Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP).
Sachverhalt
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Januar 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Beschwerdegegner
Gegenstand
Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.1
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Verfügung vom 10. Dezem- ber 2010 die Strafuntersuchung gegen das Steueramt des Kantons Aargau betreffend Betrug (Versuch) gestützt auf eine entsprechende Übernahme- bestätigung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau abgetreten hat (act. 1.1);
- die Beschwerdeführerin als Geschädigte mit Eingabe vom 6. Januar 2010 (recte: 2011) bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau zur Beur- teilung der von ihr eingereichten Betrugsstrafanzeige bestreitet (act. 1);
- Rechtsmittel gegen vor dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozess- ordnung, StPO; SR 312.0) gefällte Entscheide nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen sind (Art. 453 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu bereits den Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2010.8 vom 4. Januar 2011, E. 1.1);
- gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (AS 2006 4459, 2008 2115) gegen den Entscheid der kantonalen Strafver- folgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden kann, wobei die Art. 214 bis 219 BStP hierbei sinngemäss anwendbar sind;
- eine Partei, welche die mit der Strafsache befasste Behörde für unzustän- dig hält, diese unverzüglich auffordern muss, die Sache der zuständigen Behörde zu übermitteln;
- der in Art. 279 Abs. 2 BStP angesprochene Entscheid damit erst als Reak- tion der mit der Sache befassten Behörde auf die erwähnte Parteiaufforde- rung hin ergeht und nur ein solcher, von der mit der Sache befassten Be- hörde ergangener Entscheid ein taugliches Beschwerdeobjekt bildet (vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafge- richts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 7] m.w.H.);
- die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen ist (Art. 217 BStP; vgl. hierzu
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TPF 2005 139 E. 1.2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 16] m.w.H.);
- sich die vorliegende Beschwerde gegen die Abtretungsverfügung der sich für unzuständig haltenden Behörde und nicht – wie durch Art. 279 Abs. 2 BStP gefordert – gegen den positiven Zuständigkeitsentscheid der von der Beschwerdeführerin als unzuständig erachteten Behörde richtet;
- in der angefochtenen Verfügung immerhin eine Übernahmebestätigung der Strafverfolgungsbehörden des von der Beschwerdeführerin als unzuständig erachteten Kantons Aargau erwähnt wird, wobei unklar bleibt, ob diese auf eine entsprechende Bestreitung der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist;
- der Beschwerdeführerin aus einer allenfalls unzutreffenden Rechtsmittelbe- lehrung in der angefochtenen Verfügung (act. 1.1) zwar kein Rechtsnachteil erwachsen darf (BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134);
- im vorliegenden Fall sich jedoch die Fristwahrung durch Beschwerdeeinrei- chung 27 Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung ebenfalls als zweifelhaft erweist;
- in jedem Fall es die Beschwerdeführerin aber unterlassen hat, hinsichtlich des Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Delikts sowie der dies- bezüglich anwendbaren Kriterien zur Bestimmung des Gerichtsstandes ir- gendwelche Ausführungen zu machen, was auch von einem nicht anwalt- lich vertretenen Laien zu erwarten ist, sondern lediglich in pauschaler Wei- se Zweifel an der Neutralität der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau äussert;
- die Beschwerdeführerin somit ihrer Pflicht zur Substantiierung der von ihr erhobenen Beschwerde nicht nachgekommen ist, was einen Nichteintre- tensgrund darstellt (vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 19 f.]);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als sofort unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne weiteren Schriftenwechsel nicht eingetreten wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; AS 2004 1585);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 12. Januar 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.