Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A., B., C., D. und E. (Art. 346 und 350 StGB)
Sachverhalt
A. Am 7. April 2004 wurde bei einer durch die Kantonspolizei Basel-Stadt durchgeführten Hausdurchsuchung in Basel/BS unter anderem A. und B. wegen Verdachts des Betäubungsmittelhandels verhaftet. In der durch- suchten Wohnung wurden nebst diversen anderen verdächtigen Gegen- ständen insbesondere der in einem Briefumschlag in einer Schublade auf- bewahrte und mit Kokain und Heroin kontaminierte Betrag von Fr. 18'000.-- in kleiner Stückelung beschlagnahmt. Nach einer tags darauf von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt durchgeführten Einvernahme wurden die beiden Beschuldigten aus der Haft entlassen. Am 27. Mai 2004 erklärte dieselbe Behörde, seit der Haftentlassung würden keine neuen Erkenntnis- se gegen die Angeschuldigten bestehen (Beilage zu act. 1, Bundesordner der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, S99.26/04, Strafverfahren gegen B., Reg. „Zur Sache“, Rapport Kantonspolizei Basel-Stadt vom 8. April 2004 und Aktennotiz „Keine neuen Erkenntnisse“ vom 27. Mai 2004; Bundesord- ner der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, S99.24/04, Strafverfahren gegen A., Reg. „Zur Sache“, Aktennotiz „Keine neuen Erkenntnisse“ vom 27. Mai 2004).
Mit Verfügung vom 5. April 2005 trat die Schweizerische Bundesanwalt- schaft ein Verfahren gegen den unbekannten „F.“ an das Statthalteramt Ar- lesheim ab. Die in diesem Zusammenhang in der Folge nach kantonsinter- ner Umteilung vom Bezirksstatthalteramt Liestal unter dem Aktionsnamen „G.“ getätigten Ermittlungen führten unter anderem zum Verdacht, A., B. und C. würden von zwei Wohnungen an der H.-strasse und der I.-strasse in Basel/BS aus mit Heroin handeln. Unter anderem sollen sie E. von An- fang/Mitte Januar 2005 bis 24. Mai 2005 mehrheitlich in Pratteln/BL mit insgesamt rund 6650 Gramm Heroin beliefert haben. Am 24. Mai 2005 er- öffnete das Bezirksstatthalteramt Arlesheim gegen A., B. und C. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 BetmG ein Strafunter- suchungsverfahren. Gleichentags stürmte die Polizei Basel-Landschaft in Zusammenarbeit mit der Polizei Basel-Stadt die beiden Wohnungen an der H.-strasse und der I.-strasse in Basel/BS, führten daselbst Hausdurchsu- chungen durch, beschlagnahmten unter anderem ca. 660 Gramm Heroin und 4 Kilogramm Streckmittel und nahmen A., B. und C. fest. Gegen die scheinbar ebenfalls involvierte D. leitete das Bezirksstatthalteramt Liestal mit Datum vom 24. Mai 2005 ein Untersuchungsverfahren ein. Weiter er- öffnete es am 3. Juni 2005 ein Strafverfahren gegen E. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei dieser am
6. Juni 2005 an seinem Wohnort in Z./BL durch die Polizei Basel- Landschaft verhaftet wurde. Gegen ihn sind derzeit im Kanton Basel-Stadt
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vier Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig (vgl. zum Ganzen: act. 1 und 4; Beilage zu act. 1, Bundesordner Bundesanwaltschaft BA/EAII/2/04/0274, Band 1, Verfahren gegen: unbe- kannt, genannt „F.“, Delegationsverfügung vom 5. April 2005 sowie Schrei- ben des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 17. Mai 2005; Beilage zu act. 1, Bundesordner Bezirksstatthalteramt Liestal, Aktion „G.“, B. und Kon- sorten, Reg. „Zur Sache“, Zwischenbericht der Aktion G. vom 31. Mai 2005 sowie Eröffnungsverfügung des Bezirksstatthalteramt Liestal gegen B. vom
24. Mai 2005; Beilage zu act. 1, Bundesordner Bezirksstatthalteramt Lies- tal, Aktion „G.“, A. und Konsorten, Reg. „Zur Sache“, Eröffnungsverfügung des Bezirksstatthalteramt Liestal gegen A. vom 24. Mai 2005; Beilage zu act. 1, Bundesordner Bezirksstatthalteramt Liestal, Aktion „G.“, C. und Kon- sorten, Reg. „Anhalt./Haft“, Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsa- chen Basel-Landschaft vom 21. Juni 2005; Beilage zu act. 1, Bundesordner Bezirksstatthalteramt Liestal, Aktion „G.“, D. und Konsorten, Reg. „Weitere Zwangsmassnahmen“, Eröffnungsverfügung des Bezirksstatthalteramt Liestal gegen D. vom 24. Mai 2005; Beilage zu act. 1, Bundesordner Be- zirksstatthalteramt Liestal, Aktion „G.“, E. und Konsorten, Reg. „Weitere Zwangsmassnahmen“, Eröffnungsverfügung des Bezirksstatthalteramt Liestal gegen E. vom 3. Juni 2005 sowie Reg. „Anhalt./Haft“, Haftbefehl vom 4. Juni 2005).
B. Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 ersuchte das Bezirksstatthalteramt Liestal die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Übernahme der Verfahren gegen A., B., C. und E. (act. 1; Beilage zu act. 1, Bundesordner Bundesanwalt- schaft BA/EAII/2/04/0274, Band 1, Verfahren gegen: unbekannt, genannt „F.“, Schreiben Bezirksstatthalteramt Liestal vom 9. Juni 2005). Die ersuch- te Behörde lehnte eine Übernahme mit Schreiben vom 28. Juni 2005 ab (Beilage zu act. 1, Bundesordner Bundesanwaltschaft BA/EAII/2/04/0274, Band 1, Verfahren gegen: unbekannt, genannt „F.“, Schreiben Staatsan- waltschaft Basel-Stadt vom 28. Juni 2005).
C. Mit Gesuch vom 11. Juli 2005 wendet sich der Kanton Basel-Landschaft an das Bundesstrafgericht und verlangt, die Behörden des Kantons Basel- Stadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfahren gegen A., B., C. und D. zu führen. Weiter erklärt er sich für das Verfahren gegen E. als zuständig (act. 1).
Nach gewährter Fristerstreckung beantragt der Kanton Basel-Stadt dem- gegenüber mit Stellungnahme vom 16. August 2005 sinngemäss, der Kan-
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ton Basel-Landschaft sei auf die zugestandene Zuständigkeit für das Ver- fahren gegen E. zu behaften und überdies für die Verfolgung und Beurtei- lung der mutmasslichen Straftaten von A., B., C. und D. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).
Da der Kanton Basel-Landschaft schon in seiner Eingabe vom 11. Juli 2005 zum Voraus auf eine Replik verzichtete (act. 1), wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller- dings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchge- führt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anru- fung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt und das Bezirksstatthalteramt Liestal sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskon- flikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 213., Anhang II).
E. 1.2 Hinsichtlich der Verfahren betreffend A., B. und C. sind die Eintretensvor- aussetzungen vorliegend erfüllt, weshalb auf die Beschwerde insofern ein- getreten wird.
E. 1.3 Demgegenüber wurde zwischen den Parteien kein Meinungsaustausch hinsichtlich des Verfahrens betreffend D. durchgeführt, weshalb diesbezüg- lich auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann.
E. 1.4 Mit Bezug auf die Person von E. ist die Strafverfolgungs- und Beurteilungs- pflicht des Gesuchstellers nicht streitig und bildet im Übrigen auch nicht ex-
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plizit Gegenstand der Anträge des Gesuches um Festsetzung des Ge- richtsstandes vom 11. Juni 2005 (act. 1 und 4). Folglich ist auf den ent- sprechenden Antrag des Gesuchsgegners nicht einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB sind die Behörden des Ortes für die Verfol- gung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig, wo die strafba- re Handlung ausgeführt wurde. Wird jemand wegen mehrerer, an verschie- denen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschul- digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sol- len und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht zum Vorneher- ein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2; 113 Ia 165, 170 E. 4c/bb). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage im Zeitpunkt des Gerichtsstandsent- scheids durch die Beschwerdekammer darstellen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 286 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerde- kammer ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Straf- verfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1; vgl. zum Gan- zen: Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 076/04 vom 27. Oktober 2004 E. 3.2 sowie BG.2005.22 vom 9. August 2005 E. 2.1).
E. 2.2 Aus der derzeitigen Aktenlage erhellt, dass A. und B. vorgeworfen wird, sowohl auf dem Gebiet des Gesuchstellers als auch auf dem Gebiet des Gesuchsgegners strafbare Handlungen begangen zu haben, womit Art. 350 StGB zur Anwendung gelangt.
Der Gesuchsgegner seinerseits eröffnete im April 2004 ein Strafverfahren gegen A. und B. wegen Verdachts des Betäubungsmittelhandels und be-
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schlagnahmte unter anderem einen mit Drogen kontaminierten Barbetrag von Fr. 18'000.-- in der für den Drogenhandel typischen kleinen Stückelung, was unbestrittenermassen einem Gegenwert von rund 600 Gramm Heroin oder 250 Gramm Kokain entspricht. Der Reinheitsgehalt dieser Drogen- menge übersteigt so oder anders mit grosser Wahrscheinlichkeit 12 Gramm Heroin oder 18 Gramm Kokain, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG massgebend ist (BGE 122 IV 360, 363 E. 2a; 119 IV 180, 185 E. 2d). Auch wenn den erwähnten Beschuldigten in den Strafak- ten des Gesuchsgegners lediglich der Handel mit Betäubungsmitteln in all- gemeiner Form vorgehalten wird, ist folglich davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung des Gesuchsgegners den qualifizierten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG beschlägt oder zumindest beschlagen sollte. Da auch der Gesuchsteller gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen dieselbe Bestimmung führt, ist derjenige Kanton zuständig, der die Untersuchung zuerst angeho- ben hat. Dies ist unbestrittenermassen der Gesuchsgegner, weshalb er für die Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen Straftaten zu- ständig ist.
E. 2.3 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass C. den Vertrieb der Drogen mut- masslich von der I.-strasse in Basel aus koordinierte. Dahin überbrachte ihm B. jeweils auch das durch den Drogenverkauf umgesetzte Geld (act. 1; Beilage zu act. 1, Bundesordner Bezirksstatthalteramt Liestal, Aktion „G.“, C. und Konsorten, Reg. „Zur Sache“, Einvernahmeptrotokoll vom 1. Juli 2005). Dass C. auch auf dem Gebiet des Gesuchstellers straffällig wurde, ist indessen nicht aktenkundig und wird von den Parteien auch nicht be- hauptet. Da ihm somit derzeit ausschliesslich auf dem Gebiet des Ge- suchsgegners begangene Straftaten vorgeworfen werden, ist ebenfalls der Gesuchsgegner für die Verfolgung und Beurteilung derselben berechtigt und verpflichtet.
Zu keinem anderen Resultat würde man im Übrigen gelangen, wenn man von Mittäterschaft zwischen C. und insbesondere B. ausgehen würde. Diesfalls wäre nämlich ebenfalls der Gesuchsgegner als die Untersuchung zuerst gegen einen Mittäter – in diesem Fall B. – anhebende Behörde zu- ständig (Art. 349 Abs. 2 StGB).
E. 3 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Dispositiv
- Bezüglich D. und E. wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
- Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 30. August 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-STADT,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A., B., C., D. und E. (Art. 346 und 350 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2005.23
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Sachverhalt:
A. Am 7. April 2004 wurde bei einer durch die Kantonspolizei Basel-Stadt durchgeführten Hausdurchsuchung in Basel/BS unter anderem A. und B. wegen Verdachts des Betäubungsmittelhandels verhaftet. In der durch- suchten Wohnung wurden nebst diversen anderen verdächtigen Gegen- ständen insbesondere der in einem Briefumschlag in einer Schublade auf- bewahrte und mit Kokain und Heroin kontaminierte Betrag von Fr. 18'000.-- in kleiner Stückelung beschlagnahmt. Nach einer tags darauf von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt durchgeführten Einvernahme wurden die beiden Beschuldigten aus der Haft entlassen. Am 27. Mai 2004 erklärte dieselbe Behörde, seit der Haftentlassung würden keine neuen Erkenntnis- se gegen die Angeschuldigten bestehen (Beilage zu act. 1, Bundesordner der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, S99.26/04, Strafverfahren gegen B., Reg. „Zur Sache“, Rapport Kantonspolizei Basel-Stadt vom 8. April 2004 und Aktennotiz „Keine neuen Erkenntnisse“ vom 27. Mai 2004; Bundesord- ner der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, S99.24/04, Strafverfahren gegen A., Reg. „Zur Sache“, Aktennotiz „Keine neuen Erkenntnisse“ vom 27. Mai 2004).
Mit Verfügung vom 5. April 2005 trat die Schweizerische Bundesanwalt- schaft ein Verfahren gegen den unbekannten „F.“ an das Statthalteramt Ar- lesheim ab. Die in diesem Zusammenhang in der Folge nach kantonsinter- ner Umteilung vom Bezirksstatthalteramt Liestal unter dem Aktionsnamen „G.“ getätigten Ermittlungen führten unter anderem zum Verdacht, A., B. und C. würden von zwei Wohnungen an der H.-strasse und der I.-strasse in Basel/BS aus mit Heroin handeln. Unter anderem sollen sie E. von An- fang/Mitte Januar 2005 bis 24. Mai 2005 mehrheitlich in Pratteln/BL mit insgesamt rund 6650 Gramm Heroin beliefert haben. Am 24. Mai 2005 er- öffnete das Bezirksstatthalteramt Arlesheim gegen A., B. und C. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 BetmG ein Strafunter- suchungsverfahren. Gleichentags stürmte die Polizei Basel-Landschaft in Zusammenarbeit mit der Polizei Basel-Stadt die beiden Wohnungen an der H.-strasse und der I.-strasse in Basel/BS, führten daselbst Hausdurchsu- chungen durch, beschlagnahmten unter anderem ca. 660 Gramm Heroin und 4 Kilogramm Streckmittel und nahmen A., B. und C. fest. Gegen die scheinbar ebenfalls involvierte D. leitete das Bezirksstatthalteramt Liestal mit Datum vom 24. Mai 2005 ein Untersuchungsverfahren ein. Weiter er- öffnete es am 3. Juni 2005 ein Strafverfahren gegen E. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei dieser am
6. Juni 2005 an seinem Wohnort in Z./BL durch die Polizei Basel- Landschaft verhaftet wurde. Gegen ihn sind derzeit im Kanton Basel-Stadt
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vier Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig (vgl. zum Ganzen: act. 1 und 4; Beilage zu act. 1, Bundesordner Bundesanwaltschaft BA/EAII/2/04/0274, Band 1, Verfahren gegen: unbe- kannt, genannt „F.“, Delegationsverfügung vom 5. April 2005 sowie Schrei- ben des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 17. Mai 2005; Beilage zu act. 1, Bundesordner Bezirksstatthalteramt Liestal, Aktion „G.“, B. und Kon- sorten, Reg. „Zur Sache“, Zwischenbericht der Aktion G. vom 31. Mai 2005 sowie Eröffnungsverfügung des Bezirksstatthalteramt Liestal gegen B. vom
24. Mai 2005; Beilage zu act. 1, Bundesordner Bezirksstatthalteramt Lies- tal, Aktion „G.“, A. und Konsorten, Reg. „Zur Sache“, Eröffnungsverfügung des Bezirksstatthalteramt Liestal gegen A. vom 24. Mai 2005; Beilage zu act. 1, Bundesordner Bezirksstatthalteramt Liestal, Aktion „G.“, C. und Kon- sorten, Reg. „Anhalt./Haft“, Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsa- chen Basel-Landschaft vom 21. Juni 2005; Beilage zu act. 1, Bundesordner Bezirksstatthalteramt Liestal, Aktion „G.“, D. und Konsorten, Reg. „Weitere Zwangsmassnahmen“, Eröffnungsverfügung des Bezirksstatthalteramt Liestal gegen D. vom 24. Mai 2005; Beilage zu act. 1, Bundesordner Be- zirksstatthalteramt Liestal, Aktion „G.“, E. und Konsorten, Reg. „Weitere Zwangsmassnahmen“, Eröffnungsverfügung des Bezirksstatthalteramt Liestal gegen E. vom 3. Juni 2005 sowie Reg. „Anhalt./Haft“, Haftbefehl vom 4. Juni 2005).
B. Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 ersuchte das Bezirksstatthalteramt Liestal die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Übernahme der Verfahren gegen A., B., C. und E. (act. 1; Beilage zu act. 1, Bundesordner Bundesanwalt- schaft BA/EAII/2/04/0274, Band 1, Verfahren gegen: unbekannt, genannt „F.“, Schreiben Bezirksstatthalteramt Liestal vom 9. Juni 2005). Die ersuch- te Behörde lehnte eine Übernahme mit Schreiben vom 28. Juni 2005 ab (Beilage zu act. 1, Bundesordner Bundesanwaltschaft BA/EAII/2/04/0274, Band 1, Verfahren gegen: unbekannt, genannt „F.“, Schreiben Staatsan- waltschaft Basel-Stadt vom 28. Juni 2005).
C. Mit Gesuch vom 11. Juli 2005 wendet sich der Kanton Basel-Landschaft an das Bundesstrafgericht und verlangt, die Behörden des Kantons Basel- Stadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfahren gegen A., B., C. und D. zu führen. Weiter erklärt er sich für das Verfahren gegen E. als zuständig (act. 1).
Nach gewährter Fristerstreckung beantragt der Kanton Basel-Stadt dem- gegenüber mit Stellungnahme vom 16. August 2005 sinngemäss, der Kan-
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ton Basel-Landschaft sei auf die zugestandene Zuständigkeit für das Ver- fahren gegen E. zu behaften und überdies für die Verfolgung und Beurtei- lung der mutmasslichen Straftaten von A., B., C. und D. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).
Da der Kanton Basel-Landschaft schon in seiner Eingabe vom 11. Juli 2005 zum Voraus auf eine Replik verzichtete (act. 1), wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller- dings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchge- führt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anru- fung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt und das Bezirksstatthalteramt Liestal sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskon- flikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 213., Anhang II).
1.2 Hinsichtlich der Verfahren betreffend A., B. und C. sind die Eintretensvor- aussetzungen vorliegend erfüllt, weshalb auf die Beschwerde insofern ein- getreten wird.
1.3 Demgegenüber wurde zwischen den Parteien kein Meinungsaustausch hinsichtlich des Verfahrens betreffend D. durchgeführt, weshalb diesbezüg- lich auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann.
1.4 Mit Bezug auf die Person von E. ist die Strafverfolgungs- und Beurteilungs- pflicht des Gesuchstellers nicht streitig und bildet im Übrigen auch nicht ex-
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plizit Gegenstand der Anträge des Gesuches um Festsetzung des Ge- richtsstandes vom 11. Juni 2005 (act. 1 und 4). Folglich ist auf den ent- sprechenden Antrag des Gesuchsgegners nicht einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB sind die Behörden des Ortes für die Verfol- gung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig, wo die strafba- re Handlung ausgeführt wurde. Wird jemand wegen mehrerer, an verschie- denen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschul- digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sol- len und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht zum Vorneher- ein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2; 113 Ia 165, 170 E. 4c/bb). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage im Zeitpunkt des Gerichtsstandsent- scheids durch die Beschwerdekammer darstellen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 286 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerde- kammer ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Straf- verfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1; vgl. zum Gan- zen: Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 076/04 vom 27. Oktober 2004 E. 3.2 sowie BG.2005.22 vom 9. August 2005 E. 2.1).
2.2 Aus der derzeitigen Aktenlage erhellt, dass A. und B. vorgeworfen wird, sowohl auf dem Gebiet des Gesuchstellers als auch auf dem Gebiet des Gesuchsgegners strafbare Handlungen begangen zu haben, womit Art. 350 StGB zur Anwendung gelangt.
Der Gesuchsgegner seinerseits eröffnete im April 2004 ein Strafverfahren gegen A. und B. wegen Verdachts des Betäubungsmittelhandels und be-
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schlagnahmte unter anderem einen mit Drogen kontaminierten Barbetrag von Fr. 18'000.-- in der für den Drogenhandel typischen kleinen Stückelung, was unbestrittenermassen einem Gegenwert von rund 600 Gramm Heroin oder 250 Gramm Kokain entspricht. Der Reinheitsgehalt dieser Drogen- menge übersteigt so oder anders mit grosser Wahrscheinlichkeit 12 Gramm Heroin oder 18 Gramm Kokain, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG massgebend ist (BGE 122 IV 360, 363 E. 2a; 119 IV 180, 185 E. 2d). Auch wenn den erwähnten Beschuldigten in den Strafak- ten des Gesuchsgegners lediglich der Handel mit Betäubungsmitteln in all- gemeiner Form vorgehalten wird, ist folglich davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung des Gesuchsgegners den qualifizierten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG beschlägt oder zumindest beschlagen sollte. Da auch der Gesuchsteller gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen dieselbe Bestimmung führt, ist derjenige Kanton zuständig, der die Untersuchung zuerst angeho- ben hat. Dies ist unbestrittenermassen der Gesuchsgegner, weshalb er für die Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen Straftaten zu- ständig ist.
2.3 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass C. den Vertrieb der Drogen mut- masslich von der I.-strasse in Basel aus koordinierte. Dahin überbrachte ihm B. jeweils auch das durch den Drogenverkauf umgesetzte Geld (act. 1; Beilage zu act. 1, Bundesordner Bezirksstatthalteramt Liestal, Aktion „G.“, C. und Konsorten, Reg. „Zur Sache“, Einvernahmeptrotokoll vom 1. Juli 2005). Dass C. auch auf dem Gebiet des Gesuchstellers straffällig wurde, ist indessen nicht aktenkundig und wird von den Parteien auch nicht be- hauptet. Da ihm somit derzeit ausschliesslich auf dem Gebiet des Ge- suchsgegners begangene Straftaten vorgeworfen werden, ist ebenfalls der Gesuchsgegner für die Verfolgung und Beurteilung derselben berechtigt und verpflichtet.
Zu keinem anderen Resultat würde man im Übrigen gelangen, wenn man von Mittäterschaft zwischen C. und insbesondere B. ausgehen würde. Diesfalls wäre nämlich ebenfalls der Gesuchsgegner als die Untersuchung zuerst gegen einen Mittäter – in diesem Fall B. – anhebende Behörde zu- ständig (Art. 349 Abs. 2 StGB).
3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Bezüglich D. und E. wird auf das Gesuch nicht eingetreten. 2. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 3. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 30. August 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Kanton Basel-Landschaft - Kanton Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.