Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurtei- len.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 23. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
KANTON ST. GALLEN,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH,
2. KANTON THURGAU,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2014.20
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. und B. insgesamt 7 Raubüberfälle und Versuche dazu, 20 Einbruchdieb- stähle und Versuche dazu sowie diverse Verkehrsdelikte vorgeworfen wer- den (act. 1);
- die Obgenannten am 31. Januar 2014 im Kanton St. Gallen festgenommen wurden und in der Folge die Untersuchungshaft gegen sie angeordnet wur- de (act. 1);
- das Untersuchungsamt Altstätten der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend "StA SG") mit Gerichtsstandsanfragen vom 3. Ap- ril 2014 und 27. Juni 2014 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend "OStA ZH") und mit Gerichtsstandsanfrage vom 7. Juli 2014 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend "GStA TG") um Verfahrensübernahme ersuchte; sowohl die GStA TG als auch die OStA ZH die Übernahme des obgenannten Verfahrens ablehnten (act. 1);
- in der Folge die StA SG am 11. Juli 2014 an dieses Gericht gelangt und folgenden Antrag stellt (act. 1): "Der Kanton Zürich sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. und B. wegen ban- denmässigen Raubes sowie gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zu führen. Eventualiter sei der Kanton Thurgau als zuständig zu bezeichnen";
- die GStA TG mit Gesuchsantwort vom 15. Juli 2014 festhält, dass der Kan- ton Zürich zuständig sei (act. 3);
- die OStA ZH am 17. Juli 2014 folgenden Antrag stellt (act. 4): "Es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau, zur Verfolgung und Beur- teilung der den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären";
- die Gesuchsantworten den Parteien am 18. Juli 2014 wechselseitig zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 5).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- falls sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen können, die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zum Entscheid unterbreitet (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- sofern eine Straftat von mehreren Mittätern verübt wurde, die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen wurden (Art. 33 Abs. 2 StPO); diese Regel jedoch nur zur Anwen- dung gelangt, wenn nach den allgemeinen Grundsätzen verschiedene Ge- richtsstände der Mittäter vorliegen (FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 33 StPO N. 15);
- A. und B. u.a. vorgeworfen wird, am 26./27. Juni 2013 im Kanton Thurgau einen Einbruchdiebstahl, am 24. August 2013 im Kanton Zürich einen ban- denmässigen Raub sowie am 26. Dezember 2013 im Kanton St. Gallen ei- nen bandenmässigen Raub begangen zu haben (act. 1); in der unmittelba- ren Folge an die soeben erwähnten Delikte in den jeweiligen Kantonen Ver- folgungshandlungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 bzw. 34 Abs. 1 StPO vor- genommen wurden;
- die Obgenannten die ihnen vorgeworfenen gerichtsstandsrelevanten Delik- te allesamt zusammen begangen haben (act. 1), weswegen Art. 33 Abs. 2 StPO für die Festlegung des Gerichtsstandes irrelevant ist, und der Gerichtsstand nach Art. 34 Abs. 1 StPO zu bestimmen ist;
- Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: "Hat eine beschuldigte Person meh- rere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zu- erst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";
- die OStA ZH die Zuständigkeit des Kantons Thurgau damit begründet, dass eine Handlungseinheit zwischen den A. und B. vorgeworfenen banden- mässigen Raubdelikten und den bandenmässigen Diebstählen bestehe und somit alle ihnen vorgeworfenen bandenmässigen Handlungen als mit
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der gleichen Strafe bedroht zu gelten hätten; folglich das forum praeventionis für den Gerichtsstand massgebend sei, welches durch die Verfolgungshandlung betreffend den bandenmässigen Diebstahl vom 26./27. Juni 2013 begründet werde (act. 4.1);
- Banden- und Gewerbsmässigkeit nicht eigene Delikte, sondern qualifizierte Tatbestandsvarianten der hier zur Debatte stehenden Delikte Raub und Diebstahl darstellen; eine Handlungseinheit nur zwischen gleichartigen Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, besteht (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.15, E. 3.4); Raub neben dem Vermögen auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, mithin seine persönli- che Freiheit schützt (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba- sel 2007, Art. 140 StGB N. 7); Diebstahl lediglich das Vermögen schützt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 7); folglich die den Obgenannten vorgeworfenen bandenmässigen Diebstähle keine Handlungseinheit mit den bandenmässigen Raubdelikten bilden;
- bandenmässiger Raub (Art. 140 Abs. 3 StGB) das schwerste der vorlie- gend zur Diskussion stehenden Delikte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO ist; den im Strafverfahren Beschuldigten bandenmässiger Raub im Kanton Zürich sowie im Kanton St. Gallen vorgeworfen wird; die erste Verfol- gungshandlung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Zürich vorge- nommen wurde (im Anschluss an den bandenmässigen Raub vom 24. Au- gust 2014);
- nach dem Gesagten die Zürcher Strafverfolgungsbehörden berechtigt und verpflichtet zu erklären sind, die den Beschuldigten zur Last gelegten Delik- te zu verfolgen und zu beurteilen;
- keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurtei- len.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 23. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.