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BB.2025.67

Bundesstrafgericht · 2025-07-24 · Deutsch CH

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führt im Kontext der sog. Mosambik-Schulden-Af- färe unter der Verfahrensnummer SV.23.0182 ein Strafverfahren gegen B., C. und Unbekannt wegen Verdachts der Geldwäscherei sowie gegen Bank A1. und Bank A2. (nachfolgend beide gemeinsam «Bank A.») wegen Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit Geld- wäscherei (act. 1.2 und act. 1.5).

Das Strafverfahren SV.23.0182 wurde u.a. gestützt auf Erkenntnisse aus dem ebenfalls im Kontext der sog. Mosambik-Schulden-Affäre eingeleiteten Strafverfahren der Bundesanwaltschaft mit der Verfahrensnummer SV.19.0684 gegen Unbekannt wegen Geldwäscherei eröffnet (act. 1.2 S. 2 und act. 1.3).

B. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 ersuchten die Rechtsvertreter der Bank A. im Strafverfahren SV.23.0182 um Einsicht in die Akten des Verfahrens SV.19.0684 (act. 1.7).

C. Mit Antwortschreiben vom 13. Juni 2025 wiederholte die Bundesanwaltschaft die Gründe für die getrennte Verfahrensführung und lehnte davon ausge- hend das Gesuch der Rechtsvertreter der Bank A. um Einsicht in die voll- ständigen Akten des Verfahrens SV.19.0684 ab. Die Bundesanwaltschaft übermittelte jedoch den Rechtsvertreten das Aktenverzeichnis der Strafun- tersuchung SV.19.0684, damit diese «überprüfen können, dass die Bundes- anwaltschaft die Akten nicht selektiv aus dem Verfahren SV.19.0684 beige- zogen hat» (act. 1.8 S. 3). Die Bundesanwaltschaft hielt fest, zum Schutz von Geheimhaltungsinteressen von nicht am Verfahren beteiligten Dritten seien einige Stellen im Aktenverzeichnis unkenntlich gemacht worden. Um den Rechtsvertretern Transparenz über die geschwärzten Aktenstücke zu ermöglichen, erläuterte die Bundesanwaltschaft in ihrem Schreiben den je- weiligen Inhalt (a.a.O.).

D. Die Rechtsvertreter der Bank A. wiederholten mit Schreiben vom 30. Juni 2025 ihr Gesuch um Einsicht in die Akten des Verfahrens SV.19.0684. Zur Begründung brachten sie u.a. vor, nur aufgrund der Bezeichnung im Akten- verzeichnis lasse sich der Inhalt der bezeichneten Dokumente nicht feststel- len oder deren Relevanz nicht beurteilen. Die von der Bundesanwaltschaft geschwärzten Dokumente erachteten sie als relevant. Auch im Sinne der

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Waffengleichheit zwischen der Verfahrensleitung und den Parteien müsse aus ihrer Sicht der Bank A. im Verfahren SV.19.0684 volle Akteneinsicht zu- kommen (act. 1.10).

E. Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 verfügte die Bundesanwaltschaft zum Schrei- ben vom 30. Juni 2025, worin die Rechtsvertreter die Frage nach der Ver- fahrensvereinigung aufwerfen und zudem Einsicht in gewisse Aktenstücke aus dem Verfahren SV.19.0684 beantragt hatten, Folgendes (act. 1.1 S. 2):

«Zur Frage der getrennten Verfahrensführung werden wir uns nicht wieder- holen und verweisen vollumfänglich auf die Ausführungen in unserem Schreiben vom 13. Juni 2025. Unseren Erachtens ermöglicht es das Ihnen übermittelte Aktenverzeichnis ohne Weiteres, nachzuvollziehen, dass sämt- liche relevanten Akten – sowohl be- als auch entlastende – im vorliegenden Verfahren beigezogen wurden. Eine zusätzliche bzw. weitere Einsicht in die Akten des Verfahrens SV.19.0684 können wir Ihnen nicht gewähren, da es sich um ein unabhängiges Verfahren handelt».

F. Die Rechtsvertreter der Bank A. ersuchten mit Schreiben vom 8. Juli 2025 betreffend die Verweigerung der Einsicht in die Verfahrensakten SV.19.0684 um Erlass einer begründeten, anfechtbaren Verfügung (act. 1.11).

G. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 erklärte die Bundesanwaltschaft u.a. Folgen- des (act. 1.2 S. 3):

«In Ihrem Schreiben vom 8. Juli 2025 ersuchen Sie uns (erneut) um Erlass einer begründeten, anfechtbaren Verfügung. Dies wird (erneut) abgelehnt. Mit Antwortschreiben vom 13. Juni 2025 wurde Ihrem Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten SV.19.0684 insofern teilweise entsprochen, als dass Sie das Aktenverzeichnis von SV.19.0684 auszugsweise erhalten haben. Darüberhinausgehend wurde Ihr Gesuch abgewiesen (Rz. 3). Das Schrei- ben vom 13. Juni 2025 enthielt eine ausführliche Begründung. Gegen diesen Entscheid / diese Verfahrenshandlung wurde keine Beschwerde geführt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Das Antwortschreiben vom 3. Juli 2025 verweist inhaltlich vollumfänglich auf das Schreiben vom 13. Juni 2025. Es besteht demnach keine Notwendigkeit und kein Grund, (erneut) eine Verfügung zur gleichen, bereits beantworteten Anfrage zu erlassen».

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H. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 erheben die Rechtsvertreter der Bank A. Beschwerde gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie stellen folgende Anträge:

«1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen Ein- sicht in die folgenden Aktenstücke des Verfahrens SV.19.0684 zu gewähren oder deren Inhalt näher zu erläutern:

- Register 12

- Register 13

- Register 16

- Register 18.2.1

- Register 18.2.2

- Register 18.2.3

- Register 18.2.4

- Register 18.2.9

2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, über die Nichtgewäh- rung der Einsicht in die unter Ziff. 1 bezeichneten Aktenstücke eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates».

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c). Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).

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E. 1.2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Unter den Begriff der Partei nach Art. 104 Abs. 1 StPO fallen die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b), welche sich rechtzeitig konstitu- iert hat (Art. 118 Abs. 1 StPO), und die Staatsanwaltschaft im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren (lit. c).

Andere Verfahrensbeteiligte sind gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO die geschä- digte Person (lit. a), die Person, die Anzeige erstattet (lit. b), die Zeugin oder der Zeuge (lit. c), die Auskunftsperson (lit. d), die oder der Sachverständige (lit. e) und die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (lit. f).

In Bezug auf die Beschwerdelegitimation ist bei allen beschwerdeführenden Parteien erforderlich, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung eines Entscheides aufweisen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein allgemeines oder faktisches Interesse reicht nicht aus. Der Betroffene muss vom angefochtenen Entscheid persönlich (BGE 133 IV 121 E. 1.2) und in den Interessen betroffen sein, welche die angeblich verletzte Norm zu schützen bezweckt (Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Zudem muss die beschwerdeführende Partei ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde bzw. an der Prüfung der vorgebrachten Rügen haben (a.a.O.).

E. 1.2.2 Parteien im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO können sich voraussetzungslos auf ihre vom Gesetz garantierten Verfahrensrechte berufen (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 282 f. m.w.H. [publ. in Pra 3/2012 Nr. 34]). Dazu gehört nament- lich das Recht der beschuldigten Person, die Akten des gegen sie geführten Strafverfahrens einzusehen (Art. 104 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Diese kann spätestens nach ihrer ersten Einvernahme und der Erhe- bung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsetzen, wobei Art. 108 StPO vorbehalten bleibt (Art. 101 Abs. 1 StPO).

Anders liegt die Ausgangslage bei anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO. Erst wenn diese durch eine Verfahrenshandlung in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden, stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO), namentlich das Recht auf Akteneinsicht. Andere

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Verfahrensbeteiligte müssen deshalb darlegen, inwiefern sie gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO durch eine Verfahrenshandlung in ihren Rechten un- mittelbar betroffen sind. Sie kommen nur in den Genuss von Parteirechten, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 282 f. m.w.H. [Pra 3/2012 Nr. 34]).

Entsprechend muss eine Person, welche selber nicht Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO ist, zunächst glaubhaft machen, dass sie durch eine Verfahrenshandlung (im betreffenden Strafverfahren) selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert ist (TPF 2011 199 E. 3.1.2). Erst wenn diese Person glaubhaft gemacht hat, durch eine Verfahrenshandlung (im betref- fenden Strafverfahren) selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tan- giert zu sein, rechtfertigt sich die Prüfung in der Sache, ob gegebenenfalls ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei, namentlich das Akteneinsichtsrecht, zustehen.

E. 1.2.3 Die Beschwerdeführerinnen fechten vorliegend die Verfügung vom 3. Juli 2025 an, mit welcher die Beschwerdegegnerin ihnen die Einsicht in nicht beigezogene Aktenstücke aus dem getrennt geführten Strafverfahren SV.19.0684 (erneut) verweigert hat. Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und berufen sich dabei auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. b EMRK (act. 1 S. 4). Sie stellen sich auf den Standpunkt, die Grundsätze des rechtlichen Gehörs, des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit geböten in ihrem Fall, ihnen die Möglichkeit der Überprüfung einzuräumen, ob die Beschwer- degegnerin beim Aktenbeizug «selektiv zum Nachteil der Beschwerdeführe- rinnen» vorgegangen sei und ob weitere Akten beizuziehen seien (act. 1 S. 13).

E. 1.2.4 Die Beschwerdeführerinnen haben im Strafverfahren SV.19.0684 keine Parteistellung, wie sie selber anerkennen (act. 1 S. 13). In der Beschwerde machen sie zu Recht nicht geltend, dass sie im Strafverfahren SV.19.0684 Parteirechte, namentlich ein Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO, haben.

Die Beschwerdeführerinnen argumentieren in der Beschwerde auch nicht, sie seien im Strafverfahren SV.19.0684 als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zu qualifizieren. Sie bringen insbeson- dere nicht vor, sie seien im Strafverfahren SV.19.0684 durch eine Verfah- renshandlung in ihren Rechten unmittelbar betroffen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO, weshalb ihnen gemäss Abs. 2 im Strafverfahren SV.19.0684 die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer

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Partei, namentlich das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO, zustehen würden.

Die Beschwerdeführerinnen berufen sich zu Recht ebenso wenig auf Art. 101 Abs. 3 StPO, wonach Dritte die Akten einsehen können, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Wie einleitend festgehalten, machen die Beschwerdeführerinnen im Wesent- lichen ein Interesse an der Überprüfung des durch die Beschwerdegegnerin nicht erfolgten Aktenbeizugs geltend, was aus ihrer Sicht ein Recht auf Einsicht in die nicht beigezogenen Akten eines anderen Strafverfahrens aus- lösen würde. Dass es sich bei diesem Überprüfungsinteresse aber um ein rechtlich geschütztes Interesse handeln würde, zeigen die Beschwerdefüh- rerinnen weder mit ihrem Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und

E. 1.2.5 Nach dem Gesagten ist seitens der Beschwerdeführerinnen kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung auszumachen. Ebenfalls steht fest, dass die Beschwerdeführe- rinnen insofern nicht glaubhaft gemacht haben, einen Anspruch auf Einsicht in die nicht beigezogenen Akten des getrennt geführten Strafverfahrens SV.19.0984 zu haben. Entsprechend ist auf die Beschwerde ohne Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzu- treten.

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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen un- ter solidarischer Haftung die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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E. 3 lit. b EMRK noch mit ihren weiteren Ausführungen zu den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs, des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit auf. Vielmehr argumentieren die Beschwerdeführerinnen im Kern an der in der Strafprozessordnung vorgesehenen Aufgabenteilung zwischen der Unter- suchungsbehörde und der Verteidigung vorbei. Sie verkennen damit letztlich die darauf basierenden Verfahrensrechte der beschuldigten Person, namentlich den Gehalt des Akteneinsichtsrechts, und das darauf aufbau- ende Rechtsmittelsystem. Daran ändert der Umstand nichts, dass aus Transparenzgründen die Beschwerdegegnerin mit Offenlegung des Akten- verzeichnisses des Strafverfahrens SV.19.0684 und der Erläuterung des Akteninhalts den Beschwerdeführerinnen entgegengekommen ist. Soweit die Beschwerdeführerinnen der Auffassung sind, die nicht beigezogenen Akten seien beizuziehen, können sie einen entsprechenden Beweisantrag stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Dabei ist ihre Beschwerde gegen die allfällige Ablehnung ihres Beweisantrags durch die Beschwerdegegnerin ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanz- lichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 24. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. BANK A1.,

2. BANK A2.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Romerio und Rechtsanwältin Sophie Matjaz, Beschwerdeführerinnen

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2025.67-68

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt im Kontext der sog. Mosambik-Schulden-Af- färe unter der Verfahrensnummer SV.23.0182 ein Strafverfahren gegen B., C. und Unbekannt wegen Verdachts der Geldwäscherei sowie gegen Bank A1. und Bank A2. (nachfolgend beide gemeinsam «Bank A.») wegen Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit Geld- wäscherei (act. 1.2 und act. 1.5).

Das Strafverfahren SV.23.0182 wurde u.a. gestützt auf Erkenntnisse aus dem ebenfalls im Kontext der sog. Mosambik-Schulden-Affäre eingeleiteten Strafverfahren der Bundesanwaltschaft mit der Verfahrensnummer SV.19.0684 gegen Unbekannt wegen Geldwäscherei eröffnet (act. 1.2 S. 2 und act. 1.3).

B. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 ersuchten die Rechtsvertreter der Bank A. im Strafverfahren SV.23.0182 um Einsicht in die Akten des Verfahrens SV.19.0684 (act. 1.7).

C. Mit Antwortschreiben vom 13. Juni 2025 wiederholte die Bundesanwaltschaft die Gründe für die getrennte Verfahrensführung und lehnte davon ausge- hend das Gesuch der Rechtsvertreter der Bank A. um Einsicht in die voll- ständigen Akten des Verfahrens SV.19.0684 ab. Die Bundesanwaltschaft übermittelte jedoch den Rechtsvertreten das Aktenverzeichnis der Strafun- tersuchung SV.19.0684, damit diese «überprüfen können, dass die Bundes- anwaltschaft die Akten nicht selektiv aus dem Verfahren SV.19.0684 beige- zogen hat» (act. 1.8 S. 3). Die Bundesanwaltschaft hielt fest, zum Schutz von Geheimhaltungsinteressen von nicht am Verfahren beteiligten Dritten seien einige Stellen im Aktenverzeichnis unkenntlich gemacht worden. Um den Rechtsvertretern Transparenz über die geschwärzten Aktenstücke zu ermöglichen, erläuterte die Bundesanwaltschaft in ihrem Schreiben den je- weiligen Inhalt (a.a.O.).

D. Die Rechtsvertreter der Bank A. wiederholten mit Schreiben vom 30. Juni 2025 ihr Gesuch um Einsicht in die Akten des Verfahrens SV.19.0684. Zur Begründung brachten sie u.a. vor, nur aufgrund der Bezeichnung im Akten- verzeichnis lasse sich der Inhalt der bezeichneten Dokumente nicht feststel- len oder deren Relevanz nicht beurteilen. Die von der Bundesanwaltschaft geschwärzten Dokumente erachteten sie als relevant. Auch im Sinne der

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Waffengleichheit zwischen der Verfahrensleitung und den Parteien müsse aus ihrer Sicht der Bank A. im Verfahren SV.19.0684 volle Akteneinsicht zu- kommen (act. 1.10).

E. Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 verfügte die Bundesanwaltschaft zum Schrei- ben vom 30. Juni 2025, worin die Rechtsvertreter die Frage nach der Ver- fahrensvereinigung aufwerfen und zudem Einsicht in gewisse Aktenstücke aus dem Verfahren SV.19.0684 beantragt hatten, Folgendes (act. 1.1 S. 2):

«Zur Frage der getrennten Verfahrensführung werden wir uns nicht wieder- holen und verweisen vollumfänglich auf die Ausführungen in unserem Schreiben vom 13. Juni 2025. Unseren Erachtens ermöglicht es das Ihnen übermittelte Aktenverzeichnis ohne Weiteres, nachzuvollziehen, dass sämt- liche relevanten Akten – sowohl be- als auch entlastende – im vorliegenden Verfahren beigezogen wurden. Eine zusätzliche bzw. weitere Einsicht in die Akten des Verfahrens SV.19.0684 können wir Ihnen nicht gewähren, da es sich um ein unabhängiges Verfahren handelt».

F. Die Rechtsvertreter der Bank A. ersuchten mit Schreiben vom 8. Juli 2025 betreffend die Verweigerung der Einsicht in die Verfahrensakten SV.19.0684 um Erlass einer begründeten, anfechtbaren Verfügung (act. 1.11).

G. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 erklärte die Bundesanwaltschaft u.a. Folgen- des (act. 1.2 S. 3):

«In Ihrem Schreiben vom 8. Juli 2025 ersuchen Sie uns (erneut) um Erlass einer begründeten, anfechtbaren Verfügung. Dies wird (erneut) abgelehnt. Mit Antwortschreiben vom 13. Juni 2025 wurde Ihrem Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten SV.19.0684 insofern teilweise entsprochen, als dass Sie das Aktenverzeichnis von SV.19.0684 auszugsweise erhalten haben. Darüberhinausgehend wurde Ihr Gesuch abgewiesen (Rz. 3). Das Schrei- ben vom 13. Juni 2025 enthielt eine ausführliche Begründung. Gegen diesen Entscheid / diese Verfahrenshandlung wurde keine Beschwerde geführt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Das Antwortschreiben vom 3. Juli 2025 verweist inhaltlich vollumfänglich auf das Schreiben vom 13. Juni 2025. Es besteht demnach keine Notwendigkeit und kein Grund, (erneut) eine Verfügung zur gleichen, bereits beantworteten Anfrage zu erlassen».

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H. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 erheben die Rechtsvertreter der Bank A. Beschwerde gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie stellen folgende Anträge:

«1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen Ein- sicht in die folgenden Aktenstücke des Verfahrens SV.19.0684 zu gewähren oder deren Inhalt näher zu erläutern:

- Register 12

- Register 13

- Register 16

- Register 18.2.1

- Register 18.2.2

- Register 18.2.3

- Register 18.2.4

- Register 18.2.9

2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, über die Nichtgewäh- rung der Einsicht in die unter Ziff. 1 bezeichneten Aktenstücke eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates».

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c). Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).

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1.2

1.2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Unter den Begriff der Partei nach Art. 104 Abs. 1 StPO fallen die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b), welche sich rechtzeitig konstitu- iert hat (Art. 118 Abs. 1 StPO), und die Staatsanwaltschaft im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren (lit. c).

Andere Verfahrensbeteiligte sind gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO die geschä- digte Person (lit. a), die Person, die Anzeige erstattet (lit. b), die Zeugin oder der Zeuge (lit. c), die Auskunftsperson (lit. d), die oder der Sachverständige (lit. e) und die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (lit. f).

In Bezug auf die Beschwerdelegitimation ist bei allen beschwerdeführenden Parteien erforderlich, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung eines Entscheides aufweisen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein allgemeines oder faktisches Interesse reicht nicht aus. Der Betroffene muss vom angefochtenen Entscheid persönlich (BGE 133 IV 121 E. 1.2) und in den Interessen betroffen sein, welche die angeblich verletzte Norm zu schützen bezweckt (Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Zudem muss die beschwerdeführende Partei ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde bzw. an der Prüfung der vorgebrachten Rügen haben (a.a.O.).

1.2.2 Parteien im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO können sich voraussetzungslos auf ihre vom Gesetz garantierten Verfahrensrechte berufen (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 282 f. m.w.H. [publ. in Pra 3/2012 Nr. 34]). Dazu gehört nament- lich das Recht der beschuldigten Person, die Akten des gegen sie geführten Strafverfahrens einzusehen (Art. 104 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Diese kann spätestens nach ihrer ersten Einvernahme und der Erhe- bung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsetzen, wobei Art. 108 StPO vorbehalten bleibt (Art. 101 Abs. 1 StPO).

Anders liegt die Ausgangslage bei anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO. Erst wenn diese durch eine Verfahrenshandlung in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden, stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO), namentlich das Recht auf Akteneinsicht. Andere

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Verfahrensbeteiligte müssen deshalb darlegen, inwiefern sie gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO durch eine Verfahrenshandlung in ihren Rechten un- mittelbar betroffen sind. Sie kommen nur in den Genuss von Parteirechten, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 282 f. m.w.H. [Pra 3/2012 Nr. 34]).

Entsprechend muss eine Person, welche selber nicht Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO ist, zunächst glaubhaft machen, dass sie durch eine Verfahrenshandlung (im betreffenden Strafverfahren) selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert ist (TPF 2011 199 E. 3.1.2). Erst wenn diese Person glaubhaft gemacht hat, durch eine Verfahrenshandlung (im betref- fenden Strafverfahren) selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tan- giert zu sein, rechtfertigt sich die Prüfung in der Sache, ob gegebenenfalls ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei, namentlich das Akteneinsichtsrecht, zustehen.

1.2.3 Die Beschwerdeführerinnen fechten vorliegend die Verfügung vom 3. Juli 2025 an, mit welcher die Beschwerdegegnerin ihnen die Einsicht in nicht beigezogene Aktenstücke aus dem getrennt geführten Strafverfahren SV.19.0684 (erneut) verweigert hat. Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und berufen sich dabei auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. b EMRK (act. 1 S. 4). Sie stellen sich auf den Standpunkt, die Grundsätze des rechtlichen Gehörs, des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit geböten in ihrem Fall, ihnen die Möglichkeit der Überprüfung einzuräumen, ob die Beschwer- degegnerin beim Aktenbeizug «selektiv zum Nachteil der Beschwerdeführe- rinnen» vorgegangen sei und ob weitere Akten beizuziehen seien (act. 1 S. 13).

1.2.4 Die Beschwerdeführerinnen haben im Strafverfahren SV.19.0684 keine Parteistellung, wie sie selber anerkennen (act. 1 S. 13). In der Beschwerde machen sie zu Recht nicht geltend, dass sie im Strafverfahren SV.19.0684 Parteirechte, namentlich ein Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO, haben.

Die Beschwerdeführerinnen argumentieren in der Beschwerde auch nicht, sie seien im Strafverfahren SV.19.0684 als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zu qualifizieren. Sie bringen insbeson- dere nicht vor, sie seien im Strafverfahren SV.19.0684 durch eine Verfah- renshandlung in ihren Rechten unmittelbar betroffen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO, weshalb ihnen gemäss Abs. 2 im Strafverfahren SV.19.0684 die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer

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Partei, namentlich das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO, zustehen würden.

Die Beschwerdeführerinnen berufen sich zu Recht ebenso wenig auf Art. 101 Abs. 3 StPO, wonach Dritte die Akten einsehen können, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Wie einleitend festgehalten, machen die Beschwerdeführerinnen im Wesent- lichen ein Interesse an der Überprüfung des durch die Beschwerdegegnerin nicht erfolgten Aktenbeizugs geltend, was aus ihrer Sicht ein Recht auf Einsicht in die nicht beigezogenen Akten eines anderen Strafverfahrens aus- lösen würde. Dass es sich bei diesem Überprüfungsinteresse aber um ein rechtlich geschütztes Interesse handeln würde, zeigen die Beschwerdefüh- rerinnen weder mit ihrem Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. b EMRK noch mit ihren weiteren Ausführungen zu den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs, des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit auf. Vielmehr argumentieren die Beschwerdeführerinnen im Kern an der in der Strafprozessordnung vorgesehenen Aufgabenteilung zwischen der Unter- suchungsbehörde und der Verteidigung vorbei. Sie verkennen damit letztlich die darauf basierenden Verfahrensrechte der beschuldigten Person, namentlich den Gehalt des Akteneinsichtsrechts, und das darauf aufbau- ende Rechtsmittelsystem. Daran ändert der Umstand nichts, dass aus Transparenzgründen die Beschwerdegegnerin mit Offenlegung des Akten- verzeichnisses des Strafverfahrens SV.19.0684 und der Erläuterung des Akteninhalts den Beschwerdeführerinnen entgegengekommen ist. Soweit die Beschwerdeführerinnen der Auffassung sind, die nicht beigezogenen Akten seien beizuziehen, können sie einen entsprechenden Beweisantrag stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Dabei ist ihre Beschwerde gegen die allfällige Ablehnung ihres Beweisantrags durch die Beschwerdegegnerin ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanz- lichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO).

1.2.5 Nach dem Gesagten ist seitens der Beschwerdeführerinnen kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung auszumachen. Ebenfalls steht fest, dass die Beschwerdeführe- rinnen insofern nicht glaubhaft gemacht haben, einen Anspruch auf Einsicht in die nicht beigezogenen Akten des getrennt geführten Strafverfahrens SV.19.0984 zu haben. Entsprechend ist auf die Beschwerde ohne Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzu- treten.

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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen un- ter solidarischer Haftung die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt.

Bellinzona, 24. Juli 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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- Rechtsanwalt Flavio Romerio und Rechtsanwältin Sophie Matjaz - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.