Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. B. (Art. 279 Abs. 2 BStP)
Sachverhalt
A. Am 3. März 2006 reichte die A. AG gegen B. sowie gegen die verantwortli- chen Personen bei der C. AG und gegen unbekannt Strafanzeige ein we- gen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB sowie Art. 23 i.V.m. Art. 6 UWG, eventuell wegen wirtschaft- lichem Nachrichtendienst gemäss Art. 273 StGB (act. 1.2). Mit Schreiben vom 19. April 2006 bestätigte die Staatsanwaltschaft See / Oberland (Kan- ton Zürich) gegenüber der A. AG, dass die Strafuntersuchung bei ihr hän- gig sei, und teilte ihr u.a. mit, dass Letztere bei Gelegenheit über das Ver- fahren orientiert werde (act. 1.3).
Mit Schreiben vom 8. August 2006 sowie vom 2. Oktober 2006 ersuchte die Staatsanwaltschaft See / Oberland das Bezirksamt bzw. das Gerichtspräsi- dium Zurzach (Kanton Aargau) um Prüfung des Gerichtsstandes sowie um allfällige Übernahme des Verfahrens (vgl. Nr. 3 und 6 der Kopien der we- sentlichen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft See / Oberland). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 liess das Gerichtspräsidium Zurzach der Staatsanwaltschaft See / Oberland die folgende Mitteilung zukommen: „Nach Überprüfung der Untersuchungsakten kann ich Ihnen mitteilen, dass hinsichtlich des beanzeigten Tatbestandes hierorts eine örtliche Zuständig- keit besteht. Dementsprechend kann ich Ihnen die Übernahme des Verfah- rens anzeigen.“ Gleichentags gewährte das Gerichtspräsidium Zurzach der A. AG zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Frist von 10 Tagen, innerhalb welcher sich diese u.a. zur Frage der örtlichen Zuständigkeit äus- sern konnte (Nr. 7 und 8 der Kopien der wesentlichen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft See / Oberland). Am 25. Oktober 2006 verfügte die Staatsanwaltschaft See / Oberland die Abtretung der Strafuntersuchung an das Gerichtspräsidium Zurzach (act. 1.5).
Nach Erhalt der Stellungnahme der A. AG vom 2. November 2006 (act. 1.6) überwies das Gerichtspräsidium Zurzach am 3. November 2006 die Akten der Strafuntersuchung zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft See / Oberland und schrieb das Verfahren als erledigt von seiner Ge- schäftskontrolle ab (act. 1.7). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 teilte das Gerichtspräsidium Zurzach der A. AG mit, dass ihr die Staatsanwalt- schaft See / Oberland am 16. November 2006 die Akten unter Hinweis auf mangelnde Zuständigkeit retourniert habe (act. 1.8).
- 3 -
B. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2006 gelangte die A. AG an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, dass die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären seien, das im März 2006 eingeleitete Strafverfahren gegen B. usw. zuständigkeitshalber zu führen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge zulasten des Kantons Zürich (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete am 4. Januar 2007 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort (act. 6). In ihrer Beschwerde- antwort vom 17. Januar 2007 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).
Im Rahmen ihrer Beschwerdereplik beantragte die A. AG die Gutheissung ihrer Beschwerde (act. 9). Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 teilte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit, dass sie auf eine Beschwerdeduplik verzichte (act. 11).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungs- behörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 sowie TPF BG.2005.16 vom
12. Juli 2005 E. 2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstraf- gerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter
19. September 2005, N. 16).
- 4 -
1.2 Nach Art. 214 Abs. 2 BStP steht die Beschwerde „den Parteien und einem jeden zu, der durch die Verfügung oder durch die Säumnis des Untersu- chungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet“. Zu den Prozess- parteien wird in der Regel neben dem Ankläger und dem Beschuldigten auch der Geschädigte gezählt, und zu den Geschädigten gehören in der Regel das Opfer, der Privatstrafkläger und der Strafantragsteller. Voraus- setzung zur Ergreifung eines Rechtsbehelfes oder eines Rechtsmittels ist indessen neben der gesetzlichen Legitimation die Beschwer. Ein Verfah- rensbeteiligter muss durch den fraglichen Entscheid, den er anfechten will, benachteiligt sein und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schüt- zenswertes Interesse haben. Wenn sich die Kantone über den Gerichts- stand geeinigt haben und/oder der Gerichtsstand von einem Kanton aner- kannt worden ist, erwächst dem Opfer daraus in der Praxis kein Nachteil. Das Opfer ist deshalb nicht legitimiert, den Gerichtsstand anzufechten, wenn sich die Kantone diesbezüglich geeinigt haben. Sinngemäss dassel- be muss für den Geschädigten gelten. Auch die Privatstrafkläger, Strafan- tragsteller und Anzeigeerstatter werden kaum je geltend machen können, sie seien in ihren Ansprüchen ungerechtfertigt benachteiligt, wenn der Be- schuldigte im einen statt im anderen Kanton verfolgt und beurteilt wird (vgl. zum Ganzen SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 608 f. sowie GUIDON/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 14, jeweils m.w.H.).
Somit ist vorliegend zu untersuchen, ob der Beschwerdeführerin durch die von der Staatsanwaltschaft See / Oberland und dem Gerichtspräsidium Zurzach geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung ein ungerechtfertigter Nachteil erwächst. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom
23. Oktober 2006 vom Gerichtspräsidium Zurzach eingeladen, sich inner- halb einer Frist von 10 Tagen hinsichtlich der Frage der örtlichen Zustän- digkeit zu äussern. Dieses hatte jedoch gleichentags gegenüber der Staatsanwaltschaft See / Oberland den Gerichtsstand bereits anerkannt. Noch während der ihr anberaumten Frist erhielt die Beschwerdeführerin die vom 25. Oktober 2006 datierende Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland, wonach die Strafuntersuchung an das Gerichtspräsidium Zur- zach abgetreten werde. In der auf Grund der Umstände berechtigten Mei- nung, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit noch nicht abschliessend entschieden sei, nahm die Beschwerdeführerin am 2. November 2006 ge- genüber dem Gerichtspräsidium Zurzach Stellung und verlangte sinnge- mäss, dass die Strafuntersuchung durch die Behörden des Kantons Zürich geführt werde. Dies führte letztendlich zum Ergebnis, dass die beiden in- volvierten Strafverfolgungsbehörden das Verfahren – wenn auch aus un- terschiedlichen Gründen – von ihrem jeweiligen Geschäftsverzeichnis ab-
- 5 -
schrieben. Diese widersprüchliche Vorgehensweise der beiden Behörden bewirkte für die Beschwerdeführerin einen Nachteil, der sie zur Beschwer- deführung legitimiert.
1.3 Weiter zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin ihre Beschwer- de fristgerecht erhoben hat. Namentlich stellt sich die Frage, ob sie bereits auf die Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
25. Oktober 2006 hätte reagieren müssen. Diesbezüglich kann der Be- schwerdeführerin jedoch zu Gute gehalten werden, dass der genannten Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden ist sowie dass die Zustellung der Verfügung während der vom Gerichtspräsidium Zurzach angesetzten Frist, innert welcher sich die Beschwerdeführerin u.a. noch zur Frage der örtlichen Zuständigkeit hat äussern können, widersprüchlich war. Die Frage der Fristwahrung kann jedoch vorliegend angesichts des Aus- gangs des Verfahrens offen gelassen werden und es ist auf die Beschwer- de einzutreten.
2.
2.1 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 bestätigte das Gerichtspräsidium Zur- zach der Staatsanwaltschaft See / Oberland die Übernahme des Verfah- rens. Daraus geht weiter hervor, dass es seine eigene örtliche Zuständig- keit bejaht hat (Nr. 8 der Kopien der wesentlichen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft See / Oberland). Die beteiligten Kantone haben somit betreffend der Frage der örtlichen Zuständigkeit eine Einigung erzielt.
Nach der Gerichtspraxis ist ein Abweichen von jedem gesetzlichen Ge- richtsstand möglich und zulässig. Voraussetzung für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist hierbei aber stets, dass in jenem Kanton, dessen Gerichtsstand bejaht werden soll, ein örtlicher Anknüpfungspunkt für das fragliche Delikt besteht (vgl. hierzu SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428). Unabhängig der von der Beschwerdeführerin gemachten Ausfüh- rungen zur Frage, wo der Ausführungsort der angeblich von B. begange- nen Delikte liegt, ist festzuhalten, dass sich die Anzeige neben B. auch ge- gen die verantwortlichen Personen der C. AG in Z. (Kanton Aargau) richtet. Einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied dieser Gesellschaft ist gemäss Han- delsregister D. von Y. in Y (Kanton Aargau). Somit besteht im Zuständig- keitsbereich des Gerichtspräsidiums Zurzach ein örtlicher Anknüpfungs- punkt für die fraglichen Delikte. Die Zuständigkeitsvereinbarung ist dem- nach zulässig.
- 6 -
2.2 Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton (ausdrücklich oder konkludent) anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Ver- hältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie oder zur Wahrung anderer neu ins Gewicht fallender Interessen (vgl. SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 429). Keine der Parteien machte diesbezüglich das Vorliegen solcher triftigen Gründe geltend. Wie das Gerichtspräsidium Zur- zach in seinem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom
5. Dezember 2006 (act. 1.8) schreibt, hätte es eine nach aargauischem Recht anhängig gemachte Privatstrafklage entgegen genommen. Seine ört- liche Zuständigkeit hatte es bereits vorher schon bejaht. Allein die Tatsa- che, dass die Beschwerdeführerin keine solche Privatstrafklage eingereicht hatte, führte denn auch zur Abschreibung des Verfahrens beim aargaui- schen Gericht. Dies allein stellt jedoch keinen triftigen Grund dar, welcher eine nachträgliche Änderung des anerkannten Gerichtsstandes rechtferti- gen würde.
2.3 Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten desselben zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]). Die Ge- richtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'500.-- (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungs- behörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 sowie TPF BG.2005.16 vom
12. Juli 2005 E. 2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstraf- gerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter
19. September 2005, N. 16).
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E. 1.2 Nach Art. 214 Abs. 2 BStP steht die Beschwerde „den Parteien und einem jeden zu, der durch die Verfügung oder durch die Säumnis des Untersu- chungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet“. Zu den Prozess- parteien wird in der Regel neben dem Ankläger und dem Beschuldigten auch der Geschädigte gezählt, und zu den Geschädigten gehören in der Regel das Opfer, der Privatstrafkläger und der Strafantragsteller. Voraus- setzung zur Ergreifung eines Rechtsbehelfes oder eines Rechtsmittels ist indessen neben der gesetzlichen Legitimation die Beschwer. Ein Verfah- rensbeteiligter muss durch den fraglichen Entscheid, den er anfechten will, benachteiligt sein und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schüt- zenswertes Interesse haben. Wenn sich die Kantone über den Gerichts- stand geeinigt haben und/oder der Gerichtsstand von einem Kanton aner- kannt worden ist, erwächst dem Opfer daraus in der Praxis kein Nachteil. Das Opfer ist deshalb nicht legitimiert, den Gerichtsstand anzufechten, wenn sich die Kantone diesbezüglich geeinigt haben. Sinngemäss dassel- be muss für den Geschädigten gelten. Auch die Privatstrafkläger, Strafan- tragsteller und Anzeigeerstatter werden kaum je geltend machen können, sie seien in ihren Ansprüchen ungerechtfertigt benachteiligt, wenn der Be- schuldigte im einen statt im anderen Kanton verfolgt und beurteilt wird (vgl. zum Ganzen SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 608 f. sowie GUIDON/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 14, jeweils m.w.H.).
Somit ist vorliegend zu untersuchen, ob der Beschwerdeführerin durch die von der Staatsanwaltschaft See / Oberland und dem Gerichtspräsidium Zurzach geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung ein ungerechtfertigter Nachteil erwächst. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom
23. Oktober 2006 vom Gerichtspräsidium Zurzach eingeladen, sich inner- halb einer Frist von 10 Tagen hinsichtlich der Frage der örtlichen Zustän- digkeit zu äussern. Dieses hatte jedoch gleichentags gegenüber der Staatsanwaltschaft See / Oberland den Gerichtsstand bereits anerkannt. Noch während der ihr anberaumten Frist erhielt die Beschwerdeführerin die vom 25. Oktober 2006 datierende Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland, wonach die Strafuntersuchung an das Gerichtspräsidium Zur- zach abgetreten werde. In der auf Grund der Umstände berechtigten Mei- nung, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit noch nicht abschliessend entschieden sei, nahm die Beschwerdeführerin am 2. November 2006 ge- genüber dem Gerichtspräsidium Zurzach Stellung und verlangte sinnge- mäss, dass die Strafuntersuchung durch die Behörden des Kantons Zürich geführt werde. Dies führte letztendlich zum Ergebnis, dass die beiden in- volvierten Strafverfolgungsbehörden das Verfahren – wenn auch aus un- terschiedlichen Gründen – von ihrem jeweiligen Geschäftsverzeichnis ab-
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schrieben. Diese widersprüchliche Vorgehensweise der beiden Behörden bewirkte für die Beschwerdeführerin einen Nachteil, der sie zur Beschwer- deführung legitimiert.
E. 1.3 Weiter zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin ihre Beschwer- de fristgerecht erhoben hat. Namentlich stellt sich die Frage, ob sie bereits auf die Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
25. Oktober 2006 hätte reagieren müssen. Diesbezüglich kann der Be- schwerdeführerin jedoch zu Gute gehalten werden, dass der genannten Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden ist sowie dass die Zustellung der Verfügung während der vom Gerichtspräsidium Zurzach angesetzten Frist, innert welcher sich die Beschwerdeführerin u.a. noch zur Frage der örtlichen Zuständigkeit hat äussern können, widersprüchlich war. Die Frage der Fristwahrung kann jedoch vorliegend angesichts des Aus- gangs des Verfahrens offen gelassen werden und es ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 2.1 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 bestätigte das Gerichtspräsidium Zur- zach der Staatsanwaltschaft See / Oberland die Übernahme des Verfah- rens. Daraus geht weiter hervor, dass es seine eigene örtliche Zuständig- keit bejaht hat (Nr. 8 der Kopien der wesentlichen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft See / Oberland). Die beteiligten Kantone haben somit betreffend der Frage der örtlichen Zuständigkeit eine Einigung erzielt.
Nach der Gerichtspraxis ist ein Abweichen von jedem gesetzlichen Ge- richtsstand möglich und zulässig. Voraussetzung für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist hierbei aber stets, dass in jenem Kanton, dessen Gerichtsstand bejaht werden soll, ein örtlicher Anknüpfungspunkt für das fragliche Delikt besteht (vgl. hierzu SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428). Unabhängig der von der Beschwerdeführerin gemachten Ausfüh- rungen zur Frage, wo der Ausführungsort der angeblich von B. begange- nen Delikte liegt, ist festzuhalten, dass sich die Anzeige neben B. auch ge- gen die verantwortlichen Personen der C. AG in Z. (Kanton Aargau) richtet. Einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied dieser Gesellschaft ist gemäss Han- delsregister D. von Y. in Y (Kanton Aargau). Somit besteht im Zuständig- keitsbereich des Gerichtspräsidiums Zurzach ein örtlicher Anknüpfungs- punkt für die fraglichen Delikte. Die Zuständigkeitsvereinbarung ist dem- nach zulässig.
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E. 2.2 Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton (ausdrücklich oder konkludent) anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Ver- hältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie oder zur Wahrung anderer neu ins Gewicht fallender Interessen (vgl. SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 429). Keine der Parteien machte diesbezüglich das Vorliegen solcher triftigen Gründe geltend. Wie das Gerichtspräsidium Zur- zach in seinem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten desselben zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]). Die Ge- richtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'500.-- (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
E. 5 Dezember 2006 (act. 1.8) schreibt, hätte es eine nach aargauischem Recht anhängig gemachte Privatstrafklage entgegen genommen. Seine ört- liche Zuständigkeit hatte es bereits vorher schon bejaht. Allein die Tatsa- che, dass die Beschwerdeführerin keine solche Privatstrafklage eingereicht hatte, führte denn auch zur Abschreibung des Verfahrens beim aargaui- schen Gericht. Dies allein stellt jedoch keinen triftigen Grund dar, welcher eine nachträgliche Änderung des anerkannten Gerichtsstandes rechtferti- gen würde.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. März 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Barbara Ott, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen, Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons,
2. KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Beschwerdegegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. B. (Art. 279 Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2006.36
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 3. März 2006 reichte die A. AG gegen B. sowie gegen die verantwortli- chen Personen bei der C. AG und gegen unbekannt Strafanzeige ein we- gen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB sowie Art. 23 i.V.m. Art. 6 UWG, eventuell wegen wirtschaft- lichem Nachrichtendienst gemäss Art. 273 StGB (act. 1.2). Mit Schreiben vom 19. April 2006 bestätigte die Staatsanwaltschaft See / Oberland (Kan- ton Zürich) gegenüber der A. AG, dass die Strafuntersuchung bei ihr hän- gig sei, und teilte ihr u.a. mit, dass Letztere bei Gelegenheit über das Ver- fahren orientiert werde (act. 1.3).
Mit Schreiben vom 8. August 2006 sowie vom 2. Oktober 2006 ersuchte die Staatsanwaltschaft See / Oberland das Bezirksamt bzw. das Gerichtspräsi- dium Zurzach (Kanton Aargau) um Prüfung des Gerichtsstandes sowie um allfällige Übernahme des Verfahrens (vgl. Nr. 3 und 6 der Kopien der we- sentlichen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft See / Oberland). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 liess das Gerichtspräsidium Zurzach der Staatsanwaltschaft See / Oberland die folgende Mitteilung zukommen: „Nach Überprüfung der Untersuchungsakten kann ich Ihnen mitteilen, dass hinsichtlich des beanzeigten Tatbestandes hierorts eine örtliche Zuständig- keit besteht. Dementsprechend kann ich Ihnen die Übernahme des Verfah- rens anzeigen.“ Gleichentags gewährte das Gerichtspräsidium Zurzach der A. AG zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Frist von 10 Tagen, innerhalb welcher sich diese u.a. zur Frage der örtlichen Zuständigkeit äus- sern konnte (Nr. 7 und 8 der Kopien der wesentlichen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft See / Oberland). Am 25. Oktober 2006 verfügte die Staatsanwaltschaft See / Oberland die Abtretung der Strafuntersuchung an das Gerichtspräsidium Zurzach (act. 1.5).
Nach Erhalt der Stellungnahme der A. AG vom 2. November 2006 (act. 1.6) überwies das Gerichtspräsidium Zurzach am 3. November 2006 die Akten der Strafuntersuchung zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft See / Oberland und schrieb das Verfahren als erledigt von seiner Ge- schäftskontrolle ab (act. 1.7). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 teilte das Gerichtspräsidium Zurzach der A. AG mit, dass ihr die Staatsanwalt- schaft See / Oberland am 16. November 2006 die Akten unter Hinweis auf mangelnde Zuständigkeit retourniert habe (act. 1.8).
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B. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2006 gelangte die A. AG an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, dass die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären seien, das im März 2006 eingeleitete Strafverfahren gegen B. usw. zuständigkeitshalber zu führen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge zulasten des Kantons Zürich (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete am 4. Januar 2007 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort (act. 6). In ihrer Beschwerde- antwort vom 17. Januar 2007 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).
Im Rahmen ihrer Beschwerdereplik beantragte die A. AG die Gutheissung ihrer Beschwerde (act. 9). Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 teilte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit, dass sie auf eine Beschwerdeduplik verzichte (act. 11).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungs- behörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 sowie TPF BG.2005.16 vom
12. Juli 2005 E. 2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstraf- gerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter
19. September 2005, N. 16).
- 4 -
1.2 Nach Art. 214 Abs. 2 BStP steht die Beschwerde „den Parteien und einem jeden zu, der durch die Verfügung oder durch die Säumnis des Untersu- chungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet“. Zu den Prozess- parteien wird in der Regel neben dem Ankläger und dem Beschuldigten auch der Geschädigte gezählt, und zu den Geschädigten gehören in der Regel das Opfer, der Privatstrafkläger und der Strafantragsteller. Voraus- setzung zur Ergreifung eines Rechtsbehelfes oder eines Rechtsmittels ist indessen neben der gesetzlichen Legitimation die Beschwer. Ein Verfah- rensbeteiligter muss durch den fraglichen Entscheid, den er anfechten will, benachteiligt sein und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schüt- zenswertes Interesse haben. Wenn sich die Kantone über den Gerichts- stand geeinigt haben und/oder der Gerichtsstand von einem Kanton aner- kannt worden ist, erwächst dem Opfer daraus in der Praxis kein Nachteil. Das Opfer ist deshalb nicht legitimiert, den Gerichtsstand anzufechten, wenn sich die Kantone diesbezüglich geeinigt haben. Sinngemäss dassel- be muss für den Geschädigten gelten. Auch die Privatstrafkläger, Strafan- tragsteller und Anzeigeerstatter werden kaum je geltend machen können, sie seien in ihren Ansprüchen ungerechtfertigt benachteiligt, wenn der Be- schuldigte im einen statt im anderen Kanton verfolgt und beurteilt wird (vgl. zum Ganzen SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 608 f. sowie GUIDON/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 14, jeweils m.w.H.).
Somit ist vorliegend zu untersuchen, ob der Beschwerdeführerin durch die von der Staatsanwaltschaft See / Oberland und dem Gerichtspräsidium Zurzach geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung ein ungerechtfertigter Nachteil erwächst. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom
23. Oktober 2006 vom Gerichtspräsidium Zurzach eingeladen, sich inner- halb einer Frist von 10 Tagen hinsichtlich der Frage der örtlichen Zustän- digkeit zu äussern. Dieses hatte jedoch gleichentags gegenüber der Staatsanwaltschaft See / Oberland den Gerichtsstand bereits anerkannt. Noch während der ihr anberaumten Frist erhielt die Beschwerdeführerin die vom 25. Oktober 2006 datierende Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland, wonach die Strafuntersuchung an das Gerichtspräsidium Zur- zach abgetreten werde. In der auf Grund der Umstände berechtigten Mei- nung, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit noch nicht abschliessend entschieden sei, nahm die Beschwerdeführerin am 2. November 2006 ge- genüber dem Gerichtspräsidium Zurzach Stellung und verlangte sinnge- mäss, dass die Strafuntersuchung durch die Behörden des Kantons Zürich geführt werde. Dies führte letztendlich zum Ergebnis, dass die beiden in- volvierten Strafverfolgungsbehörden das Verfahren – wenn auch aus un- terschiedlichen Gründen – von ihrem jeweiligen Geschäftsverzeichnis ab-
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schrieben. Diese widersprüchliche Vorgehensweise der beiden Behörden bewirkte für die Beschwerdeführerin einen Nachteil, der sie zur Beschwer- deführung legitimiert.
1.3 Weiter zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin ihre Beschwer- de fristgerecht erhoben hat. Namentlich stellt sich die Frage, ob sie bereits auf die Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
25. Oktober 2006 hätte reagieren müssen. Diesbezüglich kann der Be- schwerdeführerin jedoch zu Gute gehalten werden, dass der genannten Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden ist sowie dass die Zustellung der Verfügung während der vom Gerichtspräsidium Zurzach angesetzten Frist, innert welcher sich die Beschwerdeführerin u.a. noch zur Frage der örtlichen Zuständigkeit hat äussern können, widersprüchlich war. Die Frage der Fristwahrung kann jedoch vorliegend angesichts des Aus- gangs des Verfahrens offen gelassen werden und es ist auf die Beschwer- de einzutreten.
2.
2.1 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 bestätigte das Gerichtspräsidium Zur- zach der Staatsanwaltschaft See / Oberland die Übernahme des Verfah- rens. Daraus geht weiter hervor, dass es seine eigene örtliche Zuständig- keit bejaht hat (Nr. 8 der Kopien der wesentlichen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft See / Oberland). Die beteiligten Kantone haben somit betreffend der Frage der örtlichen Zuständigkeit eine Einigung erzielt.
Nach der Gerichtspraxis ist ein Abweichen von jedem gesetzlichen Ge- richtsstand möglich und zulässig. Voraussetzung für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist hierbei aber stets, dass in jenem Kanton, dessen Gerichtsstand bejaht werden soll, ein örtlicher Anknüpfungspunkt für das fragliche Delikt besteht (vgl. hierzu SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428). Unabhängig der von der Beschwerdeführerin gemachten Ausfüh- rungen zur Frage, wo der Ausführungsort der angeblich von B. begange- nen Delikte liegt, ist festzuhalten, dass sich die Anzeige neben B. auch ge- gen die verantwortlichen Personen der C. AG in Z. (Kanton Aargau) richtet. Einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied dieser Gesellschaft ist gemäss Han- delsregister D. von Y. in Y (Kanton Aargau). Somit besteht im Zuständig- keitsbereich des Gerichtspräsidiums Zurzach ein örtlicher Anknüpfungs- punkt für die fraglichen Delikte. Die Zuständigkeitsvereinbarung ist dem- nach zulässig.
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2.2 Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton (ausdrücklich oder konkludent) anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Ver- hältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie oder zur Wahrung anderer neu ins Gewicht fallender Interessen (vgl. SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 429). Keine der Parteien machte diesbezüglich das Vorliegen solcher triftigen Gründe geltend. Wie das Gerichtspräsidium Zur- zach in seinem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom
5. Dezember 2006 (act. 1.8) schreibt, hätte es eine nach aargauischem Recht anhängig gemachte Privatstrafklage entgegen genommen. Seine ört- liche Zuständigkeit hatte es bereits vorher schon bejaht. Allein die Tatsa- che, dass die Beschwerdeführerin keine solche Privatstrafklage eingereicht hatte, führte denn auch zur Abschreibung des Verfahrens beim aargaui- schen Gericht. Dies allein stellt jedoch keinen triftigen Grund dar, welcher eine nachträgliche Änderung des anerkannten Gerichtsstandes rechtferti- gen würde.
2.3 Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten desselben zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]). Die Ge- richtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'500.-- (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
Bellinzona, 8. März 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.