Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft Winterthur") führt mehrere Strafuntersuchungen gegen A. (nachfolgend "A.") wegen:
- Übler Nachrede, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen; - Fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst; - Widerhandlung gegen das Waffengesetz; - Drohung, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachem ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren, ungenügender Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen.
B. Mit Verfügung vom 2. April 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura – Seeland, eine Untersuchung gegen A. wegen Tätlichkeiten, Nötigung und Drohung.
C. Mit Übernahmeverfügung vom
28. Juni 2012 übernahm die Staatsanwaltschaft Winterthur die im Kanton Bern laufende Strafuntersuchung gegen A. wegen Tätlichkeiten, Nötigung und Drohung (act. 1.4). Die Zustellung der Übernahmeverfügung an A. schlug fehl, da dieser an der von der Staatsanwaltschaft Winterthur verwendeten Adresse durch die Post nicht ermittelt werden konnte.
D. Mit Datum vom 3. Oktober 2012 richtete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ein Schreiben an A. und legte diesem die genannte Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 28. Juni 2012 bei (act. 5).
E. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012, bezeichnet als "aufsichtsrechtliche Beschwerde", gelangte A. an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (act. 1.1). Mit Eingabe vom 1. November 2012 überwies der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich das Schreiben vom 5. Oktober 2012 als Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1).
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F. Mit Beschwerdeantwort vom
16. November 2012 nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Stellung (act. 3). A. machte von seiner Möglichkeit zur Beschwerdereplik keinen Gebrauch.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Parteien des Strafverfahrens können sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand beschweren (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
E. 1.1 Der Beschwerdeführer hat seit 1.Mai 2012 seinen Wohnsitz in Z. Die Zustellung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur schlug fehl, weil diese bei der Postaufgabe eine alte Adresse des Beschwerdeführers benützte. In der Folge konnte der Beschwerdeführer unter der angegebenen Adresse durch die Post nicht ermittelt werden. Die Sendung wurde deshalb ohne Verzug an die Staatsanwaltschaft Winterthur retourniert - ohne dass vorab beim Beschwerdeführer eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlegt, und ohne dass die Sendung vorab bei der zuständigen Poststelle für den Beschwerdeführer zur Abholung bereitgestellt worden wäre.
Unter Bezugnahme auf das Prinzip von Treu und Glauben wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass die Zustellfiktion von Art.85 Abs. 4 lit. a StPO greife, wenn der Beschuldigte eine Adressänderung nicht ohne Verzug der Strafbehörde mitteile, und eine Zustellung deswegen fehlschlage (BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 85 StPO N. 6). Ebenfalls unter Bezugnahme auf das Prinzip von Treu und Glauben bejaht auch das Bundesgericht die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit.a StPO, wenn der Beschwerdeführer es in Missachtung der ihm aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Pflicht unterliess, für die Nachsendung seiner an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen. (Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94). Die Beschwerdefrist wäre demnach am siebten Tage
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nach dem Zustellversuch der Staatsanwaltschaft Winterthur abgelaufen, da der Beschwerdeführer es unterliess, dieser im gegen ihn laufenden Verfahren seine neue Adresse mitzuteilen. Anhand der vorliegenden Akten bleibt allerdings unklar, ob der Beschwerdeführer die Adressänderungsbekanntgabe im obigen Sinne pflichtwidrig unterlassen hat.
Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass BGE 119 V 89 nicht innerhalb eines Strafverfahrens, und nicht in Anwendung von Art.85 Abs. 4 lit. a StPO ergangen ist. Das Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2011 vom
14. Dezember 2011 bezieht sich auf einen Sachverhalt, in welchem die Sendung zur Abholung gemeldet wurde (siehe E. 3.2). Dem von BRÜSCHWEILER und dem Bundesgericht vertretenen Standpunkt kann ausserdem entgegengehalten werden, dass das Prinzip von Treu und Glauben nicht dazu dienen darf, Verfahrensbeteiligten Pflichten aufzuerlegen, die sie nach dem Gesetz nicht haben (WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 3 StPO N. 13); die StPO beinhaltet keine Bestimmung, wonach es dem Beschuldigten obliegt, etwaige Adressänderungen der Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen. Zudem ist dem Wortlaut der Vorschrift von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zu entnehmen, dass die Sendung bei der jeweiligen Poststelle zur Abholung bereitgestellt bzw. eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlegt werden muss, bevor die Zustellfiktion greifen kann. Kann der Adressat unter der angegebenen Adresse nicht durch die Post ermittelt werden, so wird die Sendung nicht bei der Post zur Abholung bereitgestellt, und es wird auch keine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlegt: entsprechend kann auch die Zustellfiktion nicht greifen (SARARARD, Basler Kommentar, Art. 85 StPO N. 12). Dies würde bedeuten, dass die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO im Zusammenhang mit dem Zustellversuch der Staatsanwaltschaft Winterthur nicht zur Anwendung käme, und deshalb die Zustellung der Abtretungsverfügung (als Beilage zum Schreiben vom 3. Oktober 2012) durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern für die (Beschwerde-)Fristwahrung massgebend wäre. Es besteht jedoch an dieser Stelle keine Notwendigkeit, die Frage der Anwendbarkeit der Zustellfiktion zu entscheiden, da die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist.
E. 1.2 In der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen, und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).
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Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einzig geltend, die Übernahmeverfügung vom 28. Juni 2012 sei nichtig, weil ihm diese durch die Staatsanwaltschaft Winterthur nicht ordnungsgemäss zugestellt, mit anderen Worten nicht ordnungsgemäss eröffnet worden sei. Demgegenüber ist festzuhalten, dass eine Verfügung, die dem Beschuldigten nicht eröffnet wird, dadurch nicht nichtig wird; die mangelnde Eröffnung hat lediglich zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten zu laufen beginnt (KUHN, Basler Kommentar, Art. 41 StPO N. 11). Diese Kenntnisnahme ist vorliegend spätestens mit der Zustellung der Übernahmeverfügung (als Beilage zum Schreiben vom 3. Oktober 2012) durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erfolgt.
Abschließend sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Gründe vorträgt, welche hinsichtlich der Gerichtsstandsfrage einen anderen Entscheid nahelegen würden, und auch die dem Gericht vorliegenden Akten lassen keinen anderen Schluss zu. Die Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Staatsanwaltschaft Winterthur erfolgte damit zu Recht.
E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 11. Januar 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.
Beschwerdeführer
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2012.47
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft Winterthur") führt mehrere Strafuntersuchungen gegen A. (nachfolgend "A.") wegen:
- Übler Nachrede, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen; - Fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst; - Widerhandlung gegen das Waffengesetz; - Drohung, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachem ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren, ungenügender Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen.
B. Mit Verfügung vom 2. April 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura – Seeland, eine Untersuchung gegen A. wegen Tätlichkeiten, Nötigung und Drohung.
C. Mit Übernahmeverfügung vom
28. Juni 2012 übernahm die Staatsanwaltschaft Winterthur die im Kanton Bern laufende Strafuntersuchung gegen A. wegen Tätlichkeiten, Nötigung und Drohung (act. 1.4). Die Zustellung der Übernahmeverfügung an A. schlug fehl, da dieser an der von der Staatsanwaltschaft Winterthur verwendeten Adresse durch die Post nicht ermittelt werden konnte.
D. Mit Datum vom 3. Oktober 2012 richtete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ein Schreiben an A. und legte diesem die genannte Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 28. Juni 2012 bei (act. 5).
E. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012, bezeichnet als "aufsichtsrechtliche Beschwerde", gelangte A. an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (act. 1.1). Mit Eingabe vom 1. November 2012 überwies der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich das Schreiben vom 5. Oktober 2012 als Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1).
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F. Mit Beschwerdeantwort vom
16. November 2012 nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Stellung (act. 3). A. machte von seiner Möglichkeit zur Beschwerdereplik keinen Gebrauch.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Parteien des Strafverfahrens können sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand beschweren (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.1 Der Beschwerdeführer hat seit 1.Mai 2012 seinen Wohnsitz in Z. Die Zustellung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur schlug fehl, weil diese bei der Postaufgabe eine alte Adresse des Beschwerdeführers benützte. In der Folge konnte der Beschwerdeführer unter der angegebenen Adresse durch die Post nicht ermittelt werden. Die Sendung wurde deshalb ohne Verzug an die Staatsanwaltschaft Winterthur retourniert - ohne dass vorab beim Beschwerdeführer eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlegt, und ohne dass die Sendung vorab bei der zuständigen Poststelle für den Beschwerdeführer zur Abholung bereitgestellt worden wäre.
Unter Bezugnahme auf das Prinzip von Treu und Glauben wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass die Zustellfiktion von Art.85 Abs. 4 lit. a StPO greife, wenn der Beschuldigte eine Adressänderung nicht ohne Verzug der Strafbehörde mitteile, und eine Zustellung deswegen fehlschlage (BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 85 StPO N. 6). Ebenfalls unter Bezugnahme auf das Prinzip von Treu und Glauben bejaht auch das Bundesgericht die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit.a StPO, wenn der Beschwerdeführer es in Missachtung der ihm aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Pflicht unterliess, für die Nachsendung seiner an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen. (Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94). Die Beschwerdefrist wäre demnach am siebten Tage
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nach dem Zustellversuch der Staatsanwaltschaft Winterthur abgelaufen, da der Beschwerdeführer es unterliess, dieser im gegen ihn laufenden Verfahren seine neue Adresse mitzuteilen. Anhand der vorliegenden Akten bleibt allerdings unklar, ob der Beschwerdeführer die Adressänderungsbekanntgabe im obigen Sinne pflichtwidrig unterlassen hat.
Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass BGE 119 V 89 nicht innerhalb eines Strafverfahrens, und nicht in Anwendung von Art.85 Abs. 4 lit. a StPO ergangen ist. Das Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2011 vom
14. Dezember 2011 bezieht sich auf einen Sachverhalt, in welchem die Sendung zur Abholung gemeldet wurde (siehe E. 3.2). Dem von BRÜSCHWEILER und dem Bundesgericht vertretenen Standpunkt kann ausserdem entgegengehalten werden, dass das Prinzip von Treu und Glauben nicht dazu dienen darf, Verfahrensbeteiligten Pflichten aufzuerlegen, die sie nach dem Gesetz nicht haben (WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 3 StPO N. 13); die StPO beinhaltet keine Bestimmung, wonach es dem Beschuldigten obliegt, etwaige Adressänderungen der Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen. Zudem ist dem Wortlaut der Vorschrift von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zu entnehmen, dass die Sendung bei der jeweiligen Poststelle zur Abholung bereitgestellt bzw. eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlegt werden muss, bevor die Zustellfiktion greifen kann. Kann der Adressat unter der angegebenen Adresse nicht durch die Post ermittelt werden, so wird die Sendung nicht bei der Post zur Abholung bereitgestellt, und es wird auch keine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlegt: entsprechend kann auch die Zustellfiktion nicht greifen (SARARARD, Basler Kommentar, Art. 85 StPO N. 12). Dies würde bedeuten, dass die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO im Zusammenhang mit dem Zustellversuch der Staatsanwaltschaft Winterthur nicht zur Anwendung käme, und deshalb die Zustellung der Abtretungsverfügung (als Beilage zum Schreiben vom 3. Oktober 2012) durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern für die (Beschwerde-)Fristwahrung massgebend wäre. Es besteht jedoch an dieser Stelle keine Notwendigkeit, die Frage der Anwendbarkeit der Zustellfiktion zu entscheiden, da die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist.
1.2 In der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen, und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).
- 5 -
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einzig geltend, die Übernahmeverfügung vom 28. Juni 2012 sei nichtig, weil ihm diese durch die Staatsanwaltschaft Winterthur nicht ordnungsgemäss zugestellt, mit anderen Worten nicht ordnungsgemäss eröffnet worden sei. Demgegenüber ist festzuhalten, dass eine Verfügung, die dem Beschuldigten nicht eröffnet wird, dadurch nicht nichtig wird; die mangelnde Eröffnung hat lediglich zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten zu laufen beginnt (KUHN, Basler Kommentar, Art. 41 StPO N. 11). Diese Kenntnisnahme ist vorliegend spätestens mit der Zustellung der Übernahmeverfügung (als Beilage zum Schreiben vom 3. Oktober 2012) durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erfolgt.
Abschließend sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Gründe vorträgt, welche hinsichtlich der Gerichtsstandsfrage einen anderen Entscheid nahelegen würden, und auch die dem Gericht vorliegenden Akten lassen keinen anderen Schluss zu. Die Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Staatsanwaltschaft Winterthur erfolgte damit zu Recht.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Januar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.