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BE.2026.11

Bundesstrafgericht ·BE · 2026-07-01 · Deutsch CH

Weiterzug / Verweise Kein Weiterzug, rechtskräftig;;Pas de recours, entré en force;;Nessun ricorso, cresciuto in giudicato;;Kein Weiterzug, rechtskräftig

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 - unter der vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog);

- dem in seinem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchsteller keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog).

BE.2026.11

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 1. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Gesuchsteller

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Habegger, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2026.11 :

BE.2026.11

2 Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG (nachfolgend «BAZG») unter der Verfahrensnummer 71-2026.7202 gegen A. ein Verfahren wegen gewerbs- oder gewohnheitsmässigen Verübens von Zollhinterziehung (Art. 118 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 124 lit. b des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]) sowie qualifizierter Einfuhrsteuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR: 641.20]) führt (vgl. act. 1, Rz. 9);

- A. am 24. Mai 2026, um 13.25 Uhr, als Lenkerin eines Personenwagens mit slo- wakischen Kennzeichen beim Grenzübergang Kriessern in die Schweiz einreiste und dabei gegenüber den Zollbeamten keine Waren angab; die anschliessende Zollkontrolle durch Beamte des BAZG ergab, dass A. vier Uhren der Marke Car- tier im Wert von insgesamt EUR 27'000.-- mitführte; ferner festgestellt werden konnte, dass das von A. gelenkte Fahrzeug innerhalb der letzten 30 Tage insge- samt sieben Mal bei Grenzübergängen in bzw. aus der Schweiz registriert wurde; die Zollbeamten unter anderem die vier Uhren sowie zwei Mobiltelefone der Marke Apple, iPhone, 15 Pro (Telefonnummer +49 […]) und 13 Pro (Telefonnum- mer +86 […]) sicherstellten; A. noch gleichentags die Siegelung der beiden Mo- biltelefone verlangte (act. 1.4);

- das BAZG mit Eingabe vom 12. Juni 2026 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangte und um Entsiegelung der beiden sichergestellten und gesiegelten Mobiltelefone ersuchte (act. 1);

- mit Schreiben vom 22. Juni 2026 der Rechtsvertreter von A. der Beschwerde- kammer mitteilte, dass sie an der Siegelung nicht länger festhalte (act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Widerhandlungen gegen das ZG und das MWSTG durch das BAZG verfolgt und beurteilt werden, wobei das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist (Art. 128 ZG; Art. 103 Abs. 1 und 2 MWSTG); mithin die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- das vorliegende Entsiegelungsverfahren infolge des erklärten Rückzugs der ge- gen die Durchsuchung gerichteten Einsprache durch die Gesuchsgegnerin als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. anstatt vieler: Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2025.20 vom 16. Oktober 2025);

BE.2026.11

3 - unter der vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog);

- dem in seinem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchsteller keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog).

BE.2026.11

4 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 1. Juli 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit - Rechtsanwalt Christian Habegger

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).