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BB.2026.51

Bundesstrafgericht ·BB · 2026-08-10 · Deutsch CH

Weiterzug / Verweise Kein Rechtsmittel gegeben;;Pas de voies de droit;;Nessun rimedio giuridico;;Kein Rechtsmittel gegeben

Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

Sachverhalt

A. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG erstattete am 19. November 2025 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafanzeige gegen A. wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) im Zusammenhang mit einer Zollkontrolle vom 19. November 2025. Der Strafanzeige war der Rapport- bericht vom 1. November 2025 mitsamt Beilagen, ein Wahrnehmungsbericht vom gleichen Tag und ein weiterer vom 31. Oktober 2025 beigelegt.

B. Die BA erliess am 2. Dezember 2025 einen Strafbefehl gegen A. (Verfahren SV.25.1787). Sie sprach ihn damit der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, also Fr. 450.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. A. wurden Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

Dagegen erhob A. Einsprache, die der BA am 9. Dezember 2025 zuging und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Er erstattete zugleich Strafanzeige gegen die Grenzbeamten, wobei er mitteilte, dass er eine solche auch bei der Staatsanwaltschaft Schaffhausen eingereicht habe.

C. Die BA eröffnete am 16. Januar 2026 formell ein Strafverfahren gegen A. Sie wies gleichentags sein Gesuch um amtliche Verteidigung und das sinngemässe Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab. Gleichentags lud sie A. zur Einver- nahme auf den 10. März 2026 vor.

Am 4. Februar 2026 teilte ein Untersuchungsrichter der Schweizer Militärjustiz der BA mit, die Strafanzeige von A. gegen die Grenzwächter des BAZG zu un- tersuchen (Verfahren 25.000750) und ersuchte dafür um Akteneinsicht, dem die BA am 10. Februar 2026 entsprach.

Am 3. März 2026 hiess die BA das Gesuch von A. um Akteneinsicht im Rahmen seiner Einvernahme gut. Die Einvernahme fand am 10. März 2026 statt. A. machte der BA am 13. März 2026 eine Eingabe.

D. Die BA teilte A. am 27. März 2026 mit, dass sie beabsichtige, das Strafverfahren gegen ihn einzustellen.

Die Militärjustiz ersuchte die BA am 6. April 2026 um erneute Akteneinsicht, wel- che die BA in der Folge gewährte.

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3 A. bezifferte am 31. März 2026 seine Entschädigungs- und Genugtuungsforde- rungen auf insgesamt Fr. 39'407.--. Er beantragte am 7. April 2026 zudem eine (weitere) Genugtuung von Fr. 5'000.-- und ersuchte die BA um Klarstellungen.

E. Die BA stellte ihr Strafverfahren gegen A. mit Verfügung vom 1. Mai 2026 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB ein. Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Bundeskasse. A. wurde keine Entschädigung und Genugtuung zuge- sprochen. Sie begründete die Einstellung damit, dass die Zollkontrolle als Amts- handlung nur erschwert, aber nicht verhindert worden sei. Nach der Einvernahme von A. sei sein Verschulden, das bereits bei Erlass des Strafbefehls vom 2. De- zember 2025 als sehr leicht qualifiziert worden war, als noch geringfügiger anzu- sehen. A. weise keine Vorstrafen auf und er sei freiwillig zur Einvernahme er- schienen. Das Nachtatverhalten sei positiv zu werten. Aufgrund der Tatfolgen wie auch des Verschuldens von A. bestehe kein Strafbedürfnis mehr, weshalb das Verfahren einzustellen sei (act. 1.1 S. 4, 7).

F. Dagegen rief A. am 7. Mai 2026 die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts an. Er beantragt (act. 1):

1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Mai 2025 sei aufzuheben, soweit sie seine Anträge auf Entschädigung und Genugtuung abweise (Verfügungsziffer 3).

2. Es sei ihm eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen und wirt- schaftlichen Einbussen sowie eine angemessene Genugtuung für die erlittene Per- sönlichkeitsverletzung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen.

3. Es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren gemäss Art. 136 StPO.

Die Beschwerdekammer holte am 18. Mai 2026 die Akten der BA ein (act. 2, 3).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Ak- ten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

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4

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschrif- ten der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer- deinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer hält an seinen vor der BA gestellten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen fest. Er setzt sich mit der Frage des Anlasses der Kon- trolle auseinander, betont sein kooperatives Verhalten bei der Zollkontrolle und die Rücksichtslosigkeit der Zollbeamten gegenüber seinen Kindern. Die Berichte der Zollbeamten seien widersprüchlich. Er bestreitet, dass seine Aufwendungen geringfügig seien. Die Zollkontrolle sei Grundlage des Strafverfahrens, weshalb ihre entschädigungsrechtliche Relevanz nicht verneint werden könne (act. 1).

E. 2.2 Die BA verweigerte dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in erster Linie deshalb, da nicht das Strafverfahren der BA dazu Anlass gegeben resp. sie ver- ursacht habe (fehlende adäquate Kausalität). Sie verweigerte die Entschädigung sodann, mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung, wegen Geringfügigkeit (act. 1 S. 6 f.).

E. 2.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände eine Genugtuung rechtfertigen, steht dem Gericht ein weites Ermessen zu BGE 129 III 715 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 23.3.4). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Aus- wirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar

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E. 2.4 Der Bundesanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass sich die Zollkontrolle zeit- lich vor Eröffnung ihres Strafverfahrens ereignete. Die diesbezüglichen vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsansprü- che beruhen also nicht auf Untersuchungshandlungen, welche die Bundesan- waltschaft in ihrem Strafverfahren vornahm. Damit sind die geltend gemachten Entschädigungsansprüche keine adäquat kausale Folge des Strafverfahrens.

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E. 2.5 Der Beschwerdeführer macht aber auch Entschädigungsforderungen aus seiner Teilnahme am Strafverfahren der BA geltend.

E. 2.5.1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person gering sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafver- folgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus. Es ist zumutbar und ver- letzt kein Bundesrecht, geringfügige Umtriebe selber tragen zu lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2; 6B_986/2020 vom

6. Januar 2021 E. 6; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 6; 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.5).

E. 2.5.2 Die Bundesanwaltschaft erachtete die durch seine Beteiligung am Strafverfahren ausgelösten Umtriebe des Beschwerdeführers (Fahrkosten, Behördenkorres- pondenz, Erwerbsausfall für die Teilnahme an der Einvernahme) unter Berück- sichtigung der einschlägigen Rechtsprechung als geringfügig, weshalb diese kei- nen Entschädigungsanspruch begründeten. Die Bundesanwaltschaft hat diese Rechtsprechung korrekt wiedergegeben und angewandt. Die dagegen erhobe- nen Rügen sind unbegründet.

E. 2.6 Der Beschwerdeführer hielt vorliegend an seinen Ausführungen fest, obwohl die BA schon im angefochtenen Entscheid einlässlich darlegte, dass nach der stän- digen Rechtsprechung aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhanges und der Geringfügigkeit in den vorliegenden Umständen keine Ansprüche auf Ent- schädigung und Genugtuung bestehen. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Schriftenwechsel ab- zuweisen ist.

3. Der Beschwerdeführer ersucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2026.46). Deren

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E. 5 übersteigen (Urteile des Bundesgerichts 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3;

7B_914/2023 vom 6. März 2024 E. 1.1.3). Eine mit jedem Strafverfahren grund-

sätzlich einhergehende psychische Belastung genügt praxisgemäss nicht für die

Zusprechung von Genugtuung (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B_73/2021

vom 28. Februar 2022 E. 3.4). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes

wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern

und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Gesetzesbestimmung begründet eine

Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutma-

chen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des

Haftpflichtrechts steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung

des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1;

Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). Die

Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung namentlich herabsetzen

oder verweigern, wenn die Aufwendungen geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c

StPO).

Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem ge-

wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein-

tritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint

(BGE 129 II 312 E. 3.3 S. 318; 125 V 456 E. 5a S. 461 f.; 123 III 110 E. 3a

S. 112; 122 V 415 E. 2a; 121 V 45 E. 3a S. 49; 121 III 358 E. 5 S. 363; je mit

Hinweisen; 113 II 174 E. 2 S. 178; 107 II 238 E. 5a S. 243; vgl. in der neueren

Rechtsprechung auch Urteile des Bundesgerichts 4A_171/2012 vom 25. Juni

2012 E. 2.3; 4A_444/2010 vom 22. März 2011 E. 2.2). Rechtspolitischer Zweck

der Adäquanz ist (sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Haftpflichtrecht)

eine Begrenzung der Haftung (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112; 117 V 369 E. 4a

S. 382; 115 V 133 E. 7 S. 142; 96 II 392 E. 2 S. 397). Sie dient als Korrektiv zum

naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschrän-

kung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein (BGE 123 III

110 E. 3a S. 112; 107 II 269 E. 3 S. 276; 122 V 415 E. 2c). Beim adäquaten

Kausalzusammenhang im Sinne der genannten Umschreibung handelt es sich

um eine Generalklausel, die im Einzelfall durch das Gericht gemäss Art. 4 ZGB

nach Recht und Billigkeit konkretisiert werden muss. Die Beantwortung der Adä-

quanzfrage beruht somit auf einem Werturteil (BGE 142 III 433 E. 4.5; 123 III 110

E. 3a S. 112; 109 II 4 E. 3 S. 7; 96 II 392 E. 2 S. 397; vgl. auch BGE 132 III 715

E. 2.2 S. 718).

E. 6 Der Beschwerdeführer leitet seine Genugtuungsansprüche und teilweise seine Entschädigungsansprüche vielmehr aus der – der gegen ihn geführten Strafun- tersuchung vorangehenden – Zollkontrolle ab. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer gegen die entsprechenden Beamten eine Strafanzeige einge- reicht. Die Prüfung der allfälligen Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen hätte in jenem Verfahren zu erfolgen. Konnte die BA die Ansprüche des Be- schwerdeführers im Rahmen der Einstellungsverfügung gar nicht prüfen, hat sie diese insoweit zurecht abgewiesen. Die Rüge geht fehl.

E. 7 Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1 bezüglich Aussichtslosigkeit). Das Gesuch ist abzu- weisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die reduzierte Gerichtsge- bühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

BB.2026.51

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. August 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Felix Ulrich und Stefan Heimgartner Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO); Unentgeltliche Rechts- pflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2026.51 Nebenverfahren: BP.2026.46

BB.2026.51

2 Sachverhalt:

A. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG erstattete am 19. November 2025 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafanzeige gegen A. wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) im Zusammenhang mit einer Zollkontrolle vom 19. November 2025. Der Strafanzeige war der Rapport- bericht vom 1. November 2025 mitsamt Beilagen, ein Wahrnehmungsbericht vom gleichen Tag und ein weiterer vom 31. Oktober 2025 beigelegt.

B. Die BA erliess am 2. Dezember 2025 einen Strafbefehl gegen A. (Verfahren SV.25.1787). Sie sprach ihn damit der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, also Fr. 450.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. A. wurden Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

Dagegen erhob A. Einsprache, die der BA am 9. Dezember 2025 zuging und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Er erstattete zugleich Strafanzeige gegen die Grenzbeamten, wobei er mitteilte, dass er eine solche auch bei der Staatsanwaltschaft Schaffhausen eingereicht habe.

C. Die BA eröffnete am 16. Januar 2026 formell ein Strafverfahren gegen A. Sie wies gleichentags sein Gesuch um amtliche Verteidigung und das sinngemässe Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab. Gleichentags lud sie A. zur Einver- nahme auf den 10. März 2026 vor.

Am 4. Februar 2026 teilte ein Untersuchungsrichter der Schweizer Militärjustiz der BA mit, die Strafanzeige von A. gegen die Grenzwächter des BAZG zu un- tersuchen (Verfahren 25.000750) und ersuchte dafür um Akteneinsicht, dem die BA am 10. Februar 2026 entsprach.

Am 3. März 2026 hiess die BA das Gesuch von A. um Akteneinsicht im Rahmen seiner Einvernahme gut. Die Einvernahme fand am 10. März 2026 statt. A. machte der BA am 13. März 2026 eine Eingabe.

D. Die BA teilte A. am 27. März 2026 mit, dass sie beabsichtige, das Strafverfahren gegen ihn einzustellen.

Die Militärjustiz ersuchte die BA am 6. April 2026 um erneute Akteneinsicht, wel- che die BA in der Folge gewährte.

BB.2026.51

3 A. bezifferte am 31. März 2026 seine Entschädigungs- und Genugtuungsforde- rungen auf insgesamt Fr. 39'407.--. Er beantragte am 7. April 2026 zudem eine (weitere) Genugtuung von Fr. 5'000.-- und ersuchte die BA um Klarstellungen.

E. Die BA stellte ihr Strafverfahren gegen A. mit Verfügung vom 1. Mai 2026 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB ein. Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Bundeskasse. A. wurde keine Entschädigung und Genugtuung zuge- sprochen. Sie begründete die Einstellung damit, dass die Zollkontrolle als Amts- handlung nur erschwert, aber nicht verhindert worden sei. Nach der Einvernahme von A. sei sein Verschulden, das bereits bei Erlass des Strafbefehls vom 2. De- zember 2025 als sehr leicht qualifiziert worden war, als noch geringfügiger anzu- sehen. A. weise keine Vorstrafen auf und er sei freiwillig zur Einvernahme er- schienen. Das Nachtatverhalten sei positiv zu werten. Aufgrund der Tatfolgen wie auch des Verschuldens von A. bestehe kein Strafbedürfnis mehr, weshalb das Verfahren einzustellen sei (act. 1.1 S. 4, 7).

F. Dagegen rief A. am 7. Mai 2026 die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts an. Er beantragt (act. 1):

1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Mai 2025 sei aufzuheben, soweit sie seine Anträge auf Entschädigung und Genugtuung abweise (Verfügungsziffer 3).

2. Es sei ihm eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen und wirt- schaftlichen Einbussen sowie eine angemessene Genugtuung für die erlittene Per- sönlichkeitsverletzung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen.

3. Es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren gemäss Art. 136 StPO.

Die Beschwerdekammer holte am 18. Mai 2026 die Akten der BA ein (act. 2, 3).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Ak- ten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

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4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschrif- ten der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer- deinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer hält an seinen vor der BA gestellten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen fest. Er setzt sich mit der Frage des Anlasses der Kon- trolle auseinander, betont sein kooperatives Verhalten bei der Zollkontrolle und die Rücksichtslosigkeit der Zollbeamten gegenüber seinen Kindern. Die Berichte der Zollbeamten seien widersprüchlich. Er bestreitet, dass seine Aufwendungen geringfügig seien. Die Zollkontrolle sei Grundlage des Strafverfahrens, weshalb ihre entschädigungsrechtliche Relevanz nicht verneint werden könne (act. 1). 2.2 Die BA verweigerte dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in erster Linie deshalb, da nicht das Strafverfahren der BA dazu Anlass gegeben resp. sie ver- ursacht habe (fehlende adäquate Kausalität). Sie verweigerte die Entschädigung sodann, mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung, wegen Geringfügigkeit (act. 1 S. 6 f.). 2.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände eine Genugtuung rechtfertigen, steht dem Gericht ein weites Ermessen zu BGE 129 III 715 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 23.3.4). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Aus- wirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar

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5 übersteigen (Urteile des Bundesgerichts 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3; 7B_914/2023 vom 6. März 2024 E. 1.1.3). Eine mit jedem Strafverfahren grund- sätzlich einhergehende psychische Belastung genügt praxisgemäss nicht für die Zusprechung von Genugtuung (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3.4). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutma- chen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung namentlich herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein- tritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 II 312 E. 3.3 S. 318; 125 V 456 E. 5a S. 461 f.; 123 III 110 E. 3a S. 112; 122 V 415 E. 2a; 121 V 45 E. 3a S. 49; 121 III 358 E. 5 S. 363; je mit Hinweisen; 113 II 174 E. 2 S. 178; 107 II 238 E. 5a S. 243; vgl. in der neueren Rechtsprechung auch Urteile des Bundesgerichts 4A_171/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.3; 4A_444/2010 vom 22. März 2011 E. 2.2). Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist (sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Haftpflichtrecht) eine Begrenzung der Haftung (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112; 117 V 369 E. 4a S. 382; 115 V 133 E. 7 S. 142; 96 II 392 E. 2 S. 397). Sie dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschrän- kung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112; 107 II 269 E. 3 S. 276; 122 V 415 E. 2c). Beim adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne der genannten Umschreibung handelt es sich um eine Generalklausel, die im Einzelfall durch das Gericht gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit konkretisiert werden muss. Die Beantwortung der Adä- quanzfrage beruht somit auf einem Werturteil (BGE 142 III 433 E. 4.5; 123 III 110 E. 3a S. 112; 109 II 4 E. 3 S. 7; 96 II 392 E. 2 S. 397; vgl. auch BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718). 2.4 Der Bundesanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass sich die Zollkontrolle zeit- lich vor Eröffnung ihres Strafverfahrens ereignete. Die diesbezüglichen vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsansprü- che beruhen also nicht auf Untersuchungshandlungen, welche die Bundesan- waltschaft in ihrem Strafverfahren vornahm. Damit sind die geltend gemachten Entschädigungsansprüche keine adäquat kausale Folge des Strafverfahrens.

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6 Der Beschwerdeführer leitet seine Genugtuungsansprüche und teilweise seine Entschädigungsansprüche vielmehr aus der – der gegen ihn geführten Strafun- tersuchung vorangehenden – Zollkontrolle ab. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer gegen die entsprechenden Beamten eine Strafanzeige einge- reicht. Die Prüfung der allfälligen Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen hätte in jenem Verfahren zu erfolgen. Konnte die BA die Ansprüche des Be- schwerdeführers im Rahmen der Einstellungsverfügung gar nicht prüfen, hat sie diese insoweit zurecht abgewiesen. Die Rüge geht fehl. 2.5 Der Beschwerdeführer macht aber auch Entschädigungsforderungen aus seiner Teilnahme am Strafverfahren der BA geltend. 2.5.1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person gering sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafver- folgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus. Es ist zumutbar und ver- letzt kein Bundesrecht, geringfügige Umtriebe selber tragen zu lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2; 6B_986/2020 vom

6. Januar 2021 E. 6; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 6; 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.5). 2.5.2 Die Bundesanwaltschaft erachtete die durch seine Beteiligung am Strafverfahren ausgelösten Umtriebe des Beschwerdeführers (Fahrkosten, Behördenkorres- pondenz, Erwerbsausfall für die Teilnahme an der Einvernahme) unter Berück- sichtigung der einschlägigen Rechtsprechung als geringfügig, weshalb diese kei- nen Entschädigungsanspruch begründeten. Die Bundesanwaltschaft hat diese Rechtsprechung korrekt wiedergegeben und angewandt. Die dagegen erhobe- nen Rügen sind unbegründet. 2.6 Der Beschwerdeführer hielt vorliegend an seinen Ausführungen fest, obwohl die BA schon im angefochtenen Entscheid einlässlich darlegte, dass nach der stän- digen Rechtsprechung aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhanges und der Geringfügigkeit in den vorliegenden Umständen keine Ansprüche auf Ent- schädigung und Genugtuung bestehen. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Schriftenwechsel ab- zuweisen ist.

3. Der Beschwerdeführer ersucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2026.46). Deren

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7 Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1 bezüglich Aussichtslosigkeit). Das Gesuch ist abzu- weisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die reduzierte Gerichtsge- bühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. August 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A., - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).