Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt eine be- sondere Strafuntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetztes über die direkte Bundessteuer (nachfolgend «DBG») gegen die B. AG wegen des Verdachts der vollendeten und versuchten Hinterziehung hoher Steuerbe- träge, gegen die C. Limited wegen des Verdachts auf Hinterziehung hoher Steuerbeträge und gegen D. wegen des Verdachts auf Anstiftung oder Ge- hilfenschaft zu den Gewinnsteuerhinterziehungen der genannten Gesell- schaften sowie auf vollendete und versuchte Hinterziehung der Einkom- menssteuer. Gleichzeitig führt die ESTV ein Verwaltungsstrafverfahren ge- gen D. wegen Verdachts auf Hinterziehung von Verrechnungssteuern, be- gangen im Geschäftsbereich der B. AG.
B. Im Rahmen dieser Untersuchung hat die ESTV am 29. Mai 2019 die A. AG aufgefordert, diverse Unterlagen für die Zeit seit 2003 zuzustellen (act. 1.1).
C. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 reichte die A. AG der ESTV die angefor- derten Unterlagen in einer mit Klebband umwickelten und mit der Aufschrift «versiegelt vdCRA» versehenen Kartonschachtel ein und erhob in einem se- paraten Schreiben Einsprache gegen die Durchsuchung der Dokumente (act. 1.2 und act. 4.5).
D. Die ESTV teilte der A. AG mit Schreiben vom 28. Juni 2019 mit, dass der interne Postdienst der ESTV die Kartonschachtel geöffnet habe, die Schach- tel jedoch von den zuständigen Juristen der Fachgruppe Steuerstrafrecht der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) unmittelbar nach Erhalt der derselben diese mit einem amtlichen Siegelband versehen worden sei (act. 1.3).
E. Mit Gesuch vom 23. August 2019 gelangte die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Entsiegelung der am
27. Juni 2019 durch die A. AG zugestellten Unterlagen. Gleichzeitig reichte sie der Beschwerdekammer ein vertrauliches Dossier (Beilage A) ein, das den ausführlichen Tatverdacht (Beilage A1) sowie weitere Beweismittel um- fasse (Beilagen A2-5) (act. 1).
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F. Die A. AG beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 12. September 2019 die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Rückgabe der beschlagnahmten Unterlagen an die Gesuchs- gegnerin. Eventualiter seien die Unterlagen soweit sie mit dem Untersu- chungsgegenstand in keinem Zusammenhang stünden (Order 2 [Lasche 15], Ordner 5 [Lasche 3] und Ordner 1 [Laschen 2 und 6]) und soweit sie dem Anwaltsgeheimnis unterliegen (Order 2 [Lasche 3]) sowie Privatgeheim- nisse Dritter enthalten würden (Order 2 [Lasche 15], Ordner 5 [Lasche 7] und Ordner 1 [Lasche 6]) nicht zu entsiegeln bzw. im Rahmen einer Triage im Beisein eines Vertreter der Gesuchsgegnerin auszuscheiden und unverzüg- lich derselben zurückzugeben (act. 4 S. 2).
G. Die Parteien halten im Rahmen ihrer weiteren Eingaben vom 26. Septem- ber bzw. 21. Oktober 2019 jeweils an ihren im Gesuch bzw. in der Gesuchs- antwort gestellten Anträgen fest (act. 6 und 9).
H. Mit Schreiben vom 25. November 2019 forderte die Beschwerdekammer die ESTV auf, die versiegelten Akten integral umgehend einzureichen (act. 11). Dem kam die ESTV in der Folge jedoch nicht nach, sondern teilte der Be- schwerdekammer mit Schreiben vom 29. November 2019 mit, ihrer Ansicht nach sei der Entscheid über die Relevanz der versiegelten Papiere und die Ausscheidung von Akten durch die Beschwerdekammer anstelle der Unter- suchungsbehörde nicht gerechtfertigt. Ebensowenig sei es Aufgabe der Überprüfungsinstanz anstelle der Untersuchungsbehörde eine summarische Sichtung der Akten vorzunehmen. Das Gericht habe sich bei der Beurteilung bezüglich der voraussichtlichen Relevanz der versiegelten Akten auf die Be- gründung im Entsiegelungsgesuch sowie den darauffolgenden Schriften- wechsel zu stützen. Weitergehende Informationen könne das Gericht bei- spielsweise einem detaillierten Inhaltsverzeichnis entnehmen, welches ohne Weiteres bei der A. AG eingefordert werden könne. Die ESTV ersuchte da- her, auf die Durchführung einer Triage zu verzichten oder ihr in einem be- gründeten, anfechtbaren Entscheid zu eröffnen, dass das Bundesstrafge- richt anstelle der Untersuchungsbehörde für die Beurteilung der Relevanz der Akten und damit für deren Durchsuchung und Ausscheidung zuständig sei (act. 12).
I. Das Schreiben der ESTV vom 29. November 2019 ist der A. AG am 3. De- zember 2019 zur Kenntnis zugestellt worden (act. 13).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge- genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz fin- det ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).
E. 1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
E. 2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR entscheidet die Beschwerdekammer bei Ent- siegelungsgesuchen über die Zulässigkeit der Durchsuchung. Dabei prüft die Beschwerdekammer, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht und ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Sofern dies bejaht werden kann, ist gemäss Praxis der Beschwerdekammer in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimhaltungsinte- ressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2).
E. 2.2 Falls nach dieser Prüfung eine Durchsicht als grundsätzlich zulässig erachtet wird, hält das Bundesgericht fest, dass der Entsiegelungsrichter das Siegel entfernt und eine Sichtung der Daten und Gegenstände vornimmt (sog. rich- terliche Triage). Dabei hat der Entsiegelungsrichter zu prüfen, welche Ge- genstände für eine Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörden in
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Frage kommen und welche ausscheiden (BGE 141 IV 77 E. 5.5.1; 138 IV 226 E. 7.1; 137 IV 189 E 4.2; 132 IV 63 E. 4.3). Zur Erleichterung der Triage kann der Richter geeignete Sachkundige beiziehen, was namentlich dem Schutz von Geheimnis- und Persönlichkeitsrechen sowie der Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dienen kann. Dabei hat der zustän- dige Richter die notwendigen Vorkehren zu treffen, um eine unzulässige bzw. verfrühte Einsicht in die fraglichen Daten und Dokumente durch Dritt- personen, insbesondere Ermittlungs- und Untersuchungsbeamte, zu vermei- den. Der Entsiegelungsrichter darf die Triage der versiegelten Gegenstände bzw. die Aussonderung von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Un- terlagen nicht an die Untersuchungsbehörde delegieren (BGE 142 IV 372 E. 3.1; 141 IV 77 E. 5.5.1; 137 IV 189 E. 5.1.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_550/2018 vom 6. August 2019 E. 2.1; 1B_499/2017 vom 12. April 2018 E. 4.1).
E. 2.3 Es ist somit ausschliesslich die Aufgabe der Beschwerdekammer, welche das richterliche Entsiegelungsverfahren durchführt, die versiegelten Doku- mente zu sichten und die richterliche Triage durchzuführen. Dabei hat sie diejenigen Akten auszuscheiden, die für die Untersuchung nicht von Bedeu- tung sind und/oder die aufgrund schützenswerter Geheimnisse (Art. 50 Abs. 2 VStrR) nicht durchsucht werden dürfen (vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.3). Vorliegend hat die Gesuchsgegnerin in ihrer Gesuchsantwort vom 12. Sep- tember 2019 die Dokumente einzeln bezeichnet, die ihrer Ansicht nach mit dem Untersuchungsgegenstand in keinem Zusammenhang stehen bzw. der Geheimhaltung unterliegen (act. 4 S. 2). Ohne Einsicht in die versiegelten Akten ist es der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall jedoch nicht mög- lich zu überprüfen, ob die erhobenen Einwendungen gegen die Entsiegelung einzelner Dokumente begründet sind bzw. ob die diesbezüglichen Voraus- setzungen für die Entsiegelung gegeben sind. Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass es alleine im Ermessen des Entsieglungsrichters steht, ob die richterliche Triage nach vorgängiger Sichtung der versiegelten Unter- lagen oder lediglich gestützt auf ein (detailliertes) Aktenverzeichnis vorge- nommen werden kann.
Zusammenfassend ist es der Beschwerdekammer gestützt auf die ihr vorlie- genden Akten nicht möglich, über das Entsiegelungsgesuch zu befinden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist daher nicht einzutreten. Die Akten bleiben da- mit (einstweilen) versiegelt.
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E. 3 Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend wird auf die Er- hebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 4 BGG analog). Die Ge- suchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog). Diese wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
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Dispositiv
- Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Die ESTV hat die A. AG für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 3. Dezember 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Franz J. Kess- ler, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2019.12
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt eine be- sondere Strafuntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetztes über die direkte Bundessteuer (nachfolgend «DBG») gegen die B. AG wegen des Verdachts der vollendeten und versuchten Hinterziehung hoher Steuerbe- träge, gegen die C. Limited wegen des Verdachts auf Hinterziehung hoher Steuerbeträge und gegen D. wegen des Verdachts auf Anstiftung oder Ge- hilfenschaft zu den Gewinnsteuerhinterziehungen der genannten Gesell- schaften sowie auf vollendete und versuchte Hinterziehung der Einkom- menssteuer. Gleichzeitig führt die ESTV ein Verwaltungsstrafverfahren ge- gen D. wegen Verdachts auf Hinterziehung von Verrechnungssteuern, be- gangen im Geschäftsbereich der B. AG.
B. Im Rahmen dieser Untersuchung hat die ESTV am 29. Mai 2019 die A. AG aufgefordert, diverse Unterlagen für die Zeit seit 2003 zuzustellen (act. 1.1).
C. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 reichte die A. AG der ESTV die angefor- derten Unterlagen in einer mit Klebband umwickelten und mit der Aufschrift «versiegelt vdCRA» versehenen Kartonschachtel ein und erhob in einem se- paraten Schreiben Einsprache gegen die Durchsuchung der Dokumente (act. 1.2 und act. 4.5).
D. Die ESTV teilte der A. AG mit Schreiben vom 28. Juni 2019 mit, dass der interne Postdienst der ESTV die Kartonschachtel geöffnet habe, die Schach- tel jedoch von den zuständigen Juristen der Fachgruppe Steuerstrafrecht der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) unmittelbar nach Erhalt der derselben diese mit einem amtlichen Siegelband versehen worden sei (act. 1.3).
E. Mit Gesuch vom 23. August 2019 gelangte die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Entsiegelung der am
27. Juni 2019 durch die A. AG zugestellten Unterlagen. Gleichzeitig reichte sie der Beschwerdekammer ein vertrauliches Dossier (Beilage A) ein, das den ausführlichen Tatverdacht (Beilage A1) sowie weitere Beweismittel um- fasse (Beilagen A2-5) (act. 1).
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F. Die A. AG beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 12. September 2019 die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Rückgabe der beschlagnahmten Unterlagen an die Gesuchs- gegnerin. Eventualiter seien die Unterlagen soweit sie mit dem Untersu- chungsgegenstand in keinem Zusammenhang stünden (Order 2 [Lasche 15], Ordner 5 [Lasche 3] und Ordner 1 [Laschen 2 und 6]) und soweit sie dem Anwaltsgeheimnis unterliegen (Order 2 [Lasche 3]) sowie Privatgeheim- nisse Dritter enthalten würden (Order 2 [Lasche 15], Ordner 5 [Lasche 7] und Ordner 1 [Lasche 6]) nicht zu entsiegeln bzw. im Rahmen einer Triage im Beisein eines Vertreter der Gesuchsgegnerin auszuscheiden und unverzüg- lich derselben zurückzugeben (act. 4 S. 2).
G. Die Parteien halten im Rahmen ihrer weiteren Eingaben vom 26. Septem- ber bzw. 21. Oktober 2019 jeweils an ihren im Gesuch bzw. in der Gesuchs- antwort gestellten Anträgen fest (act. 6 und 9).
H. Mit Schreiben vom 25. November 2019 forderte die Beschwerdekammer die ESTV auf, die versiegelten Akten integral umgehend einzureichen (act. 11). Dem kam die ESTV in der Folge jedoch nicht nach, sondern teilte der Be- schwerdekammer mit Schreiben vom 29. November 2019 mit, ihrer Ansicht nach sei der Entscheid über die Relevanz der versiegelten Papiere und die Ausscheidung von Akten durch die Beschwerdekammer anstelle der Unter- suchungsbehörde nicht gerechtfertigt. Ebensowenig sei es Aufgabe der Überprüfungsinstanz anstelle der Untersuchungsbehörde eine summarische Sichtung der Akten vorzunehmen. Das Gericht habe sich bei der Beurteilung bezüglich der voraussichtlichen Relevanz der versiegelten Akten auf die Be- gründung im Entsiegelungsgesuch sowie den darauffolgenden Schriften- wechsel zu stützen. Weitergehende Informationen könne das Gericht bei- spielsweise einem detaillierten Inhaltsverzeichnis entnehmen, welches ohne Weiteres bei der A. AG eingefordert werden könne. Die ESTV ersuchte da- her, auf die Durchführung einer Triage zu verzichten oder ihr in einem be- gründeten, anfechtbaren Entscheid zu eröffnen, dass das Bundesstrafge- richt anstelle der Untersuchungsbehörde für die Beurteilung der Relevanz der Akten und damit für deren Durchsuchung und Ausscheidung zuständig sei (act. 12).
I. Das Schreiben der ESTV vom 29. November 2019 ist der A. AG am 3. De- zember 2019 zur Kenntnis zugestellt worden (act. 13).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge- genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz fin- det ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).
1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
2. 2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR entscheidet die Beschwerdekammer bei Ent- siegelungsgesuchen über die Zulässigkeit der Durchsuchung. Dabei prüft die Beschwerdekammer, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht und ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Sofern dies bejaht werden kann, ist gemäss Praxis der Beschwerdekammer in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimhaltungsinte- ressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2).
2.2 Falls nach dieser Prüfung eine Durchsicht als grundsätzlich zulässig erachtet wird, hält das Bundesgericht fest, dass der Entsiegelungsrichter das Siegel entfernt und eine Sichtung der Daten und Gegenstände vornimmt (sog. rich- terliche Triage). Dabei hat der Entsiegelungsrichter zu prüfen, welche Ge- genstände für eine Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörden in
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Frage kommen und welche ausscheiden (BGE 141 IV 77 E. 5.5.1; 138 IV 226 E. 7.1; 137 IV 189 E 4.2; 132 IV 63 E. 4.3). Zur Erleichterung der Triage kann der Richter geeignete Sachkundige beiziehen, was namentlich dem Schutz von Geheimnis- und Persönlichkeitsrechen sowie der Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dienen kann. Dabei hat der zustän- dige Richter die notwendigen Vorkehren zu treffen, um eine unzulässige bzw. verfrühte Einsicht in die fraglichen Daten und Dokumente durch Dritt- personen, insbesondere Ermittlungs- und Untersuchungsbeamte, zu vermei- den. Der Entsiegelungsrichter darf die Triage der versiegelten Gegenstände bzw. die Aussonderung von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Un- terlagen nicht an die Untersuchungsbehörde delegieren (BGE 142 IV 372 E. 3.1; 141 IV 77 E. 5.5.1; 137 IV 189 E. 5.1.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_550/2018 vom 6. August 2019 E. 2.1; 1B_499/2017 vom 12. April 2018 E. 4.1).
2.3 Es ist somit ausschliesslich die Aufgabe der Beschwerdekammer, welche das richterliche Entsiegelungsverfahren durchführt, die versiegelten Doku- mente zu sichten und die richterliche Triage durchzuführen. Dabei hat sie diejenigen Akten auszuscheiden, die für die Untersuchung nicht von Bedeu- tung sind und/oder die aufgrund schützenswerter Geheimnisse (Art. 50 Abs. 2 VStrR) nicht durchsucht werden dürfen (vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.3). Vorliegend hat die Gesuchsgegnerin in ihrer Gesuchsantwort vom 12. Sep- tember 2019 die Dokumente einzeln bezeichnet, die ihrer Ansicht nach mit dem Untersuchungsgegenstand in keinem Zusammenhang stehen bzw. der Geheimhaltung unterliegen (act. 4 S. 2). Ohne Einsicht in die versiegelten Akten ist es der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall jedoch nicht mög- lich zu überprüfen, ob die erhobenen Einwendungen gegen die Entsiegelung einzelner Dokumente begründet sind bzw. ob die diesbezüglichen Voraus- setzungen für die Entsiegelung gegeben sind. Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass es alleine im Ermessen des Entsieglungsrichters steht, ob die richterliche Triage nach vorgängiger Sichtung der versiegelten Unter- lagen oder lediglich gestützt auf ein (detailliertes) Aktenverzeichnis vorge- nommen werden kann.
Zusammenfassend ist es der Beschwerdekammer gestützt auf die ihr vorlie- genden Akten nicht möglich, über das Entsiegelungsgesuch zu befinden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist daher nicht einzutreten. Die Akten bleiben da- mit (einstweilen) versiegelt.
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3. Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend wird auf die Er- hebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 4 BGG analog). Die Ge- suchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog). Diese wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die ESTV hat die A. AG für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 4. Dezember 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer - Rechtsanwalt Franz J. Kessler
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).