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BB.2026.52

Bundesstrafgericht · 2026-06-01 · Deutsch CH

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führt die Strafuntersuchung SV.26.0691 gegen A. Am

23. April 2026 erliess sie einen Strafbefehl gegen diesen und sprach ihn der Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung [Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1]) schuldig. Gegen diesen Strafbefehl erhob A. mit Schreiben vom

27. April 2026 Einsprache (Akten BA SV.26.0691 pag. 03-00-0001 ff.). Am 6. Mai 2026 lud die Bundesanwaltschaft A. als beschuldigte Person auf den 21. Mai 2026 zur Einvernahme vor (BA pag. 12-01-0001 f., 12-02-0002 ff. und 13-01- 0001 ff.).

B. Mit Schreiben vom 10. Mai 2026 übermittelte A. (nachfolgend: «Gesuchsteller») der Bundesanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt des Bundes B. (nachfolgend «Gesuchsgegner»). Darin wirft er dem Gesuchsgegner gravierende Verfahrensfehler vor. Der Gesuchsgegner weigere sich, den Strafbefehl für ungültig zu erklären und halte am Vorladungstermin fest. Die begangenen Fehler seien als Voreingenommenheit einzustufen (BA pag. 16- 01-0135 ff.)

C. Der Gesuchsgegner bat den Gesuchsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2026 um Mitteilung, ob dessen Eingabe als formelles Ausstandsgesuch gegen ihn entge- genzunehmen und zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zu übermitteln sei. Er wies auch auf die diesbezüglichen Kos- tenfolgen hin (BA pag. 16-01-144 f.). Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 erklärte der Gesuchsteller, er halte am Ausstandsgesuch fest (BA pag. 16-01-0170 ff.).

D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 übermittelte der Gesuchsgegner der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts das vorstehende Ausstandsgesuch vom

12. und 18. Mai 2026 und nahm dazu Stellung. Er beantragt die Abweisung des Ausstandsgesuchs, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne (act. 2).

E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. Mai 2026 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ergänzte der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch. Insbe- sondere führte er aus, der Gesuchsgegner habe ein Antragsdelikt in ein Offizial- delikt umgewandelt und dies nicht korrekt eröffnet, den falschen Gesetzesartikel angewendet, sei unzuständig und hätte die SBB informieren müssen. Die Sach- lage sei völlig klar, eine Vorladung überflüssig und der Strafbefehl ungültig. Der Gesuchsgegner habe Druck auf ihn ausüben wollen, indem er gefragt habe, ob

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3 er die Einsprache zurückziehen möchte. Er beantragt die Gutheissung seines Ausstandsgesuchs (act. 4).

F. Der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wurde sodann eine Kopie des Schreibens des Gesuchstellers an den Gesuchsgegner vom 22. Mai 2026 über- mittelt, in welchem er diesem wiederholt fehlerhaftes Verhalten vorwirft (act. 5).

G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 23. Mai 2026 schilderte der Gesuchsteller den Ablauf seines Einvernahmetermins vom 21. Mai 2026 bei der Bundesanwalt- schaft aus seiner Sicht (act. 6).

Der Einzelrichter zieht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlan- gen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Dies bedeutet, dass die Partei in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Sie verwirkt ansonsten das Recht auf des- sen Anrufung (Urteile des Bundesgerichts 1B_14/2016 vom 2. Februar 2016, E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011 E. 3.1).

Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisver- fahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

E. 2 Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die konkreten Tatsachen, auf welche sich die geltend gemachte Befangenheit stützt, sind darzulegen (BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 58 StPO N. 4). Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1; 138 IV 142 E. 2.1). Verfahrensfehler begründen für sich keinen

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E. 4 Der Gesuchsteller macht keinerlei Gründe geltend, die einen Ausstand auch nur ansatzweise rechtfertigen könnten. Aus den Schilderungen des Gesuchstellers sind keinerlei Verfahrensfehler ersichtlich, die geeignet wären, den Anschein der Voreingenommenheit zu erwecken. Was der Gesuchsteller schreibt, entspricht dem üblichen Ablauf eines Strafbefehlsverfahrens. Das Ausstandsgesuch enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung.

E. 5 Aufgrund des Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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5

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 1. Juni 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien

A.,

Gesuchsteller

gegen

B., Staatsanwalt des Bundes,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2026.52

BB.2026.52

2 Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt die Strafuntersuchung SV.26.0691 gegen A. Am

23. April 2026 erliess sie einen Strafbefehl gegen diesen und sprach ihn der Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung [Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1]) schuldig. Gegen diesen Strafbefehl erhob A. mit Schreiben vom

27. April 2026 Einsprache (Akten BA SV.26.0691 pag. 03-00-0001 ff.). Am 6. Mai 2026 lud die Bundesanwaltschaft A. als beschuldigte Person auf den 21. Mai 2026 zur Einvernahme vor (BA pag. 12-01-0001 f., 12-02-0002 ff. und 13-01- 0001 ff.).

B. Mit Schreiben vom 10. Mai 2026 übermittelte A. (nachfolgend: «Gesuchsteller») der Bundesanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt des Bundes B. (nachfolgend «Gesuchsgegner»). Darin wirft er dem Gesuchsgegner gravierende Verfahrensfehler vor. Der Gesuchsgegner weigere sich, den Strafbefehl für ungültig zu erklären und halte am Vorladungstermin fest. Die begangenen Fehler seien als Voreingenommenheit einzustufen (BA pag. 16- 01-0135 ff.)

C. Der Gesuchsgegner bat den Gesuchsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2026 um Mitteilung, ob dessen Eingabe als formelles Ausstandsgesuch gegen ihn entge- genzunehmen und zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zu übermitteln sei. Er wies auch auf die diesbezüglichen Kos- tenfolgen hin (BA pag. 16-01-144 f.). Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 erklärte der Gesuchsteller, er halte am Ausstandsgesuch fest (BA pag. 16-01-0170 ff.).

D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 übermittelte der Gesuchsgegner der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts das vorstehende Ausstandsgesuch vom

12. und 18. Mai 2026 und nahm dazu Stellung. Er beantragt die Abweisung des Ausstandsgesuchs, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne (act. 2).

E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. Mai 2026 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ergänzte der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch. Insbe- sondere führte er aus, der Gesuchsgegner habe ein Antragsdelikt in ein Offizial- delikt umgewandelt und dies nicht korrekt eröffnet, den falschen Gesetzesartikel angewendet, sei unzuständig und hätte die SBB informieren müssen. Die Sach- lage sei völlig klar, eine Vorladung überflüssig und der Strafbefehl ungültig. Der Gesuchsgegner habe Druck auf ihn ausüben wollen, indem er gefragt habe, ob

BB.2026.52

3 er die Einsprache zurückziehen möchte. Er beantragt die Gutheissung seines Ausstandsgesuchs (act. 4).

F. Der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wurde sodann eine Kopie des Schreibens des Gesuchstellers an den Gesuchsgegner vom 22. Mai 2026 über- mittelt, in welchem er diesem wiederholt fehlerhaftes Verhalten vorwirft (act. 5).

G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 23. Mai 2026 schilderte der Gesuchsteller den Ablauf seines Einvernahmetermins vom 21. Mai 2026 bei der Bundesanwalt- schaft aus seiner Sicht (act. 6).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlan- gen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Dies bedeutet, dass die Partei in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Sie verwirkt ansonsten das Recht auf des- sen Anrufung (Urteile des Bundesgerichts 1B_14/2016 vom 2. Februar 2016, E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011 E. 3.1).

Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisver- fahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

2. Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die konkreten Tatsachen, auf welche sich die geltend gemachte Befangenheit stützt, sind darzulegen (BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 58 StPO N. 4). Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1; 138 IV 142 E. 2.1). Verfahrensfehler begründen für sich keinen

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4 Anschein der Voreingenommenheit, es sei denn es liegen besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vor, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstel- len (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e).

3. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz erlässt einen Nichteintretensent- scheid, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich keine hinreichende Begründung ent- hält (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO). Diese Bestimmung ist in Bezug auf Ausstands- gesuche analog anzuwenden (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts [Einzel- richter] BB.2026.28-19 vom 30. März 2026 S. 4).

4. Der Gesuchsteller macht keinerlei Gründe geltend, die einen Ausstand auch nur ansatzweise rechtfertigen könnten. Aus den Schilderungen des Gesuchstellers sind keinerlei Verfahrensfehler ersichtlich, die geeignet wären, den Anschein der Voreingenommenheit zu erwecken. Was der Gesuchsteller schreibt, entspricht dem üblichen Ablauf eines Strafbefehlsverfahrens. Das Ausstandsgesuch enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung.

5. Aufgrund des Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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5 Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 1. Juni 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - B., Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.