Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwer-
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sten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, wenn eine beschuldigte Per- son mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat; bei gleicher Strafdrohung die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Ver- folgungshandlungen vorgenommen worden sind;
- den Verfahrensakten zu entnehmen ist, dass im Kanton Basel-Landschaft zuerst Verfolgungshandlungen erfolgten; angesichts der gleichen Strafdro- hung sich die verfügte Übernahme des im Kanton Basel-Stadt geführten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft demnach zu Recht auf Art. 34 Abs. 1 StPO stützt;
- die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der de- liktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO);
- der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Stadt keinen triftigen Grund darstellt, der ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfer- tigen würde; ein solcher Grund auch anhand der Akten nicht ersichtlich ist;
- sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher als unbegrün- det erweist und abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. April 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON BASEL-LANDSCHAFT,
2. KANTON BASEL-STADT, Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.4
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf eine Übernahmeverfügung vom 31. Juli 2013 ein Strafverfahren gegen A. wegen einfacher Körperverletzung führt (Verfahrensakten, Lasche "Nebenakten");
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A. der Fälschung von Aus- weisen verdächtigt und gegen ihn diesbezüglich seit dem 9. Dezember 2014 ein Strafverfahren führt (Verfahrensakten, Lasche "zur Person");
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 15. Dezember 2014 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gelangte und diese um Verfahrensübernahme betreffend A. ersuchte (Verfahrensakten, Lasche "Nebenakten");
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft diesem Ersuchen mit Übernahmeverfügung vom 6. Januar 2015 nachkam (act. 1.1);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 12. Januar 2015 und mit Ergänzung vom
22. Januar 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- langte und beantragt, das Strafverfahren gegen ihn wegen Fälschung von Ausweisen sei durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wei- terzuführen (act. 1, 2 und 3);
- die Beschwerdegegner in ihren Beschwerdeantworten vom 26. Januar und
3. Februar 2015 jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragen (act. 5 und 7);
- sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht weiter vernehmen liess, was den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 24. Februar 2015 zur Kenntnis ge- bracht wurde (act. 9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwer-
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sten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, wenn eine beschuldigte Per- son mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat; bei gleicher Strafdrohung die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Ver- folgungshandlungen vorgenommen worden sind;
- den Verfahrensakten zu entnehmen ist, dass im Kanton Basel-Landschaft zuerst Verfolgungshandlungen erfolgten; angesichts der gleichen Strafdro- hung sich die verfügte Übernahme des im Kanton Basel-Stadt geführten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft demnach zu Recht auf Art. 34 Abs. 1 StPO stützt;
- die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der de- liktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO);
- der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Stadt keinen triftigen Grund darstellt, der ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfer- tigen würde; ein solcher Grund auch anhand der Akten nicht ersichtlich ist;
- sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher als unbegrün- det erweist und abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.