Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 279 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erklärte mit Beschluss BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») für die Führung der bis dahin von mehreren kantonalen Staatsanwalt- schaften geführten Strafverfahren (Aktion «CH-Force») als zuständig. Diese Strafverfahren basierten auf zahlreichen, bei den kantonalen Staatsanwalt- schaften eingegangenen Strafanzeigen und Meldungen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), woraus Hinweise auf mögliche Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Vermittlung von Krediten und Finanzsanierungen hervorgingen. Namentlich sollen ab 2015 kreditsuchende Personen (mehr- heitlich in schwierigen finanziellen Verhältnissen), die im Internet nach Kre- ditmöglichkeiten gesucht haben, an Vermittlungsgesellschaften gelangt sein, die gegenüber den Kreditsuchenden die Vermittlung einer Finanzsanierung in Aussicht gestellt und dafür vorab die Zahlung von Vermittlungsgebühren verlangt hätten. Nach Begleichung der Vermittlungsgebühren sei den Kredit- suchenden eine Sanierungsgesellschaft bekannt gegeben worden. Von die- ser seien die Kreditsuchenden zur Zahlung einer Sicherheitsleistung und Ra- tenzahlung angehalten worden, wobei trotz Zahlung keine werthaltige Leis- tung erbracht worden sei (Verfahrensakten BA, pag. 2.0 0001 ff.).
In der Folge eröffnete die BA unter dem Geschäftszeichen SV.19.0380 ein Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, darunter gegen B. und C. wegen Betrugs (Art. 146 StGB) sowie gegen A. oder «Beschwerdeführerin» wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).
B. Am 19. Mai 2020 ersuchte die BA das Kantonale Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Zürich (nachfolgend «ZMG ZH» oder «Vorinstanz») um Genehmigung der von ihr gleichentags angeordneten rückwirkenden Über- wachung der Telefonnummern 1 (Anschlussinhaber B.), 2 (Anschlussinha- berin D. GmbH, vertreten durch C.; genutzt von E. GmbH, aktuell in Liquida- tion, vertreten durch B.) und 3 (Anschlussinhaberin F. GmbH, aktuell in Li- quidation, vertreten durch B.) i.S.v. Art. 274 StPO und des Einsatzes eines IMSI-Catchers nach Art. 269bis StPO gegen B. (Verfahrensakten BA, pag. 9.2.0060 ff.).
C. Mit Verfügung TK200066/U001 vom 25. Mai 2020 genehmigte das ZMG ZH die von der BA am 19. Mai 2020 angeordnete technische Überwachungs- massnahme gemäss Art. 269bis StPO bis zum 31. Juli 2020 sowie die rückwirkende Überwachung der Telefonnummern 1, 2 und 3 für die Dauer
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vom 20. November 2019 bis zum 19. Mai 2020 (Verfahrensakten BA, pag. 9.2 0147 ff.).
D. Am 4. Juni 2020 ordnete die BA eine Observation von A. mit Ton- und Bild- aufzeichnungen bis zum 31. August 2020 an (Verfahrensakten BA, pag. 9.3 0001 ff.).
E. Gestützt auf den Antrag der BA vom 16. Juni 2020 genehmigte das ZMG ZH mit Verfügung TK200066/U002 vom gleichen Tag die Echtzeitüberwachung der Rufnummer 1 bis zum 15. September 2020 und der Rufnummern 2 und 3 bis zum 15. August 2020 (Verfahrensakten BA, pag. 9.4 0086 ff.). Mit Schrei- ben vom 28. Juli 2020 orientierte die BA das ZMG ZH über die vorzeitige Aufhebung der verfügten und genehmigten Echtzeitüberwachung der Ruf- nummern 2 und 3 per 31. Juli 2020 (Verfahrensakten BA, pag. 9.4 0093 ff.).
F. In der Folge übermittelte die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») am
25. Februar 2022 der BA den Bericht über die Erkenntnisse aus telefoni- schen Überwachungsmassnahmen und den Bericht Technische Überwa- chungsmassnahmen vom gleichen Tag (Verfahrensakten BA, pag. 10.1.3 0793 ff. und 10.1.3 1027 ff.).
G. Am 25. November 2022 dehnte die BA das gegen A. geführte Verfahren auf gewerbsmässigen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB und auf gewerbsmässige Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB aus (Verfahrensakten BA, pag. 1.9.0002 ff.).
H. Mit Gesuch vom 31. Januar 2023 gelangte die BA an das ZMG ZH und stellte den Antrag, es sei auf das Gesuch um Genehmigung eines Zufalls- fundes aus der mit Verfügung vom 25. Mai 2020 genehmigten rückwirkenden Überwachung der Rufnummern 1, 2 und 3 sowie aus der mit Verfügung vom
16. Juni 2020 genehmigten Echtzeit-Überwachung derselben Rufnummern gewonnenen Erkenntnisse gegen G., C. und A. nicht einzutreten. Eventuali- ter seien diese Erkenntnisse als Zufallsfunde gegen G., C. und A. zu geneh- migen (Verfahrensakten BA, pag. 9.2 0158 ff.).
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I. Das ZMG ZH genehmigte mit Verfügung vom 9. Februar 2023 die Verwen- dung der aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen belas- tenden Erkenntnisse im Verfahren gegen G. wegen qualifizierter Geldwä- scherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB und gewerbsmässigen Be- trugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 1) sowie im Verfahren gegen C. wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 2 Satz 1). Die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen Erkenntnisse im Verfah- ren gegen C. wegen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB genehmigte das ZMG ZH nur insoweit, als die belastenden Erkenntnisse aus der rück- wirkenden Überwachung (TK200066/U001) stammen. Soweit die Erkennt- nisse aus der Echtzeit-Überwachung (TK200066/U002) stammen, wurde die Verwendung nicht genehmigt (Dispositivziffer 2 Satz 2). Ebenfalls genehmigt wurde die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen, belastenden Erkenntnisse im Verfahren gegen A. wegen qua- lifizierter Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB und ge- werbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Disposi- tivziffer 3; act. 1.1 und 1.2).
J. A. liess mit Eingabe vom 30. März 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Dispositivziffer 3 der beiden Verfügungen des ZMG ZH vom 9. Februar 2023 und die Entfernung sämtlicher aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen Erkenntnisse im gegen sie geführten Verfahren infolge Unver- wertbarkeit aus den Akten (act. 1).
K. Das ZMG ZH reichte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 9. April 2026 die Verfahrensakten ein und teilte zugleich mit, auf die Einreichung ei- ner Beschwerdeantwort zu verzichten (act. 3). Die BA nahm mit Eingabe vom
16. April 2026 Stellung, worin sie die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde beantragt, und reichte diverse Unterlagen zu den Akten (act. 4). Die Beschwerdeantworten wurden A. mit Schreiben vom 20. April 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
L. Die Beschwerdekammer forderte die BA mit E-Mail vom 28. Mai und 3. Juni 2026 zur Nachreichung des Genehmigungsgesuchs vom 19. Mai 2020 sowie der Ausdehnungsverfügung vom 22. November 2022 auf. Dieser Aufforde- rung kam die BA jeweils gleichentags nach und reichte die angeforderten Dokumente in elektronischer Form ein (act. 7-10).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gegen Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts betref- fend Telefonüberwachungen (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274 StPO) und kon- nexe Entscheide über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO), kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert zehn Ta- gen nach deren Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a und c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Be- urteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnah- mengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StPO; SR 173.71).
E. 1.2 Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die vorliegende Beschwerde ge- gen zwei Verfügungen der Vorinstanz vom 9. Februar 2023 (act. 1, S. 2). Indes ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass am 9. Februar 2023 vom ZMG ZH lediglich eine Verfügung ergangen ist. Die der Beschwerde beige- legten Verfügungen vom 9. Februar 2023 (act. 1.1 und 1.2) sind identisch, weisen jedoch eine unterschiedliche Paginierung in den Akten der Be- schwerdegegnerin auf (Verfahrensakten BA, pag. 9.2 0184 ff. und 9.4 0128 ff.). Somit ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2023 lediglich eine Verfügung ergangen, welche in den Akten der Beschwer- degegnerin an unterschiedlichen Orten abgelegt wurde. Dementsprechend beziehen sich die nachfolgenden Erwägungen auf eine einzige Verfügung der Vorinstanz.
E. 1.3 Mit der hier angefochten Verfügung vom 9. Februar 2023 hiess das ZMG ZH den Eventualantrag der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2023 gut und genehmigte die Verwendung der Zufallsfunde im gegen die Beschwerdefüh- rerin geführten Strafverfahren. Die Beschwerdeführerin ist durch den ange- fochtenen Entscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen und damit beschwerdebefugt.
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin reicht für ihre Behauptung, wonach ihr die hier an- gefochtene Verfügung vom 9. Februar 2023 am 18. März 2026 schriftlich
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eröffnet worden sei (act. 1, S. 2), keine Beweise ein. Da die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels von der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht in Abrede gestellt wird (act. 4) und der Beschwerdekammer aus anderen Verfahren be- kannt ist, dass die Beschwerdegegnerin die von der Vorinstanz erlassenen Genehmigungsentscheide den Mitbeschuldigen mit Schreiben vom 17. März 2026 eröffnet hat (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2026.35 vom
12. Mai 2026 und BB.2026.38 vom 6. Mai 2026), ist davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde.
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mai 2012 E. 2.2).
E. 2.1 Die Vorinstanz stellte in der hier angefochtenen Verfügung fest, dass es sich bei den Erkenntnissen aus den genehmigten rückwirkenden und Echtzeit- Überwachungen um personelle Zufallsfunde handle, soweit die Beschwer- degegnerin diese Erkenntnisse zu den Telefongesprächsinhalten betreffend die Auszahlung der Kreditsummen nun gegen die dort nicht überwachte Be- schwerdeführerin verwenden wolle, um die für den Betrug als solches und als Vortat für die Geldwäscherei nötige arglistige Täuschung der Geschädig- ten zu beweisen, und stellte dabei auf die Angaben in der Anordnungsverfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2020 ab. Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin soll von ca. Mitte 2015 bis ca. Ende 2021 insbesondere zusammen mit B. und allenfalls weiteren nicht be- kannten Personen vornehmlich von ihrem Wohnort in Deutschland oder von ihrer Meldeadresse in der Schweiz aus über ein Geflecht von zahlreichen Mantelgesellschaften mit Sitz in der Schweiz, Deutschland und England, die im Geschäftsverkehr als unabhängige Vermittlungs-, Finanzsanierungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaften in Erscheinung getreten seien, so- wie unter Einsatz einer Vielzahl von Strohpersonen, die als verantwortliche Organe oder sonstige Mitarbeitende dieser Mantelgesellschaften vorgescho- ben worden seien, eine mindestens vierstellige Zahl von Kreditsuchenden durch betrügerische Machenschaften zur Leistung von Vorauszahlungen un- ter verschiedenen Titeln veranlasst oder dazu Vorschub geleistet haben. Na- mentlich soll den Kreditsuchenden über Internetseiten, Korrespondenz und Mitarbeiter von beauftragten Callcentern vorgegeben worden sein, dass nach Leistung der geforderten Vorauszahlungen eine Vermittlung an eine Finanzsanierungsgesellschaft stattfinden und nach Entrichtung von weiteren Vorauszahlungen eine Kreditvergabe oder eine andere werthalte Leistung durch die vorgeblich vermittelte Finanzsanierungsgesellschaft erfolgen werde. Dabei sei weder eine Vermittlung noch eine Kreditvergabe oder eine andere werthalte Leistung erfolgt. Die Kreditsuchenden hätten
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Vorauszahlungen in einem mindestens einstelligen Betrag auf Bankverbin- dungen der involvierten Mantelgesellschaften bei mehreren Bankinstituten in der Schweiz und Deutschland erbracht. Die Beschwerdeführerin habe von ca. Mitte 2015 bis mindestens ca. Ende 2021 gegen Entgelt (mindestens Fr. 900'000.-- von ca. September 2015 bis Oktober 2020) sowie zusammen mit B. und allenfalls weiteren bisher nicht bekannten Personen die erlangten Vorauszahlungen auf und über Bankverbindungen der involvierten Mantel- gesellschaften in der Schweiz und in Deutschland, weitertransferiert und teil- weise in bar abgehoben, um die Feststellung der ursprünglichen Herkunft der Vermögenswerte zu erschweren sowie diese dem Zugriff der Strafverfol- gungsbehörden zu entziehen. Die Erkenntnisse aus den genehmigten rück- wirkenden und Echtzeit-Überwachungen würden den Tatverdacht erhärten, dass die Vorauszahlungen betrügerisch erlangt worden seien, so dass sich daraus auch der Tatverdacht erhärte, die Beschwerdeführerin gehöre zum auf höherer Ebene agierenden Täterkreis und ihr eine zentrale Rolle bei der Organisation der Struktur des Firmengeflechts und bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs zukomme. Unter Berücksichtigung der Deliktssumme und ihrer Einkünfte bestehe gegenüber der Beschwerdeführerin der Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei und des gewerbsmässigen Betrugs. Angesichts der nunmehr vorgeworfenen Katalogtaten im Sinne von Art. 269 StPO wür- den Straftaten verfolgt, deren Schwere eine Überwachung verhältnismässig erscheinen lasse (act. 1.1, S. 4 ff.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe zu Un- recht einen personellen Zufallsfund bejaht. Weder aus dem Bericht der BKP noch aus dem Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2023 würde sich ergeben, worin die neuen (werthaltigen) Erkenntnisse aus den Telefon- überwachungen bestanden hätten. Durch die Überwachung seien weder neue Straftaten noch Straftatbestände bekannt worden und sie hätten einzig das bereits aufgezeigte deliktische Vorgehen bestätigt. Die erlangten Er- kenntnisse könnten keinen Zusammenhang zur Beschwerdeführerin herstel- len und würden damit auch keinen dringenden Tatverdacht gegen sie be- gründen. Im Zeitpunkt der Erlangung der Erkenntnisse aus der Telefonüber- wachung sei gegen die Beschwerdeführerin lediglich ein Verdacht auf einfa- che Geldwäscherei vorgelegen. Die Ausdehnung der Untersuchung auf ge- werbsmässigen Betrug und gewerbsmässige Geldwäscherei sei erst am
25. November 2022, d.h. zweieinhalb Jahre nach der Telefonüberwachung erfolgt. Damit habe es im Zeitpunkt der Erkenntniserlangung im Jahr 2020 an den notwendigen Voraussetzungen gefehlt. Das Vorliegen einer Katalog- tat werde jedoch im Gesuch vom 31. Januar 2023 jedoch mit dem Stand der Untersuchung vom November 2022 begründet und damit die im Zeitpunkt der Erlangung fehlende Voraussetzung nachgeschoben. Die
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Beschwerdegegnerin habe mit der Genehmigung des Zufallsfundes absicht- lich zugewartet, bis sich die Voraussetzungen zur Genehmigung in der Un- tersuchung allmählich entwickeln und ergeben würden. Die Genehmigung der Zufallsfunde sei unverzüglich einzuleiten, weshalb solches Abwarten un- zulässig sei. Das Kriterium der Verwendung der Überwachungsergebnisse könne keinen Selbstzweck erfüllen und anstelle der Unverzüglichkeit als zeit- liches Kriterium für die Rechtzeitigkeit fungieren. Dies erweist sich nur dort als tauglich, wenn die mögliche unerlaubte Verwendung der nicht genehmig- ten Überwachungsergebnisse noch überprüft werden könnte, was im vorlie- genden, drei Jahre später eingereichten Genehmigungsgesuch nicht der Fall sei (act. 1, S. 6 ff.).
E. 2.3.1 Gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 270 StPO kann die Staatsanwalt- schaft den Post- und Fernmeldeverkehr u.a. der beschuldigten Person über- wachen. Die Voraussetzungen für eine Überwachung regelt Art. 269 StPO. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden (lit. a); die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (lit. b) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Nach Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO kann eine Überwachung namentlich zur Ver- folgung von Betrug (Art. 146 StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) angeordnet werden. Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO).
E. 2.3.2 Werden durch die Überwachung nach Art. 269 ff. StPO andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Er- kenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Ver- folgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO; sog. sachliche Zufallsfunde). Erkenntnisse über Straf- taten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung be- schuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO; sog. per- sonelle Zufallsfunde). In Fällen von Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet beim Zwangsmassnahmengericht das Genehmigungsverfahren nach Art. 274 StPO ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht entschei- det mit kurzer Begründung innert fünf Tagen (Art. 274 Abs. 2 StPO). Diese Regelung für die Verwendung von personellen Zufallsfunden beruht auf dem Grundsatz, dass nur jene Erkenntnisse aus einer Überwachung verwendet
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werden dürfen, welche auch dann hätten gewonnen werden können, wenn der Verdacht gegen eine andere Person schon zum Zeitpunkt der Überwa- chungsanordnung bestanden hätte (BGE 150 IV 139 E. 5.8; 144 IV 254 E. 1.3; 141 IV 459 E. 3.1; 140 IV 40 E. 4.2). Bei einem Zufallsfund ist bei der Prüfung des dringenden Verdachts gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Überwachung bereits stattgefunden hat. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse können berücksichtigt werden (BGE 141 IV 459 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen). Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten ge- sondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4 StPO). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (BGE 144 IV 254 E. 1.4.3).
E. 2.3.3 Nach Art. 278 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft in Fällen von Zufalls- funden unverzüglich die Überwachung anzuordnen und das Genehmigungs- verfahren einzuleiten. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist zu berück- sichtigen, dass ein Zufallsfund nicht zwingend sofort als solcher erkennbar ist. Die Beweislage kann sich über die Dauer der Überwachung stetig ver- dichten. Es ist denkbar, dass die Fallbearbeitenden der Strafverfolgungsbe- hörden erst im Laufe der Zeit mit wachsender Aktenkenntnis zur Überzeu- gung gelangen, dass die Überwachung einen neuen Tatverdacht zutage ge- fördert hat. Der Begriff der Unverzüglichkeit wird deshalb vom Bundesgericht weit ausgelegt. Laut Bundesgericht ist es entscheidend, dass das Genehmi- gungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder der beschuldigten Person vorgehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2015 vom 10. No- vember 2015 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 141 IV 459; s.a. Urteil des Bun- desgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.1). Zumindest wenn der Zufallsfund vor seiner Genehmigung noch nicht ver- wendet wurde, versteht das Bundesgericht die Vorgaben von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft «unverzüglich» die Überwachung an- zuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten hat (Art. 274 Abs. 1 StPO), als Ordnungsvorschrift. In diesem Fall hat deren Verletzung nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_44/2024 vom 14. Juli 2025 E. 3.3.1 und 4.3; 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.1; 7B_900/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.5; 1B_638/2020 vom 4. Juni 2021 E. 4, nicht publ. in: BGE 147 IV 402; 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4 m.w.H.). In die andere Richtung gehend erkannte das Bundesgericht mit Urteil 1B_107/2022 vom 3. Januar 2023 E. 3.3, und kam zum Schluss, die Staatsanwaltschaft habe verspätet gehandelt, indem sie das Zwangsmassnahmengericht erst fast fünf Monate
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nach ihrem Entscheid, die Zufallsfunde zulasten der beschuldigten Person zu verwenden, um Genehmigung ersuchte. In der Zwischenzeit war die be- schuldigte Person von der Polizei bereits mit den Zufallsfunden (abgehörte Gespräche) konfrontiert worden und hatte dazu auch Stellung genommen. Das Bundesgericht qualifizierte die Zufallsfunde deshalb als unverwertbar. Gleich entschied das Bundesgericht in einem Fall, in dem die Staatsanwalt- schaft etwas mehr als vier Monate nach Verfahrenseröffnung, welche sich auf einen Zufallsfund stützte, das Genehmigungsverfahren einleitete, wobei sie den Beschuldigten vorher bereits mit den Überwachungsergebnissen konfrontiert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1B_391/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4 f.).
E. 2.4 Wie oben ausgeführt, sind zur Verwertung nicht genehmigte Zufallsfunde i.S.v. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar (E. 2.3.2 hiervor). Eine Genehmigung der Zufallsfunde aus der Telefonüber- wachung seitens des ZMG ZH liegt jedoch mit Datum vom 9. Februar 2023 vor (act. 1.1). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass die Beschwerdegegne- rin sie mit den Zufallsfunden vor deren Genehmigung konfrontiert hätte oder dass diese im gegen sie geführten Verfahren vor deren Genehmigung an- derweitig verwendet worden wären. Vielmehr stellte sie sich auf den Stand- punkt, es liege kein personeller Zufallsfund vor und das Genehmigungsge- such vom 31. Januar 2023 sei nicht rechtzeitig gestellt worden. Darauf ist im Nachfolgenden näher einzugehen.
E. 2.5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Beantwortung der Frage, ob ein Zufallsfund vorliegt, nach dem klaren Wortlaut von Art. 278 Abs. 2 StPO auf die gegen die Zielperson gerichtete Überwachungsanord- nung abzustellen. Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell verdächtigt werden, sind nach dieser Bestimmung Zufallsfunde. Wird eine Person in der Überwachungsanord- nung nicht individualisierbar bezeichnet und stellt sich später heraus, diese Person könnte ebenfalls eine Straftat begangen haben, handelt es sich nach dem klaren Willen des Gesetzgebers stets um einen personellen Zufallsfund. Dies gilt ebenso, wenn die Staatsanwaltschaft bereits zum Zeitpunkt der An- ordnung der Überwachung einen Verdacht auch gegen diese Person hat, ihn aber in der Überwachungsanordnung nicht erkenntlich macht. Allein mass- gebend ist somit, wer von der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person bezeichnet wird. Ohne Anordnung der Überwachung und entsprechende Genehmigung gegen eine zumindest individualisierbare Person bestünde die Gefahr einer Umgehung der Zufallsfundregelung von Art. 278 Abs. 2 StPO (s. zum Ganzen BGE 144 IV 254 E. 1.3). Das Bundesgericht hat auch
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bereits in einem früheren Entscheid zu Art. 278 Abs. 2 StPO eine erneute Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts zur Verwendung der Er- kenntnisse als notwendig erachtet, wenn sich anlässlich einer bereits geneh- migten Überwachung eines Telefonanschlusses herausstellt, dass sich nebst der beschuldigten Person auch deren nicht in der Überwachungsan- ordnung aufgeführte Freundin aktiv an einem Betäubungsmittelhandel betei- ligt. Dies gilt unabhängig davon, ob die beiden Personen demselben Dro- genhändlerring angehören (Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2012 vom
E. 2.5.2 Gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Bestimmung eines Zufallsfundes auf die Überwachungsanordnung der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2020 abzustellen. In dieser wurden als beschuldigte Person einzig B. und Betrug als Katalogtat aufgeführt (Verfah- rensakten BA, pag. 9.2 0033 f.). Zwar wurden im Rubrum des Genehmi- gungsgesuchs vom 19. Mai 2020 nebst B. weitere 14 Beschuldigte, darunter auch die Beschwerdeführerin erwähnt (Verfahrensakten BA, pag. 9.2 0061). Indes wurde gegen die Beschwerdeführerin laut den Angaben im Genehmi- gungsgesuch vom 19. Mai 2020 nur wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB ermittelt (Verfahrensakten BA, pag. 9.2.0061). Da das gegen die Be- schwerdeführerin geführte Verfahren erst am 25. November 2022 auf quali- fizierte Geldwäscherei (und Betrug) ausgedehnt wurde (s. Sachverhalt lit. G), wurde ihr zum Zeitpunkt des Genehmigungsgesuchs vom 19. Mai 2020 le- diglich einfache Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB und damit keine Katalogtat i.S.v. Art. 269 Abs. 2 StPO vorgeworfen. Ausserdem äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Begründung des Genehmigungsgesuchs vom 19. Mai 2020 lediglich zum Betrugstatbestand und nur bezogen auf B. (Verfahrensakten BA, pag. 9.2.0064 ff.), woraufhin die Vorinstanz in der Ver- fügung vom 25. Mai 2020 den dringenden Tatverdacht entsprechend lediglich diesbezüglich prüfte resp. bejahte (Verfahrensakten BA, pag. 9.2 0152 f.). Soweit ersichtlich legte die Beschwerdegegnerin bis zum Gesuch vom 31. Januar 2023 der Vorinstanz in keinen Eingaben dar, inwie- fern die Beschwerdeführerin in die mutmasslich betrügerischen Handlungen von B. oder in die ihm vorgeworfenen qualifizierten Geldwäschereihandlun- gen involviert sein könnte. Unter diesen Umständen kam die Vorinstanz in der Verfügung vom 9. Februar 2023 zu Recht zum Schluss, dass es sich bei den Erkenntnissen aus den genehmigten rückwirkenden und Echtzeit-Über- wachungen um Zufallsfunde handelt, soweit die Beschwerdegegnerin diese Erkenntnisse zu den Telefongesprächsinhalten betreffend die Auszahlung der Kreditsummen im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin verwenden wolle, um die für den Betrug als solches und als Vortat für die Geldwäscherei nötige arglistige Täuschung zu beweisen. Die angefochtene Verfügung ist
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diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet.
E. 2.6.1 Betreffend die Rechtzeitigkeit des Genehmigungsgesuchs vom 31. Januar 2023 ist einleitend darauf hinzuweisen, dass es sich beim Verfahren SV.19.0380 um eine sehr komplexe Strafuntersuchung mit einer Vielzahl von möglichen Geschädigten und involvierter Gesellschaften sowie mehreren beschuldigten Personen handelt, die jeweils auf verschiedenen Ebenen, ar- beitsteilig und teilweise verdeckt agierten. Namentlich soll die Täterschaft als Teil eines in mehreren Ländern agierenden Täternetzwerks über ein kom- plexes Firmengeflecht (bestehend aus einer Vielzahl von Vermittlungs-, Sa- nierungs- und Finanzdienstleistungsgesellschaften) eine Vielzahl von Perso- nen in der Schweiz und im grenznahmen Ausland betrogen und dadurch Gelder in Höhe von bis zu Fr. 10 Mio. deliktisch erlangt haben. Eine effiziente Strafverfolgung ist in einem derart umfangreichen, komplexen Fall nur mög- lich, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden zunächst auf einzelne Beschul- digte konzentrieren und gewisse Priorisierungen (z.B. anhand der Hierar- chiestufe) vornehmen. Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerde- antwort aus (act. 4, S. 7), weshalb das gegen die Beschwerdeführerin ge- führte Verfahren erst am 25. November 2022 auf qualifizierte Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB und Betrug nach Art. 146 StGB ausgedehnt wurde. Namentlich seien in der Strafuntersuchung umfangreiche physische und elektronische Sicherstellungen (über 37 Mio. Dateien) aus diversen Hausdurchsuchungen im In- und Ausland ausgewertet worden. Diese Be- weismittel sowie insbesondere Erhebungen von Bankunterlagen und die in- zwischen eingegangenen Strafanzeigen und Meldungen der MROS hätten den hinreichenden Verdacht auf weitere Tatbestände begründet, woraufhin das Verfahren am 25. November 2022 auf gewerbsmässigen Betrug und ge- werbsmässige Geldwäscherei ausgedehnt worden sei. Nach weiteren Aus- wertungen habe nicht mehr nur ein hinreichender, sondern ein dringender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin bestanden, woraufhin sie am
31. Januar 2023 die Vorinstanz um Genehmigung der Zufallsfunde ersucht habe.
E. 2.6.2 Die Angaben der Beschwerdegegnerin sind nachvollziehbar und decken sich mit den dem Gericht vorliegenden Akten. Gemäss der Observationsverfü- gung vom 4. Juni 2020 wurde B. als mutmasslicher Angehöriger eines auf höherer Ebene agierenden Täterkreises ermittelt. Über ihm zurechenbare Bankverbindungen wurde zumindest ein Teil des Zahlungsverkehrs von sie- ben in Erscheinung getretenen Sanierungsgesellschaften und von drei Ver- mittlungsgesellschaften abgewickelt. Der Zahlungsverkehr soll dabei insbesondere über die Bankverbindungen der Finanzdienstleistungs-
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gesellschaften H. GmbH, I. GmbH und J. abgewickelt worden sein, für wel- che B. verantwortlich zeichnete. Da die Bank K. von B. ausdrücklich autori- siert worden sei, der Beschwerdeführerin über die Bankbeziehung der J. Auskünfte zu erteilen, bestand der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin zumindest teilweise für B. als Stellvertreterin agiert haben könnte. Im weite- ren Verlauf der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Beschwerde- führerin auch Zahlungsbefehle für B. bzw. durch ihn kontrollierte Gesell- schaften entgegengenommen habe. Gestützt darauf bestand für die Be- schwerdegegnerin der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin eng mit B. zusammenarbeite und wie auch B. eine zentrale Funktion wahrnehme und sie zusammen mit B. und weiteren Mitbeteiligten Geldwäschereihand- lungen begangen haben könnte, weshalb die Beschwerdegegnerin die Ob- servierung der Beschwerdeführerin angeordnet hat (Verfahrensakten BA, pag. 9.3 0001 ff.). Hinweise auf Verdacht betreffend gewerbsmässigen Be- trug oder gewerbsmässige Geldwäscherei lassen sich der Observationsver- fügung nicht entnehmen. Damit lag zu diesem Zeitpunkt eine Katalogtat nach Art. 269 StPO und damit eine Voraussetzung für die Anordnung einer Tele- fonüberwachung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht vor. Der Bericht der BKP Technische Überwachungsmassnahmen vom 25. Feb- ruar 2022 legt technischen Gegebenheiten sowie Erkenntnisse aus der Rück-ID dar. In den zahlreichen überwachten Gesprächen wird in Zusam- menhang mit einem Gespräch das Schlagwort «A.» erwähnt (Verfahrensak- ten BA, pag. 10.1.3 0793 ff., 1014). Weitere mögliche Hinweise auf die Be- schwerdeführerin oder auf eine Katalogtat nach Art. 269 StPO ergeben sich aus diesem Bericht nicht. Mit den ausgewerteten Telefongesprächen befasst sich der Bericht über die Erkenntnisse aus telefonischen Überwachungsmassnahmen. Darin führte die BKP u.a. aus, dass die Überwachung der Rufnummern 2 und 3 den Schluss zulasse, dass sie zu einem Callcenter gehören, in das die Kunden der Firmen F. GmbH und E. GmbH angerufen hätten oder, von wo aus sie gelegentlich auch angerufen worden seien. Gestützt auf die ausgewerteten Gespräche konnte die BKP ein Muster erkennen. Insbesondere entstand der Eindruck, die Telefonisten würden genauen Anweisungen bzw. einer Art Drehbuch folgen, worin festgelegt sei, was einem Kunden zu welchem Zeit- punkt gesagt werden müsse und was (noch) nicht gesagt werden dürfe. Auf- grund der Stimmen und verwendeter Formulierungen und Taktiken kam die BKP zum Schluss, dass es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit bei beiden Firmen um dieselben Telefonisten handle. Die Identifika- tion der Telefonisten sei zwar nicht möglich gewesen, jedoch seien sie für mehrere aus dem Verfahren bekannte Firmen (teilweise gleichzeitig) tätig gewesen und mit unterschiedlichen Aliasnamen in Erscheinung getreten
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(Verfahrensakten BA, pag. 10.1.3 1029 ff.). Auf der privaten Telefonnum- mer 1 von B. konnten laut Bericht nur sehr wenige Gespräche registriert wer- den. Die BKP führte dies auf seltenen Aufenthalt von B. in der Schweiz zu- rück. Es wurden am 18. Juni und 1. Juli 2020 insgesamt drei Verbindungen mit der Nummer 4 festgestellt, wobei B. dabei mit einer Frau telefoniert und diese in zwei Fällen mit dem Vornamen «A.» angesprochen hat. Die BKP vermutete, dass es sich dabei um die Beschwerdeführerin handeln könnte (Verfahrensakten BA, pag. 10.1.3 1047 f.). Abgesehen vom Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in Kontakt mit dem Hauptbeschuldigten B. stand, lassen sich Hinweise auf möglichen gewerbsmässigen Betrug oder gewerbs- mässigen Geldwäschereihandlungen auch diesem Bericht nicht entnehmen. Da sich ein Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO aus dem Bericht vom 25. Februar 2022 nicht ergab, bestand für die Beschwerdegegnerin kein Grund, bereits zu diesem Zeitpunkt um Genehmigung eines Zufallsfundes zu ersuchen. Die Ausdehnung des gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfah- rens auf gewerbsmässigen Betrug oder gewerbsmässige Geldwäscherei- handlungen erfolgte laut den Angaben in der Verfügung vom 22. November 2022 gestützt auf eine Vielzahl in der Zwischenzeit eingegangener Strafan- zeigen und Meldungen der MROS sowie die Analyse von erhobenen Bank- unterlagen (Verfahrensakten BA, pag. 1.9.0002 ff.). Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin fanden diverse physische und elektronische Sicher- stellungen im Umfang von über 37 Mio. Dateien aus diversen Hausdurchsu- chungen im In- und Ausland. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Ausdeh- nungsverfügung und in der Beschwerdeantwort werden von der Beschwer- deführerin nicht in Abrede gestellt. Dass die Beschwerdegegnerin den drin- genden Tatverdacht hinsichtlich einer Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO erst am 22. November 2022 festgestellt und anschliessend die Zufallsfunde der Vorinstanz am 31. Januar 2023 zur Genehmigung unterbreitet hat, ist insbesondere angesichts der Komplexität der Strafuntersuchung und des Umfangs der Beweismittel nicht zu bemängeln.
E. 2.6.3 Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich einwendet, greift nicht. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist es nicht entscheidend, ob be- reits im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung ein einschlägiger Tatver- dacht in Bezug auf spätere Zufallsfunde bestanden hat. Gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO ist darauf abzustellen, ob unter Berücksichtigung der Zufalls- funde bzw. des dadurch entstandenen Tatverdachts auf eine Katalogtat die Überwachung dieser Person zulässig ist. Aus diesem Grund können im Rah- men der Genehmigung eines Zufallsfunds bei der Prüfung des dringenden Verdachts i.S.v. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO die aus der Überwachung
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gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt werden (vgl. supra E. 2.3.2). Die Argumentation der Beschwerdeführerin folgernd, wonach auch für die Zu- fallsfunde ein vorbestehender Tatverdacht im Zeitpunkt der Erkenntniserlan- gung im Mai 2020 gegeben sein musste, hätte zur Folge, dass die Zufalls- funde kaum verwendet werden könnten. Wären die Voraussetzungen für die Anordnung von Überwachungsmassnahmen für einen bestimmten Tatver- dacht in Bezug auf eine Katalogtat bereits im Mai 2020 gegeben gewesen, hätte die Beschwerdegegnerin auch gegenüber der Beschwerdeführerin Überwachungsmassnahmen anordnen können resp. müssen. Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Vorinstanz am 19. Mai 2020 um Ge- nehmigung der Überwachung der durch die E. GmbH, F. GmbH und B. ge- nutzten Telefonanschlüsse sowie des Einsatz des IMSI-Catcher mit dem Ziel, dass die genutzten Telefonanschlüsse konkrete Hinweise und beweis- relevanten Erkenntnisse über das geschäftliche und persönliche Umfeld von B. liefern, Beziehungen zu Personen und weiteren Gesellschaften des teil- weise verdeckt agierenden Netzwerks aufzeigen und weitere Ermittlungsan- sätze ermöglichen könnten. Der Beschwerdegegnerin war zu diesem Zeit- punkt bereits gestützt auf die Aussagen der Geschädigten bekannt, dass der Telefonkontakt zwischen den Kreditsuchenden sowie den Vermittlungs- und Sanierungsgesellschaften wesentlicher Bestandteil des modus operandi war (Verfahrensakten BA, pag. 9.2 0065). Die Beschwerdegegnerin hob die Überwachung der beiden von E. GmbH und F. GmbH überwachten Telefon- nummern vorzeitig auf und gab in der entsprechenden Mitteilung an die Vo- rinstanz am 28. Juli 2020 als Grund hierfür an, dass das grosse Gesprächs- volumen auf den Rufnummern der E. GmbH und F. GmbH den Verdacht, wonach zahlreiche dieser Gespräche die mutmasslich vorgetäuschten und letzten Endes nicht erfolgten Auszahlungen von Krediten zum Inhalt hätten, bestätigt habe und der Inhalt dieser Kundengespräche aussagekräftig habe in Erfahrung gebracht werden können. Überdies hätten die Ergebnisse aus den Überwachungsmassnahmen gezeigt, dass über die beiden Rufnum- mern keine Informationen ausgetauscht worden seien, anhand derer die teil- weise verdeckt agierende Täterschaft identifiziert oder deren Strukturen und Netzwerke rekonstruiert werden können. Somit wurde die Überwachung auf- grund der Vielzahl der aufgezeichneten Gespräche zwischen den Telefonis- ten und den Kreditsuchenden und damit einhergehenden Verdichtung des Verdachts auf ein betrügerisches Vorgehen und ohne mögliche Hinweise auf weitere Beteiligte, mithin aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen per 31. Juli 2020 und nicht aufgrund eines vorhandenen Tatverdachts auf eine Katalog- tat gegenüber der Beschwerdeführerin beendet. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn das Genehmi- gungsgesuch vom 31. Januar 2023 als verspätet zu qualifizieren wäre,
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mangels Verwertung der hier gegenständlichen Zufallsfunde lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt wäre, die nicht deren Unverwertbarkeit zur Folge hätte (vgl. supra E. 2.3.3).
E. 2.6.4 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vor dem Bundesrecht stand. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 2.7 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 1, S. 9) genügen die Ausführungen der Vorinstanz in der hier angefochtenen Verfügung vom
9. Februar 2023 zur Genehmigungsfrist den Begründungsvorgaben von Art. 274 Abs. 2 StPO. Diesbezüglich gilt es insbesondere zu beachten, dass die Vorinstanz innert der fünftägigen Frist gemäss Art. 274 Abs. 2 StPO zu entscheiden hatte, weshalb ein ausführlicher, ausformulierter Entscheid nicht verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_91/2024 vom 16. Ok- tober 2024 E. 3.2). Einleitend wurde in der Verfügung ausgeführt, dass sich die Vorinstanz auf die Prüfung beschränke, ob die Voraussetzungen der Überwachung nach Art. 269 bzw. 273 und Art. 278 Abs. 1, 2 und 3 StPO erfüllt seien (act. 1.1, S. 3). Die Vorinstanz prüfte und bejahte die Vorausset- zungen für die Genehmigung der Zufallsfunde im konkreten Fall. Am Ende der Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Zufallsfunde gegen die Beschwerdeführerin nicht verwendet worden seien bzw. bisher keine Fol- geermittlungen ausgelöst hätten und nahm ausdrücklich auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.3 hiervor) zur Rechtzeitigkeit eines Genehmigungsgesuchs von Zufallsfunden Bezug (act. 1.1, S. 7). Damit ent- hielt die Begründung der angefochtenen Verfügung alles, was für eine nach- trägliche Prüfung durch die Beschwerdeführerin und die Beschwerdekam- mer erforderlich war. Ausserdem ging es in der hier angefochtenen Verfü- gung nicht um die erstmalige Genehmigung einer Überwachung in einem neu eröffneten Verfahren, sondern um Genehmigung von Zufallsfunden, wo- mit die Begründung weniger ausführlich ausfallen konnte (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 3.2). Allein der Umstand, dass die Vorinstanz einzelne Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Ge- nehmigungsersuchen in die Begründung der angefochtenen Verfügung übernommen hat, bedeutet nicht, dass sie diese nicht überprüft hat.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 4 Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwer- deführerin dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die entspre- chende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG
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und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. Juni 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Roy Garré und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, Zwangs- massnahmengericht,
Gegenstand
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 279 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2026.37
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Sachverhalt:
A. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erklärte mit Beschluss BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») für die Führung der bis dahin von mehreren kantonalen Staatsanwalt- schaften geführten Strafverfahren (Aktion «CH-Force») als zuständig. Diese Strafverfahren basierten auf zahlreichen, bei den kantonalen Staatsanwalt- schaften eingegangenen Strafanzeigen und Meldungen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), woraus Hinweise auf mögliche Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Vermittlung von Krediten und Finanzsanierungen hervorgingen. Namentlich sollen ab 2015 kreditsuchende Personen (mehr- heitlich in schwierigen finanziellen Verhältnissen), die im Internet nach Kre- ditmöglichkeiten gesucht haben, an Vermittlungsgesellschaften gelangt sein, die gegenüber den Kreditsuchenden die Vermittlung einer Finanzsanierung in Aussicht gestellt und dafür vorab die Zahlung von Vermittlungsgebühren verlangt hätten. Nach Begleichung der Vermittlungsgebühren sei den Kredit- suchenden eine Sanierungsgesellschaft bekannt gegeben worden. Von die- ser seien die Kreditsuchenden zur Zahlung einer Sicherheitsleistung und Ra- tenzahlung angehalten worden, wobei trotz Zahlung keine werthaltige Leis- tung erbracht worden sei (Verfahrensakten BA, pag. 2.0 0001 ff.).
In der Folge eröffnete die BA unter dem Geschäftszeichen SV.19.0380 ein Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, darunter gegen B. und C. wegen Betrugs (Art. 146 StGB) sowie gegen A. oder «Beschwerdeführerin» wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).
B. Am 19. Mai 2020 ersuchte die BA das Kantonale Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Zürich (nachfolgend «ZMG ZH» oder «Vorinstanz») um Genehmigung der von ihr gleichentags angeordneten rückwirkenden Über- wachung der Telefonnummern 1 (Anschlussinhaber B.), 2 (Anschlussinha- berin D. GmbH, vertreten durch C.; genutzt von E. GmbH, aktuell in Liquida- tion, vertreten durch B.) und 3 (Anschlussinhaberin F. GmbH, aktuell in Li- quidation, vertreten durch B.) i.S.v. Art. 274 StPO und des Einsatzes eines IMSI-Catchers nach Art. 269bis StPO gegen B. (Verfahrensakten BA, pag. 9.2.0060 ff.).
C. Mit Verfügung TK200066/U001 vom 25. Mai 2020 genehmigte das ZMG ZH die von der BA am 19. Mai 2020 angeordnete technische Überwachungs- massnahme gemäss Art. 269bis StPO bis zum 31. Juli 2020 sowie die rückwirkende Überwachung der Telefonnummern 1, 2 und 3 für die Dauer
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vom 20. November 2019 bis zum 19. Mai 2020 (Verfahrensakten BA, pag. 9.2 0147 ff.).
D. Am 4. Juni 2020 ordnete die BA eine Observation von A. mit Ton- und Bild- aufzeichnungen bis zum 31. August 2020 an (Verfahrensakten BA, pag. 9.3 0001 ff.).
E. Gestützt auf den Antrag der BA vom 16. Juni 2020 genehmigte das ZMG ZH mit Verfügung TK200066/U002 vom gleichen Tag die Echtzeitüberwachung der Rufnummer 1 bis zum 15. September 2020 und der Rufnummern 2 und 3 bis zum 15. August 2020 (Verfahrensakten BA, pag. 9.4 0086 ff.). Mit Schrei- ben vom 28. Juli 2020 orientierte die BA das ZMG ZH über die vorzeitige Aufhebung der verfügten und genehmigten Echtzeitüberwachung der Ruf- nummern 2 und 3 per 31. Juli 2020 (Verfahrensakten BA, pag. 9.4 0093 ff.).
F. In der Folge übermittelte die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») am
25. Februar 2022 der BA den Bericht über die Erkenntnisse aus telefoni- schen Überwachungsmassnahmen und den Bericht Technische Überwa- chungsmassnahmen vom gleichen Tag (Verfahrensakten BA, pag. 10.1.3 0793 ff. und 10.1.3 1027 ff.).
G. Am 25. November 2022 dehnte die BA das gegen A. geführte Verfahren auf gewerbsmässigen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB und auf gewerbsmässige Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB aus (Verfahrensakten BA, pag. 1.9.0002 ff.).
H. Mit Gesuch vom 31. Januar 2023 gelangte die BA an das ZMG ZH und stellte den Antrag, es sei auf das Gesuch um Genehmigung eines Zufalls- fundes aus der mit Verfügung vom 25. Mai 2020 genehmigten rückwirkenden Überwachung der Rufnummern 1, 2 und 3 sowie aus der mit Verfügung vom
16. Juni 2020 genehmigten Echtzeit-Überwachung derselben Rufnummern gewonnenen Erkenntnisse gegen G., C. und A. nicht einzutreten. Eventuali- ter seien diese Erkenntnisse als Zufallsfunde gegen G., C. und A. zu geneh- migen (Verfahrensakten BA, pag. 9.2 0158 ff.).
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I. Das ZMG ZH genehmigte mit Verfügung vom 9. Februar 2023 die Verwen- dung der aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen belas- tenden Erkenntnisse im Verfahren gegen G. wegen qualifizierter Geldwä- scherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB und gewerbsmässigen Be- trugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 1) sowie im Verfahren gegen C. wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 2 Satz 1). Die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen Erkenntnisse im Verfah- ren gegen C. wegen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB genehmigte das ZMG ZH nur insoweit, als die belastenden Erkenntnisse aus der rück- wirkenden Überwachung (TK200066/U001) stammen. Soweit die Erkennt- nisse aus der Echtzeit-Überwachung (TK200066/U002) stammen, wurde die Verwendung nicht genehmigt (Dispositivziffer 2 Satz 2). Ebenfalls genehmigt wurde die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen, belastenden Erkenntnisse im Verfahren gegen A. wegen qua- lifizierter Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB und ge- werbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Disposi- tivziffer 3; act. 1.1 und 1.2).
J. A. liess mit Eingabe vom 30. März 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Dispositivziffer 3 der beiden Verfügungen des ZMG ZH vom 9. Februar 2023 und die Entfernung sämtlicher aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen Erkenntnisse im gegen sie geführten Verfahren infolge Unver- wertbarkeit aus den Akten (act. 1).
K. Das ZMG ZH reichte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 9. April 2026 die Verfahrensakten ein und teilte zugleich mit, auf die Einreichung ei- ner Beschwerdeantwort zu verzichten (act. 3). Die BA nahm mit Eingabe vom
16. April 2026 Stellung, worin sie die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde beantragt, und reichte diverse Unterlagen zu den Akten (act. 4). Die Beschwerdeantworten wurden A. mit Schreiben vom 20. April 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
L. Die Beschwerdekammer forderte die BA mit E-Mail vom 28. Mai und 3. Juni 2026 zur Nachreichung des Genehmigungsgesuchs vom 19. Mai 2020 sowie der Ausdehnungsverfügung vom 22. November 2022 auf. Dieser Aufforde- rung kam die BA jeweils gleichentags nach und reichte die angeforderten Dokumente in elektronischer Form ein (act. 7-10).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts betref- fend Telefonüberwachungen (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274 StPO) und kon- nexe Entscheide über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO), kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert zehn Ta- gen nach deren Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a und c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Be- urteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnah- mengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StPO; SR 173.71).
1.2 Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die vorliegende Beschwerde ge- gen zwei Verfügungen der Vorinstanz vom 9. Februar 2023 (act. 1, S. 2). Indes ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass am 9. Februar 2023 vom ZMG ZH lediglich eine Verfügung ergangen ist. Die der Beschwerde beige- legten Verfügungen vom 9. Februar 2023 (act. 1.1 und 1.2) sind identisch, weisen jedoch eine unterschiedliche Paginierung in den Akten der Be- schwerdegegnerin auf (Verfahrensakten BA, pag. 9.2 0184 ff. und 9.4 0128 ff.). Somit ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2023 lediglich eine Verfügung ergangen, welche in den Akten der Beschwer- degegnerin an unterschiedlichen Orten abgelegt wurde. Dementsprechend beziehen sich die nachfolgenden Erwägungen auf eine einzige Verfügung der Vorinstanz.
1.3 Mit der hier angefochten Verfügung vom 9. Februar 2023 hiess das ZMG ZH den Eventualantrag der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2023 gut und genehmigte die Verwendung der Zufallsfunde im gegen die Beschwerdefüh- rerin geführten Strafverfahren. Die Beschwerdeführerin ist durch den ange- fochtenen Entscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen und damit beschwerdebefugt.
1.4 Die Beschwerdeführerin reicht für ihre Behauptung, wonach ihr die hier an- gefochtene Verfügung vom 9. Februar 2023 am 18. März 2026 schriftlich
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eröffnet worden sei (act. 1, S. 2), keine Beweise ein. Da die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels von der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht in Abrede gestellt wird (act. 4) und der Beschwerdekammer aus anderen Verfahren be- kannt ist, dass die Beschwerdegegnerin die von der Vorinstanz erlassenen Genehmigungsentscheide den Mitbeschuldigen mit Schreiben vom 17. März 2026 eröffnet hat (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2026.35 vom
12. Mai 2026 und BB.2026.38 vom 6. Mai 2026), ist davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde.
1.5 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz stellte in der hier angefochtenen Verfügung fest, dass es sich bei den Erkenntnissen aus den genehmigten rückwirkenden und Echtzeit- Überwachungen um personelle Zufallsfunde handle, soweit die Beschwer- degegnerin diese Erkenntnisse zu den Telefongesprächsinhalten betreffend die Auszahlung der Kreditsummen nun gegen die dort nicht überwachte Be- schwerdeführerin verwenden wolle, um die für den Betrug als solches und als Vortat für die Geldwäscherei nötige arglistige Täuschung der Geschädig- ten zu beweisen, und stellte dabei auf die Angaben in der Anordnungsverfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2020 ab. Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin soll von ca. Mitte 2015 bis ca. Ende 2021 insbesondere zusammen mit B. und allenfalls weiteren nicht be- kannten Personen vornehmlich von ihrem Wohnort in Deutschland oder von ihrer Meldeadresse in der Schweiz aus über ein Geflecht von zahlreichen Mantelgesellschaften mit Sitz in der Schweiz, Deutschland und England, die im Geschäftsverkehr als unabhängige Vermittlungs-, Finanzsanierungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaften in Erscheinung getreten seien, so- wie unter Einsatz einer Vielzahl von Strohpersonen, die als verantwortliche Organe oder sonstige Mitarbeitende dieser Mantelgesellschaften vorgescho- ben worden seien, eine mindestens vierstellige Zahl von Kreditsuchenden durch betrügerische Machenschaften zur Leistung von Vorauszahlungen un- ter verschiedenen Titeln veranlasst oder dazu Vorschub geleistet haben. Na- mentlich soll den Kreditsuchenden über Internetseiten, Korrespondenz und Mitarbeiter von beauftragten Callcentern vorgegeben worden sein, dass nach Leistung der geforderten Vorauszahlungen eine Vermittlung an eine Finanzsanierungsgesellschaft stattfinden und nach Entrichtung von weiteren Vorauszahlungen eine Kreditvergabe oder eine andere werthalte Leistung durch die vorgeblich vermittelte Finanzsanierungsgesellschaft erfolgen werde. Dabei sei weder eine Vermittlung noch eine Kreditvergabe oder eine andere werthalte Leistung erfolgt. Die Kreditsuchenden hätten
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Vorauszahlungen in einem mindestens einstelligen Betrag auf Bankverbin- dungen der involvierten Mantelgesellschaften bei mehreren Bankinstituten in der Schweiz und Deutschland erbracht. Die Beschwerdeführerin habe von ca. Mitte 2015 bis mindestens ca. Ende 2021 gegen Entgelt (mindestens Fr. 900'000.-- von ca. September 2015 bis Oktober 2020) sowie zusammen mit B. und allenfalls weiteren bisher nicht bekannten Personen die erlangten Vorauszahlungen auf und über Bankverbindungen der involvierten Mantel- gesellschaften in der Schweiz und in Deutschland, weitertransferiert und teil- weise in bar abgehoben, um die Feststellung der ursprünglichen Herkunft der Vermögenswerte zu erschweren sowie diese dem Zugriff der Strafverfol- gungsbehörden zu entziehen. Die Erkenntnisse aus den genehmigten rück- wirkenden und Echtzeit-Überwachungen würden den Tatverdacht erhärten, dass die Vorauszahlungen betrügerisch erlangt worden seien, so dass sich daraus auch der Tatverdacht erhärte, die Beschwerdeführerin gehöre zum auf höherer Ebene agierenden Täterkreis und ihr eine zentrale Rolle bei der Organisation der Struktur des Firmengeflechts und bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs zukomme. Unter Berücksichtigung der Deliktssumme und ihrer Einkünfte bestehe gegenüber der Beschwerdeführerin der Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei und des gewerbsmässigen Betrugs. Angesichts der nunmehr vorgeworfenen Katalogtaten im Sinne von Art. 269 StPO wür- den Straftaten verfolgt, deren Schwere eine Überwachung verhältnismässig erscheinen lasse (act. 1.1, S. 4 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe zu Un- recht einen personellen Zufallsfund bejaht. Weder aus dem Bericht der BKP noch aus dem Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2023 würde sich ergeben, worin die neuen (werthaltigen) Erkenntnisse aus den Telefon- überwachungen bestanden hätten. Durch die Überwachung seien weder neue Straftaten noch Straftatbestände bekannt worden und sie hätten einzig das bereits aufgezeigte deliktische Vorgehen bestätigt. Die erlangten Er- kenntnisse könnten keinen Zusammenhang zur Beschwerdeführerin herstel- len und würden damit auch keinen dringenden Tatverdacht gegen sie be- gründen. Im Zeitpunkt der Erlangung der Erkenntnisse aus der Telefonüber- wachung sei gegen die Beschwerdeführerin lediglich ein Verdacht auf einfa- che Geldwäscherei vorgelegen. Die Ausdehnung der Untersuchung auf ge- werbsmässigen Betrug und gewerbsmässige Geldwäscherei sei erst am
25. November 2022, d.h. zweieinhalb Jahre nach der Telefonüberwachung erfolgt. Damit habe es im Zeitpunkt der Erkenntniserlangung im Jahr 2020 an den notwendigen Voraussetzungen gefehlt. Das Vorliegen einer Katalog- tat werde jedoch im Gesuch vom 31. Januar 2023 jedoch mit dem Stand der Untersuchung vom November 2022 begründet und damit die im Zeitpunkt der Erlangung fehlende Voraussetzung nachgeschoben. Die
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Beschwerdegegnerin habe mit der Genehmigung des Zufallsfundes absicht- lich zugewartet, bis sich die Voraussetzungen zur Genehmigung in der Un- tersuchung allmählich entwickeln und ergeben würden. Die Genehmigung der Zufallsfunde sei unverzüglich einzuleiten, weshalb solches Abwarten un- zulässig sei. Das Kriterium der Verwendung der Überwachungsergebnisse könne keinen Selbstzweck erfüllen und anstelle der Unverzüglichkeit als zeit- liches Kriterium für die Rechtzeitigkeit fungieren. Dies erweist sich nur dort als tauglich, wenn die mögliche unerlaubte Verwendung der nicht genehmig- ten Überwachungsergebnisse noch überprüft werden könnte, was im vorlie- genden, drei Jahre später eingereichten Genehmigungsgesuch nicht der Fall sei (act. 1, S. 6 ff.).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 270 StPO kann die Staatsanwalt- schaft den Post- und Fernmeldeverkehr u.a. der beschuldigten Person über- wachen. Die Voraussetzungen für eine Überwachung regelt Art. 269 StPO. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden (lit. a); die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (lit. b) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Nach Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO kann eine Überwachung namentlich zur Ver- folgung von Betrug (Art. 146 StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) angeordnet werden. Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO). 2.3.2 Werden durch die Überwachung nach Art. 269 ff. StPO andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Er- kenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Ver- folgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO; sog. sachliche Zufallsfunde). Erkenntnisse über Straf- taten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung be- schuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO; sog. per- sonelle Zufallsfunde). In Fällen von Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet beim Zwangsmassnahmengericht das Genehmigungsverfahren nach Art. 274 StPO ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht entschei- det mit kurzer Begründung innert fünf Tagen (Art. 274 Abs. 2 StPO). Diese Regelung für die Verwendung von personellen Zufallsfunden beruht auf dem Grundsatz, dass nur jene Erkenntnisse aus einer Überwachung verwendet
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werden dürfen, welche auch dann hätten gewonnen werden können, wenn der Verdacht gegen eine andere Person schon zum Zeitpunkt der Überwa- chungsanordnung bestanden hätte (BGE 150 IV 139 E. 5.8; 144 IV 254 E. 1.3; 141 IV 459 E. 3.1; 140 IV 40 E. 4.2). Bei einem Zufallsfund ist bei der Prüfung des dringenden Verdachts gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Überwachung bereits stattgefunden hat. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse können berücksichtigt werden (BGE 141 IV 459 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen). Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten ge- sondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4 StPO). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (BGE 144 IV 254 E. 1.4.3). 2.3.3 Nach Art. 278 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft in Fällen von Zufalls- funden unverzüglich die Überwachung anzuordnen und das Genehmigungs- verfahren einzuleiten. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist zu berück- sichtigen, dass ein Zufallsfund nicht zwingend sofort als solcher erkennbar ist. Die Beweislage kann sich über die Dauer der Überwachung stetig ver- dichten. Es ist denkbar, dass die Fallbearbeitenden der Strafverfolgungsbe- hörden erst im Laufe der Zeit mit wachsender Aktenkenntnis zur Überzeu- gung gelangen, dass die Überwachung einen neuen Tatverdacht zutage ge- fördert hat. Der Begriff der Unverzüglichkeit wird deshalb vom Bundesgericht weit ausgelegt. Laut Bundesgericht ist es entscheidend, dass das Genehmi- gungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder der beschuldigten Person vorgehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2015 vom 10. No- vember 2015 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 141 IV 459; s.a. Urteil des Bun- desgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.1). Zumindest wenn der Zufallsfund vor seiner Genehmigung noch nicht ver- wendet wurde, versteht das Bundesgericht die Vorgaben von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft «unverzüglich» die Überwachung an- zuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten hat (Art. 274 Abs. 1 StPO), als Ordnungsvorschrift. In diesem Fall hat deren Verletzung nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_44/2024 vom 14. Juli 2025 E. 3.3.1 und 4.3; 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.1; 7B_900/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.5; 1B_638/2020 vom 4. Juni 2021 E. 4, nicht publ. in: BGE 147 IV 402; 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4 m.w.H.). In die andere Richtung gehend erkannte das Bundesgericht mit Urteil 1B_107/2022 vom 3. Januar 2023 E. 3.3, und kam zum Schluss, die Staatsanwaltschaft habe verspätet gehandelt, indem sie das Zwangsmassnahmengericht erst fast fünf Monate
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nach ihrem Entscheid, die Zufallsfunde zulasten der beschuldigten Person zu verwenden, um Genehmigung ersuchte. In der Zwischenzeit war die be- schuldigte Person von der Polizei bereits mit den Zufallsfunden (abgehörte Gespräche) konfrontiert worden und hatte dazu auch Stellung genommen. Das Bundesgericht qualifizierte die Zufallsfunde deshalb als unverwertbar. Gleich entschied das Bundesgericht in einem Fall, in dem die Staatsanwalt- schaft etwas mehr als vier Monate nach Verfahrenseröffnung, welche sich auf einen Zufallsfund stützte, das Genehmigungsverfahren einleitete, wobei sie den Beschuldigten vorher bereits mit den Überwachungsergebnissen konfrontiert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1B_391/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4 f.). 2.4 Wie oben ausgeführt, sind zur Verwertung nicht genehmigte Zufallsfunde i.S.v. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar (E. 2.3.2 hiervor). Eine Genehmigung der Zufallsfunde aus der Telefonüber- wachung seitens des ZMG ZH liegt jedoch mit Datum vom 9. Februar 2023 vor (act. 1.1). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass die Beschwerdegegne- rin sie mit den Zufallsfunden vor deren Genehmigung konfrontiert hätte oder dass diese im gegen sie geführten Verfahren vor deren Genehmigung an- derweitig verwendet worden wären. Vielmehr stellte sie sich auf den Stand- punkt, es liege kein personeller Zufallsfund vor und das Genehmigungsge- such vom 31. Januar 2023 sei nicht rechtzeitig gestellt worden. Darauf ist im Nachfolgenden näher einzugehen.
2.5
2.5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Beantwortung der Frage, ob ein Zufallsfund vorliegt, nach dem klaren Wortlaut von Art. 278 Abs. 2 StPO auf die gegen die Zielperson gerichtete Überwachungsanord- nung abzustellen. Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell verdächtigt werden, sind nach dieser Bestimmung Zufallsfunde. Wird eine Person in der Überwachungsanord- nung nicht individualisierbar bezeichnet und stellt sich später heraus, diese Person könnte ebenfalls eine Straftat begangen haben, handelt es sich nach dem klaren Willen des Gesetzgebers stets um einen personellen Zufallsfund. Dies gilt ebenso, wenn die Staatsanwaltschaft bereits zum Zeitpunkt der An- ordnung der Überwachung einen Verdacht auch gegen diese Person hat, ihn aber in der Überwachungsanordnung nicht erkenntlich macht. Allein mass- gebend ist somit, wer von der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person bezeichnet wird. Ohne Anordnung der Überwachung und entsprechende Genehmigung gegen eine zumindest individualisierbare Person bestünde die Gefahr einer Umgehung der Zufallsfundregelung von Art. 278 Abs. 2 StPO (s. zum Ganzen BGE 144 IV 254 E. 1.3). Das Bundesgericht hat auch
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bereits in einem früheren Entscheid zu Art. 278 Abs. 2 StPO eine erneute Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts zur Verwendung der Er- kenntnisse als notwendig erachtet, wenn sich anlässlich einer bereits geneh- migten Überwachung eines Telefonanschlusses herausstellt, dass sich nebst der beschuldigten Person auch deren nicht in der Überwachungsan- ordnung aufgeführte Freundin aktiv an einem Betäubungsmittelhandel betei- ligt. Dies gilt unabhängig davon, ob die beiden Personen demselben Dro- genhändlerring angehören (Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2012 vom
2. Mai 2012 E. 2.2). 2.5.2 Gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Bestimmung eines Zufallsfundes auf die Überwachungsanordnung der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2020 abzustellen. In dieser wurden als beschuldigte Person einzig B. und Betrug als Katalogtat aufgeführt (Verfah- rensakten BA, pag. 9.2 0033 f.). Zwar wurden im Rubrum des Genehmi- gungsgesuchs vom 19. Mai 2020 nebst B. weitere 14 Beschuldigte, darunter auch die Beschwerdeführerin erwähnt (Verfahrensakten BA, pag. 9.2 0061). Indes wurde gegen die Beschwerdeführerin laut den Angaben im Genehmi- gungsgesuch vom 19. Mai 2020 nur wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB ermittelt (Verfahrensakten BA, pag. 9.2.0061). Da das gegen die Be- schwerdeführerin geführte Verfahren erst am 25. November 2022 auf quali- fizierte Geldwäscherei (und Betrug) ausgedehnt wurde (s. Sachverhalt lit. G), wurde ihr zum Zeitpunkt des Genehmigungsgesuchs vom 19. Mai 2020 le- diglich einfache Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB und damit keine Katalogtat i.S.v. Art. 269 Abs. 2 StPO vorgeworfen. Ausserdem äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Begründung des Genehmigungsgesuchs vom 19. Mai 2020 lediglich zum Betrugstatbestand und nur bezogen auf B. (Verfahrensakten BA, pag. 9.2.0064 ff.), woraufhin die Vorinstanz in der Ver- fügung vom 25. Mai 2020 den dringenden Tatverdacht entsprechend lediglich diesbezüglich prüfte resp. bejahte (Verfahrensakten BA, pag. 9.2 0152 f.). Soweit ersichtlich legte die Beschwerdegegnerin bis zum Gesuch vom 31. Januar 2023 der Vorinstanz in keinen Eingaben dar, inwie- fern die Beschwerdeführerin in die mutmasslich betrügerischen Handlungen von B. oder in die ihm vorgeworfenen qualifizierten Geldwäschereihandlun- gen involviert sein könnte. Unter diesen Umständen kam die Vorinstanz in der Verfügung vom 9. Februar 2023 zu Recht zum Schluss, dass es sich bei den Erkenntnissen aus den genehmigten rückwirkenden und Echtzeit-Über- wachungen um Zufallsfunde handelt, soweit die Beschwerdegegnerin diese Erkenntnisse zu den Telefongesprächsinhalten betreffend die Auszahlung der Kreditsummen im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin verwenden wolle, um die für den Betrug als solches und als Vortat für die Geldwäscherei nötige arglistige Täuschung zu beweisen. Die angefochtene Verfügung ist
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diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet. 2.6
2.6.1 Betreffend die Rechtzeitigkeit des Genehmigungsgesuchs vom 31. Januar 2023 ist einleitend darauf hinzuweisen, dass es sich beim Verfahren SV.19.0380 um eine sehr komplexe Strafuntersuchung mit einer Vielzahl von möglichen Geschädigten und involvierter Gesellschaften sowie mehreren beschuldigten Personen handelt, die jeweils auf verschiedenen Ebenen, ar- beitsteilig und teilweise verdeckt agierten. Namentlich soll die Täterschaft als Teil eines in mehreren Ländern agierenden Täternetzwerks über ein kom- plexes Firmengeflecht (bestehend aus einer Vielzahl von Vermittlungs-, Sa- nierungs- und Finanzdienstleistungsgesellschaften) eine Vielzahl von Perso- nen in der Schweiz und im grenznahmen Ausland betrogen und dadurch Gelder in Höhe von bis zu Fr. 10 Mio. deliktisch erlangt haben. Eine effiziente Strafverfolgung ist in einem derart umfangreichen, komplexen Fall nur mög- lich, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden zunächst auf einzelne Beschul- digte konzentrieren und gewisse Priorisierungen (z.B. anhand der Hierar- chiestufe) vornehmen. Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerde- antwort aus (act. 4, S. 7), weshalb das gegen die Beschwerdeführerin ge- führte Verfahren erst am 25. November 2022 auf qualifizierte Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB und Betrug nach Art. 146 StGB ausgedehnt wurde. Namentlich seien in der Strafuntersuchung umfangreiche physische und elektronische Sicherstellungen (über 37 Mio. Dateien) aus diversen Hausdurchsuchungen im In- und Ausland ausgewertet worden. Diese Be- weismittel sowie insbesondere Erhebungen von Bankunterlagen und die in- zwischen eingegangenen Strafanzeigen und Meldungen der MROS hätten den hinreichenden Verdacht auf weitere Tatbestände begründet, woraufhin das Verfahren am 25. November 2022 auf gewerbsmässigen Betrug und ge- werbsmässige Geldwäscherei ausgedehnt worden sei. Nach weiteren Aus- wertungen habe nicht mehr nur ein hinreichender, sondern ein dringender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin bestanden, woraufhin sie am
31. Januar 2023 die Vorinstanz um Genehmigung der Zufallsfunde ersucht habe. 2.6.2 Die Angaben der Beschwerdegegnerin sind nachvollziehbar und decken sich mit den dem Gericht vorliegenden Akten. Gemäss der Observationsverfü- gung vom 4. Juni 2020 wurde B. als mutmasslicher Angehöriger eines auf höherer Ebene agierenden Täterkreises ermittelt. Über ihm zurechenbare Bankverbindungen wurde zumindest ein Teil des Zahlungsverkehrs von sie- ben in Erscheinung getretenen Sanierungsgesellschaften und von drei Ver- mittlungsgesellschaften abgewickelt. Der Zahlungsverkehr soll dabei insbesondere über die Bankverbindungen der Finanzdienstleistungs-
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gesellschaften H. GmbH, I. GmbH und J. abgewickelt worden sein, für wel- che B. verantwortlich zeichnete. Da die Bank K. von B. ausdrücklich autori- siert worden sei, der Beschwerdeführerin über die Bankbeziehung der J. Auskünfte zu erteilen, bestand der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin zumindest teilweise für B. als Stellvertreterin agiert haben könnte. Im weite- ren Verlauf der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Beschwerde- führerin auch Zahlungsbefehle für B. bzw. durch ihn kontrollierte Gesell- schaften entgegengenommen habe. Gestützt darauf bestand für die Be- schwerdegegnerin der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin eng mit B. zusammenarbeite und wie auch B. eine zentrale Funktion wahrnehme und sie zusammen mit B. und weiteren Mitbeteiligten Geldwäschereihand- lungen begangen haben könnte, weshalb die Beschwerdegegnerin die Ob- servierung der Beschwerdeführerin angeordnet hat (Verfahrensakten BA, pag. 9.3 0001 ff.). Hinweise auf Verdacht betreffend gewerbsmässigen Be- trug oder gewerbsmässige Geldwäscherei lassen sich der Observationsver- fügung nicht entnehmen. Damit lag zu diesem Zeitpunkt eine Katalogtat nach Art. 269 StPO und damit eine Voraussetzung für die Anordnung einer Tele- fonüberwachung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht vor. Der Bericht der BKP Technische Überwachungsmassnahmen vom 25. Feb- ruar 2022 legt technischen Gegebenheiten sowie Erkenntnisse aus der Rück-ID dar. In den zahlreichen überwachten Gesprächen wird in Zusam- menhang mit einem Gespräch das Schlagwort «A.» erwähnt (Verfahrensak- ten BA, pag. 10.1.3 0793 ff., 1014). Weitere mögliche Hinweise auf die Be- schwerdeführerin oder auf eine Katalogtat nach Art. 269 StPO ergeben sich aus diesem Bericht nicht. Mit den ausgewerteten Telefongesprächen befasst sich der Bericht über die Erkenntnisse aus telefonischen Überwachungsmassnahmen. Darin führte die BKP u.a. aus, dass die Überwachung der Rufnummern 2 und 3 den Schluss zulasse, dass sie zu einem Callcenter gehören, in das die Kunden der Firmen F. GmbH und E. GmbH angerufen hätten oder, von wo aus sie gelegentlich auch angerufen worden seien. Gestützt auf die ausgewerteten Gespräche konnte die BKP ein Muster erkennen. Insbesondere entstand der Eindruck, die Telefonisten würden genauen Anweisungen bzw. einer Art Drehbuch folgen, worin festgelegt sei, was einem Kunden zu welchem Zeit- punkt gesagt werden müsse und was (noch) nicht gesagt werden dürfe. Auf- grund der Stimmen und verwendeter Formulierungen und Taktiken kam die BKP zum Schluss, dass es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit bei beiden Firmen um dieselben Telefonisten handle. Die Identifika- tion der Telefonisten sei zwar nicht möglich gewesen, jedoch seien sie für mehrere aus dem Verfahren bekannte Firmen (teilweise gleichzeitig) tätig gewesen und mit unterschiedlichen Aliasnamen in Erscheinung getreten
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(Verfahrensakten BA, pag. 10.1.3 1029 ff.). Auf der privaten Telefonnum- mer 1 von B. konnten laut Bericht nur sehr wenige Gespräche registriert wer- den. Die BKP führte dies auf seltenen Aufenthalt von B. in der Schweiz zu- rück. Es wurden am 18. Juni und 1. Juli 2020 insgesamt drei Verbindungen mit der Nummer 4 festgestellt, wobei B. dabei mit einer Frau telefoniert und diese in zwei Fällen mit dem Vornamen «A.» angesprochen hat. Die BKP vermutete, dass es sich dabei um die Beschwerdeführerin handeln könnte (Verfahrensakten BA, pag. 10.1.3 1047 f.). Abgesehen vom Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in Kontakt mit dem Hauptbeschuldigten B. stand, lassen sich Hinweise auf möglichen gewerbsmässigen Betrug oder gewerbs- mässigen Geldwäschereihandlungen auch diesem Bericht nicht entnehmen. Da sich ein Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO aus dem Bericht vom 25. Februar 2022 nicht ergab, bestand für die Beschwerdegegnerin kein Grund, bereits zu diesem Zeitpunkt um Genehmigung eines Zufallsfundes zu ersuchen. Die Ausdehnung des gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfah- rens auf gewerbsmässigen Betrug oder gewerbsmässige Geldwäscherei- handlungen erfolgte laut den Angaben in der Verfügung vom 22. November 2022 gestützt auf eine Vielzahl in der Zwischenzeit eingegangener Strafan- zeigen und Meldungen der MROS sowie die Analyse von erhobenen Bank- unterlagen (Verfahrensakten BA, pag. 1.9.0002 ff.). Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin fanden diverse physische und elektronische Sicher- stellungen im Umfang von über 37 Mio. Dateien aus diversen Hausdurchsu- chungen im In- und Ausland. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Ausdeh- nungsverfügung und in der Beschwerdeantwort werden von der Beschwer- deführerin nicht in Abrede gestellt. Dass die Beschwerdegegnerin den drin- genden Tatverdacht hinsichtlich einer Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO erst am 22. November 2022 festgestellt und anschliessend die Zufallsfunde der Vorinstanz am 31. Januar 2023 zur Genehmigung unterbreitet hat, ist insbesondere angesichts der Komplexität der Strafuntersuchung und des Umfangs der Beweismittel nicht zu bemängeln. 2.6.3 Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich einwendet, greift nicht. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist es nicht entscheidend, ob be- reits im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung ein einschlägiger Tatver- dacht in Bezug auf spätere Zufallsfunde bestanden hat. Gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO ist darauf abzustellen, ob unter Berücksichtigung der Zufalls- funde bzw. des dadurch entstandenen Tatverdachts auf eine Katalogtat die Überwachung dieser Person zulässig ist. Aus diesem Grund können im Rah- men der Genehmigung eines Zufallsfunds bei der Prüfung des dringenden Verdachts i.S.v. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO die aus der Überwachung
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gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt werden (vgl. supra E. 2.3.2). Die Argumentation der Beschwerdeführerin folgernd, wonach auch für die Zu- fallsfunde ein vorbestehender Tatverdacht im Zeitpunkt der Erkenntniserlan- gung im Mai 2020 gegeben sein musste, hätte zur Folge, dass die Zufalls- funde kaum verwendet werden könnten. Wären die Voraussetzungen für die Anordnung von Überwachungsmassnahmen für einen bestimmten Tatver- dacht in Bezug auf eine Katalogtat bereits im Mai 2020 gegeben gewesen, hätte die Beschwerdegegnerin auch gegenüber der Beschwerdeführerin Überwachungsmassnahmen anordnen können resp. müssen. Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Vorinstanz am 19. Mai 2020 um Ge- nehmigung der Überwachung der durch die E. GmbH, F. GmbH und B. ge- nutzten Telefonanschlüsse sowie des Einsatz des IMSI-Catcher mit dem Ziel, dass die genutzten Telefonanschlüsse konkrete Hinweise und beweis- relevanten Erkenntnisse über das geschäftliche und persönliche Umfeld von B. liefern, Beziehungen zu Personen und weiteren Gesellschaften des teil- weise verdeckt agierenden Netzwerks aufzeigen und weitere Ermittlungsan- sätze ermöglichen könnten. Der Beschwerdegegnerin war zu diesem Zeit- punkt bereits gestützt auf die Aussagen der Geschädigten bekannt, dass der Telefonkontakt zwischen den Kreditsuchenden sowie den Vermittlungs- und Sanierungsgesellschaften wesentlicher Bestandteil des modus operandi war (Verfahrensakten BA, pag. 9.2 0065). Die Beschwerdegegnerin hob die Überwachung der beiden von E. GmbH und F. GmbH überwachten Telefon- nummern vorzeitig auf und gab in der entsprechenden Mitteilung an die Vo- rinstanz am 28. Juli 2020 als Grund hierfür an, dass das grosse Gesprächs- volumen auf den Rufnummern der E. GmbH und F. GmbH den Verdacht, wonach zahlreiche dieser Gespräche die mutmasslich vorgetäuschten und letzten Endes nicht erfolgten Auszahlungen von Krediten zum Inhalt hätten, bestätigt habe und der Inhalt dieser Kundengespräche aussagekräftig habe in Erfahrung gebracht werden können. Überdies hätten die Ergebnisse aus den Überwachungsmassnahmen gezeigt, dass über die beiden Rufnum- mern keine Informationen ausgetauscht worden seien, anhand derer die teil- weise verdeckt agierende Täterschaft identifiziert oder deren Strukturen und Netzwerke rekonstruiert werden können. Somit wurde die Überwachung auf- grund der Vielzahl der aufgezeichneten Gespräche zwischen den Telefonis- ten und den Kreditsuchenden und damit einhergehenden Verdichtung des Verdachts auf ein betrügerisches Vorgehen und ohne mögliche Hinweise auf weitere Beteiligte, mithin aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen per 31. Juli 2020 und nicht aufgrund eines vorhandenen Tatverdachts auf eine Katalog- tat gegenüber der Beschwerdeführerin beendet. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn das Genehmi- gungsgesuch vom 31. Januar 2023 als verspätet zu qualifizieren wäre,
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mangels Verwertung der hier gegenständlichen Zufallsfunde lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt wäre, die nicht deren Unverwertbarkeit zur Folge hätte (vgl. supra E. 2.3.3). 2.6.4 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vor dem Bundesrecht stand. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.7 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 1, S. 9) genügen die Ausführungen der Vorinstanz in der hier angefochtenen Verfügung vom
9. Februar 2023 zur Genehmigungsfrist den Begründungsvorgaben von Art. 274 Abs. 2 StPO. Diesbezüglich gilt es insbesondere zu beachten, dass die Vorinstanz innert der fünftägigen Frist gemäss Art. 274 Abs. 2 StPO zu entscheiden hatte, weshalb ein ausführlicher, ausformulierter Entscheid nicht verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_91/2024 vom 16. Ok- tober 2024 E. 3.2). Einleitend wurde in der Verfügung ausgeführt, dass sich die Vorinstanz auf die Prüfung beschränke, ob die Voraussetzungen der Überwachung nach Art. 269 bzw. 273 und Art. 278 Abs. 1, 2 und 3 StPO erfüllt seien (act. 1.1, S. 3). Die Vorinstanz prüfte und bejahte die Vorausset- zungen für die Genehmigung der Zufallsfunde im konkreten Fall. Am Ende der Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Zufallsfunde gegen die Beschwerdeführerin nicht verwendet worden seien bzw. bisher keine Fol- geermittlungen ausgelöst hätten und nahm ausdrücklich auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.3 hiervor) zur Rechtzeitigkeit eines Genehmigungsgesuchs von Zufallsfunden Bezug (act. 1.1, S. 7). Damit ent- hielt die Begründung der angefochtenen Verfügung alles, was für eine nach- trägliche Prüfung durch die Beschwerdeführerin und die Beschwerdekam- mer erforderlich war. Ausserdem ging es in der hier angefochtenen Verfü- gung nicht um die erstmalige Genehmigung einer Überwachung in einem neu eröffneten Verfahren, sondern um Genehmigung von Zufallsfunden, wo- mit die Begründung weniger ausführlich ausfallen konnte (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 3.2). Allein der Umstand, dass die Vorinstanz einzelne Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Ge- nehmigungsersuchen in die Begründung der angefochtenen Verfügung übernommen hat, bedeutet nicht, dass sie diese nicht überprüft hat.
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwer- deführerin dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die entspre- chende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG
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und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 17. Juni 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Tanja Knodel - Bundesanwaltschaft - Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).