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BB.2026.97

Bundesstrafgericht ·BB · 2026-09-02 · Deutsch CH

Weiterzug / Verweise Kein Rechtsmittel gegeben;;Pas de voies de droit;;Nessun rimedio giuridico;;Kein Rechtsmittel gegeben

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Urteilen 7B_800/2025 vom 22. Oktober 2025 und 7B_355/2026 vom 29. April 2026 trat das Bundesgericht auf die von A. erhobenen Beschwerden im Zusam- menhang mit der B. SA nicht ein und auferlegte A. Gerichtskosten von jeweils Fr. 500.--. Mit Verfügung vom 18. August 2026 nahm die Bundesanwaltschaft die daraufhin am 5. Mai 2026 von A. erhobene Strafanzeige gegen Bundesrichte- rin C. wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) nicht anhand (act. 4).

B. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 19. August 2026 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und begründete diese damit, dass es um den Fall «D. Krankenversicherung» gehe und ein Beweis, dass er einen Vertrag mit der D. Krankenversicherung (recte: B. SA) gehabt habe, nicht erbracht worden sei. Dies sei jetzt in Abklärung und er werde das Gericht informieren, sobald er von der «D. Krankenversicherung» Bescheid erhalte. Er bitte um Geduld (act. 1).

C. Mit Schreiben vom 21. August 2026 teilte die Beschwerdekammer A. unter Hin- weis auf die Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO mit, dass er seine Beschwerde innert der Beschwerdefrist verbessern könne und dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn sie nach Ablauf der Beschwerdefrist den Anforderungen an eine solche nicht genüge (act. 2).

D. Am 25. August 2026 ging bei der Beschwerdekammer die Eingabe von A. vom

22. August 2026 ein. Darin führte er u.a. aus, dass er wie bereits geschrieben, dem Gericht mitteilen werde, sobald er eine Antwort von der «D. Krankenversi- cherung» (recte: B. SA) erhalte (act. 3).

E. Die Bundesanwaltschaft reichte dem Gericht am 1. September 2026 aufforde- rungsgemäss die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. August 2026 zu den Akten (act. 4).

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3 Der Einzelrichter zieht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft können die Parteien mit Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom

19. November 2018 E. 2.1) und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1). Nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts muss die schriftliche Begründung in der Rechtsmittel- schrift selbst enthalten sein. Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 V 19 E. 2.2; 143 IV 122 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 2.3; 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2).

Erfüllt die Eingabe die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung in- nerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundle- gend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Ein- gaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintre- tenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1), bzw. dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige

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4 hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (Urteile des Bundesgerichts 7B_385/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.1; 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Ebenso müssen sich die innert gesetz- licher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begrün- dung des angefochtenen Entscheids beziehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_385/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.1; 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 385 StPO N. 7).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer geht in seinen Eingaben vom 19. und 22. August 2026 nicht auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bzw. deren Erwägun- gen ein. Er wirft Bunderichterin C. sinngemäss vor, sich im Rahmen der dem Beschwerdeführer mit den Urteilen 7B_800/2025 vom 22. Oktober 2025 und 7B_355/2026 vom 29. April 2026 auferlegten Gerichtskosten strafbar gemacht zu haben. Dabei legte der Beschwerdeführer weder gegenüber der Beschwerde- gegnerin noch im vorliegenden Verfahren konkret dar, auf welche Weise sich die beschuldigte Person strafbar gemacht haben könnte. Damit genügen die Einga- ben des Beschwerdeführers den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Be- schwerde nicht. Eine Nachfrist i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO ist unter diesen Um- ständen nicht anzusetzen.

E. 2.3 Nach dem Gesagten ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Bei- zug der Akten und ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Darüber entscheidet die Verfahrensleitung (vgl. Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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5

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 2. September 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2026.97

BB.2026.97

2 Sachverhalt:

A. Mit Urteilen 7B_800/2025 vom 22. Oktober 2025 und 7B_355/2026 vom 29. April 2026 trat das Bundesgericht auf die von A. erhobenen Beschwerden im Zusam- menhang mit der B. SA nicht ein und auferlegte A. Gerichtskosten von jeweils Fr. 500.--. Mit Verfügung vom 18. August 2026 nahm die Bundesanwaltschaft die daraufhin am 5. Mai 2026 von A. erhobene Strafanzeige gegen Bundesrichte- rin C. wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) nicht anhand (act. 4).

B. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 19. August 2026 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und begründete diese damit, dass es um den Fall «D. Krankenversicherung» gehe und ein Beweis, dass er einen Vertrag mit der D. Krankenversicherung (recte: B. SA) gehabt habe, nicht erbracht worden sei. Dies sei jetzt in Abklärung und er werde das Gericht informieren, sobald er von der «D. Krankenversicherung» Bescheid erhalte. Er bitte um Geduld (act. 1).

C. Mit Schreiben vom 21. August 2026 teilte die Beschwerdekammer A. unter Hin- weis auf die Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO mit, dass er seine Beschwerde innert der Beschwerdefrist verbessern könne und dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn sie nach Ablauf der Beschwerdefrist den Anforderungen an eine solche nicht genüge (act. 2).

D. Am 25. August 2026 ging bei der Beschwerdekammer die Eingabe von A. vom

22. August 2026 ein. Darin führte er u.a. aus, dass er wie bereits geschrieben, dem Gericht mitteilen werde, sobald er eine Antwort von der «D. Krankenversi- cherung» (recte: B. SA) erhalte (act. 3).

E. Die Bundesanwaltschaft reichte dem Gericht am 1. September 2026 aufforde- rungsgemäss die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. August 2026 zu den Akten (act. 4).

BB.2026.97

3 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft können die Parteien mit Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1 Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom

19. November 2018 E. 2.1) und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1). Nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts muss die schriftliche Begründung in der Rechtsmittel- schrift selbst enthalten sein. Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 V 19 E. 2.2; 143 IV 122 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 2.3; 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2).

Erfüllt die Eingabe die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung in- nerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundle- gend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Ein- gaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintre- tenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1), bzw. dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige

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4 hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (Urteile des Bundesgerichts 7B_385/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.1; 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Ebenso müssen sich die innert gesetz- licher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begrün- dung des angefochtenen Entscheids beziehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_385/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.1; 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 385 StPO N. 7).

2.2 Der Beschwerdeführer geht in seinen Eingaben vom 19. und 22. August 2026 nicht auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bzw. deren Erwägun- gen ein. Er wirft Bunderichterin C. sinngemäss vor, sich im Rahmen der dem Beschwerdeführer mit den Urteilen 7B_800/2025 vom 22. Oktober 2025 und 7B_355/2026 vom 29. April 2026 auferlegten Gerichtskosten strafbar gemacht zu haben. Dabei legte der Beschwerdeführer weder gegenüber der Beschwerde- gegnerin noch im vorliegenden Verfahren konkret dar, auf welche Weise sich die beschuldigte Person strafbar gemacht haben könnte. Damit genügen die Einga- ben des Beschwerdeführers den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Be- schwerde nicht. Eine Nachfrist i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO ist unter diesen Um- ständen nicht anzusetzen.

2.3 Nach dem Gesagten ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Bei- zug der Akten und ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Darüber entscheidet die Verfahrensleitung (vgl. Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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5 Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. September 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesrichterin C.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.