Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») führt das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 521-2023/100 (alt: 62-2023-081) gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspiegesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. Anlässlich der diesbezüglich durchgeführten Hausdurchsuchung vom
4. Juli 2026 wurde das Mobiltelefon von A. sichergestellt und versiegelt (act. 1.2, 1.4, 1.6, 1.7). Am 6. Juli 2026 beauftragte die ESBK die Kantonspolizei Zürich mit der forensischen Datenspiegelung des sichergestellten Mobiltelefons von A. (act. 1.8), welche gemäss Bericht vom 7. Juli 2026 den gesicherten Datenbe- stand auf externe Datenträger übertrug (act. 1.9).
B. Mit Gesuch vom 8. Juli 2026 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt die ESBK (act. 1):
1. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, den folgenden, am 3./4. Juli 2026 durch die Kantons- polizei Zürich bei A. sichergestellten Gegenstand, zu entsiegeln und zu durchsuchen:
- Mobiltelefon «iPhone Air», Asservaten-Nr. U64336 / pol. Asservaten-Nr. A021374469, Siegel-Nr. 028894.
Die Gesuchstellerin sei des Weiteren zu ermächtigen, die von der Kantonspolizei Zürich er- stellte forensische Kopie der gesicherten Daten des Mobiltelefons U64336, pol. Asservaten- Nr. A021383711, Siegel-Nr. 028893, zu durchsuchen.
2. Die Verfahrenskosten sind zur Hauptsache zu schlagen.
C. Mit Schreiben vom 16. Juli 2026 teilte A., vertreten durch Rechtsanwalt Chrisoph Zobl, mit, auf das Einreichen einer Gesuchsantwort zu verzichten (act. 3), was der ESBK mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht wird.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
BE.2026.15
3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spiel- bankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielban- kenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf- recht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK (Art. 134 Abs. 2 BGS). Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der Schweizerischen Straf- prozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2).
E. 1.2 Dem Gesuchsgegner werden Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spiel- bankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS vorgeworfen, weshalb die Be- schwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung des sichergestellten Gegenstands zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR).
E. 2.1 Der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Da- tenträgern hat die Geheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen. Mit der Substanziierungsobliegenheit wird vermieden, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4).
E. 2.2 Aus dem «Durchsuchungsprotokoll» bzw. «Durchsuchungsprotokoll – Beiblatt Siegelung» ist ersichtlich, dass der Gesuchsgegner den Siegelungsantrag be- gründet hat, wobei die Begründung in der eingereichten Kopie kaum bzw. nur teilweise lesbar ist (act. 1.7). Gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin lautet die Begründung (act. 1 S. 7): «Private persönliche Daten und Fotos etc.» Im vor- liegenden Verfahren verzichtete der Gesuchsgegner auf eine Gesuchsantwort. Damit kommt der Gesuchsgenger seinen Mitwirkungs- und Substantiierungsob- liegenheiten im Entsiegelungsverfahren nicht hinreichend nach. Mangels sub- stantiierter Vorbringen des Gesuchsgegners besteht kein Anlass, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen.
E. 2.3 Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020). Die
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E. 4 Gesuchstellerin kann ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Be- schlagnahme der sichergestellten Daten vornehmen.
3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 521-2023/100 der Gesuchstellerin. Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 und 3 StBOG).
BE.2026.15
Dispositiv
- Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon des Ge- suchsgegners und die von der Kantonspolizei Zürich erstellte forensische Kopie der gesicherten Daten des Mobiltelefons des Gesuchsgegners werden zur Durch- suchung und weiteren Verwendung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses bei der Gesuchstellerin belassen.
- Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 11. August 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Stefan Heimgartner und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
Eidgenössische Spielbankenkommission, Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl, Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2026.15
BE.2026.15
2 Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») führt das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 521-2023/100 (alt: 62-2023-081) gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspiegesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. Anlässlich der diesbezüglich durchgeführten Hausdurchsuchung vom
4. Juli 2026 wurde das Mobiltelefon von A. sichergestellt und versiegelt (act. 1.2, 1.4, 1.6, 1.7). Am 6. Juli 2026 beauftragte die ESBK die Kantonspolizei Zürich mit der forensischen Datenspiegelung des sichergestellten Mobiltelefons von A. (act. 1.8), welche gemäss Bericht vom 7. Juli 2026 den gesicherten Datenbe- stand auf externe Datenträger übertrug (act. 1.9).
B. Mit Gesuch vom 8. Juli 2026 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt die ESBK (act. 1):
1. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, den folgenden, am 3./4. Juli 2026 durch die Kantons- polizei Zürich bei A. sichergestellten Gegenstand, zu entsiegeln und zu durchsuchen:
- Mobiltelefon «iPhone Air», Asservaten-Nr. U64336 / pol. Asservaten-Nr. A021374469, Siegel-Nr. 028894.
Die Gesuchstellerin sei des Weiteren zu ermächtigen, die von der Kantonspolizei Zürich er- stellte forensische Kopie der gesicherten Daten des Mobiltelefons U64336, pol. Asservaten- Nr. A021383711, Siegel-Nr. 028893, zu durchsuchen.
2. Die Verfahrenskosten sind zur Hauptsache zu schlagen.
C. Mit Schreiben vom 16. Juli 2026 teilte A., vertreten durch Rechtsanwalt Chrisoph Zobl, mit, auf das Einreichen einer Gesuchsantwort zu verzichten (act. 3), was der ESBK mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht wird.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
BE.2026.15
3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spiel- bankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielban- kenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf- recht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK (Art. 134 Abs. 2 BGS). Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der Schweizerischen Straf- prozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2).
1.2 Dem Gesuchsgegner werden Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spiel- bankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS vorgeworfen, weshalb die Be- schwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung des sichergestellten Gegenstands zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR).
2.
2.1 Der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Da- tenträgern hat die Geheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen. Mit der Substanziierungsobliegenheit wird vermieden, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4).
2.2 Aus dem «Durchsuchungsprotokoll» bzw. «Durchsuchungsprotokoll – Beiblatt Siegelung» ist ersichtlich, dass der Gesuchsgegner den Siegelungsantrag be- gründet hat, wobei die Begründung in der eingereichten Kopie kaum bzw. nur teilweise lesbar ist (act. 1.7). Gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin lautet die Begründung (act. 1 S. 7): «Private persönliche Daten und Fotos etc.» Im vor- liegenden Verfahren verzichtete der Gesuchsgegner auf eine Gesuchsantwort. Damit kommt der Gesuchsgenger seinen Mitwirkungs- und Substantiierungsob- liegenheiten im Entsiegelungsverfahren nicht hinreichend nach. Mangels sub- stantiierter Vorbringen des Gesuchsgegners besteht kein Anlass, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen.
2.3 Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020). Die
BE.2026.15
4 Gesuchstellerin kann ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Be- schlagnahme der sichergestellten Daten vornehmen.
3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 521-2023/100 der Gesuchstellerin. Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 und 3 StBOG).
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5 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon des Ge- suchsgegners und die von der Kantonspolizei Zürich erstellte forensische Kopie der gesicherten Daten des Mobiltelefons des Gesuchsgegners werden zur Durch- suchung und weiteren Verwendung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses bei der Gesuchstellerin belassen.
2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Bellinzona, 12. August 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission - Rechtsanwalt Christoph Zobl
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).