Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'300.-- zu- rückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 22. August 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.24
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 21. Juli 2011 das bisher durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen A. geführte Straf- verfahren übernahm (act. 1.2);
- A. hiergegen am 2. August 2011 beschwerdeweise an die I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- der daraufhin beauftragte Vertreter von A. mit Eingabe vom 16. Au- gust 2011 den Rückzug der Beschwerde erklärte und die I. Beschwerde- kammer ersucht, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben und die Kosten des Verfahrens auf ein Minimum zu reduzieren (act. 5).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Akten- ergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (in diesem Sin- ne CALAME, Commentaire romand, Bâle 2011, n°4 ad art. 386 CPP);
- das Beschwerdeverfahren demzufolge als erledigt von der Geschäftskon- trolle abgeschrieben werden kann (in diesem Sinne ZIEGLER, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);
- die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Par- tei gilt, die die Beschwerde zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet wird;
- die Bundesstrafgerichtskasse dem Beschwerdeführer daher Fr. 1'300.-- zu- rückzuerstatten hat;
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und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'300.-- zu- rückzuerstatten.
Bellinzona, 22. August 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.