge geht somit fehl.

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E. 4.1 Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Vereinigung der ge- gen ihn geführten Strafverfahren und bringt vor, die von den Kantonen Aar- gau und Solothurn geführten Verfahren sowie die untersuchten Delikte hät- ten keinen Zusammenhang. Daher seien die Verfahren getrennt zu führen (act. 1, S. 7 f.).

E. 4.2 Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser besagt unter anderem, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO). Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessöko- nomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen. Die sachlichen Gründe müssen objektiver Natur sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 214 E. 3.2; 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. Au- gust 2016, E. 4.4; Urteil 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015, E. 2. mit Hinweisen).

E. 4.3 Gegen den Beschwerdeführer wird im Kanton Aargau seit August 2015 ein Verfahren wegen diversen Widerhandlungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetztes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) geführt (Verfahrensakten, Straftatendossier 1, pag. 6 ff.). Der Kanton Solothurn leitete das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB im Juni 2016 ein (Verfahrensakten, Straftatendossier 2, pag. 13/8 ff.). Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 174 StGB stellen Vergehen dar und weisen dieselbe Strafdrohung auf. Gestützt auf das forum praeventionis i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem zu- erst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Dies ist vorliegend im Kanton Aargau geschehen. Die Übernahme des später eingeleiteten Strafverfahrens durch den Kanton Aargau ist daher nicht zu beanstanden.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Gründe, weshalb die beiden Verfahren in Anwendung von Art. 30 StPO ausnahmsweise getrennt geführt werden

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sollten, werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den vorliegen- den Akten ersichtlich. Der vom Beschwerdeführer geforderte Sachzusam- menhang zwischen den zu vereinigenden Verfahren wäre allenfalls bei der

– hier nicht relevanten – ausnahmsweisen Vereinigung i.S.v. Art. 30 StPO zu beachten (vgl. BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 30 StPO N. 6 ff.). Die Vereinigung nach Art. 30 StPO bewirkt eine Aus- dehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden, wobei für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten spricht. Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldi- gen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5 S. 34 m.w.H.). Da die beiden gegen den Be- schwerdeführer geführten Verfahren nicht gestützt auf Art. 30 StPO vereinigt wurden, geht die Rüge des Beschwerdeführers an der Sache vorbei.

Dass die Verfahrensvereinigung möglicherweise die Gefahr birgt, dass Ver- fahrensbeteiligte aus anderen Verfahren von Informationen Kenntnis erhal- ten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, stellt keinen Grund i.S.v. Art. 30 StPO dar. Einer solchen Gefahr hat die zuständige Strafverfolgungsbehörde insbesondere mit organisatorischen Massnahmen zu begegnen. Ob ander- weitige Tatvorwürfe gegen den gleichen Beschuldigten zu den Informationen zählen, die unter das Amtsgeheimnis fallen, braucht angesichts des vorlie- genden Beschwerdegegenstandes hier nicht beurteilt zu werden.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. Mai 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Ries,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2017.9

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf eine Strafanzeige vom 12. Juni 2016 eröffnete die Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn ein Strafverfahren gegen A. wegen Verleum- dung (act. 4.3).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn teilte der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Schreiben vom 10. November 2016 mit, dass sie die Letztere für die Führung des Strafverfahrens gegen A. wegen Ver- leumdung als zuständig erachte. Zur Begründung verwies sie auf den Vor- strafenbericht, woraus hervorgehe, dass bei der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg gegen A. bereits ein Strafverfahren wegen grober Verlet- zung von Verkehrsregeln hängig sei (act. 4.4).

C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 übernahm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das durch die Staatsanwaltschaft des Kantons So- lothurn geführte Strafverfahren gegen A. (act. 1.1).

D. Am 17. März 2017 liess A. gegen die Übernahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. Februar 2017 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und beantragt, diese sei unter Kostenfolgen aufzuheben und die Verfahren seien getrennt zu führen (act. 1).

E. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, vertreten durch die stellvertretende Oberstaatsan- wältin, nahmen mit Schreiben vom 24. bzw. 27. März 2017 zur Beschwerde Stellung und verlangen die Abweisung der Beschwerde (act. 3, 4). Die Ein- gabe vom 20. April 2017, in welcher A. zu den beiden Beschwerdeantworten Stellung nahm, wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zur Kenntnis gebracht (act. 11, 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Haben die Staats- anwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1 StPO), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Art. 41 Abs. 1 StPO abgewiesen worden ist (Art. 41 Abs. 2 StPO).

1.2 Die beteiligten Staatsanwaltschaften haben sich gestützt auf Art. 39 Abs. 2 StPO geeinigt. Die Übernahmeverfügung vom 28. Februar 2017 ging beim Beschwerdeführer am 7. März 2017 ein (act. 1.5). Auf die frist- und formge- rechte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, sein Rechtsvertreter habe bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Schreiben vom 10. März 2017 um Akteneinsicht ersucht, wobei er das Schreiben vorab per Fax und E-Mail zugestellt habe. Die Akten habe er jedoch erst am 16. März 2017 erhalten. Dadurch habe sich die Rechtsmittelfrist von zehn auf einen Tag verkürzt und der Anspruch auf rechtliches Gehör sei damit verletzt worden, weshalb die Verfügung aufzuheben sei (act. 1, S. 3 ff.).

2.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist (BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Für das Strafverfahren kon- kretisieren die Art. 107 f. StPO den Anspruch auf rechtliches Gehör. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO haben die Parteien Anspruch darauf, Akten einzu- sehen. Unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO kann das rechtliche Gehör, mithin auch die Akteneinsicht eingeschränkt werden.

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2.3 Aus den Akten geht folgender Sachverhalt hervor:

Mit Schreiben vom 10. März 2017 (Freitag) ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg um Ak- teneinsicht und wies auf die laufende Rechtsmittelfrist hin (Verfahrensakten, Verschiedenes C1, pag. 32 f.). Dieses Schreiben hat er gleichentags als Vorauskopie per Fax und E-Mail der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg zur Kenntnis gebracht (Verfahrensakten, Verschiedenes C1, pag. 29 ff.). Da sich die Akten zwecks Erfassung bei der Geschäftskontrolle des Polizeikommandos Aargau befanden, hat die zuständige Assistenz- Staatsanwältin mit dieser gleichentags telefonisch Kontakt aufgenommen und um umgehende Rücksendung der Akten gebeten. Ihr wurde mitgeteilt, dass die bei der Geschäftskontrolle zuständige Person abwesend sei und am 13. März 2017 (Montag) im Büro erreichbar sein werde. Nachdem die angeforderten Akten am 14. März 2017 bei der Staatsanwaltschaft nicht ein- trafen, erkundigte sich die Assistenz-Staatsanwältin nach deren Verbleib, woraufhin ihr diese sogleich versendet wurden (Verfahrensakten, Verschie- denes C1, pag. 35/1). Nach Erhalt der Akten am 15. März 2017 leitete die Assistenz-Staatsanwältin diese gleichentags an den Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers weiter und diese trafen am darauffolgenden Tag bei diesem ein (Verfahrensakten, Verschiedenes C1, pag. 35/2).

2.4 Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich die zuständige As- sistenz-Staatsanwältin nach Erhalt des Akteneinsichtsgesuches per E-Mail bzw. Fax sogleich nach der Rücksendung und anschliessend nach dem Ver- bleib der Akten erkundigt hat. Nach Erhalt der Akten am 15. März 2017 leitete sie diese dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gleichentags weiter. Daher kann der Assistenz-Staatsanwältin diesbezüglich kein Vorwurf ge- macht werden. Hätte das Polizeikommando die Akten dem Rechtsvertreter direkt zugestellt, wie es der Beschwerdeführer vorbringt, hätte dies eventuell zu einer um einen Tag früheren Zustellung der Akten geführt. Die Akten sind von sehr geringem Umfang und inhaltlich nicht komplex. Überdies verfügte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits am 10. März 2017 über die kurz begründete Übernahmeverfügung, die vorliegend das Anfechtungs- objekt bildet. Damit war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, die vorliegende Beschwerde zu begründen und diese nach Erhalt der Akten am 16. März 2017 zu vervollständigen. Ebenso konnte sich der Beschwer- deführer im Rahmen des vor der Beschwerdekammer durchgeführten Schrif- tenwechsels zur angefochtenen Übernahmeverfügung näher äussern. So- weit ersichtlich, ist der Replikschrift indes keine weitergehende Begründung zu entnehmen, obschon der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über sämtliche Akten verfügte (act. 11). Daher ist davon auszugehen, dass der

- 5 -

Beschwerdeführer in der Wahrnehmung seiner Rechte nicht oder nur gering- fügig eingeschränkt wurde. Selbst wenn die verzögerte Zustellung der Akten zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt haben sollte, so ist diese nicht als schwerwiegend einzustufen und im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten.

3.

3.1 Des Weiteren ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Unterzeichnung von Übernahmeverfügungen liege nicht in der Kompetenz der Aargauer Assis- tenz-Staatsanwälte. Sie seien lediglich zur Vornahme von Untersuchungs- handlungen befugt. Indem die Übernahmeverfügung durch eine nicht zur Un- terzeichnung befugte Person unterschrieben worden sei, sei diese nichtig oder zumindest anfechtbar (act. 1, S. 5 ff.).

3.2 Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Fehlerhafte Verfü- gungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur ausnahmsweise nichtig. Nich- tig ist eine Verfügung nach der sog. Evidenztheorie nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumin- dest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicher- heit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 501 E. 3.1; 132 II 342 E. 2.1; 129 I 361 E. 2.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende funk- tionelle und sachliche Zuständigkeitsfehler sowie schwerwiegende Verfah- rens- und Formfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2; 132 II 21 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; BVGE 2013/38 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5540/2013 vom 6. Januar 2014, E. 2.2.2 m.w.H.; UHLMANN/SCHIL- LING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 38 N. 3).

3.3 Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene StPO zielte auf eine Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts auf nationaler Ebene ab. Ein vereinheitlichtes Verfahrensrecht bedeutet jedoch nicht notwendigerweise auch eine Verein- heitlichung der in Bund und Kantonen tätigen Strafbehörden. Die StPO schreibt Bund und Kantonen lediglich in rudimentärer Form vor, welche Be- hörden sie zu schaffen haben. Wie diese Behörden im Einzelnen zusam- mengesetzt sind, wie sie bezeichnet oder welche sachlichen Zuständigkeiten ihnen zugewiesen werden, bleibt jedoch dem Bund und Kantonen überlas- sen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts [StPO], BBl 2006 1102 Ziff. 1.5.1.3). Gemäss Art. 12 StPO sind

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Strafverfolgungsbehörden die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Über- tretungsstrafbehörden. In der Bezeichnung und Organisation der Behörden sind Bund und Kantonen jedoch frei (Art. 14 Abs. 1 StPO). Art. 14 Abs. 1 StPO überlässt es Bund und Kantonen insbesondere festzulegen, welche Behörden die Funktionen der in Art. 12 StPO aufgelisteten Strafverfolgungs- behörden zu übernehmen haben und welche Bezeichnungen sie tragen sol- len, sowie den Kreis der Beamten zu bestimmen, die in der Strafverfolgung tätig werden (BBl 2006 1134 Ziff. 2.2.1.1; BGE 142 IV 70 E. 3.2.1 S. 76). Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO berechtigt die Staatsanwälte, einzelne Untersu- chungshandlungen ihren Mitarbeitern zu übertragen. Damit soll die in einigen Kantonen bewährte Praxis, wonach zur Entlastung der Staatsanwälte ge- wisse Untersuchungshandlungen von Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden können, also von Untersuchungsbeamten, Sekretä- ren, Praktikanten oder andern Funktionären der Staatsanwaltschaften, wei- tergeführt werden können (BBl 2006 1134 Ziff. 2.2.1.1). Wesentliche Hand- lungen wie z.B. Haftanträge an das Zwangsmassnahmengericht oder Ankla- gen können jedoch nicht gestützt auf Art. 311 Abs. 1 StPO delegiert werden (BGE 142 IV 70 E. 3.2.2 S. 77, m.w.H.).

3.4 Laut § 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 (EG StPO; SR 251.200) führen Staatsanwälte die einzelnen Strafverfahren im Rahmen der Weisun- gen der Oberstaatsanwaltschaft und der Leitung ihrer Staatsanwaltschaft. Die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft kann Assistenz-Staatsanwälte mit besonderen strafprozessualen Befugnissen anstellen (§ 8 Abs. 1 EG StPO). Die Assistenz-Staatsanwälte führen auf Anweisungen der Staatsanwälte Un- tersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, und Übertre- tungsstrafverfahren durch (§ 8 Abs. 2 EG StPO). Die Leitung der Staatsan- waltschaft kann Assistenz-Staatsanwälte ermächtigen, im Einzelfall oder in bestimmten Verfahren selbständig Untersuchungshandlungen durchzufüh- ren (§ 8 Abs. 3 EG StPO). Des Weiteren können die Assistenz-Staatsanwälte namens einer Staatsanwaltschaft Strafbefehle für Übertretungen oder Ver- gehen erlassen (§ 36 Abs. 2 EG StPO).

Gemäss dem Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz sind für den Kanton Aargau betreffend Gerichtsstandsfragen die Staatsanwaltschaften zuständig für die Anerkennung; bei Anständen die Oberstaatsanwaltschaft (Behördenverzeichnis; https://www.ssk-cps.ch/si- tes/default/files/ag_01_2016.pdf; vgl. auch § 20 Abs. 1 EG StPO). Ein expli- ziter Ausschluss der Assistenz-Staatsanwälte, als Mitarbeiter der Staatsan- waltschaften, die Gerichtsstandsanfragen anzuerkennen, lässt sich dem Be- hördenverzeichnis nicht entnehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob sie

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hierzu berechtigt sind, ist zum einen zu beachten, dass die gegenseitige In- formation i.S.v. Art. 39 Abs. 2 StPO lediglich informeller Natur ist (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 39 N. 4). Zum anderen ist einer Übernahmeverfügung wie der vorliegenden, welcher hinsichtlich des Gerichtsstandes keine Mei- nungsverschiedenheit zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften vorausging, keine wesentliche Bedeutung zuzusprechen. Schliesslich dient die Anstellung von Assistenz-Staatsanwälten primär der Entlastung der Staatsanwälte. Wie die Parteien zutreffend feststellen, stellt eine solche Übernahmeverfügung keine Untersuchungshandlung i.S.v. § 8 Abs. 2 und 3 EG StPO dar. Sind die Assistenz-Staatsanwälte jedoch berechtigt bestimm- ten Verfahren selbständig durchzuführen (vgl. § 8 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EG StPO), liegt es auch in ihrer Kompetenz, die damit zusammenhängenden Verfügungen wie beispielsweise eine Übernahmeverfügung, zu erlassen. Dies hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass die Assistenz-Staatsan- wälte nach der Vereinigung der Verfahren weiterhin zuständig bleiben.

Nach dem Gesagten ist die Unterzeichnung von Übernahmeverfügungen durch Assistenz-Staatsanwälte im Bereich der Verfahren, zu deren Durch- führung sie befugt sind, nicht zu beanstanden. Ob den Assistenz-Staatsan- wälten sowie weiteren Angestellten der Staatsanwaltschaften eine generelle Befugnis zur Unterzeichnung von solchen Übernahmeverfügungen zusteht, wie dies von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau behauptet wird, kann vorliegend offen bleiben.

3.5 Die hier angefochtene Übernahmeverfügung vom 28. Februar 2017 wurde durch dieselbe Assistenz-Staatsanwältin unterzeichnet, welche bereits für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend die Strassen- verkehrsdelikte zuständig ist (act. 1.1). Nachdem der Beschwerdeführer die Tatbestände, bei denen es sich um Übertretungen und Vergehen handelt, anerkannt hatte und der Sachverhalt durch die Polizei auf Video dokumen- tiert wurde (Verfahrensakten, Straftatendossier 1, pag. 6 ff.; vgl. auch Art. 352 Abs. 1 StPO), ist davon auszugehen, dass das Verfahren voraus- sichtlich im Strafbefehlsverfahren durchgeführt wird und mithin im Kompe- tenzbereich der Assistenz-Staatsanwältin i.S.v. § 36 Abs. 2 EG StPO liegt. Die Unterzeichnung der angefochtenen Übernahmeverfügung durch die As- sistenz-Staatsanwältin ist damit nicht zu beanstanden. Die Rüge geht somit fehl.

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4.

4.1 Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Vereinigung der ge- gen ihn geführten Strafverfahren und bringt vor, die von den Kantonen Aar- gau und Solothurn geführten Verfahren sowie die untersuchten Delikte hät- ten keinen Zusammenhang. Daher seien die Verfahren getrennt zu führen (act. 1, S. 7 f.).

4.2 Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser besagt unter anderem, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO). Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessöko- nomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen. Die sachlichen Gründe müssen objektiver Natur sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 214 E. 3.2; 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. Au- gust 2016, E. 4.4; Urteil 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015, E. 2. mit Hinweisen).

4.3 Gegen den Beschwerdeführer wird im Kanton Aargau seit August 2015 ein Verfahren wegen diversen Widerhandlungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetztes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) geführt (Verfahrensakten, Straftatendossier 1, pag. 6 ff.). Der Kanton Solothurn leitete das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB im Juni 2016 ein (Verfahrensakten, Straftatendossier 2, pag. 13/8 ff.). Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 174 StGB stellen Vergehen dar und weisen dieselbe Strafdrohung auf. Gestützt auf das forum praeventionis i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem zu- erst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Dies ist vorliegend im Kanton Aargau geschehen. Die Übernahme des später eingeleiteten Strafverfahrens durch den Kanton Aargau ist daher nicht zu beanstanden.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Gründe, weshalb die beiden Verfahren in Anwendung von Art. 30 StPO ausnahmsweise getrennt geführt werden

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sollten, werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den vorliegen- den Akten ersichtlich. Der vom Beschwerdeführer geforderte Sachzusam- menhang zwischen den zu vereinigenden Verfahren wäre allenfalls bei der

– hier nicht relevanten – ausnahmsweisen Vereinigung i.S.v. Art. 30 StPO zu beachten (vgl. BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 30 StPO N. 6 ff.). Die Vereinigung nach Art. 30 StPO bewirkt eine Aus- dehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden, wobei für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten spricht. Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldi- gen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5 S. 34 m.w.H.). Da die beiden gegen den Be- schwerdeführer geführten Verfahren nicht gestützt auf Art. 30 StPO vereinigt wurden, geht die Rüge des Beschwerdeführers an der Sache vorbei.

Dass die Verfahrensvereinigung möglicherweise die Gefahr birgt, dass Ver- fahrensbeteiligte aus anderen Verfahren von Informationen Kenntnis erhal- ten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, stellt keinen Grund i.S.v. Art. 30 StPO dar. Einer solchen Gefahr hat die zuständige Strafverfolgungsbehörde insbesondere mit organisatorischen Massnahmen zu begegnen. Ob ander- weitige Tatvorwürfe gegen den gleichen Beschuldigten zu den Informationen zählen, die unter das Amtsgeheimnis fallen, braucht angesichts des vorlie- genden Beschwerdegegenstandes hier nicht beurteilt zu werden.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. Mai 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Beat Ries - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.