Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 279 Abs. 3 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erklärte mit Beschluss BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») für die Führung der bis dahin von mehreren kantonalen Staatsanwalt- schaften geführten Strafverfahren (Aktion «CH-Force») als zuständig. Diese Strafverfahren basierten auf zahlreichen, bei den kantonalen Staatsanwaltschaf- ten eingegangenen Strafanzeigen und Meldungen der Meldestelle für Geld- wäscherei (MROS), woraus Hinweise auf mögliche Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Vermittlung von Krediten und Finanzsanierungen hervor- gingen. Namentlich sollen ab 2015 kreditsuchende Personen (mehrheitlich in schwierigen finanziellen Verhältnissen), die im Internet nach Kreditmöglichkeiten gesucht haben, an Vermittlungsgesellschaften gelangt sein, die gegenüber den Kreditsuchenden die Vermittlung einer Finanzsanierung in Aussicht gestellt und dafür vorab die Zahlung von Vermittlungsgebühren verlangt hätten. Nach Beglei- chung der Vermittlungsgebühren sei den Kreditsuchenden eine Sanierungs- gesellschaft bekannt gegeben worden. Von dieser seien die Kreditsuchenden zur Zahlung einer Sicherheitsleistung und Ratenzahlung angehalten worden, wobei trotz Zahlung keine werthaltige Leistung erbracht worden sei (Verfahrensakten BA, pag. 2.0 0001 ff.).
In der Folge eröffnete die BA unter dem Geschäftszeichen SV.19.0380 ein Straf- verfahren gegen mehrere Beschuldigte, darunter gegen B. und A. (nachfolgend «Beschwerdeführer») wegen Betrugs (Art. 146 StGB) sowie gegen C. wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).
B. Am 19. Mai 2020 ersuchte die BA das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich (nachfolgend «ZMG ZH» oder «Vorinstanz») um Genehmi- gung der von ihr gleichentags angeordneten rückwirkenden Überwachung der Telefonnummern 1 (Anschlussinhaber B.), 2 (Anschlussinhaberin D. GmbH, ver- treten durch A.; genutzt von E. GmbH, aktuell in Liquidation, vertreten durch B.) und 3 (Anschlussinhaberin F. GmbH, aktuell in Liquidation, vertreten durch B.) i.S.v. Art. 274 StPO und des Einsatzes eines IMSI-Catchers nach Art. 269bis StPO gegen B. (Verfahrensakten BA, pag. 9.2.0060 ff.).
C. Mit Verfügung TK200066/U001 vom 25. Mai 2020 genehmigte das ZMG ZH die von der BA am 19. Mai 2020 angeordnete technische Überwachungsmassnahme gemäss Art. 269bis StPO bis zum 31. Juli 2020 sowie die rückwirkende Über- wachung der Telefonnummern 1, 2 und 3 für die Dauer vom 20. November 2019 bis zum 19. Mai 2020 (act. 1.9).
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3 D. Gestützt auf den Antrag der BA vom 16. Juni 2020 genehmigte das ZMG ZH mit Verfügung TK200066/U002 vom gleichen Tag die Echtzeitüberwachung der Rufnummer 1 bis zum 15. September 2020 und der Rufnummern 2 und 3 bis zum 15. August 2020 (act. 1.10). Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 orientierte die BA das ZMG ZH über die vorzeitige Aufhebung der verfügten und genehmigten Echtzeitüberwachung der Rufnummern 2 und 3 per 31. Juli 2020 (Verfahrensak- ten BA, pag. 9.4 0093 ff.).
E. An 16. Juli 2020 beauftragte die BA die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») u.a. die Örtlichkeiten zu identifizieren bzw. zu ermitteln im Zusammen- hang mit der durch E. GmbH und F. GmbH verwendeten Call Center sowie Abklärungen zu deren Domizile vorzunehmen. Am 12. November 2020 reichte die BKP der BA ihren gleichtägigen Bericht über die Abklärungen bezüglich möglicher Standorte von Call Centern und Standorte dreier weiterer Firmen zu den Akten (act. 1.13).
F. Gestützt auf den Antrag der BKP vom 22. Dezember 2020 auf Observation und GPS-Überwachung (act. 1.16) ordnete die BA am 4. Januar 2021 eine Observa- tion von A. mit Ton- und Bildaufzeichnungen bis zum 28. Februar 2021 an (act. 1.15) und ersuchte gleichentags das ZMG ZH um Genehmigung der ange- ordneten Überwachung (Standortidentifikation mittels GPS-Gerät) i.S.v. Art. 280 lit. c StPO der beiden, darin bezeichneten, von A. (mit-)benutzen Personenwagen für den Zeitraum vom 4. Januar bis 28. Februar 2021 (act. 1.18). Das ZMG ZH genehmigte die Überwachung mit Verfügung vom 7. Januar 2021 antragsgemäss bis zum 28. Februar 2021 (act. 1.19).
G. Am 22. Februar 2021 übermittelte die BKP der BA den Bericht vom 16. Februar 2021 über die Observation und über den Einsatz einer technischen Überwachung (GPS-Gerät) betreffend A. (Verfahrensakten BA, pag. 9.5 0165 ff.).
H. Am 25. Februar 2022 stellte die BKP der BA den Bericht über die Erkenntnisse aus telefonischen Überwachungsmassnahmen und den Bericht Technische Überwachungsmassnahmen vom gleichen Tag zu (Verfahrensakten BA, pag. 10.1.3 0793 ff. und 10.1.3 1027 ff.).
I. Mit Gesuch vom 31. Januar 2023 gelangte die BA an das ZMG ZH und stellte den Antrag, es sei auf das Gesuch um Genehmigung eines Zufallsfundes aus der mit Verfügung vom 25. Mai 2020 genehmigten rückwirkenden Überwachung der Rufnummern 1, 2 und 3 sowie aus der mit Verfügung vom 16. Juni 2020
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4 genehmigten Echtzeit-Überwachung derselben Rufnummern gewonnenen Er- kenntnisse gegen G., A. und C. nicht einzutreten. Eventualiter seien diese Er- kenntnisse als Zufallsfunde gegen G., A. und C. zu genehmigen (act. 1.14).
J. Das ZMG ZH genehmigte mit Verfügung vom 9. Februar 2023 die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen belastenden Er- kenntnisse im Verfahren gegen G. wegen qualifizierter Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB und gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 1) sowie im Verfahren gegen A. wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Dispositiv- ziffer 2 Satz 1). Die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren gegen A. wegen Geldwä- scherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB genehmigte das ZMG ZH nur insoweit, als die belastenden Erkenntnisse aus der rückwirkenden Überwachung (TK200066/U001) stammen. Soweit die Erkenntnisse aus der Echtzeit-Überwa- chung (TK200066/U002) stammen, wurde die Verwendung nicht genehmigt (Dispositivziffer 2 Satz 2). Ebenfalls genehmigt wurde die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen, belastenden Erkennt- nisse im Verfahren gegen C. wegen qualifizierter Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB und gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 3; act. 1.3).
K. Die BA teilte A. mit Schreiben vom 17. März 2026 mit, dass gegen ihn am 4. Ja- nuar 2021 Überwachungsmassnahmen angeordnet worden seien, bestehend aus Observation (Dauer vom 7. bis 27. Januar 2021) und GPS-Überwachung (kein Einsatz). Ihrem Schreiben legte die BA die entsprechenden Anordnungen vom 4. Januar 2021 sowie weitere Unterlagen (darunter die Verfügungen des ZMG ZH vom 7. Januar 2021 und 9. Februar 2023) bei (act. 1.2).
L. Mit Schreiben vom 25. März 2026 ersuchte A. die BA um Zustellung von ihn be- treffenden Akten der Überwachung (insbesondere sämtliche diesbezüglichen Protokolle) und führte aus, dass ohne diese das Beschwerderecht nicht wirksam wahrgenommen werden könne (act. 1.20). Die BA lehnte das Gesuch von A. mit Antwortschreiben vom 26. März 2026 mit der Begründung ab, dass ihm sämtliche Akten zum Anordnungs- und Genehmigungsverfahren vorliegen würden, welche es ihm erlaubten, das Beschwerderecht gegebenenfalls auszuüben. Für die Be- urteilung, ob die Massnahme rechtmässig angeordnet resp. beantragt worden sei, seien die von ihm erwähnten Protokolle nicht notwendig, die auch nicht Grundlage des Anordnungs- resp. des Genehmigungsverfahrens gewesen seien. Allfällige weitere Rügen betreffend die Protokolle resp. daraus resultieren- den Erkenntnisse wären gegebenenfalls im Hauptverfahren geltend zu machen.
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5 Abschliessend stellte die BA A. in Aussicht, die von ihm anbegehrten Protokolle im Rahmen der nächsten Akteneinsicht, nach den erfolgten ersten Einvernah- men, zuzustellen (act. 1.21).
M. A. liess mit Eingabe vom 30. März 2026 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die Auf- hebung der Dispositivziffer 2 der Verfügung des ZMG ZH vom 9. Februar 2023 und die Feststellung deren Rechtswidrigkeit sowie Unverwertbarkeit im gegen ihn geführten Verfahren. Die aus den am 25. Mai und 16. Juni 2020 genehmigten Telefonüberwachungen erhältlich gemachten Erkenntnisse seien in der gegen ihn geführten Untersuchung von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Rechtsanwalt Darko Radovic (nachfolgend «RA Radovic») sei bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen (act. 1).
N. Das ZMG ZH reichte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 9. April 2026 die Verfahrensakten ein und teilte zugleich mit, auf die Einreichung einer Ver- nehmlassung zu verzichten (act. 3). Die BA reichte mit Eingabe vom 16. April 2026 diverse Unterlagen zu den Akten und nahm zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt deren kostenfällige Abweisung (act. 4). Die Beschwerdeantworten und deren Beilagen wurden A. am 20. und 23. April 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 6 und 8).
O. Mit (postalischer) Eingabe vom 30. April 2026 liess A. zu den Beschwerdeant- worten unaufgefordert Stellung nehmen (act. 9). Am 1. Mai 2026 reichte der Rechtsvertreter von A. dem Gericht eine weitere Eingabe in elektronischer Form ein, die inhaltlich der Eingabe vom 30. April 2026 entspricht (act. 10, 10.1). Am
4. Mai 2026 wies die Beschwerdekammer RA Radovic telefonisch darauf hin, dass die elektronische Eingabe vom 1. Mai 2026 den Formerfordernissen an eine elektronische Eingabe nicht entspreche und daher ungültig sei. RA Radovic bestätigte anlässlich des Telefonats, dass es sich bei den Schreiben vom 30. Ap- ril und 1. Mai 2026 um identische Eingaben handelt, und gab an, dass die elekt- ronische Eingabe lediglich erfolgte, um sicherzustellen, dass der Inhalt des Schreibens vom 30. April 2026 beim Gericht rechtzeitig eintreffe (act. 11). Am
4. Mai 2026 reichte RA Radovic die Übermittlungsbestätigung der elektronischen Eingabe vom 1. Mai 2026 zu den Akten (act. 12). Die Eingaben vom 30. April und
1. Mai 2026 sowie die Telefonnotiz und die Übermittlungsbetätigung vom 4. Mai 2026 wurden der BA und dem ZMG ZH am 5. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
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6 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gegen Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Telefonüberwachungen (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274 StPO) und konnexe Ent- scheide über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO), kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert zehn Tagen nach deren Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a und c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StPO; SR 173.71).
E. 1.2 Mit der hier angefochten Verfügung vom 9. Februar 2023 hiess das ZMG ZH den Eventualantrag der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2023 gut und geneh- migte die Verwendung der Zufallsfunde im gegen den Beschwerdeführer geführ- ten Strafverfahren. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Ent- scheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit beschwerdebefugt.
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Die Vorinstanz stellte in der hier angefochtenen Verfügung fest, dass es sich bei den Erkenntnissen aus den genehmigten rückwirkenden und Echtzeit-Überwa- chungen um personelle Zufallsfunde handle, soweit die Beschwerdegegnerin diese Erkenntnisse zu den Telefongesprächsinhalten betreffend die Auszahlung der Kreditsummen nun gegen den dort nicht überwachten Beschwerdeführer verwenden wolle, um die für den Betrug als solches und als Vortat für die Geld- wäscherei nötige arglistige Täuschung der Geschädigten zu beweisen, und stellte dabei auf die Angaben in der Anordnungsverfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 19. Mai 2020 ab. Der Beschwerdeführer sei als einzelzeichnungs- berechtigtes Organ der Vermittlungsgesellschaften H. AG, D. GmbH und I. GmbH im Handelsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer habe seit 2015 Zahlungseingänge von rund Fr. 500'000.-- von zahlreichen involvierten
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E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vorliegend im Wesentlichen vor, die Beschwerde- gegnerin habe die Zufallsfunde aus den Überwachungen bereits zwei Jahre vor Einleiten des Genehmigungsverfahrens zu seinen Lasten mehrfach verwendet, weshalb der Genehmigungsantrag vom 31. Januar 2023 nicht unverzüglich i.S.v. Art. 278 Abs. 3 StPO gestellt worden sei, was zur absoluten Unverwertbarkeit der Zufallsfunde führe. Namentlich seien im Bericht der BKP vom 12. November 2020 Ergebnisse aus den Telefonüberwachungen (rückwirkend und Echtzeit) festge- halten und gestützt darauf Folgeermittlungen vorgenommen worden, darunter Augenscheine vom 2. September, 9. September und 4. November 2020 in den Räumlichkeiten der J. AG in Z., Y., W. und X., bei welcher seine Ehefrau als Geschäftsführerin fungiere. Im Bericht der BKP vom 12. November 2020 sei fest- gehalten worden, dass die Art der geführten Gespräche die Vermutung ergeben habe, dass diese von einem Call Center geführt worden seien, weshalb die Be- schwerdegegnerin der BKP den Auftrag erteilt habe in Bezug auf die Call Center deren Örtlichkeiten und die verantwortlichen Personen zu identifizieren. Des Wei- teren habe die BKP der Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2020 einen
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E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass der Bericht der BKP vom
12. November 2020 auf Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen Bezug nehme und dokumentiere, welche Art von Gesprächen geführt worden sei. Gestützt darauf seien jedoch keine Folgeermittlungen eingeleitet worden. Die Augenscheine seien an Geschäftsdomizilen verschiedener im Strafverfahren in Erscheinung getretener Gesellschaften durchgeführt worden. Dies auch im Rah- men von in solchen Fällen üblichen Vorfeldabklärungen im Hinblick auf diverse Hausdurchsuchungen, welche kurze Zeit später am 3. Februar 2021 stattgefun- den hätten. Dass die Gespräche möglichweise aus einem Call Center geführt worden seien, gehe nicht einzig und direkt aus der Telefonüberwachung hervor. Zu diesem Zeitpunkt seien mehrere Aussagen der Geschädigten aktenkundig gewesen, gestützt auf welche habe vermutet werden können, dass die Anrufe der F. GmbH, E. GmbH und weiterer im Strafverfahren in Erscheinung getretenen Gesellschaften aus einem Call Center geführt worden seien und gestützt auf wel- che sich entsprechende Folgeermittlungen aufgedrängt hätten. Die Augen- scheine seien unabhängig vom Ergebnis der Telefonüberwachung durchgeführt worden, weil es sich bei Augenscheinen an den Geschäftsdomizilen von in einem Strafverfahren involvierten, dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Gesell- schaften um Standardermittlungsvorgänge handle und die Verbindungen der D. GmbH und J. AG zu F. GmbH, E. GmbH und weiteren Gesellschaften bereits anderweitig in den Akten dokumentiert gewesen seien. Gestützt auf die polizeili- chen Einvernahmen der Geschädigten bzw. Anzeigeerstatter aus den kantonalen Anzeigedossiers sei bekannt gewesen, dass ein Grossteil der Tele- fongespräche auf Hochdeutsch geführt worden sei. Dass die D. GmbH die Anschlussinhaberin des von der E. GmbH benützten Anschlusses gewesen sei,
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E. 2.4 Replicando macht der Beschwerdeführer geltend, dass es unter dem Blickwinkel von Art. 278 Abs. 2 StPO nicht darauf ankomme, ob der mehrfache Augenschein gestützt auf die Einvernahmeprotokolle rein hypothetisch ohnehin vorgenommen worden wäre. Entscheidend sei, gestützt auf welche Vorbringen diese damals effektiv durchgeführt worden seien. Es stelle sich auch die Frage, weshalb der mehrfache Augenschein nicht bereits vor den rückwirkenden und Echtzeitüber- wachungen der Telefonanschlüsse vorgenommen worden sei, hätten die Augen- scheine – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – auf den zahlreichen Einvernahmen oder auf den behaupteten Zusammenhang zwischen der J. AG und D. GmbH mit der F. GmbH und E. GmbH basiert. Der Beschwerdegegnerin sei sowohl die Rolle des Beschwerdeführers eines Beschuldigten, die Domizile der ihm zugerechneten Gesellschaften bereits zu diesem Zeitpunkt als auch die behaupteten Zusammenhänge zwischen den Gesellschaften bekannt gewesen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die BKP am 16. Juli 2020 und damit während der Dauer der Echtzeitüberwachung (16. Juni bis zum 31. Juli
2020) den Auftrag erteilt habe, die Lokalitäten zu ermitteln, von denen aus das Call Center betrieben werde, würde zeigen, dass nicht die Einvernahmeproto- kolle der Anzeigeerstatter, sondern die abgehörten Telefonate ursächlich für die Folgeermittlungen gewesen seien. Der BKP-Funktionär, der am 2. September 2020 den Augenschein durchgeführt und aus den Räumlichkeiten der J. AG Stim- men mehrerer Hochdeutsch sprechender Personen vernommen habe, habe im Bericht vom 12. November 2020 ausgeführt, dass aus der Echtzeitüberwachung der Telefonnummern bekannt sei, dass die meisten Telefonisten Hochdeutsch sprechen würden, was dafürspreche, dass das Call Center in den Räumlichkeiten der J. AG betrieben werde. Im Bericht würden an keiner Stelle die Einvernahmen der Geschädigten oder deren Anzeigedossiers erwähnt, welche die Beschwer- degegnerin nachträglich ins Feld führe. Damit habe sich der BKP-Funktionär ex- plizit auf die Telefonüberwachungen gestützt, welche im Zeitpunkt des Augen- scheins nicht als Zufallsfunde gegen den Beschwerdeführer genehmigt worden seien. In der Observationsanordnung sei ausgeführt worden, dass über die bei- den Geschäftsnummern zahlreiche Kundengespräche geführt worden seien.
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E. 2.5.1 Gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 270 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr u.a. der beschuldigten Person überwachen. Die Voraussetzungen für eine Überwachung regelt Art. 269 StPO. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldever- kehr überwachen lassen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden (lit. a); die Schwere der Straftat die Über- wachung rechtfertigt (lit. b) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolg- los geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Nach Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO kann eine Überwachung namentlich zur Verfolgung von Betrug (Art. 146 StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) angeordnet werden. Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO).
E. 2.5.2 Werden durch die Überwachung nach Art. 269 ff. StPO andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkennt- nisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO; sog. sachliche Zufallsfunde). Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, kön- nen verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO; sog. personelle Zufallsfunde). In Fällen von Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet beim Zwangsmassnahmengericht das Genehmi- gungsverfahren nach Art. 274 StPO ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Das Zwangs- massnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen (Art. 274 Abs. 2 StPO). Diese Regelung für die Verwendung von personellen Zu- fallsfunden beruht auf dem Grundsatz, dass nur jene Erkenntnisse aus einer Überwachung verwendet werden dürfen, welche auch dann hätten gewonnen werden können, wenn der Verdacht gegen eine andere Person schon zum Zeit- punkt der Überwachungsanordnung bestanden hätte (BGE 150 IV 139 E. 5.8; 144 IV 254 E. 1.3; 141 IV 459 E. 3.1; 140 IV 40 E. 4.2). Bei einem Zufallsfund ist
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E. 2.5.3 Nach Art. 278 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft in Fällen von Zufallsfunden unverzüglich die Überwachung anzuordnen und das Genehmigungsverfahren einzuleiten. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist zu berücksichtigen, dass ein Zufallsfund nicht zwingend sofort als solcher erkennbar ist. Die Beweislage kann sich über die Dauer der Überwachung stetig verdichten. Es ist denkbar, dass die Fallbearbeitenden der Strafverfolgungsbehörden erst im Laufe der Zeit mit wachsender Aktenkenntnis zur Überzeugung gelangen, dass die Überwa- chung einen neuen Tatverdacht zutage gefördert hat. Der Begriff der Unverzüg- lichkeit wird deshalb vom Bundesgericht weit ausgelegt. Laut Bundesgericht ist es entscheidend, dass das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder der beschuldigten Person vorgehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2015 vom 10. November 2015 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 141 IV 459; s.a. 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.1). Zumindest wenn der Zufallsfund vor seiner Genehmigung noch nicht verwendet wurde, versteht das Bundesgericht die Vorgaben von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft «unverzüglich» die Überwachung anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten hat (Art. 274 Abs. 1 StPO), als Ordnungsvorschrift. In diesem Fall hat deren Verletzung nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.1; 7B_900/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.5; 1B_638/2020 vom 4. Juni 2021 E. 4, nicht publ. in: BGE 147 IV 402; 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4 m.w.H.). In die andere Richtung gehend erkannte das Bundesgericht mit Urteil 1B_107/2022 vom 3. Januar 2023 E. 3.3, und kam zum Schluss, die Staatsanwaltschaft habe verspätet gehandelt, indem sie das Zwangsmassnahmengericht erst fast fünf Monate nach ihrem Entscheid, die Zufallsfunde zulasten der beschuldigten Person zu verwenden, um Geneh- migung ersuchte. In der Zwischenzeit war die beschuldigte Person von der Polizei bereits mit den Zufallsfunden (abgehörte Gespräche) konfrontiert worden und hatte dazu auch Stellung genommen. Das Bundesgericht qualifizierte die Zufallsfunde deshalb als unverwertbar. Gleich entschied das Bundesgericht in einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft etwas mehr als vier Monate nach Verfahrenseröffnung, welche sich auf einen Zufallsfund stützte, das
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E. 2.6 Wie oben ausgeführt, sind zur Verwertung nicht genehmigte Zufallsfunde i.S.v. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar (E. 2.5.2 hier- vor). Eine Genehmigung der Zufallsfunde aus der Telefonüberwachung seitens des ZMG ZH liegt jedoch mit Datum vom 9. Februar 2023 vor (act. 1.3). Da der Beschwerdeführer bis dato resp. zumindest bis 9. Februar 2023 nicht einvernom- men wurde, wurde er mit den Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung vor deren Genehmigung am 9. Februar 2023 nicht konfrontiert. Der Beschwerdefüh- rer ist der Ansicht, die entsprechenden Zufallsfunde seien zu seinen Lasten bereits vor dem Genehmigungsentscheid mehrfach verwendet worden, weshalb das Genehmigungsgesuch vom 31. Januar 2023 nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, hat die Beschwerdegegnerin diese Zufallsfunde nicht im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren vor deren Genehmigung verwendet.
E. 2.7.1 Im Antrag der BKP vom 22. Dezember 2020 (act. 1.16) auf Observation und GPS-Überwachung des Beschwerdeführers wird auf die überwachten Telefon- gespräche nicht explizit Bezug genommen. Es wird darin indes auf den Bericht der BKP vom 12. November 2020 (act. 1.13) verwiesen, in welchem die BKP ihre Abklärungen bezüglich möglicher Standorte von Call Centern sowie der Stand- orte dreier weiterer Firmen festhielt, darunter auch Ergebnisse der Augenscheine in den Räumlichkeiten der J. AG in Z., Y., W. und X, die im September und No- vember 2020 vorgenommen wurden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers lassen die Ausführungen im Bericht vom 12. November 2020 nicht den Schluss zu, dass die BKP die Augenscheine gestützt auf die Ergebnisse telefo- nischer Überwachungsmassnahmen vorgenommen hat. Vielmehr bestätigen die Ausführungen im Bericht die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach der BKP diverse Ermittlungsergebnisse vorlagen, die unabhängig von der Telefon- überwachung auf eine Verbindung zwischen D. GmbH und J. AG deuteten. Na- mentlich wurde im Bericht vom 12. November 2020 ausgeführt, bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten die ersten Abklärungen der beiden Nummern 2 und 3 ergeben, dass die erste Nummer zwar von der E. GmbH verwendet worden sei, jedoch auf die D. GmbH laute, deren einziger Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführer sei. Den Angaben der BKP zufolge waren ihr insbeson- dere gestützt auf Handelsregisterauszüge diverser in das Strafverfahren invol- vierter Gesellschaften (welche ihr Domizil in den Räumlichkeiten der J. AG hat- ten) und der bei der Kantonspolizei Luzern erstatteten Strafanzeige vom 9. Juli 2020 (welcher u.a. eine vom Beschwerdeführer dem Geschädigten ausgehän- digte Visitenkarte beilag) zum Zeitpunkt der Auftragserteilung Zusammenhänge von Firmen, Personen, Örtlichkeiten und Telefonnummern bekannt, welche die
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E. 2.7.2 Ihren Antrag vom 22. Dezember 2020 begründete die BKP u.a. damit, dass die als Sanierungsgesellschaft bekannte E. GmbH die auf die D. GmbH lautende Telefonnummer 2 verwende. Die D. GmbH habe ihren Gesellschaftssitz in den Räumlichkeiten der J. AG und der Beschwerdeführer sei deren Gesellschafter und Geschäftsführer. Zudem sei der Beschwerdeführer Gesellschafter und Ge- schäftsführer der I. GmbH gewesen, die als Vermittlerin von Finanzsanierungen im von der Beschwerdegegnerin geführten Verfahren bekannt sei. Wie im Bericht vom 12. November 2020 beschrieben, scheine der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit den möglicherweise in den Räumlichkeiten der J. AG in Z. und X. betriebenen Call Center eine massgebliche Stellung innezuhaben. Die der Straf- anzeige vom 9. Juli 2020 beigelegte Visitenkarte der J. AG erwecke den An- schein, dass der Beschwerdeführer Verwaltungsrat der J. AG sei, obschon ge- mäss dem Handelsregisterauszug die offizielle Vertreterin seine Ehefrau sei und er dort nicht in Erscheinung trete. Ferner hätten keine konkreten Hinweise auf eine Geschäftstätigkeit der E. GmbH und F. GmbH festgestellt werden können. Sie würden jedoch über eine «Fach-Unteradresse» verfügen, die auf die M. GmbH (später umfirmiert in N. GmbH) laute, deren Geschäftsführer der Mit- beschuldigte B. sei. Weil die bisherigen Ermittlungen keine eindeutigen Hinweise auf das vermutete Call Center in der Schweiz hervorgebracht hätten, welches mindestens die Kunden der F. GmbH und E. GmbH telefonisch betreut hätten, jedoch Hinweise bestünden, dass ein solches Call Center in den Räumlichkeiten der J. AG betrieben werde und die Telefonnummer der E. GmbH auf die Gesellschaft des Beschwerdeführers laute, erhoffte die BKP durch die Obser- vation des Beschwerdeführers nebst Erkenntnissen zu seinem Bewegungsbild konkrete Hinwiese auf das vermutete Call Center zu erlangen (act. 1.16, S. 3 f.). Die überwachten Telefongespräche werden im Antrag der BKP nicht erwähnt.
E. 2.7.3 Die Observationsanordnung vom 4. Januar 2021 begründete die Beschwerde- gegnerin mit den im Bericht vom 12. November 2020 und im Antrag vom 22. De- zember 2020 dargestellten Ermittlungsergebnissen und kam zum Schluss, dass einerseits eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und diverseren Gesellschaften (u.a. mit der D. GmbH, I. GmbH und J. AG) und andererseits eine Verbindung der F. GmbH, E. GmbH, N. GmbH und B. bestehe. Es bestand für die Beschwerdegegnerin der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer eng mit B. zusammenarbeite und wie dieser eine zentrale Funktion wahrnehme. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, die bisherigen Ergebnisse hätten er- geben, dass die E. GmbH und F. GmbH über die Telefonnummern 2 bzw. 3 zahl- reiche Kundengespräche geführt hätten, weshalb die Vermutung naheliege, dass es diese Gespräche aus einem Call Center geführt und administriert worden seien (act. 1.15). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Genehmigung einer
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E. 2.7.4 Betreffend die Rechtzeitigkeit des Genehmigungsgesuchs vom 31. Januar 2023 ist überdies darauf hinzuweisen, dass es sich beim Verfahren SV.19.0380 um eine sehr komplexe Strafuntersuchung mit einer Vielzahl von möglichen Geschä- digten und involvierter Gesellschaften sowie mehreren beschuldigten Personen handelt, die jeweils auf verschiedenen Ebenen, arbeitsteilig und teilweise ver- deckt agierten. Namentlich soll die Täterschaft als Teil eines in mehreren Ländern agierenden Täternetzwerks über ein komplexes Firmengeflecht (bestehend aus einer Vielzahl von Vermittlungs-, Sanierungs- und Finanzdienstleistungsgesell- schaften) eine Vielzahl von Personen in der Schweiz und im grenznahen Ausland betrogen und dadurch Gelder in Höhe von bis zu Fr. 10 Mio. deliktisch erlangt
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E. 2.7.5 Selbst wenn die Ergebnisse aus der rückwirkenden und Echtzeit-Überwachung in die gegen den Beschwerdeführer geführte Untersuchung eingeflossen sein sollten und damit nicht mehr eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift vorliegen würde (vgl. supra E. 2.5.3), würde dies nicht zur absoluten Unverwertbarkeit der Zufallsfunde i.S.v. Art. 277 Abs. 2 SPO führen. Diesfalls wäre deren Verwertbar- keit unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Täterschaft soll als Teil eines in mehreren Ländern agierenden Täternetzwerks über ein komplexes Firmengeflecht eine Vielzahl von Personen in der Schweiz und im grenznahen Ausland betrogen und Gelder in Höhe von bis zu Fr. 10 Mio. deliktisch erlangt haben, wobei die Beschwerdegegnerin bis dato von mehreren tausend geschädigten Personen ausgeht. Gegen den Beschwerdeführer wird wegen gewerbsmässigen Betrugs und Geldwäscherei ermittelt und wie im hier angefochtenen Entscheid von der Vorinstanz ausgeführt wurde (supra E. 2.1), deuten die bisherigen Ermittlungsergebnisse darauf hin, dass dem Beschwerdeführer im von der Beschwerdegegnerin untersuchten Sachverhalt mutmasslich eine zentrale Rolle bei der Organisation und Abwick- lung des im angefochtenen Entscheid geschilderten Tatablaufs über die zahl- reichen Gesellschaften zukam. Damit sind die dem Beschwerdeführer vorgewor- fenen Delikte als schwere Straftaten i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Demzufolge fiele die Interessenabwägung (vgl. BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; je mit Hinweisen) zugunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung gegenüber dem privaten Interesse des Be- schwerdeführers daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt, aus. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in den überwachten Gesprächen nicht erscheint. Auch sind die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung für das
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E. 2.7.6 Wie das oben Gesagte zeigt, reichten die dem Beschwerdeführer (und der Be- schwerdekammer) zugestellten Unterlagen zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des hier angefochtenen Entscheids der Vorinstanz aus. Eine Gehörsverletzung ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Nachdem die Beschwerdegeg- nerin im vorliegenden Verfahren den Bericht über die Observation und über den Einsatz einer technischen Überwachung vom 16. Februar 2021 eingereicht hatte (act. 4, Beilage 9) und diese dem Beschwerdeführer am 23. April 2026 zugestellt wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen (s. E. 2.2 in fine).
E. 2.8 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vor dem Bundesrecht stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollum- fänglich abzuweisen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch seinen Verteidiger im Beschwerdeverfahren (BP.2026.28, act. 1).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Bestim- mung kommt als verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO, insbe- sondere deren Art. 132, zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 5.2 m.w.H.). Als aussichtslos sind Begehren an- zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
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E. 7 Gesellschaften (u.a. von der D. GmbH, I. GmbH, F. GmbH und E. GmbH) erhal- ten, die mutmasslich von den Kreditsuchenden auf die zuvor dargelegte (mut- masslich) betrügerische Weise erlangt worden seien. Es bestehe deshalb der Verdacht, dass der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der vorgenannten Gesellschaften und als Zahlungsempfänger zahlreicher invol- vierter Gesellschaften für Sitzverlegungen, Umfirmierungen, Gesellschaftsauflö- sungen und -neugründungen sowie für personelle Mutationen bei den Gesellschaftsorganen besorgt gewesen sei, um die Struktur des Firmengeflechts zu verschleiern. Die Erkenntnisse aus den genehmigten rückwirkenden und Echt- zeit-Überwachungen würden den Tatverdacht erhärten, dass die Vorauszahlun- gen betrügerisch erlangt worden seien, so dass sich daraus auch der Tatverdacht erhärte, der Beschwerdeführer gehöre zum auf höherer Ebene agierenden Täterkreis und ihm eine zentrale Rolle bei der Organisation und Abwicklung des geschilderten Tatablaufs über die zahlreichen Gesellschaften zukomme. Ange- sichts der Deliktssumme und des ihm zugeflossenen Betrages bestehe gegen- über dem Beschwerdeführer der Verdacht des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB). Dabei handle es sich um einen im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO enthaltenen Straftatbestand, weshalb eine Straftat verfolgt werde, deren Schwere eine Überwachung verhältnismässig erscheinen lasse. Da dem Beschwerdeführer offenbar keine qualifizierte Geldwäscherei, sondern nur dessen Grundtatbestand vorgeworfen werde (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), der nicht im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO enthalten sei und als Vergehen nur unter Art. 273 StPO falle, könnten nur die Erkenntnisse aus der rückwirkenden Überwachung, nicht aber jene aus der Echtzeit-Überwachung als Zufallsfund betreffend Art. 305bis Ziff. 1 StGB genehmigt werden (act. 1.3, S. 5 ff.).
E. 8 Antrag auf Observation und GPS-Überwachung unterbreitet, der u.a. mit Er- kenntnissen aus den abgehörten Telefonaten zwischen den Kunden und der F. GmbH bzw. E. GmbH begründet worden sei. Ebenso hätten die Observations- anordnung und das Genehmigungsgesuch vom 4. Januar 2021 ihre Grundlage u.a. in den abgehörten Telefonaten gehabt, da sie auf Ausführungen im Antrag der BKP vom 22. Dezember 2020 basierten. Was es mit der Wendung «kein GPS-Einsatz» auf sich habe bzw. was das Ergebnis der Observation ge- wesen sei, entziehe sich mangels Einsicht in die Observierungsprotokolle seiner Kenntnis. Gemäss Art. 283 StPO hätte dem Beschwerdeführer nebst dem Grund und der Dauer auch die Art der Observation mitgeteilt werden müssen, damit er erkennen könne, wann und wo er observiert worden sei. Da dem Beschwerde- führer noch keine vollständige Einsicht in die Strafuntersuchungsakten gewährt worden sei, könne er nicht beurteilen, ob und in welcher Form die Erkenntnisse aus den Überwachungen zu seinem Nachteil verwendet worden seien. Daher habe er ein Feststellungsinteresse gemäss seinem Rechtsbegehren Ziff. 2, das über das Interesse an der Gutheissung der übrigen Rechtsbegehren hinausgehe (act. 1, S. 4 ff.).
E. 9 ergebe sich aus der Teilnehmeridentifikation. Des Weiteren gehe aus dem Bericht vom 12. November 2020 hervor, dass die Verbindung der D. GmbH zur J. AG unabhängig von den Telefonüberwachungen in den Akten dokumentiert gewesen sei. Dass sich die Observationsanordnung und auch das Gesuch um Genehmigung einer technischen Überwachung vom 4. Januar 2021 auf die Au- genscheine abstütze, stelle keine unzulässige Verwendung der Erkenntnisse dar, da die Augenscheine selbst nicht auf Erkenntnissen aus den Überwachungen beruhen würden. Diese würden in erster Linie auf der Tatsache beruhen, dass die E. GmbH einen auf die D. GmbH lautenden Telefonanschluss benutzt habe und mehrere involvierte Gesellschaften ihre Gesellschaftsdomizile in den Räum- lichkeiten der J. AG gehabt hätten (act. 4, S. 4 ff.).
E. 10 Deshalb liege die Vermutung nahe, dass diese Gespräche von einem Call Center aus geführt und administriert worden seien. Da der Standort des Call Centers aufgrund des vorangegangenen Augenscheins in den Räumlichkeiten der J. AG vermutet worden sei, habe die BKP erhofft, durch die Observation des Beschwer- deführers nebst Erkenntnissen zu seinem Bewegungsbild auch konkretere Hin- weise auf das vermutete Call Center zu erlangen. Unklar sei, weshalb die Obser- vation nicht bereits vor den Telefonüberwachungen angeordnet worden sei, wenn die Observation nicht gestützt auf die Erkenntnisse aus den Telefonüber- wachungen durchgeführt worden sei, wie dies die Beschwerdegegnerin be- haupte (act. 9).
E. 11 bei der Prüfung des dringenden Verdachts gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Überwachung bereits stattgefunden hat. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse können berücksichtigt werden (BGE 141 IV 459 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen). Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4 StPO). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unver- wertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (BGE 144 IV 254 E. 1.4.3).
E. 12 Genehmigungsverfahren einleitete, wobei sie den Beschuldigten vorher bereits mit den Überwachungsergebnissen konfrontiert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1B_391/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4 f.).
E. 13 Vermutung nahelegten, dass mindestens die Telefonate über die Nummer 2 ab einem der Standorte der J. AG bzw. K. AG (deren Verwaltungspräsident der Be- schwerdeführer ist; nachfolgend «K. AG») getätigt worden seien. Zudem bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Gespräche über die durch F. GmbH verwendeten Nummer 3 ebenfalls von denselben Örtlichkeiten aus stattgefunden hätten, da nach Ansicht des Verfassers des Berichts vom 12. November 2020 aufgrund der Echtzeitüberwachung gesagt werden könne, dass es sich bei den Telefonisten beider Firmen sehr wahrscheinlich mindestens teilweise um diesel- ben Personen handle. Daraufhin habe der Verfasser des Berichts einen weiteren BKP-Funktionär beauftragt, die Örtlichkeiten in Augenschein zu nehmen, um seine Vermutung, dass sich das Call Center an einem der Standorte der J. AG bzw. K. AG befindet, zu überprüfen und allenfalls den Standort einzugrenzen (act. 1.13, S. 4 f.). Die anlässlich der Augenscheine festgestellten Briefkästen und Übersichtstafeln an den Standorten der J. AG lieferten weitere Hinweise für die Vermutung, dass das Call Center der E. GmbH und der F. GmbH in deren Räumlichkeiten der J. AG betrieben werden könnte. Insbesondere wurde auf dem Briefkasten der J. AG in Z. die in London domizilierte Gesellschaft L. Ltd festgestellt, die an den Stand- orten der J. AG in Z. und X. Zweigniederlassungen unterhält. Als deren Firmen- zweck ist u.a. Personalvermittlung eingetragen, was die BKP im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Call Centers unter Umständen als sinnvoll erachtete. Fer- ner konnte der BKP-Funktionär am 2. September 2020 am Standort der J. AG in Z. Stimmen mehrerer Hochdeutsch sprechender Personen hören. Aus der Echt- zeitüberwachung war dem Verfasser des Berichts vom 12. November 2020 be- kannt, dass die meisten Telefonisten Hochdeutsch sprachen, weshalb er dies als einen weiteren Hinweis sah, dass in diesen Räumlichkeiten die Tätigkeiten des gesuchten Call Centers stattfinden könnten (act. 1.13, S. 6 f.). Wie die Ausführungen im Bericht vom 12. November 2020 zeigen, bestanden für die BKP zum Zeitpunkt der Auftragserteilung am 16. Juli 2020 und unabhängig von der Telefonüberwachung genügend Hinweise, dass das Call Center an einem der Standorte der J. AG bzw. K. AG in Z. und X. befinden könnte, womit die Augenscheine nicht auf Erkenntnissen aus den telefonischen Überwachun- gen beruhen. Zwar werden im Bericht vom 12. November 2020 die überwachten Telefongespräche erwähnt, dies jedoch lediglich marginal indem der Verfasser des Berichts von den aktenkundigen Hinweisen im Zusammenhang mit der E. GmbH auf eine analoge Situation hinsichtlich der F. GmbH schliesst. Ein kon- kreter Bericht hinsichtlich der inhaltlichen Ergebnisse der Telefonüberwachung lag zu diesem Zeitpunkt weder der BKP noch der Beschwerdegegnerin vor (s.a. E. 2.7.3 hiernach), weshalb diese in den Bericht vom 12. November 2020 keinen Eingang fanden. Was das Verwenden der hochdeutschen Sprache betrifft, ver- weist die Beschwerdegegnerin zurecht auf kantonale Anzeigedossiers, die di- verse Aussagen der Geschädigten betreffend F. GmbH und E. GmbH enthalten.
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E. 14 Namentlich haben die Geschädigten angegeben, mit Personen am Telefon auf Hochdeutsch gesprochen zu haben (vgl. act. 4, S. 5), womit auch diese Tatsache unabhängig von den Ergebnissen der Telefonüberwachung aktenkundig war.
E. 15 technischen Überwachung vom 4. Januar 2021 enthält dieselbe Begründung
(act. 1.18).
Weitere Ausführungen zu den abgehörten Telefongesprächen sind weder der
Observationsanordnung noch dem Genehmigungsgesuch vom 4. Januar 2021
zu entnehmen. Insbesondere nimmt die Beschwerdegegnerin bei deren Begrün-
dung nicht auf die inhaltlichen Ergebnisse aus der Telefonüberwachung Bezug.
Diese lagen ihr zu diesem Zeitpunkt auch nicht vor. Soweit ersichtlich wurden der
Beschwerdegegnerin die inhaltlichen Erkenntnisse aus den telefonischen Über-
wachungsmassnahmen erst mit dem Bericht der BKP vom 25. Februar 2022 zur
Kenntnis gebracht. Darin führte die BKP u.a. aus, dass die Überwachung der
Rufnummern 2 und 3 den Schluss zulasse, dass sie zu einem Callcenter gehören
würden, in das die Kunden der Firmen F. GmbH und E. GmbH angerufen hätten
oder, von wo aus sie gelegentlich auch angerufen worden seien. Gestützt auf die
ausgewerteten Gespräche konnte die BKP ein Muster bestehend aus sechs Pha-
sen erkennen, welches sie im Bericht ausführlich darlegte. Für die BKP entstand
insbesondere der Eindruck, die Telefonisten würden genauen Anweisungen bzw.
einer Art Drehbuch folgen, worin festgelegt sei, was einem Kunden zu welchem
Zeitpunkt gesagt werden müsse und was (noch) nicht gesagt werden dürfe. Auf-
grund der Stimmen und verwendeter Formulierungen und Taktiken kam die BKP
zum Schluss, dass es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei
beiden Firmen um dieselben Telefonisten handle. Die Identifikation der Telefo-
nisten sei zwar nicht möglich gewesen, jedoch seien sie für mehrere aus dem
Verfahren bekannte Firmen (teilweise gleichzeitig) tätig gewesen und mit unter-
schiedlichen Aliasnamen in Erscheinung getreten (Verfahrensakten BA,
pag. 10.1.3 1027 ff.).
Nach Erhalt des Berichts am 25. Februar 2022 ist die Beschwerdegegnerin mit
Genehmigungsgesuch vom 31. Januar 2023 an die Vorinstanz gelangt. Dass die
Beschwerdegegnerin in der Zeit zwischen dem 25. Februar 2022 bis zum Ge-
nehmigungsgesuch die Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen im gegen
den Beschwerdeführer geführten Verfahren verwendet hätte, ist nicht ersichtlich
und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
E. 16 haben. Eine effiziente Strafverfolgung ist in einem derart umfangreichen, kom- plexen Fall nur möglich, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden zunächst auf einzelne Beschuldigte konzentrieren und gewisse Priorisierungen (z.B. anhand der Hierarchiestufe) vornehmen. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet als Ver- fahrensleiterin im Vorverfahren (vgl. Art. 61 lit. a StPO) die gesetzmässige und geordnete Durchführung der Untersuchung, wobei ihr ein gewisser Ermessens- spielraum in der Gestaltung des konkreten Verfahrens zukommt (FRISCH- KNECHT/REUT, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 62 StPO N. 1). Daher stand die Beurteilung der Frage, ob und wann der Beschwerdeführer observiert werden sollte, im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Das Vorgehen der BKP bzw. der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Augenscheinen, um im Hin- blick auf spätere Hausdurchsuchungen mögliche Standorte einzugrenzen, ist ebenfalls nachvollziehbar und mit Blick auf Verfahrenseffizienz und -ökonomie nicht zu bemängeln.
E. 17 gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren unerlässlich. Die bisheri- gen Ermittlungsergebnisse zeigen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der betrü- gerischen Handlungen per Telefon vorgenommen wurde. Da lediglich zwei von den zahlreichen in das Geflecht involvierten Gesellschaften überwacht wurden, bildet das den Kunden seitens der E. GmbH und F. GmbH am Telefon Gesagte ein zentrales Beweismittel mit Blick auf die arglistige Täuschung hinsichtlich des gesamten Sachverhalts und damit auch in Bezug auf den Beschwerdeführer. Insbesondere sind die Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen in Kombi- nation mit den Aussagen von mutmasslich Geschädigten und anlässlich von Hausdurchsuchungen sicherstellten Unterlagen für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer unerlässlich. Somit sind die Erkenntnisse aus der Über- wachung im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren auch mit Blick auf Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar.
E. 18 und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
3.3 Aus dem oben Ausgeführten erhellt, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vor dem Bundesrecht standhält und die Verfügung vom 9. Februar 2023, mit welcher die Verwendung der aus den Telefonüberwachungen gewon- nenen belastenden Erkenntnisse genehmigt wurde, nicht zu beanstanden ist. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich als klar unbegrün- det und zielten daher von Anfang an ins Leere, weshalb die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist. Damit mangelt es an einer materiellen Voraus- setzung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
3.4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 7. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Roy Garré und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Darko Radovic, Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Obergericht des Kantons Zürich,
Gegenstand
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 279 Abs. 3 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdever- fahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2026.39 Nebenverfahren: BP.2026.28
BB.2026.39
2 Sachverhalt:
A. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erklärte mit Beschluss BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») für die Führung der bis dahin von mehreren kantonalen Staatsanwalt- schaften geführten Strafverfahren (Aktion «CH-Force») als zuständig. Diese Strafverfahren basierten auf zahlreichen, bei den kantonalen Staatsanwaltschaf- ten eingegangenen Strafanzeigen und Meldungen der Meldestelle für Geld- wäscherei (MROS), woraus Hinweise auf mögliche Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Vermittlung von Krediten und Finanzsanierungen hervor- gingen. Namentlich sollen ab 2015 kreditsuchende Personen (mehrheitlich in schwierigen finanziellen Verhältnissen), die im Internet nach Kreditmöglichkeiten gesucht haben, an Vermittlungsgesellschaften gelangt sein, die gegenüber den Kreditsuchenden die Vermittlung einer Finanzsanierung in Aussicht gestellt und dafür vorab die Zahlung von Vermittlungsgebühren verlangt hätten. Nach Beglei- chung der Vermittlungsgebühren sei den Kreditsuchenden eine Sanierungs- gesellschaft bekannt gegeben worden. Von dieser seien die Kreditsuchenden zur Zahlung einer Sicherheitsleistung und Ratenzahlung angehalten worden, wobei trotz Zahlung keine werthaltige Leistung erbracht worden sei (Verfahrensakten BA, pag. 2.0 0001 ff.).
In der Folge eröffnete die BA unter dem Geschäftszeichen SV.19.0380 ein Straf- verfahren gegen mehrere Beschuldigte, darunter gegen B. und A. (nachfolgend «Beschwerdeführer») wegen Betrugs (Art. 146 StGB) sowie gegen C. wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).
B. Am 19. Mai 2020 ersuchte die BA das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich (nachfolgend «ZMG ZH» oder «Vorinstanz») um Genehmi- gung der von ihr gleichentags angeordneten rückwirkenden Überwachung der Telefonnummern 1 (Anschlussinhaber B.), 2 (Anschlussinhaberin D. GmbH, ver- treten durch A.; genutzt von E. GmbH, aktuell in Liquidation, vertreten durch B.) und 3 (Anschlussinhaberin F. GmbH, aktuell in Liquidation, vertreten durch B.) i.S.v. Art. 274 StPO und des Einsatzes eines IMSI-Catchers nach Art. 269bis StPO gegen B. (Verfahrensakten BA, pag. 9.2.0060 ff.).
C. Mit Verfügung TK200066/U001 vom 25. Mai 2020 genehmigte das ZMG ZH die von der BA am 19. Mai 2020 angeordnete technische Überwachungsmassnahme gemäss Art. 269bis StPO bis zum 31. Juli 2020 sowie die rückwirkende Über- wachung der Telefonnummern 1, 2 und 3 für die Dauer vom 20. November 2019 bis zum 19. Mai 2020 (act. 1.9).
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3 D. Gestützt auf den Antrag der BA vom 16. Juni 2020 genehmigte das ZMG ZH mit Verfügung TK200066/U002 vom gleichen Tag die Echtzeitüberwachung der Rufnummer 1 bis zum 15. September 2020 und der Rufnummern 2 und 3 bis zum 15. August 2020 (act. 1.10). Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 orientierte die BA das ZMG ZH über die vorzeitige Aufhebung der verfügten und genehmigten Echtzeitüberwachung der Rufnummern 2 und 3 per 31. Juli 2020 (Verfahrensak- ten BA, pag. 9.4 0093 ff.).
E. An 16. Juli 2020 beauftragte die BA die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») u.a. die Örtlichkeiten zu identifizieren bzw. zu ermitteln im Zusammen- hang mit der durch E. GmbH und F. GmbH verwendeten Call Center sowie Abklärungen zu deren Domizile vorzunehmen. Am 12. November 2020 reichte die BKP der BA ihren gleichtägigen Bericht über die Abklärungen bezüglich möglicher Standorte von Call Centern und Standorte dreier weiterer Firmen zu den Akten (act. 1.13).
F. Gestützt auf den Antrag der BKP vom 22. Dezember 2020 auf Observation und GPS-Überwachung (act. 1.16) ordnete die BA am 4. Januar 2021 eine Observa- tion von A. mit Ton- und Bildaufzeichnungen bis zum 28. Februar 2021 an (act. 1.15) und ersuchte gleichentags das ZMG ZH um Genehmigung der ange- ordneten Überwachung (Standortidentifikation mittels GPS-Gerät) i.S.v. Art. 280 lit. c StPO der beiden, darin bezeichneten, von A. (mit-)benutzen Personenwagen für den Zeitraum vom 4. Januar bis 28. Februar 2021 (act. 1.18). Das ZMG ZH genehmigte die Überwachung mit Verfügung vom 7. Januar 2021 antragsgemäss bis zum 28. Februar 2021 (act. 1.19).
G. Am 22. Februar 2021 übermittelte die BKP der BA den Bericht vom 16. Februar 2021 über die Observation und über den Einsatz einer technischen Überwachung (GPS-Gerät) betreffend A. (Verfahrensakten BA, pag. 9.5 0165 ff.).
H. Am 25. Februar 2022 stellte die BKP der BA den Bericht über die Erkenntnisse aus telefonischen Überwachungsmassnahmen und den Bericht Technische Überwachungsmassnahmen vom gleichen Tag zu (Verfahrensakten BA, pag. 10.1.3 0793 ff. und 10.1.3 1027 ff.).
I. Mit Gesuch vom 31. Januar 2023 gelangte die BA an das ZMG ZH und stellte den Antrag, es sei auf das Gesuch um Genehmigung eines Zufallsfundes aus der mit Verfügung vom 25. Mai 2020 genehmigten rückwirkenden Überwachung der Rufnummern 1, 2 und 3 sowie aus der mit Verfügung vom 16. Juni 2020
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4 genehmigten Echtzeit-Überwachung derselben Rufnummern gewonnenen Er- kenntnisse gegen G., A. und C. nicht einzutreten. Eventualiter seien diese Er- kenntnisse als Zufallsfunde gegen G., A. und C. zu genehmigen (act. 1.14).
J. Das ZMG ZH genehmigte mit Verfügung vom 9. Februar 2023 die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen belastenden Er- kenntnisse im Verfahren gegen G. wegen qualifizierter Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB und gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 1) sowie im Verfahren gegen A. wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Dispositiv- ziffer 2 Satz 1). Die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren gegen A. wegen Geldwä- scherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB genehmigte das ZMG ZH nur insoweit, als die belastenden Erkenntnisse aus der rückwirkenden Überwachung (TK200066/U001) stammen. Soweit die Erkenntnisse aus der Echtzeit-Überwa- chung (TK200066/U002) stammen, wurde die Verwendung nicht genehmigt (Dispositivziffer 2 Satz 2). Ebenfalls genehmigt wurde die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen, belastenden Erkennt- nisse im Verfahren gegen C. wegen qualifizierter Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB und gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 3; act. 1.3).
K. Die BA teilte A. mit Schreiben vom 17. März 2026 mit, dass gegen ihn am 4. Ja- nuar 2021 Überwachungsmassnahmen angeordnet worden seien, bestehend aus Observation (Dauer vom 7. bis 27. Januar 2021) und GPS-Überwachung (kein Einsatz). Ihrem Schreiben legte die BA die entsprechenden Anordnungen vom 4. Januar 2021 sowie weitere Unterlagen (darunter die Verfügungen des ZMG ZH vom 7. Januar 2021 und 9. Februar 2023) bei (act. 1.2).
L. Mit Schreiben vom 25. März 2026 ersuchte A. die BA um Zustellung von ihn be- treffenden Akten der Überwachung (insbesondere sämtliche diesbezüglichen Protokolle) und führte aus, dass ohne diese das Beschwerderecht nicht wirksam wahrgenommen werden könne (act. 1.20). Die BA lehnte das Gesuch von A. mit Antwortschreiben vom 26. März 2026 mit der Begründung ab, dass ihm sämtliche Akten zum Anordnungs- und Genehmigungsverfahren vorliegen würden, welche es ihm erlaubten, das Beschwerderecht gegebenenfalls auszuüben. Für die Be- urteilung, ob die Massnahme rechtmässig angeordnet resp. beantragt worden sei, seien die von ihm erwähnten Protokolle nicht notwendig, die auch nicht Grundlage des Anordnungs- resp. des Genehmigungsverfahrens gewesen seien. Allfällige weitere Rügen betreffend die Protokolle resp. daraus resultieren- den Erkenntnisse wären gegebenenfalls im Hauptverfahren geltend zu machen.
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5 Abschliessend stellte die BA A. in Aussicht, die von ihm anbegehrten Protokolle im Rahmen der nächsten Akteneinsicht, nach den erfolgten ersten Einvernah- men, zuzustellen (act. 1.21).
M. A. liess mit Eingabe vom 30. März 2026 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die Auf- hebung der Dispositivziffer 2 der Verfügung des ZMG ZH vom 9. Februar 2023 und die Feststellung deren Rechtswidrigkeit sowie Unverwertbarkeit im gegen ihn geführten Verfahren. Die aus den am 25. Mai und 16. Juni 2020 genehmigten Telefonüberwachungen erhältlich gemachten Erkenntnisse seien in der gegen ihn geführten Untersuchung von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Rechtsanwalt Darko Radovic (nachfolgend «RA Radovic») sei bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen (act. 1).
N. Das ZMG ZH reichte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 9. April 2026 die Verfahrensakten ein und teilte zugleich mit, auf die Einreichung einer Ver- nehmlassung zu verzichten (act. 3). Die BA reichte mit Eingabe vom 16. April 2026 diverse Unterlagen zu den Akten und nahm zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt deren kostenfällige Abweisung (act. 4). Die Beschwerdeantworten und deren Beilagen wurden A. am 20. und 23. April 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 6 und 8).
O. Mit (postalischer) Eingabe vom 30. April 2026 liess A. zu den Beschwerdeant- worten unaufgefordert Stellung nehmen (act. 9). Am 1. Mai 2026 reichte der Rechtsvertreter von A. dem Gericht eine weitere Eingabe in elektronischer Form ein, die inhaltlich der Eingabe vom 30. April 2026 entspricht (act. 10, 10.1). Am
4. Mai 2026 wies die Beschwerdekammer RA Radovic telefonisch darauf hin, dass die elektronische Eingabe vom 1. Mai 2026 den Formerfordernissen an eine elektronische Eingabe nicht entspreche und daher ungültig sei. RA Radovic bestätigte anlässlich des Telefonats, dass es sich bei den Schreiben vom 30. Ap- ril und 1. Mai 2026 um identische Eingaben handelt, und gab an, dass die elekt- ronische Eingabe lediglich erfolgte, um sicherzustellen, dass der Inhalt des Schreibens vom 30. April 2026 beim Gericht rechtzeitig eintreffe (act. 11). Am
4. Mai 2026 reichte RA Radovic die Übermittlungsbestätigung der elektronischen Eingabe vom 1. Mai 2026 zu den Akten (act. 12). Die Eingaben vom 30. April und
1. Mai 2026 sowie die Telefonnotiz und die Übermittlungsbetätigung vom 4. Mai 2026 wurden der BA und dem ZMG ZH am 5. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
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6 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Telefonüberwachungen (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274 StPO) und konnexe Ent- scheide über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO), kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert zehn Tagen nach deren Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a und c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StPO; SR 173.71).
1.2 Mit der hier angefochten Verfügung vom 9. Februar 2023 hiess das ZMG ZH den Eventualantrag der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2023 gut und geneh- migte die Verwendung der Zufallsfunde im gegen den Beschwerdeführer geführ- ten Strafverfahren. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Ent- scheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit beschwerdebefugt.
1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz stellte in der hier angefochtenen Verfügung fest, dass es sich bei den Erkenntnissen aus den genehmigten rückwirkenden und Echtzeit-Überwa- chungen um personelle Zufallsfunde handle, soweit die Beschwerdegegnerin diese Erkenntnisse zu den Telefongesprächsinhalten betreffend die Auszahlung der Kreditsummen nun gegen den dort nicht überwachten Beschwerdeführer verwenden wolle, um die für den Betrug als solches und als Vortat für die Geld- wäscherei nötige arglistige Täuschung der Geschädigten zu beweisen, und stellte dabei auf die Angaben in der Anordnungsverfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 19. Mai 2020 ab. Der Beschwerdeführer sei als einzelzeichnungs- berechtigtes Organ der Vermittlungsgesellschaften H. AG, D. GmbH und I. GmbH im Handelsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer habe seit 2015 Zahlungseingänge von rund Fr. 500'000.-- von zahlreichen involvierten
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7 Gesellschaften (u.a. von der D. GmbH, I. GmbH, F. GmbH und E. GmbH) erhal- ten, die mutmasslich von den Kreditsuchenden auf die zuvor dargelegte (mut- masslich) betrügerische Weise erlangt worden seien. Es bestehe deshalb der Verdacht, dass der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der vorgenannten Gesellschaften und als Zahlungsempfänger zahlreicher invol- vierter Gesellschaften für Sitzverlegungen, Umfirmierungen, Gesellschaftsauflö- sungen und -neugründungen sowie für personelle Mutationen bei den Gesellschaftsorganen besorgt gewesen sei, um die Struktur des Firmengeflechts zu verschleiern. Die Erkenntnisse aus den genehmigten rückwirkenden und Echt- zeit-Überwachungen würden den Tatverdacht erhärten, dass die Vorauszahlun- gen betrügerisch erlangt worden seien, so dass sich daraus auch der Tatverdacht erhärte, der Beschwerdeführer gehöre zum auf höherer Ebene agierenden Täterkreis und ihm eine zentrale Rolle bei der Organisation und Abwicklung des geschilderten Tatablaufs über die zahlreichen Gesellschaften zukomme. Ange- sichts der Deliktssumme und des ihm zugeflossenen Betrages bestehe gegen- über dem Beschwerdeführer der Verdacht des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB). Dabei handle es sich um einen im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO enthaltenen Straftatbestand, weshalb eine Straftat verfolgt werde, deren Schwere eine Überwachung verhältnismässig erscheinen lasse. Da dem Beschwerdeführer offenbar keine qualifizierte Geldwäscherei, sondern nur dessen Grundtatbestand vorgeworfen werde (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), der nicht im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO enthalten sei und als Vergehen nur unter Art. 273 StPO falle, könnten nur die Erkenntnisse aus der rückwirkenden Überwachung, nicht aber jene aus der Echtzeit-Überwachung als Zufallsfund betreffend Art. 305bis Ziff. 1 StGB genehmigt werden (act. 1.3, S. 5 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vorliegend im Wesentlichen vor, die Beschwerde- gegnerin habe die Zufallsfunde aus den Überwachungen bereits zwei Jahre vor Einleiten des Genehmigungsverfahrens zu seinen Lasten mehrfach verwendet, weshalb der Genehmigungsantrag vom 31. Januar 2023 nicht unverzüglich i.S.v. Art. 278 Abs. 3 StPO gestellt worden sei, was zur absoluten Unverwertbarkeit der Zufallsfunde führe. Namentlich seien im Bericht der BKP vom 12. November 2020 Ergebnisse aus den Telefonüberwachungen (rückwirkend und Echtzeit) festge- halten und gestützt darauf Folgeermittlungen vorgenommen worden, darunter Augenscheine vom 2. September, 9. September und 4. November 2020 in den Räumlichkeiten der J. AG in Z., Y., W. und X., bei welcher seine Ehefrau als Geschäftsführerin fungiere. Im Bericht der BKP vom 12. November 2020 sei fest- gehalten worden, dass die Art der geführten Gespräche die Vermutung ergeben habe, dass diese von einem Call Center geführt worden seien, weshalb die Be- schwerdegegnerin der BKP den Auftrag erteilt habe in Bezug auf die Call Center deren Örtlichkeiten und die verantwortlichen Personen zu identifizieren. Des Wei- teren habe die BKP der Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2020 einen
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8 Antrag auf Observation und GPS-Überwachung unterbreitet, der u.a. mit Er- kenntnissen aus den abgehörten Telefonaten zwischen den Kunden und der F. GmbH bzw. E. GmbH begründet worden sei. Ebenso hätten die Observations- anordnung und das Genehmigungsgesuch vom 4. Januar 2021 ihre Grundlage u.a. in den abgehörten Telefonaten gehabt, da sie auf Ausführungen im Antrag der BKP vom 22. Dezember 2020 basierten. Was es mit der Wendung «kein GPS-Einsatz» auf sich habe bzw. was das Ergebnis der Observation ge- wesen sei, entziehe sich mangels Einsicht in die Observierungsprotokolle seiner Kenntnis. Gemäss Art. 283 StPO hätte dem Beschwerdeführer nebst dem Grund und der Dauer auch die Art der Observation mitgeteilt werden müssen, damit er erkennen könne, wann und wo er observiert worden sei. Da dem Beschwerde- führer noch keine vollständige Einsicht in die Strafuntersuchungsakten gewährt worden sei, könne er nicht beurteilen, ob und in welcher Form die Erkenntnisse aus den Überwachungen zu seinem Nachteil verwendet worden seien. Daher habe er ein Feststellungsinteresse gemäss seinem Rechtsbegehren Ziff. 2, das über das Interesse an der Gutheissung der übrigen Rechtsbegehren hinausgehe (act. 1, S. 4 ff.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass der Bericht der BKP vom
12. November 2020 auf Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen Bezug nehme und dokumentiere, welche Art von Gesprächen geführt worden sei. Gestützt darauf seien jedoch keine Folgeermittlungen eingeleitet worden. Die Augenscheine seien an Geschäftsdomizilen verschiedener im Strafverfahren in Erscheinung getretener Gesellschaften durchgeführt worden. Dies auch im Rah- men von in solchen Fällen üblichen Vorfeldabklärungen im Hinblick auf diverse Hausdurchsuchungen, welche kurze Zeit später am 3. Februar 2021 stattgefun- den hätten. Dass die Gespräche möglichweise aus einem Call Center geführt worden seien, gehe nicht einzig und direkt aus der Telefonüberwachung hervor. Zu diesem Zeitpunkt seien mehrere Aussagen der Geschädigten aktenkundig gewesen, gestützt auf welche habe vermutet werden können, dass die Anrufe der F. GmbH, E. GmbH und weiterer im Strafverfahren in Erscheinung getretenen Gesellschaften aus einem Call Center geführt worden seien und gestützt auf wel- che sich entsprechende Folgeermittlungen aufgedrängt hätten. Die Augen- scheine seien unabhängig vom Ergebnis der Telefonüberwachung durchgeführt worden, weil es sich bei Augenscheinen an den Geschäftsdomizilen von in einem Strafverfahren involvierten, dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Gesell- schaften um Standardermittlungsvorgänge handle und die Verbindungen der D. GmbH und J. AG zu F. GmbH, E. GmbH und weiteren Gesellschaften bereits anderweitig in den Akten dokumentiert gewesen seien. Gestützt auf die polizeili- chen Einvernahmen der Geschädigten bzw. Anzeigeerstatter aus den kantonalen Anzeigedossiers sei bekannt gewesen, dass ein Grossteil der Tele- fongespräche auf Hochdeutsch geführt worden sei. Dass die D. GmbH die Anschlussinhaberin des von der E. GmbH benützten Anschlusses gewesen sei,
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9 ergebe sich aus der Teilnehmeridentifikation. Des Weiteren gehe aus dem Bericht vom 12. November 2020 hervor, dass die Verbindung der D. GmbH zur J. AG unabhängig von den Telefonüberwachungen in den Akten dokumentiert gewesen sei. Dass sich die Observationsanordnung und auch das Gesuch um Genehmigung einer technischen Überwachung vom 4. Januar 2021 auf die Au- genscheine abstütze, stelle keine unzulässige Verwendung der Erkenntnisse dar, da die Augenscheine selbst nicht auf Erkenntnissen aus den Überwachungen beruhen würden. Diese würden in erster Linie auf der Tatsache beruhen, dass die E. GmbH einen auf die D. GmbH lautenden Telefonanschluss benutzt habe und mehrere involvierte Gesellschaften ihre Gesellschaftsdomizile in den Räum- lichkeiten der J. AG gehabt hätten (act. 4, S. 4 ff.).
2.4 Replicando macht der Beschwerdeführer geltend, dass es unter dem Blickwinkel von Art. 278 Abs. 2 StPO nicht darauf ankomme, ob der mehrfache Augenschein gestützt auf die Einvernahmeprotokolle rein hypothetisch ohnehin vorgenommen worden wäre. Entscheidend sei, gestützt auf welche Vorbringen diese damals effektiv durchgeführt worden seien. Es stelle sich auch die Frage, weshalb der mehrfache Augenschein nicht bereits vor den rückwirkenden und Echtzeitüber- wachungen der Telefonanschlüsse vorgenommen worden sei, hätten die Augen- scheine – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – auf den zahlreichen Einvernahmen oder auf den behaupteten Zusammenhang zwischen der J. AG und D. GmbH mit der F. GmbH und E. GmbH basiert. Der Beschwerdegegnerin sei sowohl die Rolle des Beschwerdeführers eines Beschuldigten, die Domizile der ihm zugerechneten Gesellschaften bereits zu diesem Zeitpunkt als auch die behaupteten Zusammenhänge zwischen den Gesellschaften bekannt gewesen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die BKP am 16. Juli 2020 und damit während der Dauer der Echtzeitüberwachung (16. Juni bis zum 31. Juli
2020) den Auftrag erteilt habe, die Lokalitäten zu ermitteln, von denen aus das Call Center betrieben werde, würde zeigen, dass nicht die Einvernahmeproto- kolle der Anzeigeerstatter, sondern die abgehörten Telefonate ursächlich für die Folgeermittlungen gewesen seien. Der BKP-Funktionär, der am 2. September 2020 den Augenschein durchgeführt und aus den Räumlichkeiten der J. AG Stim- men mehrerer Hochdeutsch sprechender Personen vernommen habe, habe im Bericht vom 12. November 2020 ausgeführt, dass aus der Echtzeitüberwachung der Telefonnummern bekannt sei, dass die meisten Telefonisten Hochdeutsch sprechen würden, was dafürspreche, dass das Call Center in den Räumlichkeiten der J. AG betrieben werde. Im Bericht würden an keiner Stelle die Einvernahmen der Geschädigten oder deren Anzeigedossiers erwähnt, welche die Beschwer- degegnerin nachträglich ins Feld führe. Damit habe sich der BKP-Funktionär ex- plizit auf die Telefonüberwachungen gestützt, welche im Zeitpunkt des Augen- scheins nicht als Zufallsfunde gegen den Beschwerdeführer genehmigt worden seien. In der Observationsanordnung sei ausgeführt worden, dass über die bei- den Geschäftsnummern zahlreiche Kundengespräche geführt worden seien.
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10 Deshalb liege die Vermutung nahe, dass diese Gespräche von einem Call Center aus geführt und administriert worden seien. Da der Standort des Call Centers aufgrund des vorangegangenen Augenscheins in den Räumlichkeiten der J. AG vermutet worden sei, habe die BKP erhofft, durch die Observation des Beschwer- deführers nebst Erkenntnissen zu seinem Bewegungsbild auch konkretere Hin- weise auf das vermutete Call Center zu erlangen. Unklar sei, weshalb die Obser- vation nicht bereits vor den Telefonüberwachungen angeordnet worden sei, wenn die Observation nicht gestützt auf die Erkenntnisse aus den Telefonüber- wachungen durchgeführt worden sei, wie dies die Beschwerdegegnerin be- haupte (act. 9).
2.5
2.5.1 Gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 270 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr u.a. der beschuldigten Person überwachen. Die Voraussetzungen für eine Überwachung regelt Art. 269 StPO. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldever- kehr überwachen lassen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden (lit. a); die Schwere der Straftat die Über- wachung rechtfertigt (lit. b) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolg- los geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Nach Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO kann eine Überwachung namentlich zur Verfolgung von Betrug (Art. 146 StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) angeordnet werden. Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO). 2.5.2 Werden durch die Überwachung nach Art. 269 ff. StPO andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkennt- nisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO; sog. sachliche Zufallsfunde). Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, kön- nen verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO; sog. personelle Zufallsfunde). In Fällen von Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet beim Zwangsmassnahmengericht das Genehmi- gungsverfahren nach Art. 274 StPO ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Das Zwangs- massnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen (Art. 274 Abs. 2 StPO). Diese Regelung für die Verwendung von personellen Zu- fallsfunden beruht auf dem Grundsatz, dass nur jene Erkenntnisse aus einer Überwachung verwendet werden dürfen, welche auch dann hätten gewonnen werden können, wenn der Verdacht gegen eine andere Person schon zum Zeit- punkt der Überwachungsanordnung bestanden hätte (BGE 150 IV 139 E. 5.8; 144 IV 254 E. 1.3; 141 IV 459 E. 3.1; 140 IV 40 E. 4.2). Bei einem Zufallsfund ist
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11 bei der Prüfung des dringenden Verdachts gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Überwachung bereits stattgefunden hat. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse können berücksichtigt werden (BGE 141 IV 459 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen). Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4 StPO). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unver- wertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (BGE 144 IV 254 E. 1.4.3). 2.5.3 Nach Art. 278 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft in Fällen von Zufallsfunden unverzüglich die Überwachung anzuordnen und das Genehmigungsverfahren einzuleiten. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist zu berücksichtigen, dass ein Zufallsfund nicht zwingend sofort als solcher erkennbar ist. Die Beweislage kann sich über die Dauer der Überwachung stetig verdichten. Es ist denkbar, dass die Fallbearbeitenden der Strafverfolgungsbehörden erst im Laufe der Zeit mit wachsender Aktenkenntnis zur Überzeugung gelangen, dass die Überwa- chung einen neuen Tatverdacht zutage gefördert hat. Der Begriff der Unverzüg- lichkeit wird deshalb vom Bundesgericht weit ausgelegt. Laut Bundesgericht ist es entscheidend, dass das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder der beschuldigten Person vorgehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2015 vom 10. November 2015 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 141 IV 459; s.a. 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.1). Zumindest wenn der Zufallsfund vor seiner Genehmigung noch nicht verwendet wurde, versteht das Bundesgericht die Vorgaben von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft «unverzüglich» die Überwachung anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten hat (Art. 274 Abs. 1 StPO), als Ordnungsvorschrift. In diesem Fall hat deren Verletzung nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.1; 7B_900/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.5; 1B_638/2020 vom 4. Juni 2021 E. 4, nicht publ. in: BGE 147 IV 402; 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4 m.w.H.). In die andere Richtung gehend erkannte das Bundesgericht mit Urteil 1B_107/2022 vom 3. Januar 2023 E. 3.3, und kam zum Schluss, die Staatsanwaltschaft habe verspätet gehandelt, indem sie das Zwangsmassnahmengericht erst fast fünf Monate nach ihrem Entscheid, die Zufallsfunde zulasten der beschuldigten Person zu verwenden, um Geneh- migung ersuchte. In der Zwischenzeit war die beschuldigte Person von der Polizei bereits mit den Zufallsfunden (abgehörte Gespräche) konfrontiert worden und hatte dazu auch Stellung genommen. Das Bundesgericht qualifizierte die Zufallsfunde deshalb als unverwertbar. Gleich entschied das Bundesgericht in einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft etwas mehr als vier Monate nach Verfahrenseröffnung, welche sich auf einen Zufallsfund stützte, das
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12 Genehmigungsverfahren einleitete, wobei sie den Beschuldigten vorher bereits mit den Überwachungsergebnissen konfrontiert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1B_391/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4 f.). 2.6 Wie oben ausgeführt, sind zur Verwertung nicht genehmigte Zufallsfunde i.S.v. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar (E. 2.5.2 hier- vor). Eine Genehmigung der Zufallsfunde aus der Telefonüberwachung seitens des ZMG ZH liegt jedoch mit Datum vom 9. Februar 2023 vor (act. 1.3). Da der Beschwerdeführer bis dato resp. zumindest bis 9. Februar 2023 nicht einvernom- men wurde, wurde er mit den Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung vor deren Genehmigung am 9. Februar 2023 nicht konfrontiert. Der Beschwerdefüh- rer ist der Ansicht, die entsprechenden Zufallsfunde seien zu seinen Lasten bereits vor dem Genehmigungsentscheid mehrfach verwendet worden, weshalb das Genehmigungsgesuch vom 31. Januar 2023 nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, hat die Beschwerdegegnerin diese Zufallsfunde nicht im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren vor deren Genehmigung verwendet.
2.7
2.7.1 Im Antrag der BKP vom 22. Dezember 2020 (act. 1.16) auf Observation und GPS-Überwachung des Beschwerdeführers wird auf die überwachten Telefon- gespräche nicht explizit Bezug genommen. Es wird darin indes auf den Bericht der BKP vom 12. November 2020 (act. 1.13) verwiesen, in welchem die BKP ihre Abklärungen bezüglich möglicher Standorte von Call Centern sowie der Stand- orte dreier weiterer Firmen festhielt, darunter auch Ergebnisse der Augenscheine in den Räumlichkeiten der J. AG in Z., Y., W. und X, die im September und No- vember 2020 vorgenommen wurden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers lassen die Ausführungen im Bericht vom 12. November 2020 nicht den Schluss zu, dass die BKP die Augenscheine gestützt auf die Ergebnisse telefo- nischer Überwachungsmassnahmen vorgenommen hat. Vielmehr bestätigen die Ausführungen im Bericht die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach der BKP diverse Ermittlungsergebnisse vorlagen, die unabhängig von der Telefon- überwachung auf eine Verbindung zwischen D. GmbH und J. AG deuteten. Na- mentlich wurde im Bericht vom 12. November 2020 ausgeführt, bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten die ersten Abklärungen der beiden Nummern 2 und 3 ergeben, dass die erste Nummer zwar von der E. GmbH verwendet worden sei, jedoch auf die D. GmbH laute, deren einziger Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführer sei. Den Angaben der BKP zufolge waren ihr insbeson- dere gestützt auf Handelsregisterauszüge diverser in das Strafverfahren invol- vierter Gesellschaften (welche ihr Domizil in den Räumlichkeiten der J. AG hat- ten) und der bei der Kantonspolizei Luzern erstatteten Strafanzeige vom 9. Juli 2020 (welcher u.a. eine vom Beschwerdeführer dem Geschädigten ausgehän- digte Visitenkarte beilag) zum Zeitpunkt der Auftragserteilung Zusammenhänge von Firmen, Personen, Örtlichkeiten und Telefonnummern bekannt, welche die
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13 Vermutung nahelegten, dass mindestens die Telefonate über die Nummer 2 ab einem der Standorte der J. AG bzw. K. AG (deren Verwaltungspräsident der Be- schwerdeführer ist; nachfolgend «K. AG») getätigt worden seien. Zudem bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Gespräche über die durch F. GmbH verwendeten Nummer 3 ebenfalls von denselben Örtlichkeiten aus stattgefunden hätten, da nach Ansicht des Verfassers des Berichts vom 12. November 2020 aufgrund der Echtzeitüberwachung gesagt werden könne, dass es sich bei den Telefonisten beider Firmen sehr wahrscheinlich mindestens teilweise um diesel- ben Personen handle. Daraufhin habe der Verfasser des Berichts einen weiteren BKP-Funktionär beauftragt, die Örtlichkeiten in Augenschein zu nehmen, um seine Vermutung, dass sich das Call Center an einem der Standorte der J. AG bzw. K. AG befindet, zu überprüfen und allenfalls den Standort einzugrenzen (act. 1.13, S. 4 f.). Die anlässlich der Augenscheine festgestellten Briefkästen und Übersichtstafeln an den Standorten der J. AG lieferten weitere Hinweise für die Vermutung, dass das Call Center der E. GmbH und der F. GmbH in deren Räumlichkeiten der J. AG betrieben werden könnte. Insbesondere wurde auf dem Briefkasten der J. AG in Z. die in London domizilierte Gesellschaft L. Ltd festgestellt, die an den Stand- orten der J. AG in Z. und X. Zweigniederlassungen unterhält. Als deren Firmen- zweck ist u.a. Personalvermittlung eingetragen, was die BKP im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Call Centers unter Umständen als sinnvoll erachtete. Fer- ner konnte der BKP-Funktionär am 2. September 2020 am Standort der J. AG in Z. Stimmen mehrerer Hochdeutsch sprechender Personen hören. Aus der Echt- zeitüberwachung war dem Verfasser des Berichts vom 12. November 2020 be- kannt, dass die meisten Telefonisten Hochdeutsch sprachen, weshalb er dies als einen weiteren Hinweis sah, dass in diesen Räumlichkeiten die Tätigkeiten des gesuchten Call Centers stattfinden könnten (act. 1.13, S. 6 f.). Wie die Ausführungen im Bericht vom 12. November 2020 zeigen, bestanden für die BKP zum Zeitpunkt der Auftragserteilung am 16. Juli 2020 und unabhängig von der Telefonüberwachung genügend Hinweise, dass das Call Center an einem der Standorte der J. AG bzw. K. AG in Z. und X. befinden könnte, womit die Augenscheine nicht auf Erkenntnissen aus den telefonischen Überwachun- gen beruhen. Zwar werden im Bericht vom 12. November 2020 die überwachten Telefongespräche erwähnt, dies jedoch lediglich marginal indem der Verfasser des Berichts von den aktenkundigen Hinweisen im Zusammenhang mit der E. GmbH auf eine analoge Situation hinsichtlich der F. GmbH schliesst. Ein kon- kreter Bericht hinsichtlich der inhaltlichen Ergebnisse der Telefonüberwachung lag zu diesem Zeitpunkt weder der BKP noch der Beschwerdegegnerin vor (s.a. E. 2.7.3 hiernach), weshalb diese in den Bericht vom 12. November 2020 keinen Eingang fanden. Was das Verwenden der hochdeutschen Sprache betrifft, ver- weist die Beschwerdegegnerin zurecht auf kantonale Anzeigedossiers, die di- verse Aussagen der Geschädigten betreffend F. GmbH und E. GmbH enthalten.
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14 Namentlich haben die Geschädigten angegeben, mit Personen am Telefon auf Hochdeutsch gesprochen zu haben (vgl. act. 4, S. 5), womit auch diese Tatsache unabhängig von den Ergebnissen der Telefonüberwachung aktenkundig war. 2.7.2 Ihren Antrag vom 22. Dezember 2020 begründete die BKP u.a. damit, dass die als Sanierungsgesellschaft bekannte E. GmbH die auf die D. GmbH lautende Telefonnummer 2 verwende. Die D. GmbH habe ihren Gesellschaftssitz in den Räumlichkeiten der J. AG und der Beschwerdeführer sei deren Gesellschafter und Geschäftsführer. Zudem sei der Beschwerdeführer Gesellschafter und Ge- schäftsführer der I. GmbH gewesen, die als Vermittlerin von Finanzsanierungen im von der Beschwerdegegnerin geführten Verfahren bekannt sei. Wie im Bericht vom 12. November 2020 beschrieben, scheine der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit den möglicherweise in den Räumlichkeiten der J. AG in Z. und X. betriebenen Call Center eine massgebliche Stellung innezuhaben. Die der Straf- anzeige vom 9. Juli 2020 beigelegte Visitenkarte der J. AG erwecke den An- schein, dass der Beschwerdeführer Verwaltungsrat der J. AG sei, obschon ge- mäss dem Handelsregisterauszug die offizielle Vertreterin seine Ehefrau sei und er dort nicht in Erscheinung trete. Ferner hätten keine konkreten Hinweise auf eine Geschäftstätigkeit der E. GmbH und F. GmbH festgestellt werden können. Sie würden jedoch über eine «Fach-Unteradresse» verfügen, die auf die M. GmbH (später umfirmiert in N. GmbH) laute, deren Geschäftsführer der Mit- beschuldigte B. sei. Weil die bisherigen Ermittlungen keine eindeutigen Hinweise auf das vermutete Call Center in der Schweiz hervorgebracht hätten, welches mindestens die Kunden der F. GmbH und E. GmbH telefonisch betreut hätten, jedoch Hinweise bestünden, dass ein solches Call Center in den Räumlichkeiten der J. AG betrieben werde und die Telefonnummer der E. GmbH auf die Gesellschaft des Beschwerdeführers laute, erhoffte die BKP durch die Obser- vation des Beschwerdeführers nebst Erkenntnissen zu seinem Bewegungsbild konkrete Hinwiese auf das vermutete Call Center zu erlangen (act. 1.16, S. 3 f.). Die überwachten Telefongespräche werden im Antrag der BKP nicht erwähnt. 2.7.3 Die Observationsanordnung vom 4. Januar 2021 begründete die Beschwerde- gegnerin mit den im Bericht vom 12. November 2020 und im Antrag vom 22. De- zember 2020 dargestellten Ermittlungsergebnissen und kam zum Schluss, dass einerseits eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und diverseren Gesellschaften (u.a. mit der D. GmbH, I. GmbH und J. AG) und andererseits eine Verbindung der F. GmbH, E. GmbH, N. GmbH und B. bestehe. Es bestand für die Beschwerdegegnerin der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer eng mit B. zusammenarbeite und wie dieser eine zentrale Funktion wahrnehme. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, die bisherigen Ergebnisse hätten er- geben, dass die E. GmbH und F. GmbH über die Telefonnummern 2 bzw. 3 zahl- reiche Kundengespräche geführt hätten, weshalb die Vermutung naheliege, dass es diese Gespräche aus einem Call Center geführt und administriert worden seien (act. 1.15). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Genehmigung einer
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15 technischen Überwachung vom 4. Januar 2021 enthält dieselbe Begründung (act. 1.18). Weitere Ausführungen zu den abgehörten Telefongesprächen sind weder der Observationsanordnung noch dem Genehmigungsgesuch vom 4. Januar 2021 zu entnehmen. Insbesondere nimmt die Beschwerdegegnerin bei deren Begrün- dung nicht auf die inhaltlichen Ergebnisse aus der Telefonüberwachung Bezug. Diese lagen ihr zu diesem Zeitpunkt auch nicht vor. Soweit ersichtlich wurden der Beschwerdegegnerin die inhaltlichen Erkenntnisse aus den telefonischen Über- wachungsmassnahmen erst mit dem Bericht der BKP vom 25. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht. Darin führte die BKP u.a. aus, dass die Überwachung der Rufnummern 2 und 3 den Schluss zulasse, dass sie zu einem Callcenter gehören würden, in das die Kunden der Firmen F. GmbH und E. GmbH angerufen hätten oder, von wo aus sie gelegentlich auch angerufen worden seien. Gestützt auf die ausgewerteten Gespräche konnte die BKP ein Muster bestehend aus sechs Pha- sen erkennen, welches sie im Bericht ausführlich darlegte. Für die BKP entstand insbesondere der Eindruck, die Telefonisten würden genauen Anweisungen bzw. einer Art Drehbuch folgen, worin festgelegt sei, was einem Kunden zu welchem Zeitpunkt gesagt werden müsse und was (noch) nicht gesagt werden dürfe. Auf- grund der Stimmen und verwendeter Formulierungen und Taktiken kam die BKP zum Schluss, dass es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei beiden Firmen um dieselben Telefonisten handle. Die Identifikation der Telefo- nisten sei zwar nicht möglich gewesen, jedoch seien sie für mehrere aus dem Verfahren bekannte Firmen (teilweise gleichzeitig) tätig gewesen und mit unter- schiedlichen Aliasnamen in Erscheinung getreten (Verfahrensakten BA, pag. 10.1.3 1027 ff.). Nach Erhalt des Berichts am 25. Februar 2022 ist die Beschwerdegegnerin mit Genehmigungsgesuch vom 31. Januar 2023 an die Vorinstanz gelangt. Dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit zwischen dem 25. Februar 2022 bis zum Ge- nehmigungsgesuch die Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren verwendet hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 2.7.4 Betreffend die Rechtzeitigkeit des Genehmigungsgesuchs vom 31. Januar 2023 ist überdies darauf hinzuweisen, dass es sich beim Verfahren SV.19.0380 um eine sehr komplexe Strafuntersuchung mit einer Vielzahl von möglichen Geschä- digten und involvierter Gesellschaften sowie mehreren beschuldigten Personen handelt, die jeweils auf verschiedenen Ebenen, arbeitsteilig und teilweise ver- deckt agierten. Namentlich soll die Täterschaft als Teil eines in mehreren Ländern agierenden Täternetzwerks über ein komplexes Firmengeflecht (bestehend aus einer Vielzahl von Vermittlungs-, Sanierungs- und Finanzdienstleistungsgesell- schaften) eine Vielzahl von Personen in der Schweiz und im grenznahen Ausland betrogen und dadurch Gelder in Höhe von bis zu Fr. 10 Mio. deliktisch erlangt
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16 haben. Eine effiziente Strafverfolgung ist in einem derart umfangreichen, kom- plexen Fall nur möglich, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden zunächst auf einzelne Beschuldigte konzentrieren und gewisse Priorisierungen (z.B. anhand der Hierarchiestufe) vornehmen. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet als Ver- fahrensleiterin im Vorverfahren (vgl. Art. 61 lit. a StPO) die gesetzmässige und geordnete Durchführung der Untersuchung, wobei ihr ein gewisser Ermessens- spielraum in der Gestaltung des konkreten Verfahrens zukommt (FRISCH- KNECHT/REUT, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 62 StPO N. 1). Daher stand die Beurteilung der Frage, ob und wann der Beschwerdeführer observiert werden sollte, im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Das Vorgehen der BKP bzw. der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Augenscheinen, um im Hin- blick auf spätere Hausdurchsuchungen mögliche Standorte einzugrenzen, ist ebenfalls nachvollziehbar und mit Blick auf Verfahrenseffizienz und -ökonomie nicht zu bemängeln. 2.7.5 Selbst wenn die Ergebnisse aus der rückwirkenden und Echtzeit-Überwachung in die gegen den Beschwerdeführer geführte Untersuchung eingeflossen sein sollten und damit nicht mehr eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift vorliegen würde (vgl. supra E. 2.5.3), würde dies nicht zur absoluten Unverwertbarkeit der Zufallsfunde i.S.v. Art. 277 Abs. 2 SPO führen. Diesfalls wäre deren Verwertbar- keit unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Täterschaft soll als Teil eines in mehreren Ländern agierenden Täternetzwerks über ein komplexes Firmengeflecht eine Vielzahl von Personen in der Schweiz und im grenznahen Ausland betrogen und Gelder in Höhe von bis zu Fr. 10 Mio. deliktisch erlangt haben, wobei die Beschwerdegegnerin bis dato von mehreren tausend geschädigten Personen ausgeht. Gegen den Beschwerdeführer wird wegen gewerbsmässigen Betrugs und Geldwäscherei ermittelt und wie im hier angefochtenen Entscheid von der Vorinstanz ausgeführt wurde (supra E. 2.1), deuten die bisherigen Ermittlungsergebnisse darauf hin, dass dem Beschwerdeführer im von der Beschwerdegegnerin untersuchten Sachverhalt mutmasslich eine zentrale Rolle bei der Organisation und Abwick- lung des im angefochtenen Entscheid geschilderten Tatablaufs über die zahl- reichen Gesellschaften zukam. Damit sind die dem Beschwerdeführer vorgewor- fenen Delikte als schwere Straftaten i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Demzufolge fiele die Interessenabwägung (vgl. BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; je mit Hinweisen) zugunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung gegenüber dem privaten Interesse des Be- schwerdeführers daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt, aus. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in den überwachten Gesprächen nicht erscheint. Auch sind die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung für das
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17 gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren unerlässlich. Die bisheri- gen Ermittlungsergebnisse zeigen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der betrü- gerischen Handlungen per Telefon vorgenommen wurde. Da lediglich zwei von den zahlreichen in das Geflecht involvierten Gesellschaften überwacht wurden, bildet das den Kunden seitens der E. GmbH und F. GmbH am Telefon Gesagte ein zentrales Beweismittel mit Blick auf die arglistige Täuschung hinsichtlich des gesamten Sachverhalts und damit auch in Bezug auf den Beschwerdeführer. Insbesondere sind die Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen in Kombi- nation mit den Aussagen von mutmasslich Geschädigten und anlässlich von Hausdurchsuchungen sicherstellten Unterlagen für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer unerlässlich. Somit sind die Erkenntnisse aus der Über- wachung im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren auch mit Blick auf Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar. 2.7.6 Wie das oben Gesagte zeigt, reichten die dem Beschwerdeführer (und der Be- schwerdekammer) zugestellten Unterlagen zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des hier angefochtenen Entscheids der Vorinstanz aus. Eine Gehörsverletzung ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Nachdem die Beschwerdegeg- nerin im vorliegenden Verfahren den Bericht über die Observation und über den Einsatz einer technischen Überwachung vom 16. Februar 2021 eingereicht hatte (act. 4, Beilage 9) und diese dem Beschwerdeführer am 23. April 2026 zugestellt wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen (s. E. 2.2 in fine). 2.8 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vor dem Bundesrecht stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollum- fänglich abzuweisen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch seinen Verteidiger im Beschwerdeverfahren (BP.2026.28, act. 1).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Bestim- mung kommt als verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO, insbe- sondere deren Art. 132, zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 5.2 m.w.H.). Als aussichtslos sind Begehren an- zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
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18 und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
3.3 Aus dem oben Ausgeführten erhellt, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vor dem Bundesrecht standhält und die Verfügung vom 9. Februar 2023, mit welcher die Verwendung der aus den Telefonüberwachungen gewon- nenen belastenden Erkenntnisse genehmigt wurde, nicht zu beanstanden ist. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich als klar unbegrün- det und zielten daher von Anfang an ins Leere, weshalb die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist. Damit mangelt es an einer materiellen Voraus- setzung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
3.4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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19 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Darko Radovic - Bundesanwaltschaft - Obergericht des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).