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BG.2011.22

Bundesstrafgericht · 2011-10-18 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 21. Juni 2011 erstattete die A. AG bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die B. SA wegen Widerhand- lungen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den un- lauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) (act. 1.3). Gemäss der A. AG produ- ziere die sich in Z. (SO) befindende Betriebsstätte der B. SA gegen das UWG verstossende Kabel.

Da sich der Sitz der B. SA jedoch in Y. (NE) befindet, leitete die Staatsan- waltschaft Solothurn die Strafanzeige umgehend an die Strafverfolgungs- behörden des Kantons Neuchâtel weiter, welche ihre Zuständigkeit mit Ver- fügung vom 19. Juli 2011 anerkannten (act. 1.2).

B. Hiergegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 28. Juli 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt (act. 1):

1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Neuchâtel (Beschwerdegegnerin 1) vom

19. Juli 2011 aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Solothurn (Beschwerdegegnerin 2) festzustellen. Entsprechend sei das Strafverfahren MP.2011.3240 (Geschäftsnr. Staatsanwaltschaft Neuchâtel) durch die Staatsanwalt- schaft Solothurn (Beschwerdegegnerin 2) weiterzuführen.

2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.

Die Staatsanwaltschaft Solothurn und das Ministère public des Kantons Neuchâtel schliessen auf Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7).

Die A. AG hält in ihrer Replik vom 19. September 2011 an ihren Anträgen fest (act. 10). Die Replik wurde den Beschwerdegegnern am 20. Septem- ber 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal- les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungs- austausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ih- re eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien in- nert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurtei- lung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffen- der Beschwerden ist die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert. Ebenso we- nig zu Diskussionen Anlass gibt vorliegend die Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist nach Art. 41 Abs. 2 StPO. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Mit Inkrafttreten der StPO ist der Gerichtsstand für Verfahren gegen Unter- nehmen neu eingeführt und klar geregelt worden (Art. 36 Abs. 2 StPO; Be- gleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerischen Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern 2001, S. 52). Der Sitz des Unternehmens ist als Gerichtsstand unabhängig vom Begehungs- und Erfolgsort massgebend (FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 36 StPO N. 2; SCHMID, a.a.O., Art. 36 StPO N. 2). Dieser ist dem Handelsregistereintrag zu entnehmen oder ge- mäss Art. 56 ZGB zu bestimmen (SCHMID, a.a.O., Art. 36 StPO N. 2; MO- SER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 36 StPO N. 3; GALLIA-

- 4 -

NI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP]: Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 3 ad. Art. 36 CPP).

Nur wenn Anknüpfungspunkte nach den Absätzen 1 und 2 von Art. 36 StPO fehlen, bestimmt sich der Gerichtsstand alternativ nach den Artikeln 31-35 StPO (MOSER, a.a.O., Art. 36 StPO N. 6).

2.2 Im vorliegenden Fall liegt der Sitz des Unternehmens in Y., weshalb der gesetzliche Gerichtsstand klarerweise im Kanton Neuchâtel liegt. Eine Ab- weichung vom gesetzlichen Gerichtsstand kommt vorliegend nicht in Be- tracht. Umso mehr als sich in Z. eine blosse Betriebsstätte befindet und nicht eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung.

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Kanton Neuchâtel zur Strafverfol- gung der der B. SA zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das UWG zuständig ist und sich demnach die Beschwerde als unbegründet erweist, weswegen sie abzuweisen ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements vom Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

- 5 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Neuchâtel (Beschwerdegegnerin 1) vom

19. Juli 2011 aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Solothurn (Beschwerdegegnerin 2) festzustellen. Entsprechend sei das Strafverfahren MP.2011.3240 (Geschäftsnr. Staatsanwaltschaft Neuchâtel) durch die Staatsanwalt- schaft Solothurn (Beschwerdegegnerin 2) weiterzuführen.

E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal- les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungs- austausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ih- re eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien in- nert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurtei- lung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffen- der Beschwerden ist die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert. Ebenso we- nig zu Diskussionen Anlass gibt vorliegend die Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist nach Art. 41 Abs. 2 StPO. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.

Die Staatsanwaltschaft Solothurn und das Ministère public des Kantons Neuchâtel schliessen auf Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7).

Die A. AG hält in ihrer Replik vom 19. September 2011 an ihren Anträgen fest (act. 10). Die Replik wurde den Beschwerdegegnern am 20. Septem- ber 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

E. 2.1 Mit Inkrafttreten der StPO ist der Gerichtsstand für Verfahren gegen Unter- nehmen neu eingeführt und klar geregelt worden (Art. 36 Abs. 2 StPO; Be- gleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerischen Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern 2001, S. 52). Der Sitz des Unternehmens ist als Gerichtsstand unabhängig vom Begehungs- und Erfolgsort massgebend (FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 36 StPO N. 2; SCHMID, a.a.O., Art. 36 StPO N. 2). Dieser ist dem Handelsregistereintrag zu entnehmen oder ge- mäss Art. 56 ZGB zu bestimmen (SCHMID, a.a.O., Art. 36 StPO N. 2; MO- SER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 36 StPO N. 3; GALLIA-

- 4 -

NI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP]: Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 3 ad. Art. 36 CPP).

Nur wenn Anknüpfungspunkte nach den Absätzen 1 und 2 von Art. 36 StPO fehlen, bestimmt sich der Gerichtsstand alternativ nach den Artikeln 31-35 StPO (MOSER, a.a.O., Art. 36 StPO N. 6).

E. 2.2 Im vorliegenden Fall liegt der Sitz des Unternehmens in Y., weshalb der gesetzliche Gerichtsstand klarerweise im Kanton Neuchâtel liegt. Eine Ab- weichung vom gesetzlichen Gerichtsstand kommt vorliegend nicht in Be- tracht. Umso mehr als sich in Z. eine blosse Betriebsstätte befindet und nicht eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung.

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Kanton Neuchâtel zur Strafverfol- gung der der B. SA zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das UWG zuständig ist und sich demnach die Beschwerde als unbegründet erweist, weswegen sie abzuweisen ist.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements vom Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

- 5 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.-- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Hö- he.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 18. Oktober 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, vertreten durch Advokat Thomas Christen,

Beschwerdeführerin

gegen

1. CANTON DE NEUCHÂTEL, Ministère public,

2. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.22

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 21. Juni 2011 erstattete die A. AG bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die B. SA wegen Widerhand- lungen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den un- lauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) (act. 1.3). Gemäss der A. AG produ- ziere die sich in Z. (SO) befindende Betriebsstätte der B. SA gegen das UWG verstossende Kabel.

Da sich der Sitz der B. SA jedoch in Y. (NE) befindet, leitete die Staatsan- waltschaft Solothurn die Strafanzeige umgehend an die Strafverfolgungs- behörden des Kantons Neuchâtel weiter, welche ihre Zuständigkeit mit Ver- fügung vom 19. Juli 2011 anerkannten (act. 1.2).

B. Hiergegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 28. Juli 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt (act. 1):

1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Neuchâtel (Beschwerdegegnerin 1) vom

19. Juli 2011 aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Solothurn (Beschwerdegegnerin 2) festzustellen. Entsprechend sei das Strafverfahren MP.2011.3240 (Geschäftsnr. Staatsanwaltschaft Neuchâtel) durch die Staatsanwalt- schaft Solothurn (Beschwerdegegnerin 2) weiterzuführen.

2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.

Die Staatsanwaltschaft Solothurn und das Ministère public des Kantons Neuchâtel schliessen auf Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7).

Die A. AG hält in ihrer Replik vom 19. September 2011 an ihren Anträgen fest (act. 10). Die Replik wurde den Beschwerdegegnern am 20. Septem- ber 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal- les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungs- austausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ih- re eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien in- nert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurtei- lung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffen- der Beschwerden ist die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert. Ebenso we- nig zu Diskussionen Anlass gibt vorliegend die Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist nach Art. 41 Abs. 2 StPO. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Mit Inkrafttreten der StPO ist der Gerichtsstand für Verfahren gegen Unter- nehmen neu eingeführt und klar geregelt worden (Art. 36 Abs. 2 StPO; Be- gleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerischen Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern 2001, S. 52). Der Sitz des Unternehmens ist als Gerichtsstand unabhängig vom Begehungs- und Erfolgsort massgebend (FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 36 StPO N. 2; SCHMID, a.a.O., Art. 36 StPO N. 2). Dieser ist dem Handelsregistereintrag zu entnehmen oder ge- mäss Art. 56 ZGB zu bestimmen (SCHMID, a.a.O., Art. 36 StPO N. 2; MO- SER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 36 StPO N. 3; GALLIA-

- 4 -

NI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP]: Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 3 ad. Art. 36 CPP).

Nur wenn Anknüpfungspunkte nach den Absätzen 1 und 2 von Art. 36 StPO fehlen, bestimmt sich der Gerichtsstand alternativ nach den Artikeln 31-35 StPO (MOSER, a.a.O., Art. 36 StPO N. 6).

2.2 Im vorliegenden Fall liegt der Sitz des Unternehmens in Y., weshalb der gesetzliche Gerichtsstand klarerweise im Kanton Neuchâtel liegt. Eine Ab- weichung vom gesetzlichen Gerichtsstand kommt vorliegend nicht in Be- tracht. Umso mehr als sich in Z. eine blosse Betriebsstätte befindet und nicht eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung.

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Kanton Neuchâtel zur Strafverfol- gung der der B. SA zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das UWG zuständig ist und sich demnach die Beschwerde als unbegründet erweist, weswegen sie abzuweisen ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements vom Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

- 5 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.-- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Hö- he.

Bellinzona, 19. Oktober 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Thomas Christen - Ministère public - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.