Revision des Entscheids des Bundesstrafgerichts BG.2005.5 vom 20. April 2005
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 Februar 2005 gegen das Obergericht des Kantons Bern und die Ge- richtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen nicht eingetreten ist;
- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. (recte: 10.) Mai 2005 bei der Be- schwerdekammer sinngemäss die Revision des Entscheides vom 20. April 2005 und unter anderem den Ausstand mehrerer Richter (Emanuel Hochstrasser, Andreas J. Keller, Walter Wüthrich, Tito Ponti) und Gerichts- schreiberinnen (Joséphine Contu, Petra Williner) des Bundesstrafgerichts sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (act. 1, S. 1 f.);
- die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 5. Juli 2005 (Geschäftsnummer BA.2005.7) auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten ist und die Ange- legenheit dem Präsidenten der Beschwerdekammer zur weiteren Überprü- fung überwiesen hat (act. 2);
- das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Ge- suchstellers mit Urteil vom 26. Juli 2005 nicht eingetreten ist;
- damit in der eingangs erwähnten Besetzung über das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege befunden werden kann;
- das Bundesstrafgericht einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gewährt und ihr nötigenfalls einen Rechtsanwalt beigeben kann (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG);
- als aussichtslos nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe- gehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Erwägun- gen BGE 129 I 129, 135 f. E. 2.3.1; 128 I 225, 236 E. 2.5.3; 124 I 304, 306 f. E. 2c);
- massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde;
- 3 -
- eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können soll, weil er sie nichts kos- tet;
- sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, beurteilt, ob im Einzelfall genügende Er- folgsaussichten bestehen;
- der Gesuchsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache sinngemäss die Revision des eingangs erwähnten Entscheides verlangt;
- die Revision eines Entscheides der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 136 ff. OG) nur aus den im Gesetz genannten Gründen zulässig ist;
- der Gesuchsteller in seiner Eingabe lediglich pauschale, nicht weiter sub- stantiierte Vorwürfe erhebt, die das Vorliegen von Revisionsgründen als äusserst zweifelhaft erscheinen lassen;
- sich eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei bei dieser Sachlage und vernünftiger Überlegung nicht zu einem Revisionsgesuch entschliessen würde;
- das Begehren des Gesuchstellers damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aussichtslos beurteilt werden muss;
- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demgemäss abzuweisen ist, wobei die Frage nach der Bedürftigkeit des Gesuchstellers offen bleiben kann;
- dem Gesuchsteller mit vorliegenden Entscheid Frist bis 22. August 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- angesetzt wird, ver- bunden mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten wird;
- die Kosten des vorliegenden Entscheids bei der Hauptsache bleiben,
- 4 -
und erkennt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten und die Bestellung eines Vertreters für das Verfahren BG.2005.14 wird abgewiesen.
- Dem Gesuchsteller wird Frist bis 22. August 2005 zur Leistung des Kosten- vorschusses von Fr. 1’000.-- angesetzt.
- Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. August 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter, Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Partei
A.,
Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG)
B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BG.2005.14
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 20. April 2005 (Geschäfts- nummer BG.2005.5) auf eine Beschwerde des Gesuchstellers vom
20. Februar 2005 gegen das Obergericht des Kantons Bern und die Ge- richtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen nicht eingetreten ist;
- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. (recte: 10.) Mai 2005 bei der Be- schwerdekammer sinngemäss die Revision des Entscheides vom 20. April 2005 und unter anderem den Ausstand mehrerer Richter (Emanuel Hochstrasser, Andreas J. Keller, Walter Wüthrich, Tito Ponti) und Gerichts- schreiberinnen (Joséphine Contu, Petra Williner) des Bundesstrafgerichts sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (act. 1, S. 1 f.);
- die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 5. Juli 2005 (Geschäftsnummer BA.2005.7) auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten ist und die Ange- legenheit dem Präsidenten der Beschwerdekammer zur weiteren Überprü- fung überwiesen hat (act. 2);
- das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Ge- suchstellers mit Urteil vom 26. Juli 2005 nicht eingetreten ist;
- damit in der eingangs erwähnten Besetzung über das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege befunden werden kann;
- das Bundesstrafgericht einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gewährt und ihr nötigenfalls einen Rechtsanwalt beigeben kann (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG);
- als aussichtslos nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe- gehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Erwägun- gen BGE 129 I 129, 135 f. E. 2.3.1; 128 I 225, 236 E. 2.5.3; 124 I 304, 306 f. E. 2c);
- massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde;
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- eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können soll, weil er sie nichts kos- tet;
- sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, beurteilt, ob im Einzelfall genügende Er- folgsaussichten bestehen;
- der Gesuchsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache sinngemäss die Revision des eingangs erwähnten Entscheides verlangt;
- die Revision eines Entscheides der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 136 ff. OG) nur aus den im Gesetz genannten Gründen zulässig ist;
- der Gesuchsteller in seiner Eingabe lediglich pauschale, nicht weiter sub- stantiierte Vorwürfe erhebt, die das Vorliegen von Revisionsgründen als äusserst zweifelhaft erscheinen lassen;
- sich eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei bei dieser Sachlage und vernünftiger Überlegung nicht zu einem Revisionsgesuch entschliessen würde;
- das Begehren des Gesuchstellers damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aussichtslos beurteilt werden muss;
- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demgemäss abzuweisen ist, wobei die Frage nach der Bedürftigkeit des Gesuchstellers offen bleiben kann;
- dem Gesuchsteller mit vorliegenden Entscheid Frist bis 22. August 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- angesetzt wird, ver- bunden mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten wird;
- die Kosten des vorliegenden Entscheids bei der Hauptsache bleiben,
- 4 -
und erkennt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten und die Bestellung eines Vertreters für das Verfahren BG.2005.14 wird abgewiesen.
2. Dem Gesuchsteller wird Frist bis 22. August 2005 zur Leistung des Kosten- vorschusses von Fr. 1’000.-- angesetzt.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 10. August 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.