Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
Sachverhalt
entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht auf Amtsmiss- brauch oder Betrugshandlungen begründen könnte;
- nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf die entsprechen- den Formerfordernisse für Eingaben im E-Mail vom 10. Februar 2026 hingewie- sen hatte, sie die weiteren, nicht rechtsgültig eingereichten Eingaben unberück- sichtigt lassen durfte; die Beschwerdegegnerin auch keine Veranlassung hatte, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen;
- die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung von Staatsanwalt des Bundes C., Leiter der Abteilung «BA Operationen» erlassen und von Stv. Bun- desanwalt, D., i.V. genehmigt worden ist, womit dem Genehmigungserfordernis im Sinne von Art. 14 StBOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO nachgekommen ist; eine Identitätstäuschung seitens des C. entgegen der Be- hauptung der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen ist;
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6 - ebenso wenig eine Gehörsverletzung ersichtlich ist, zumal die Beschwerdefüh- rerin die Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Ja- nuar 2026 erhalten hatte, worin die Beschwerdegegnerin als übernehmende Amtsstelle und deren Geschäftsnummer SV.26.1030-ZEB aufgeführt worden wa- ren; die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zudem mit E-Mail vom
10. Februar 2026 hingewiesen worden war, auf welchem Weg sie ihre Strafan- zeige rechtsgültig ergänzen könne;
- nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist;
- die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu be- zeichnen ist, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend unentgelt- liche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtskosten auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 stehenden Rechtsmittel in einem Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahren darstellt (act. 1.1, S. 3);
- ein für die Beschwerdeführerin ungünstiger Entscheid keinen Amtsmissbrauch darstellt und die MEBEKO ihr Gesuch gestützt auf die gesetzlichen Bestimmun- gen und bundesgerichtliche Praxis abgelehnt hat; Amtsmissbrauch diesbezüglich nicht zu erkennen ist;
- die MEBEKO sich bei der Festlegung der Verfahrenskosten auf die AllgGebV und MedBV stützte und ihr dabei ein gewisser Ermessensspielraum zukam; entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen ist, weshalb B. als Leiter des Ressorts […] nicht befugt gewesen sein soll, den Entscheid vom 18. Novem- ber 2025 zu erlassen und für dessen Begründung der Beschwerdeführerin Ver- fahrenskosten aufzuerlegen; auch in diesem Zusammenhang kein Amtsmiss- brauch ersichtlich ist;
- vorliegend ferner weder eine arglistige Täuschung noch eine Bereicherungsab- sicht seitens der Mitarbeiter bzw. B. zu erkennen sind; die von der Beschwerde- führerin behaupteten Falschangaben zur Bearbeitungszeit und zur Form der Ein- reichung der Unterlagen sowie die Verfahrensverschleppung seitens der ME- BEKO keine Täuschungshandlungen i.S.v. Art. 146 StGB darstellen;
- somit weder der Strafanzeige noch der Beschwerde ein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht auf Amtsmiss- brauch oder Betrugshandlungen begründen könnte;
- nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf die entsprechen- den Formerfordernisse für Eingaben im E-Mail vom 10. Februar 2026 hingewie- sen hatte, sie die weiteren, nicht rechtsgültig eingereichten Eingaben unberück- sichtigt lassen durfte; die Beschwerdegegnerin auch keine Veranlassung hatte, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen;
- die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung von Staatsanwalt des Bundes C., Leiter der Abteilung «BA Operationen» erlassen und von Stv. Bun- desanwalt, D., i.V. genehmigt worden ist, womit dem Genehmigungserfordernis im Sinne von Art. 14 StBOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO nachgekommen ist; eine Identitätstäuschung seitens des C. entgegen der Be- hauptung der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen ist;
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E. 6 - ebenso wenig eine Gehörsverletzung ersichtlich ist, zumal die Beschwerdefüh- rerin die Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Ja- nuar 2026 erhalten hatte, worin die Beschwerdegegnerin als übernehmende Amtsstelle und deren Geschäftsnummer SV.26.1030-ZEB aufgeführt worden wa- ren; die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zudem mit E-Mail vom
10. Februar 2026 hingewiesen worden war, auf welchem Weg sie ihre Strafan- zeige rechtsgültig ergänzen könne;
- nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist;
- die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu be- zeichnen ist, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend unentgelt- liche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtskosten auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 23. Juni 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwer- deverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2026.60 Nebenverfahren: BP.2026.55
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2 Der Einzelrichter hält fest, dass:
- die Geschäftsstelle Medizinalberufekommission MEBEKO, Ressort […] (nachfol- gend «MEBEKO»), das Gesuch von A. (nachfolgend «Beschwerdeführerin») vom 4. Februar 2025 zur Anerkennung ihres Arztdiploms mit Entscheid vom
18. November 2025 abwies und ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- auferlegte; sie ihren Entscheid damit begründete, dass die Beschwer- deführerin das am 7. Dezember 1999 in Belgrad (Republik Serbien) ausgestellte Diplom in Humanmedizin eingereicht habe und aus dem dazugehörigen, nicht im Original eingereichten Diplomanhang hervorgehe, dass die Ausbildung 6 Jahre in Vollzeit gedauert habe und es im Rahmen von 5'145 absolvierten Studienstun- den erworben worden sei, weshalb der Nachweis über die Erfüllung der Mini- malanforderungen nach Art. 11d lit. a MedBV grundsätzlich erbracht worden seien; die eingereichte Semesterlistenabschrift jedoch nicht im Original einge- reicht worden sei und die eingereichten Kopien ohne Originalbeglaubigung den Anforderungen an den Urkundenbeweis im Verwaltungsverfahren nicht genügen würden; die Beschwerdeführerin deshalb den Nachweis, dass sie im Ausstel- lungsstaat des Diploms zur Berufsausübung im Sinne des MedBG unter fachli- cher Aufsicht berechtigt wäre, nicht erbracht habe; das Argument der Beschwer- deführerin, wonach der entsprechende Nachweis aus dem Ursprungsland nicht erhältlich und die eigereichte Zulassung zur Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht vom 26. Mai 2005 gleichwertig sei, die MEBEKO unter Verweis von Art. 33a Abs. 2 lit. a MedBG nicht berücksichtigte und mit Verweis auf bundesge- richtliche Praxis anmerkte, dass langjährige Berufserfahrung oder nachträglich erworbene Bewilligung den fehlenden Nachweis des scope of practice nicht zu ersetzen vermögen; die Voraussetzungen des MedBG und der MedBV für die Registrierung des nicht anerkennbaren ausländischen Diploms der universitären Medizinalberufe ins Medizinalberuferegister (MedReg) somit nicht erfüllt seien; die Gebühren für den entstandenen Aufwand gestützt auf die AllgGebV erhoben werden und für die Bearbeitung des Gesuchs durch die MEBEKO und deren Geschäftsstelle zehn Stunden angefallen seien, was bei ei- nem Stundenansatz von Fr. 200.-- Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- ergäbe; ge- mäss der angefügten Rechtsmittelbelehrung gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden konnte; dieser Entscheid von Prof. Dr. med. vet. B., Leiter Ressort […], unterzeichnet wurde (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], grauer Ordner, Reiter 1);
- die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2025 persönlich bei der Kantonspoli- zei Zürich Anzeige wegen Betrugs und Amtsmissbrauchs erstattete und der Po- lizei mit E-Mail vom 13. Dezember 2025 u.a. eine Zusammenfassung des Sach- verhalts und diverse E-Mail-Korrespondenzen zwischen ihr und der MEBEKO einreichte; sie den Mitarbeitern der MEBEKO bzw. B. vorwarf, sie bei ihrem
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3 Gesuch benachteiligt und sie dadurch zu betrogen und ihre Funktion als Amts- beamte missbraucht zu haben (Verfahrensakten, grauer Ordner, Reiter 1);
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 28. Januar 2026 das im Kanton Zürich eröffnete Verfahren gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat übernahm (Verfahrensakten, grauer Ordner, Reiter 3);
- die BA der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10. Februar 2026 mitteilte, dass ihre E-Mails vom 25. Januar und 9. Februar 2026 den gesetzlichen Anforderun- gen von Art. 110 Abs. 2 StPO nicht entsprächen und deshalb zurückgewiesen werden; die BA die Beschwerdeführerin bat, die Eingaben unter Berücksichti- gung der darin bezeichneten Punkte und Verweise auf einschlägige Bestimmun- gen der VeÜ-ZSSV und ZertES erneut einzureichen sowie bei künftigen Einga- ben die gesetzlichen Formerfordernisse zu beachten (Verfahrensakten, grauer Ordner, Reiter 6);
- die Beschwerdeführerin daraufhin mit weiteren, gewöhnlichen und damit nicht rechtsgültig eingereichten E-Mails an die BA gelangte, welche die BA nicht als Bestandteil der Akten erachtete (act. 1.1, S. 2);
- die BA am 18. Mai 2026 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte und die Kosten auf die Staatskasse nahm (act. 1.1);
- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2026 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1); sie die Aufhebung der Verfügung vom 18. Mai 2026 sowie eventualiter die Zurückweisung der Sache an die BA zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ersucht; die Kos- ten auf die Staatskasse zu nehmen seien, eventualiter ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei;
- die BA dem Gericht mit Schreiben vom 9. Juni 2026 aufforderungsgemäss die Verfahrensakten zustellte (act. 3);
- die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Eingabe vom 15. Juni 2026 er- gänzte (act. 4, 4.1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
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4 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:
- gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hin- reichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann; die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen, wobei blosse Gerüchte oder Vermutungen nicht genügen; der Anfangsverdacht eine plausible Tatsachengrundlage haben soll, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen);
- die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahme der Strafanzeige mangels hin- reichenden Tatverdachts verfügte (act. 1.1);
- den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB erfüllt, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter, seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu schaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen; nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt ver- leiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang aus- übt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 S. 131; 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1); Missbrauch der Amtsgewalt nur vorliegt, wenn der Täter in der Absicht der Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils oder Zufügung eines widerrechtli- chen Nachteils Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig an- wendet (HEIMGARNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 312 StGB N. 23);
- sich des Betrugs nach Art. 146 StGB schuldig macht, wer in Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt;
- wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, sie weder die Aufsichtsbehörde über eidgenössische Behörden noch Beschwerdeinstanz gegen Entscheide die- ser Behörden ist, und eine Strafanzeige keinen Ersatz für die zur Verfügung
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5 stehenden Rechtsmittel in einem Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahren darstellt (act. 1.1, S. 3);
- ein für die Beschwerdeführerin ungünstiger Entscheid keinen Amtsmissbrauch darstellt und die MEBEKO ihr Gesuch gestützt auf die gesetzlichen Bestimmun- gen und bundesgerichtliche Praxis abgelehnt hat; Amtsmissbrauch diesbezüglich nicht zu erkennen ist;
- die MEBEKO sich bei der Festlegung der Verfahrenskosten auf die AllgGebV und MedBV stützte und ihr dabei ein gewisser Ermessensspielraum zukam; entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen ist, weshalb B. als Leiter des Ressorts […] nicht befugt gewesen sein soll, den Entscheid vom 18. Novem- ber 2025 zu erlassen und für dessen Begründung der Beschwerdeführerin Ver- fahrenskosten aufzuerlegen; auch in diesem Zusammenhang kein Amtsmiss- brauch ersichtlich ist;
- vorliegend ferner weder eine arglistige Täuschung noch eine Bereicherungsab- sicht seitens der Mitarbeiter bzw. B. zu erkennen sind; die von der Beschwerde- führerin behaupteten Falschangaben zur Bearbeitungszeit und zur Form der Ein- reichung der Unterlagen sowie die Verfahrensverschleppung seitens der ME- BEKO keine Täuschungshandlungen i.S.v. Art. 146 StGB darstellen;
- somit weder der Strafanzeige noch der Beschwerde ein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht auf Amtsmiss- brauch oder Betrugshandlungen begründen könnte;
- nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf die entsprechen- den Formerfordernisse für Eingaben im E-Mail vom 10. Februar 2026 hingewie- sen hatte, sie die weiteren, nicht rechtsgültig eingereichten Eingaben unberück- sichtigt lassen durfte; die Beschwerdegegnerin auch keine Veranlassung hatte, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen;
- die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung von Staatsanwalt des Bundes C., Leiter der Abteilung «BA Operationen» erlassen und von Stv. Bun- desanwalt, D., i.V. genehmigt worden ist, womit dem Genehmigungserfordernis im Sinne von Art. 14 StBOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO nachgekommen ist; eine Identitätstäuschung seitens des C. entgegen der Be- hauptung der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen ist;
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6 - ebenso wenig eine Gehörsverletzung ersichtlich ist, zumal die Beschwerdefüh- rerin die Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Ja- nuar 2026 erhalten hatte, worin die Beschwerdegegnerin als übernehmende Amtsstelle und deren Geschäftsnummer SV.26.1030-ZEB aufgeführt worden wa- ren; die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zudem mit E-Mail vom
10. Februar 2026 hingewiesen worden war, auf welchem Weg sie ihre Strafan- zeige rechtsgültig ergänzen könne;
- nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist;
- die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu be- zeichnen ist, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend unentgelt- liche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtskosten auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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7 Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 24. Juni 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).