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BG.2016.20

Bundesstrafgericht · 2016-12-05 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern übernahm mit Verfügung vom

4. Juli 2016 das durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern geführte Strafverfahren gegen A. wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB (act. 1.1). A. wird verdächtigt, als Versicherungsberater der B. AG, Agentur Z./LU, am 5. November 2015 auf dem von ihm zuhanden der Agentur einge- reichten Antrag für eine Versicherungspolice lautend auf die C. GmbH mit Sitz in Y./BE, damals vertreten durch D., in Täuschungsabsicht die Unter- schrift der Versicherungsnehmerin selbst angebracht zu haben (Verfahrens- akten des Kantons Luzern, Register-Nr. 3 [Anzeigerapport vom 12. Mai 2016]).

B. Am 15. Juli 2016 erhob A. gegen die Übernahmeverfügung der Staatsan- waltschaft des Kantons Luzern vom 4. Juli 2016 Beschwerde beim Bun- desstrafgericht und beantragt, diese sei aufzuheben und es sei die Zustän- digkeit der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern festzustellen (act. 1).

C. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Gerichts- standsanfrage vom 1. Juni 2016 (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2016 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zu Lasten von A. (act. 4).

D. Die Beschwerdereplik von A. vom 8. August 2016, in welcher er an seinen Anträgen festhielt, wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern sowie der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 9. August 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 6 f.).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei unter anderem um das Antragsrecht der Partei gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Gerichtsstandsverein- barung. Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – sofern dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestä- tigen. Eine solche Verfügung bzw. die von den beteiligten Staatsanwaltschaf- ten getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können die Parteien in- nert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfech- ten (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).

E. 1.2 Strittig ist mit Bezug auf das Eintreten auf die Beschwerde, ob ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern macht unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2013.19 vom 30. Juli 2013 geltend, es sei mangels Wiedererwägungsgesuchs gegen die Übernahmeverfügung vom 4. Juli 2016 fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könne. A. habe entgegen der gerichtlichen Praxis direkt Beschwerde ans Bundesstrafgericht erhoben.

E. 1.3 Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 hat sich A. umgehend nach Eröffnung der Übernahmeverfügung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ge- wandt und deren Zuständigkeit bestritten. Er brachte vor, dass er den inkri- minierten Versicherungsantrag in Burgdorf ausgefüllt habe und sich somit der Handlungsort im Kanton Bern befinde. A. beantragte damit sinngemäss eine Überweisung des Falles an die für ihn zuständige Strafbehörde des Kantons Bern. Sein Antrag zielte auf eine Wiedererwägung der zwischen den beteiligten Kantonen erfolgten Einigung hinsichtlich des Gerichtsstandes. Der Einwand der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, er habe direkt Beschwerde erhoben, ist somit unzutreffend. Vielmehr wurde der Staatsan- waltschaft des Kantons Luzern Gelegenheit gegeben, gestützt auf die neuen Vorbringen von A. auf ihren Zuständigkeitsentscheid zurückzukommen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 hielt sie an ihrer Zuständigkeit fest. Bei der Ein- gabe von A. vom 12. Juli 2016 handelte es sich somit um eine Anfechtung des Gerichtsstandes nach Art. 41 Abs. 1 StPO, welche abschlägig beantwor- tet wurde. Aufgrund des durchgeführten Überweisungsverfahrens nach Art. 41 Abs. 1 StPO liegt damit ein gültiges Anfechtungsobjekt für die Be-

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schwerde vor. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich somit grund- legend von jenem, welcher dem – von der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern – zitierten Entscheid BG.2013.19 (E. 1.2) zugrunde lag.

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde von A. ist einzutreten.

E. 2.1 A. macht geltend, die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern vom 4. Juli 2016 sei ungenügend begründet und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie sei daher aufzuheben.

E. 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit desjenigen auf ein faires Verfahren (BRÜSCH- WIELER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 80 StPO N. 2 m.w.H.; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist grundsätzlich heilbar (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Das hiesige Ge- richt besitzt volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern begründete die Übernahmever- fügung vom 4. Juli 2016 lediglich mit dem dringenden Verdacht, gemäss wel- chem der Tatort im Kanton Luzern liege. Mit dieser Begründung ist zwar auf- gezeigt, dass die Übernahme des Strafverfahrens gestützt auf den gesetzli- chen Gerichtsstand gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO verfügt wurde. Der Verfügung ist indessen nicht zu entnehmen, gestützt auf welchen Sachver- halt und insbesondere welche Anknüpfungspunkte (z.B. Arbeits- oder Wohn- ort) sich dieser ergibt. Unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterun- gen im Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 13. Juli 2016 ergibt sich aber innert der Beschwerdefrist rechtsgenügend, warum sich die beiden Staatsanwaltschaften auf den ordentlichen Gerichtsstand im Kanton Luzern geeinigt haben. In Anbetracht des angezeigten Delikts der Urkundenfälschung und dem nachträglichen Hinweis der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern auf die Gerichtsstandsanfrage des Kantons Bern vom

1. Juni 2016, die Einvernahme von D. sowie den Arbeits- und Wohnort von A. im Kanton Luzern wurde hinreichend dargelegt, warum die Tathandlung im Kanton Luzern erfolgt sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Der Einwand ist demnach unbegründet.

E. 3.1 Vorliegend haben sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern auf den ordentlichen gesetzlichen Gerichtsstand des Tatortes gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO im Kanton Luzern geeinigt. A. macht geltend, er habe das Kürzel im Unterschriftsfeld des Versicherungsantrages in Burgdorf im Kanton Bern angebracht. Die

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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass sich gestützt auf die Akten und insbesondere die Aussa- gen der Strafantragstellerin D. keine Hinweise ergäben, wonach A. im Kan- ton Bern gehandelt habe. Es bestehe vielmehr der dringende Verdacht, dass er das inkriminierte Kürzel im Versicherungsantrag an seinem Arbeits- oder Wohnort im Kanton Luzern angebracht habe.

E. 3.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der strafrechtlich relevante Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausge- schlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2016.17 vom 13. Oktober 2016, E. 2.3 m.w.H.).

E. 3.3 D. sagte glaubwürdig aus, dass sie mit A. in Y. im Kanton Bern einen Versi- cherungsantrag besprochen habe. In der Folge habe sie von A. per E-Mail eine Versicherungsofferte erhalten, welche sie im Falle der Annahme unter- zeichnet hätte retournieren sollen. Unbestritten ist, dass sie den Versiche- rungsantrag nicht unterzeichnete und folglich nicht zurücksandte. A. hinge- gen will D. beim Treffen Ende Oktober 2015 in Y. zwei Versicherungsofferten mit einer Bedenkfrist von 14 bzw. 30 Tagen gegeben haben, welche ihm aber nie retourniert worden seien. Er räumte ein, dass er das inkriminierte Kürzel im Unterschriftsfeld des Versicherungsantrages selbst angebracht habe. Es gibt aber keine Anhaltspunkte, wonach er am 5. November 2015 in Y. den inkriminierten Schriftzug in Gegenwart von D. auf den Versicherungs- antrag gesetzt hätte, zumal nach seinen Aussagen das Treffen am 5. No- vember 2015 gar nicht stattgefunden habe. So behauptete nicht einmal A. während seiner polizeilichen Einvernahme von immerhin über zwei Stunden, dass er die als Fälschung angezeigte Unterschrift in Y. im Kanton Bern auf den Versicherungsantrag gesetzt habe. Nach dem Gesagten besteht daher der dringende Tatverdacht, dass es sich bei dem Versicherungsantrag mit dem von A. im Unterschriftsfeld angebrachten inkriminierten Schriftzug um ein Doppel handelt, das entgegen der im Vertrag angegebenen Ortsangabe nicht in Y., sondern am Arbeits- oder Wohnort von A. im Kanton Luzern er- stellt wurde. Schliesslich ist der von A. nach Anerkennung des Gerichtsstan- des ins Spiel gebrachte Begehungsort in Burgdorf im Kanton Bern lediglich eine Behauptung, für welche keine Anhaltspunkte bestehen. Entgegen dem Einwand von A. vermögen allfällige Mobiltelefonauszüge nicht zu belegen,

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dass er am 5. November 2015 im Rahmen eines privaten Besuchs in Burg- dorf auf dem geschäftlichen Vertragsdoppel den wie eine Unterschrift aus- sehenden Schriftzug angebracht habe. Gesamthaft betrachtet besteht daher der dringende Verdacht, dass der Tatort im Kanton Luzern liegt.

E. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 5. Dezember 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Bruno Studer, Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2016.20

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern übernahm mit Verfügung vom

4. Juli 2016 das durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern geführte Strafverfahren gegen A. wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB (act. 1.1). A. wird verdächtigt, als Versicherungsberater der B. AG, Agentur Z./LU, am 5. November 2015 auf dem von ihm zuhanden der Agentur einge- reichten Antrag für eine Versicherungspolice lautend auf die C. GmbH mit Sitz in Y./BE, damals vertreten durch D., in Täuschungsabsicht die Unter- schrift der Versicherungsnehmerin selbst angebracht zu haben (Verfahrens- akten des Kantons Luzern, Register-Nr. 3 [Anzeigerapport vom 12. Mai 2016]).

B. Am 15. Juli 2016 erhob A. gegen die Übernahmeverfügung der Staatsan- waltschaft des Kantons Luzern vom 4. Juli 2016 Beschwerde beim Bun- desstrafgericht und beantragt, diese sei aufzuheben und es sei die Zustän- digkeit der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern festzustellen (act. 1).

C. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Gerichts- standsanfrage vom 1. Juni 2016 (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2016 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zu Lasten von A. (act. 4).

D. Die Beschwerdereplik von A. vom 8. August 2016, in welcher er an seinen Anträgen festhielt, wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern sowie der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 9. August 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 6 f.).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei unter anderem um das Antragsrecht der Partei gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Gerichtsstandsverein- barung. Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – sofern dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestä- tigen. Eine solche Verfügung bzw. die von den beteiligten Staatsanwaltschaf- ten getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können die Parteien in- nert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfech- ten (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). 1.2 Strittig ist mit Bezug auf das Eintreten auf die Beschwerde, ob ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern macht unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2013.19 vom 30. Juli 2013 geltend, es sei mangels Wiedererwägungsgesuchs gegen die Übernahmeverfügung vom 4. Juli 2016 fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könne. A. habe entgegen der gerichtlichen Praxis direkt Beschwerde ans Bundesstrafgericht erhoben. 1.3 Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 hat sich A. umgehend nach Eröffnung der Übernahmeverfügung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ge- wandt und deren Zuständigkeit bestritten. Er brachte vor, dass er den inkri- minierten Versicherungsantrag in Burgdorf ausgefüllt habe und sich somit der Handlungsort im Kanton Bern befinde. A. beantragte damit sinngemäss eine Überweisung des Falles an die für ihn zuständige Strafbehörde des Kantons Bern. Sein Antrag zielte auf eine Wiedererwägung der zwischen den beteiligten Kantonen erfolgten Einigung hinsichtlich des Gerichtsstandes. Der Einwand der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, er habe direkt Beschwerde erhoben, ist somit unzutreffend. Vielmehr wurde der Staatsan- waltschaft des Kantons Luzern Gelegenheit gegeben, gestützt auf die neuen Vorbringen von A. auf ihren Zuständigkeitsentscheid zurückzukommen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 hielt sie an ihrer Zuständigkeit fest. Bei der Ein- gabe von A. vom 12. Juli 2016 handelte es sich somit um eine Anfechtung des Gerichtsstandes nach Art. 41 Abs. 1 StPO, welche abschlägig beantwor- tet wurde. Aufgrund des durchgeführten Überweisungsverfahrens nach Art. 41 Abs. 1 StPO liegt damit ein gültiges Anfechtungsobjekt für die Be-

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schwerde vor. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich somit grund- legend von jenem, welcher dem – von der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern – zitierten Entscheid BG.2013.19 (E. 1.2) zugrunde lag. 1.4 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde von A. ist einzutreten. 2.

2.1 A. macht geltend, die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern vom 4. Juli 2016 sei ungenügend begründet und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie sei daher aufzuheben. 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit desjenigen auf ein faires Verfahren (BRÜSCH- WIELER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 80 StPO N. 2 m.w.H.; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist grundsätzlich heilbar (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Das hiesige Ge- richt besitzt volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). 2.3 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern begründete die Übernahmever- fügung vom 4. Juli 2016 lediglich mit dem dringenden Verdacht, gemäss wel- chem der Tatort im Kanton Luzern liege. Mit dieser Begründung ist zwar auf- gezeigt, dass die Übernahme des Strafverfahrens gestützt auf den gesetzli- chen Gerichtsstand gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO verfügt wurde. Der Verfügung ist indessen nicht zu entnehmen, gestützt auf welchen Sachver- halt und insbesondere welche Anknüpfungspunkte (z.B. Arbeits- oder Wohn- ort) sich dieser ergibt. Unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterun- gen im Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 13. Juli 2016 ergibt sich aber innert der Beschwerdefrist rechtsgenügend, warum sich die beiden Staatsanwaltschaften auf den ordentlichen Gerichtsstand im Kanton Luzern geeinigt haben. In Anbetracht des angezeigten Delikts der Urkundenfälschung und dem nachträglichen Hinweis der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern auf die Gerichtsstandsanfrage des Kantons Bern vom

1. Juni 2016, die Einvernahme von D. sowie den Arbeits- und Wohnort von A. im Kanton Luzern wurde hinreichend dargelegt, warum die Tathandlung im Kanton Luzern erfolgt sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Der Einwand ist demnach unbegründet. 3.

3.1 Vorliegend haben sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern auf den ordentlichen gesetzlichen Gerichtsstand des Tatortes gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO im Kanton Luzern geeinigt. A. macht geltend, er habe das Kürzel im Unterschriftsfeld des Versicherungsantrages in Burgdorf im Kanton Bern angebracht. Die

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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass sich gestützt auf die Akten und insbesondere die Aussa- gen der Strafantragstellerin D. keine Hinweise ergäben, wonach A. im Kan- ton Bern gehandelt habe. Es bestehe vielmehr der dringende Verdacht, dass er das inkriminierte Kürzel im Versicherungsantrag an seinem Arbeits- oder Wohnort im Kanton Luzern angebracht habe. 3.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der strafrechtlich relevante Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausge- schlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2016.17 vom 13. Oktober 2016, E. 2.3 m.w.H.). 3.3 D. sagte glaubwürdig aus, dass sie mit A. in Y. im Kanton Bern einen Versi- cherungsantrag besprochen habe. In der Folge habe sie von A. per E-Mail eine Versicherungsofferte erhalten, welche sie im Falle der Annahme unter- zeichnet hätte retournieren sollen. Unbestritten ist, dass sie den Versiche- rungsantrag nicht unterzeichnete und folglich nicht zurücksandte. A. hinge- gen will D. beim Treffen Ende Oktober 2015 in Y. zwei Versicherungsofferten mit einer Bedenkfrist von 14 bzw. 30 Tagen gegeben haben, welche ihm aber nie retourniert worden seien. Er räumte ein, dass er das inkriminierte Kürzel im Unterschriftsfeld des Versicherungsantrages selbst angebracht habe. Es gibt aber keine Anhaltspunkte, wonach er am 5. November 2015 in Y. den inkriminierten Schriftzug in Gegenwart von D. auf den Versicherungs- antrag gesetzt hätte, zumal nach seinen Aussagen das Treffen am 5. No- vember 2015 gar nicht stattgefunden habe. So behauptete nicht einmal A. während seiner polizeilichen Einvernahme von immerhin über zwei Stunden, dass er die als Fälschung angezeigte Unterschrift in Y. im Kanton Bern auf den Versicherungsantrag gesetzt habe. Nach dem Gesagten besteht daher der dringende Tatverdacht, dass es sich bei dem Versicherungsantrag mit dem von A. im Unterschriftsfeld angebrachten inkriminierten Schriftzug um ein Doppel handelt, das entgegen der im Vertrag angegebenen Ortsangabe nicht in Y., sondern am Arbeits- oder Wohnort von A. im Kanton Luzern er- stellt wurde. Schliesslich ist der von A. nach Anerkennung des Gerichtsstan- des ins Spiel gebrachte Begehungsort in Burgdorf im Kanton Bern lediglich eine Behauptung, für welche keine Anhaltspunkte bestehen. Entgegen dem Einwand von A. vermögen allfällige Mobiltelefonauszüge nicht zu belegen,

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dass er am 5. November 2015 im Rahmen eines privaten Besuchs in Burg- dorf auf dem geschäftlichen Vertragsdoppel den wie eine Unterschrift aus- sehenden Schriftzug angebracht habe. Gesamthaft betrachtet besteht daher der dringende Verdacht, dass der Tatort im Kanton Luzern liegt. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. Dezember 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Bruno Studer - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.