opencaselaw.ch

BG.2011.10

Bundesstrafgericht · 2011-06-27 · Deutsch CH

Anfechtung Gerichtsstand (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Mai 2011 das Strafverfahren gegen A. wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) vom Kanton Solothurn übernommen hat (act. 3.1);

- A. gegen die Übernahmeverfügung mit Schreiben vom 14. Mai 2011 Be- schwerde beim Bundesstrafgericht einreichte (act. 1);

- das Bundesstrafgericht den Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 aufforder- te, bis zum 31. Mai 2011 eine Kopie der entsprechenden Übernahmeverfü- gung zu senden sowie seine Ausführungen präziser bzw. genauer zu for- mulieren (act. 2);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2011 die Übernahmever- fügung einreichte und geltend macht, er fechte die Übernahmeverfügung an und beantrage eine Aufsichtsbeschwerde wegen Befangenheit des Staatsanwaltes (act. 3 und 3.1);

- das Bundesstrafgericht am 30. Mai 2011 erneut an den Beschwerdeführer gelangte und ihm mitteilte, dass eine Kopie seines Schreibens vom

26. Mai 2011 an die Staatsanwaltschaft March als verfahrensleitende Be- hörde gehe, damit diese betreffend der Aufsichtsbeschwerde, bzw. dem Ausstandsgesuch, die allenfalls erforderlichen Schritte einleiten könne (vgl. act. 4);

- das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 30. Mai 2011 den Beschwerde- führer überdies um Begründung der Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO bis 9. Juni 2011 ersuchte, ansonsten nicht darauf eingetreten werden könne (act. 4);

- der eingeschriebene Brief des Bundesstrafgerichts vom 30. Mai 2011 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte und er diesen auch nicht innerhalb der siebentägigen Abholfrist auf der Post abgeholt hat (act. 5), obwohl er mit der Zustellung hätte rechnen müssen, weswegen die Zustel- lung nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als erfolgt gilt;

- innerhalb der vom Bundesstrafgericht gesetzten Frist keine entsprechende Begründung verzeichnet werden konnte, weswegen auf die Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO nicht eingetreten werden kann;

- 3 -

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs.1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr vor- liegend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 22 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 4 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. Juni 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.10

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Verfügung vom

6. Mai 2011 das Strafverfahren gegen A. wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) vom Kanton Solothurn übernommen hat (act. 3.1);

- A. gegen die Übernahmeverfügung mit Schreiben vom 14. Mai 2011 Be- schwerde beim Bundesstrafgericht einreichte (act. 1);

- das Bundesstrafgericht den Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 aufforder- te, bis zum 31. Mai 2011 eine Kopie der entsprechenden Übernahmeverfü- gung zu senden sowie seine Ausführungen präziser bzw. genauer zu for- mulieren (act. 2);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2011 die Übernahmever- fügung einreichte und geltend macht, er fechte die Übernahmeverfügung an und beantrage eine Aufsichtsbeschwerde wegen Befangenheit des Staatsanwaltes (act. 3 und 3.1);

- das Bundesstrafgericht am 30. Mai 2011 erneut an den Beschwerdeführer gelangte und ihm mitteilte, dass eine Kopie seines Schreibens vom

26. Mai 2011 an die Staatsanwaltschaft March als verfahrensleitende Be- hörde gehe, damit diese betreffend der Aufsichtsbeschwerde, bzw. dem Ausstandsgesuch, die allenfalls erforderlichen Schritte einleiten könne (vgl. act. 4);

- das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 30. Mai 2011 den Beschwerde- führer überdies um Begründung der Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO bis 9. Juni 2011 ersuchte, ansonsten nicht darauf eingetreten werden könne (act. 4);

- der eingeschriebene Brief des Bundesstrafgerichts vom 30. Mai 2011 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte und er diesen auch nicht innerhalb der siebentägigen Abholfrist auf der Post abgeholt hat (act. 5), obwohl er mit der Zustellung hätte rechnen müssen, weswegen die Zustel- lung nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als erfolgt gilt;

- innerhalb der vom Bundesstrafgericht gesetzten Frist keine entsprechende Begründung verzeichnet werden konnte, weswegen auf die Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO nicht eingetreten werden kann;

- 3 -

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs.1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr vor- liegend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 22 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 4 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.

Bellinzona, 28. Juni 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.